Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Dr. Rupert Dollinger und Dr. Willibald Aistleitner, als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Katharina S***, Angestellte, München-Garching, Münchenstraße 16, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*** E*** A***,
Werksgruppe Kapfenberg, Wien 1., Elisabethstraße 12, vertreten durch Dr. Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wegen restlicher S 125.278,22 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 3. Februar 1986, GZ. 1 Cg 37/85-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Bruck an der Mur vom 7. Oktober 1985, GZ. Cr 104/81-28, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.497,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 3.840 an Barauslagen und S 514,35 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Außer Streit steht, daß die Klägerin vom 22. April 1974 bis 27. Juni 1981 als Serviererin in dem von der beklagten Partei betriebenen Werkshotel Kapfenberg beschäftigt war; das Arbeitsverhältnis endete durch eine von der Klägerin ausgesprochene Kündigung. Die Klägerin erhielt neben dem kollektivvertraglichen Garantiestundenlohn einen Bedienungsgeldprozentsatz aus dem sogenannten Umsatzprozentkonto (Tronc), der nach der (für die Parteien geltenden) Betriebsvereinbarung vom 23. November 1977 seit damals mit 11 % (des Gästekonsums) festgelegt war.
Die Klägerin begehrte in erster Instanz die Zahlung eines - nicht näher aufgeschlüsselten - Betrages von S 234.000 sA an Entgeltdifferenz. Zur Begründung brachte sie vor, der Selbstkostenpreis für ein im Werkshotel an die Arbeitnehmer der beklagten Partei abgegebenes Menü habe zuletzt S 29,97 betragen. Die Arbeitnehmer hätten jedoch nur einen Betrag von S 12 zahlen müssen. Der Rest sei durch einen Zuschuß der beklagten Partei abgedeckt worden. Diese habe bei der Berechnung des Bedienungsgeldes nur den bezahlten Betrag und nicht den vollen Preis berücksichtigt. Dadurch sei der kollektivvertragliche Garantielohn der Klägerin um den Klagsbetrag verkürzt worden.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Bemessungsgrundlage für den dem Bedienungsgeld zugrundeliegenden Umsatz der Gäste sei nur der von diesen verlangte Preis (Bonpreis); die aus dem Sozialbudget der beklagten Partei gewährten Zuschüsse müßten hiebei außer Betracht bleiben.
Das Erstgericht sprach der Klägerin einen Betrag von S 125.278,72 sA zu und wies das Mehrbegehren von S 108.721,78 sA (rechtskräftig) ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, Bemessungsgrundlage seien die der beklagten Partei tatsächlich erwachsenen Kosten der abgegebenen Speisen und nicht die von den Arbeitnehmern für die Bons bezahlten Beträge. Daraus ergebe sich auf Grund des vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens eine Bedienungsgelddifferenz in der Höhe des Klagsbetrages. Im Berufungsverfahren brachte die beklagte Partei neu vor, der Bereich des durch Bons bezahlten Essens der Arbeitnehmer sei kein Teil des Werksrestaurants der beklagten Partei, sondern eine organisatorisch und fachlich abgegrenzte Abteilung der Stahlwerke der beklagten Partei, auf das die Arbeiter- und Angestelltenkollektivverträge für die kleineisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie Anwendung zu finden hätten. Diese Abteilung werde als Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG geführt, an der sich die Arbeitnehmer zum Teil kostenmäßig beteiligten. In dieser Einrichtung gebe es keine Menüwahl, keine Beratung der Gäste und kein Service im üblichen Sinn, sondern nur ein Hinstellen der Speisen und die Abnahme der Bons. Bemessungsgrundlage für das Bedienungsgeld seien der Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und damit die für die erbrachten Leistungen erzielten Entgelte, nicht aber die aufgewendeten Kosten. Die Klägerin müsse sich auf ihre Forderung das im klagsgegenständlichen Zeitraum erzielte (kollektivvertragliche) Entgelt anrechnen lassen. Danach stünde ihr selbst unter der Annahme eines Selbstkostenpreises als Bedienungsgeld nur ein Betrag von maximal S 12.920,11 brutto zu.
