10Os137/85 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Franz Z*** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs. 1 und Abs. 2, 161 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. März 1985, GZ 35 Vr 2425/82-443, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
I. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird zurückgewiesen.
II. Bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung wird entschieden werden
1) über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten,
A) soweit dieser zum Schuldspruchfaktum I.b/ Feststellungsmängel
darüber geltend macht (S 45 Mitte bis S 48 erster Absatz der Nichtigkeitsbeschwerde)
a) ob für die Vorentwurfspläne zum Tirolerhaus, Beilagen a - g und j (zu ON 358) sowie darüber hinaus vorhandene, ein Honorar gegenüber der W*** A*** GesmbH in Rechnung gestellt und dieses bezahlt wurde, sowie welche Honorarersparnis verneinendenfalls für die W*** A*** GesmbH nach der Gebührenordnung für Architekten eintrat, und weiters darüber,
b) - welcher Honoraranspruch für die gesamte Planung des Tirolerhauses nach der Gebührenordnung für Architekten entstanden wäre,
Text
Gründe:
A. Allgemeines
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Dr. Franz Z*** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB (Pkt. I) und des Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. b DevG (Pkt. II) schuldig erkannt.
Darnach liegt ihm zur Last,
I. in der Zeit von 1978 bis März 1982 als Geschäftsführer der W*** A*** GesmbH Bestandteile des Vermögens dieser Gesellschaft beiseite geschafft und verheimlicht, nicht bestehende Verbindlichkeiten vorgeschützt und anerkannt sowie sonst ihr Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt "bzw." geschmälert zu haben, indem er a/ als Geschäftsführer der W*** A*** GesmbH von sich selbst als Privatmann die Liegenschaft Gp 2506 KG Axams im Ausmaß von
1.756 m 2 anstatt um einen Quadratmeterpreis von höchstens 600 S um einen solchen von 2.164 S, somit um 3,800.000 S kaufte und sich den Kaufpreis ausbezahlte (Schaden 2,746.400 S),
b/ Zahlungen an die "C*** AND OIL C*** E***
E***" in Vaduz für nicht geleistete angebliche Durchführbarkeitsstudien, Rentabilitätsberechnungen, Projektgestaltung und Modelle leistete (Schaden 935.000 S), c/ mit der "H***-A***" in Vaduz die Vereinbarungen vom 31. August 1978 und vom 26.Februar 1979 abschloß, Forderungen der "H***-A***" in Vaduz für nicht erbrachte Leistungen anerkannte und hiefür Zahlungen leistete, und zwar
1.) aus dem Titel "Vermittlungsprovisionen" (Schaden 3,216.904 S und 307.305 S),
B. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Diese Nichtigkeitsbeschwerde, in der die Mängel- und die Rechtsrüge (Z 5 und 9 lit. a) nicht getrennt ausgeführt werden, wendet sich gegen den - rechtsirrigen und überflüssigen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 61 zu § 259
ua) - Qualifikationsfreispruch laut Punkt A des freisprechenden Teiles des Urteils.
Die Anklagebehörde vertritt die Ansicht, daß die Feststellung, der Angeklagte habe der R***-Leasing GesmbH Co KG durch den Abschluß des Kaufvertrages zwischen ihm und der WAX über die Liegenschaft Gp 2506 der KG Axams am 15.Juni 1978 keinen Vermögensnachteil zugefügt, deshalb unrichtig sei, weil ein solcher zumindest vorübergehend bis zur Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der K***-I*** GesmbH, die bis 17.März 1982 Alleineigentümerin der WAX war, auf Dr. H*** als seinen Treuhänder am 27.November 1978 auch im Vermögen anderer, mit ihm nicht identer Personen, nämlich der weiteren Gesellschafter der R***-Leasing GesmbH Co KG, eingetreten sei; der Angeklagte habe somit unbeschadet der bereits im Frühjahr 1978 getroffenen mündlichen Vereinbarung, die Geschäftsanteile der letztgenannten Gesellschaft an der K***-I*** GesmbH zu übernehmen, "zumindest mit der Möglichkeit gerechnet und sich damit abgefunden, daß die Gesellschafter und Kommanditisten der R***-Leasing GesmbH Co KG im Zeitraum zwischen 15.Juni 1978 und 27.November 1978 um 2,746.400 S geschädigt" würden.
