9Os141/86 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kastner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter L*** und Walter B*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG sowie anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7.Februar 1986, GZ 35 Vr 1237/85-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird (auch) in Ansehung des Angeklagten Peter L*** Folge gegeben und es wird die im Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 7.Februar 1986, GZ 35 Vr 1237/85- 52, bezüglich dieses Angeklagten gemäß § 48 Abs. 1 StGB festgesetzte Probezeit dahin abgeändert, daß sie mit einem Jahr bestimmt wird.
Text
Gründe:
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Beschluß wurden Peter L*** und Walter B*** die nach gemäß § 265 StPO erfolgten Anrechnungen der Vor- und bereits verbüßten Strafhaften in der Bundesrepublik Deutschland verbleibenden Strafreste (bei L*** rund zehn und bei B*** sechs Monate) unter Bestimmung einer Probezeit von jeweils drei Jahren gemäß § 46 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen.
Rechtliche Beurteilung
Hiebei wurde jedoch - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - übersehen, daß gemäß § 48 Abs. 1 StGB die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe so lange wie der bedingt erlassene Strafrest, mindestens aber ein und höchstens fünf Jahre dauert, woraus sich ergibt, daß dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Strafrest geringer als ein Jahr ist, die Probezeit nicht höher als mit einem Jahr bemessen werden darf (vgl RZ 1979 Nr 7).
Soweit die Beschwerde der Anklagebehörde den Angeklagten B*** betraf, wurde hierüber bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15.Oktober 1986, GZ 9 Os 141,146/86-8, abgesprochen.
Mittlerweile ist das Urteil auch in Ansehung des Angeklagten L*** in Rechtskraft erwachsen, weshalb auch bezüglich seiner Person in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beschließen war.