Das Berufungsgericht änderte den dem Klagebegehren stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteils dahin ab, daß es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende noch wesentliche Feststellungen:
Die beklagte Partei ist (ua) Inhaberin einer Konzession für das Gastgewerbe in der Betriebsform eines Werkshotels in Kapfenberg. Darin befinden sich ein vor allem für werksfremde Gäste vorgesehenes Restaurant und ein Speisesaal, der für die Einnahme des sogenannten Bonessens durch Werksangehörige bestimmt ist. Arbeitnehmer der beklagten Partei müssen, wenn sie ein Mittagessen in diesem Speisesaal einnehmen wollen, bei dessen Eingang einen Bon kaufen. Im Speisesaal finden sie auf den Tischen (von den Serviererinnen hingestellte) große Suppenschüsseln und Brote vor. Gegen Übergabe des Bons wird sodann vom Servierpersonal das Hauptgericht serviert. Getränke können von den Arbeitnehmern bei einem Buffet gekauft werden. Es wird täglich nur ein bestimmtes Menü ohne Auswahlmöglichkeit serviert. In der Küche werden die Speisen für den Restaurantbetrieb und für den Speisesaal getrennt zubereitet. Alle Einnahmen und Ausgaben für das Bonessen werden von der beklagten Partei in einer eigenen Kostenstelle erfaßt. Die Differenz zwischen den Erlösen und den Ausgaben wird von der beklagten Partei aus deren Sozialbudget ersetzt.
Die Klägerin wurde abwechselnd im Restaurant und im Speisesaal eingesetzt. Das Servierpersonal hat auch die Tische abzuräumen und das Besteck zu trocknen. Pro Tag werden zwischen 1.000 und 1.400 Bons ausgegeben.
Die Klägerin wurde von der beklagten Partei in die Einstufungsgruppe 44 "Serviererin" eingereiht. Die beklagte Partei führte 11 % des jeweiligen Bonverkaufspreises dem Tronc zu und ermittelte jährlich die Selbstkosten der verabreichten Bonessen. (Es folgen sodann Feststellungen über den Stundenlohn und die Dienstzulagen der Klägerin, über die Preise der Bons und die Anzahl der ausgegebenen Bonessen.)
Ohne Berücksichtigung der Differenz zwischen den Bonpreisen und den Selbstkosten wäre der Klägerin nach den Bestimmungen des KV und der darin vorgesehenen Höhe des auf den Konsum der Gäste bezogenen Prozentanteiles von 10,5 % für den Klagszeitraum (September 1978 bis Ende Juni 1981) eine Enlohnung von insgesamt S 229.965,11 zugestanden. Dieser Betrag würde sich bei Berücksichtigung des Selbstkostenpreises um "höchstens" S 79.394,50 auf S 309.359,61 erhöhen. Die Klägerin hat tatsächlich S 296.739,50 erhalten. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, angesichts der von der Klägerin überwiegend im Restaurant ausgeübten Beschäftigung komme auf ihr Arbeitsverhältnis der Gastgewerbekollektivvertrag zur Anwendung. Der Bereich Bonessen sei keine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG, schon weil der Betriebsrat an der Verwaltung dieser Einrichtung nicht teilnehme und Art und Umfang einer derartigen Teilnahme nicht durch Betriebsvereinbarung geregelt seien. Die Betriebsvereinbarung vom 23. November 1977 betreffe nicht eine derartige Regelung, sondern die Einstufung und Entlohnung der Lohnempfänger dieses Betriebes. Sie sehe im übrigen vor, daß die Arbeitnehmer des Werkshotels den Bestimmungen des KV für das österreichische Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe unterliegen, soweit nicht abweichende Anordnungen in der Betriebsvereinbarung enthalten seien. Bemessungsgrundlage für die Garantielöhne sei nach der Z 7 lit. b KV der Konsum der Gäste. Darunter könne aber nicht von der der beklagten Partei aus deren Sozialbudget freiwillig aufgewendete Betrag verstanden werden, weil darin ein für den Umsatz charakteristischer Leistungsaustausch nicht erblickt werden könne. Ein solcher Zuschuß zu den Selbstkosten sei keine Betriebseinnahme, die allein in den Tronc zu fließen hätte, sondern eine betriebsinterne soziale Subvention. Im übrigen lägen die Merkmale eines Vollservices nicht vor, weil es eine Speisenkarte für das Bonessen nicht gegeben habe, eine Beratung der Gäste nicht erfolgt sei, eine Menüauswahl nicht möglich und eine aufwendige Serviertätigkeit nicht entfaltet worden sei. Da die Klägerin ihr Begehren ausschließlich darauf stütze, daß die beklagte Partei als Bemessungsgrundlage nicht den Selbstkostenpreis, sondern nur den Bonpreis berücksichtigt habe, fehle dem Klagebegehren die Grundlage. Im übrigen habe die beklagte Partei auf der Basis eines im Kollektivvertrag vorgesehenen Prozentsatzes von 10,5 % des Umsatzes und der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Bemessungsgrundlage mehr Entgelt an die Klägerin ausgezahlt, nämlich S 296.739,50 als ihr zugestanden sei (S 229.965,11). Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzielenden Abänderungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revison ist nicht berechtigt.