Rechtliche Beurteilung
Mit Bezug auf den vom Erstgericht konstatierten wissentlichen Mißbrauch der Befugnisse des Angeklagten als Geschäftsführers der WAX bei Abschluß des Kaufvertrages vom 15.Juli 1978 (US 102) begehrt die Staatsanwaltschaft insoweit seine Verurteilung auch wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Solcherart setzt sie sich jedoch über jene mängelfrei begründete Urteilskonstatierung hinweg, wonach der Angeklagte bereits anläßlich der mündlichen Vereinbarung im Frühjahr 1978 verbindlich die Geschäftsanteile der R***-Leasing GesmbH Co KG an der K***-I*** GesmbH mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten übernahm (US 104), sodaß ab diesem Zeitpunkt ein Schaden bei anderen bisherigen Mitgesellschaftern und Kommanditisten nicht eintrat, sowie weiters darüber, daß dem Angeklagten jedenfalls "ein Schädigungsvorsatz im Sinne des Verbrechens der Untreue" deshalb nicht nachzuweisen sei, weil er zufolge dieser im Frühjahr 1978 abgeschlossenen Abtretungsvereinbarung "bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise" von der Vorstellung ausgegangen sei, sein Vorgehen könne - von einer Gläubigerschädigung abgesehen - nur ihn selbst belasten (US 103 ff).
Mit dem aufgezeigten Übergehen der Konstatierung einer verbindlichen Übernahme auch der Pflichten der K***-I*** GesmbH durch den Angeklagten bereits im Frühjahr 1978 und mit der davon abweichenden Behauptung eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes des Angeklagten erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde demgemäß, soweit sie als Rechtsrüge (sachlich Z 10) zu verstehen ist, als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil in ihr ein anderer als der vom Erstgericht angenommene Sachverhalt mit dem Gesetz verglichen wird.
Formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) aber macht die Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde der Sache nach überhaupt nicht geltend.
Dieses Rechtsmittel war daher, weil es zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
C. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Unter Bezugnahme auf § 281 Abs. 1 Z 3 StPO behauptet dieser (S 2 bis 7 und 93 der Nichtigkeitsbeschwerde) zunächst, die Ausführungen in der Ausfertigung des Urteils über seinen Schädigungsvorsatz und über den Eintritt einer Gläubigerschädigung (auch) für den (tatsächlich nicht aktuell gewordenen) Fall des Aufrechtbleibens der baubehördlichen Genehmigung des Apartmenthauses (US 65 und 323 ff) entsprächen nicht der mündlichen Urteilsbegründung, nach der bei Fortbestehen der Baubewilligung ein Konkurs der WAX hätte abgewendet werden können; demgemäß wichen auch sämtliche in der Urteilsausfertigung enthaltenen "Berechnungs- und Finanzierungsvarianten" (US 259 ff) von der verkündeten Entscheidung ab.
Diese Rüge versagt schon deshalb, weil unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO in dem hier allein in Betracht kommenden Punkt lediglich eine Verletzung der Bestimmungen des § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 StPO, mithin Gesetzesverletzungen stehen, die den Urteilsspruch - also den Schuldspruch oder den Strafausspruch - tangieren (§ 270 Abs. 2 Z 4 StPO; vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 , E 9 zu § 270), nicht aber Fehler, die die Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5) betreffen. Daß dem Erstgericht ein Verstoß gegen § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 StPO unterlaufen sei, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht behauptet.
Zudem handelt es sich bei den mit der Beschwerde relevierten Passagen der Urteilsausfertigung durchwegs nur um Hypothesen, sohin klar erkennbar um in concreto nicht entscheidungswesentliche Argumentationen des Schöffensenates, die im Interesse einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe allerdings besser unterblieben wären. Den behaupteten Divergenzen käme somit auch deshalb - also abgesehen davon, daß sie nicht unter Nichtigkeitssanktion stehen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 34 zu § 281 Abs. 1 Z 5 ua) -, gar keine den Angeklagten beeinträchtigende Bedeutung zu.
Zu dem in US 15 bis 82 behandelten Abschnitt, der im erstgerichtlichen Urteil (insoweit mißverständlich) mit der Überschrift "Zu den Fakten A und B I der Anklageschrift" - zu diesen Fakten folgt später ein eigener Abschnitt: US 82 ff - versehen wurde, tatsächlich aber eine Darstellung des Tatvorhabens des Angeklagten im allgemeinen und der Baugeschichte des Apartmenthauses mit beweiswürdigenden Erwägungen hiezu enthält, macht der Beschwerdeführer die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 8 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO geltend.