Die - in der Revisionsbeantwortung nicht mehr in Zweifel gezogene - Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe ergibt sich jedenfalls schon aus der über die Einstufung und Entlohnung der Lohnempfänger des Werkshotels der beklagten Partei für die Zeit ab 1. Jänner 1977 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung. Nach dem Punkt 1. unterliegen die Lohnemfpänger des Werkshotels allgemein den kollektivvertraglichen Bestimmungen für das österreichische Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, doch wurden abweichende Bestimmungen lohnrechtlicher Art in Anlehnung an die Entlohnung der Lohnempfänger der Werksgruppe festgelegt. Danach ist das ungelernte Servierpersonal, welches für das Servieren von Speisen sowohl im Restaurant als auch beim Bonessen eingesetzt ist, in die "Einstufungsgruppe 44 - Serviererin" einzureihen. Serviererinnen sind gemäß dem Punkt 2.2. lit. b der Betriebsvereinbarung Zeitlöhner mit einem Garantielohn. Diese werden grundsätzlich entsprechend ihrer Tätigkeit mit dem Stundenverdienst laut Lohntabelle für das Werkshotel eingestuft, und zwar analog zu den Zeitlöhnern mit Fixlöhnen. Eine Überschreitung dieses Stundenlohnes ist nach der zitierten Bestimmung der Betriebsvereinbarung dann möglich, wenn sich entsprechend der ermittelten Umsatzprozentsätze (Tronc) ein höherer Stundenverdienst als der eingestufte Garantielohn errechnet. Die nach dem (noch zu erörternden) Punkt 7. des Kollektivvertrages zu vereinbarenden Umsatzprozentsätze sind mit 11 % festgelegt. Die Berechnung erfolgt nach dem Kollektivvertrag. Wird auf Grund dieser Regelung über die Umsatzprozentsätze der festgesetzte Stundenlohn nicht erreicht, ist dieser (aus dem Tronc) auszuzahlen. Ergibt sich hingegen aus der vorgenannten Regelung über den Tronc gegenüber den festgelegten Garantielöhnen ein höherer Stundenverdienst, ist der höhere Lohn (aus dem Tronc) zur Auszahlung zu bringen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, daß die Klägerin - sie war nach den Feststellungen als Serviererin beschäftigt, sodaß die vorerwähnten Bestimmungen auf sie ohne Rücksicht auf die spezifische Art der konkreten Tätigkeit im Speisesaal bzw. im Restaurant Anwendung finden - zumindest einen Garantiestundenlohn nach Maßgabe der entsprechenden Lohntabelle für das Werkshotel zu erhalten hatte. Nur wenn und soweit sich aus der Regelung über die Umsatzprozentsätze ein höherer Stundenverdienst ergibt, stand ihr der höhere Lohn zu. Daraus folgt - unvorgreiflich der noch zu behandelnden Berechnung dieser Prozentsätze -, daß sich die Klägerin auf die ihr nach den erwähnten Bestimmungen zustehenden Entgeltbeträge alle kongruenten - also entsprechenden - Entgeltbeträge anrechnen lassen muß, die sie während des Klagszeitraumes erhalten hat.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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