In der Verfahrensrüge (Z 4) wird moniert, das Erstgericht hätte die in der Hauptverhandlung vernommenen holländischen (genauer: niederländischen) Zeugen im Hinblick darauf, daß es die von ihnen schriftlich abgegebenen Erklärungen, wonach sie in Österreich einen Dauerwohnsitz begründen wollten, als Scheinerklärung wertete, dazu befragen müssen; es hätte außerdem Beweis darüber aufzunehmen gehabt, ob die Mehrzahl der Niederländer die von ihnen erworbenen Wohnungen tatsächlich ganzjährig benützte oder nicht. Zu dieser Rüge fehlt dem Angeklagten die Legitimation, weil er - wie seinem eigenen Vorbringen zu entnehmen ist - in der Hauptverhandlung in seinem Recht, diese Zeugen zu befragen, nicht beeinträchtigt wurde und im übrigen keinen auf die nunmehr vermißten Beweisaufnahmen abzielenden, für die Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vorauszusetzenden Antrag gestellt hat (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 E 1, 4 zu § 281 Abs. 1 Z 4). Zu den in der Nichtigkeitsbeschwerde häufig wiederkehrenden Behauptungen über das Vorliegen von "Aktenwidrigkeiten" (Z 5) sei zur Vermeidung vielfacher Wiederholungen bei Behandlung jedes einzelnen dieser Einwände bereits an dieser Stelle bemerkt, daß der Beschwerdeführer fast durchwegs das Wesen der Aktenwidrigkeit verkennt; eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn in den Entscheidungsgründen des Urteils der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 185 bis 191 zu § 281 Abs. 1 Z 5). Eine Sachverhaltsfeststellung kann dementsprechend niemals im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO "aktenwidrig" sein; vorwiegend hat der Angeklagte, wie seine Ausführungen zeigen, bei dem von ihm verwendeten Ausdruck "Aktenwidrigkeit" eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung im Auge.
So behauptet er in der Mängelrüge zu dem hier behandelten Urteilsabschnitt vorerst die "Aktenwidrigkeit" einer Konstatierung, wonach die von Dipl.Ing. S*** verfaßten Vorentwurfspläne (Beilagen h und i in ON 358/XIV) im Zug der (1973 vorgenommenen) Planung eines Hoteldorfes errichtet worden seien.
Eine derartige Feststellung traf aber das Erstgericht gar nicht. Es konstatierte nämlich nur, daß sich der Angeklagte (1973) im Zug der Vorarbeiten zu einer (in der Folge niemals realisierten) Verbauung einer Fläche von 10 ha westlich des Dorfes Axams auch über die Verbauungsmöglichkeiten bezüglich der Parzellen 2506 und 2507 informierte und sodann - das vom Beschwerdeführer ersichtlich mißverstandene Wort "dabei" bezieht sich nicht auf einen Zusammenhang zwischen den relevierten Plänen und den seinerzeitigen Planungs-Vorarbeiten, sondern auf einen Konnex der erstgerichtlichen Ermittlungstätigkeit - von Dipl.Ing. S*** im Jahr 1975 vier Vorentwurfspläne, darunter die beiden genannten, verfassen ließ, die schon damals die Erbauung eines Apartmentprojektes auf den Gp 2506 und 2507 der KG Axams betrafen (US 16 f).
Die Rüge geht daher ins Leere, weil eine gar nicht getroffene Feststellung bekämpft wird.
Inwiefern aber eine vom Angeklagten vermißte Konstatierung dahin, wer 1973 mit der Planung für jenes Hoteldorf beauftragt gewesen und dafür honoriert worden sei, für die Entscheidung von Bedeutung sein sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Ein vom Angeklagten monierter Widerspruch in jenen Urteilsfeststellungen, wonach die von Dipl.Ing. S*** erstellten Pläne (Beilagen h und i in ON 358/XIV) einerseits die Errichtung eines Apartmenthausprojektes (US 17 f), andererseits aber die Errichtung eines Jugendhotels (US 23) zum Inhalt gehabt hätten, ist jedenfalls nicht von entscheidender Bedeutung; denn die Schlußfolgerung des Erstgerichtes, daß er in Wahrheit ein (der Baubehörde gegenüber nur vorgetäuschtes) Vorhaben zur Errichtung von Eigentumswohnungen von vornherein nie verwirklichen wollte, ergibt sich unter der Annahme jedes der beiden solcherart ins Auge gefaßten Verwendungszwecke der Entwürfe des Dipl.Ing. S***,
die - unbestrittenermaßen - den tatsächlich der Baubehörde vorgelegten Einreichplänen und den von Dipl.Ing. G*** hiezu erstellten Vorentwurfsplänen (Beilage a bis g und j in ON 358/XIV) jedenfalls nicht zugrundelagen (US 19, 136; vgl. auch S 137 f/XIV). Auch unterläßt es der Angeklagte im übrigen darzutun, inwieweit dieser Widerspruch für die Entscheidung von Wichtigkeit gewesen sein sollte.
Die augenscheinlich eine Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe reklamierenden weiteren Ausführungen in der Mängelrüge, es sei nicht zu erkennen, ob unter einer Apartmenthausanlage eine solche verstanden werde, die den Bestimmungen des (Tiroler) Raumordnungsgesetzes widerspreche, und ob der Angeklagte bereits 1975 die Errichtung eines "dem § 16 a T*** widersprechenden" Apartmenthauses zum Ziel gehabt habe, sind unzutreffend. Denn das Schöffengericht ließ in eingehender Begründung keinen Zweifel daran, daß es unter dem von ihm vielfach gebrauchten Ausdruck "Apartmenthaus" in der Tat ausschließlich ein solches verstand, das diesem im § 16 a Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. 1973/70 (nunmehr inhaltlich gleich § 16 a Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. 1984/4), verwendeten Begriff entsprach (US 28 f), und daß das Vorhaben des Angeklagten darauf abgestellt war, unter Vortäuschung der Absicht zur Errichtung einer Wohnhausanlage tatsächlich ein derartiges - mangels ausdrücklicher Widmung von Bauland hiefür unerlaubtes (§ 16 a Abs. 1 und 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1972 idF LGBl. 1973/70) - Apartmenthaus zu errichten (US 50 ff, 55 ff). Die vom Erstgericht namentlich aus dem Inhalt des Aktes AZ 12 Cg 596/78 des Landesgerichtes Innsbruck abgeleitete Feststellung, Dipl.Ing. G*** habe bei der "anonymen" Verfassung der Vorentwurfspläne (Beilagen a bis g und j in ON 358/XIV) deshalb nicht seinen Namen beigesetzt, weil er seit 1974 mit der Errichtung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Axams beschäftigt war (US 21 f), steht keineswegs im logischen Widerspruch zu der Tatsache, daß die - nach der Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Axams (infolge der Genehmigung durch die Tiroler Landesregierung vom 30.März 1978) - am 12.Juni 1978 vorgelegten Einreichpläne dessen Stampiglie aufwiesen (ON 2 des Bauaktes der Gemeinde Axams, Zl. 131/9-57/1978). Die Argumentation des Schöffengerichtes, daß Dipl.Ing. G*** (nur) während der Anhängigkeit des Flächenwidmungsverfahrens nicht als Planverfasser aufscheinen wollte, ist denkmöglich und angesichts der vorwerfbaren Interessenkollision eines Architekten, der (gleichzeitig) einerseits an einem Flächenwidmungsplan mitarbeitet, andererseits aber Planungen - und seien es auch nur Vorentwurfsplanungen - für einen Bauwerber durchführt, dessen Bauvorhaben im Bereich eben jenes Flächenwidmungsplans liegt, auch durchaus lebensnah. Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht die Aktennotiz des Dipl.Ing. G*** vom 13.März 1978 (Beilage m in ON 358/XIV sowie S 391 im Akt St-Nr. 030/5938 des Finanzamtes Innsbruck) keineswegs übergangen, sondern sich vielmehr mit deren Inhalt - bei der Behandlung des Urteilsfaktums I.b/ - ausführlich beschäftigt (US 108, 119, 131 f).
Inwiefern der Inhalt dieses Aktenvermerkes den Urteilskonstatierungen entgegenstünde, ist nicht ersichtlich, geht doch daraus nur hervor, daß "Vor- und Entwurf in etwa" vorhanden seien, was mit der Feststellung des Schöffengerichtes, daß Dipl.Ing. G*** anonyme Vorentwurfspläne verfaßt hatte, durchaus vereinbar ist, zumal die Wendung "in etwa" kennzeichnet, daß es sich dabei noch nicht um eine völlig abgeschlossene Planung gehandelt hatte.
Die auf den oben bezeichneten Teil des erstgerichtlichen Urteils bezogene Mängelrüge versagt somit zur Gänze.
Eine Anklageüberschreitung (Z 8) erblickt der Angeklagte (S 27 ff der Nichtigkeitsbeschwerde) in jener Feststellung, wonach durch seine Handlungsweise (letztlich) auch die Käufer von Eigentumsanteilen des Tirolerhauses "zumindest um die Hälfte ihrer gezahlten Kaufpreise" geschädigt (US 44 und 82) worden seien; dementgegen ergebe sich aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift, daß als Gläubiger der WAX "logischerweise" nur die Professionisten verstanden werden könnten.
Auch diese Rüge versagt. Über die Annahme einer in der Anklageschrift keineswegs auf bestimmte Gläubiger beschränkten Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigungsrechte von Gläubigern der WAX ging nämlich das Erstgericht nicht hinaus, als es den (in der Anklageerzählung nicht eigens erwähnten) Umstand hervorhob, daß durch die inkriminierten Verminderungen des Gesellschaftsvermögens auch Erwerber von Eigentumsanteilen am Tirolerhaus als Gläubiger geschädigt wurden. Denn der Gegenstand einer auf das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB - welches von vornherein das Vorhandensein einer Mehrzahl von Gläubigern (mindestens zwei; ÖJZ-LSK 1979/112 ua) voraussetzt - gerichteten Anklage wird durch die Annahme, daß die Anzahl der Gläubiger größer ist als jene, von der ursprünglich ausgegangen wurde, nicht verändert (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 E 7, 18, 19, 25 bis 29, 52 zu § 262).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zum hier behandelten
Urteilsabschnitt schließlich ist zur Gänze nicht gesetzmäßig
ausgeführt. Dazu wäre nämlich ein Festhalten am gesamten im
erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt und dessen
Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz erforderlich
(Foregger-Serini, StPO 3 , Anm. I 2 zu § 281 StPO mit zahlreichen
Judikaturzitaten uva; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen
Strafverfahrens S 157; Bertel, Grundriß des österreichischen
Strafprozeßrechts 2 Rz. 846 ua). Eben gegen diese aus dem
Gesetzeswortlaut (verbis: "..... die dem Angeklagten zur Last
fallende Tat ....." in § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO; vgl. auch in
der Z 10 derselben Gesetzesstelle: "...... die der Entscheidung
zugrunde liegende Tat .....") klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers verstößt der Beschwerdeführer, indem er in Ansehung der jeweiligen urteilsgegenständlichen Tat von einem anderen, ihm genehmeren Sachverhalt ausgeht.
Insbesondere damit, daß er seinen vom Erstgericht festgestellten Vorsatz negiert, indem er
Zum Schuldspruchfaktum I.a/ (US 82-106) macht der Angeklagte Gründe der Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO geltend. Soweit er in der Verfahrensrüge (Z 4) auf vorgebrachte "Einwendungen" zum Gutachten des Sachverständigen
Dipl.Ing. S*** verweist und hiebei Seitenzahlen aus den Akten zitiert, ist vorweg zu bemerken, daß ihm augenscheinlich insoweit ein Versehen unterlaufen ist, als die zitierten Belegstellen allesamt das Gutachten des genannten Sachverständigen betreffen und nicht hiezu erhobene Einwendungen. Aber auch in der Sache selbst geht die Rüge fehl.
Der (schriftliche) Antrag des Angeklagten vom 19.Dezember 1984 auf Enthebung dieses Sachverständigen "unter Stellung eines anderen Sachverständigen" (S 5 ff/XI), der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde (S 34/XI), wurde vom Schöffengericht mit einem am 14.Jänner 1985 (S 17 f/XII) verkündeten Beschluß abgewiesen, in dessen Begründung zum Ausdruck gebracht wurde, daß die gegen den Sachverständigen vorgebrachten Einwendungen nach den durchgeführten Erhebungen (S 107 ff/XI, S 131/XI und S 13/XII) nicht zuträfen und überdies die Strafprozeßordnung ein Recht des Angeklagten auf Ablehnung eines Sachverständigen nicht vorsehe. Konkret wird in der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit nur mehr der Einwand verfolgt, der Sachverständige Dipl.Ing. S*** habe sich auch auf die Beurteilung von Rechtsfragen eingelassen, indem er ausgeführt habe, zum Konkurs (der WAX) sei es nach seiner Beurteilung dadurch gekommen, daß den Bestimmungen des (Tiroler) Raumordnungsgesetzes nicht entsprochen worden und darnach der Verkauf solcher Apartments, wie im Tirolerhaus gebaut, bereits gesetzlich ausgeschlossen und diese Spekulation gesetzwidrig gewesen sei (S 459/VII und S 7/XI).
Aus der Äußerung des Sachverständigen hiezu (S 109/XI), die dem Schöffengericht zur Grundlage des abweisenden Beschlusses diente (S 18/XII), ergibt sich jedoch, daß ersterer im Zusammenhang mit der gerügten Passage vom Vorsitzenden um seine (Rechts )Meinung befragt wurde und diese in seiner Antwort auch nur mit dem Zusatz "nach meiner Beurteilung" zum Ausdruck brachte, demnach insoweit nur auf Verlangen eines Mitgliedes des Schöffengerichtes handelte. Darin allein konnte somit jedenfalls kein Grund für die Beiziehung eines anderen Sachverständigen (§ 120 aE StPO) gelegen sein. Der Angeklagte wurde daher durch die Ablehnung dieses Antrages in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.
Die weitere Beschwerdebehauptung aber, das Erstgericht habe "unabhängig davon" den Antrag auf Bestellung eines "weiteren Sachverständigen zur Ermittlung der Angemessenheit des Grundstückspreises" zu Unrecht abgewiesen, womit der Beschwerdeführer möglicherweise auch seinen Antrag vom 19. Dezember 1984 (S 12/XI) und dessen Erledigung in der Hauptverhandlung vom 14.Jänner 1985 (S 17/XII) im Auge hat, ist völlig unsubstantiiert und daher einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Der vom Sachverständigen Dipl.Ing. S*** zugegebene
Umstand hinwieder (S 67/XVI), daß ihm anläßlich eines Telefongesprächs über die Verbuchung von Ausgaben für Annoncen die Äußerung "schon wieder der gleiche Schwindel" entfahren sei, wurde vom Angeklagten nicht zum Gegenstand einer Antragstellung in der Hauptverhandlung gemacht; er behauptet dies auch gar nicht, sondern verweist darauf ausdrücklich "über den Antrag vom 19.12.1984 hinaus". Er ist daher nicht legitimiert, diesen Umstand nunmehr im Rahmen der Verfahrensrüge aufzugreifen (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 40 f zu § 281 Abs. 1 Z 4 uva). Auch die Behauptung, das Gericht wäre "gemäß § 3 StPO und Art. 6 MRK" verpflichtet gewesen, einen sich derart äußernden Sachverständigen zu entheben, ändert nichts an der mangelnden Beschwerdelegitimation des Angeklagten, sodaß sich eine Erörterung ihrer sachlichen Berechtigung erübrigt; denn eine Erweiterung des Kreises der in den §§ 281, 281 a StPO taxativ normierten Nichtigkeitsgründe wurde jedenfalls durch keine dieser Bestimmungen bewirkt (JBl. 1984, 503; EvBl. 1984/138; EvBl. 1982/136 uam).
Die abschließenden Ausführungen in der Verfahrensrüge schließlich, in denen dagegen remonstriert wird, daß sich das Gericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen durch die Nichtberücksichtigung von nach anderen Gesichtspunkten vergleichbaren Grundstücken über eine "objektive Vergleichswertmethode" hinweggesetzt und dadurch Verteidigungsrechte beschnitten habe, scheitern gleichfalls an der fehlenden Legitimation des Angeklagten zur Geltendmachung dieses Umstandes mangels einer sich darauf beziehenden Antragstellung in der mit Urteil beendeten Hauptverhandlung.
In der Mängelrüge (Z 5) wird zum Urteilsfaktum I.a/ vorerst eine "Aktenwidrigkeit" der Urteilsfeststellung (US 86), daß der "richtige, objektive und ortsübliche" Preis für das Grundstück des Angeklagten (Gp 2506) von 600 S pro m 2 unter Berücksichtigung einer auf dem Nachbar-Grundstück 2507 vorhandenen elektrischen Leitung und des darauf bezogenen Zufahrtsrechtes durch eine entsprechend höhere Bewertung der Gp 2506 festgestellt worden sei, mit der Begründung behauptet, daß der Sachverständige Dipl.Ing. S*** nicht eine Höherbewertung dieser Parzelle, sondern von deren Wert einen Abstrich vorgenommen habe.
Der damit der Sache nach erhobene Vorwurf einer offenbaren Unzulänglichkeit der Begründung ist unzutreffend. Die bekämpfte Urteilsfeststellung deckt sich vielmehr sehr wohl mit den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung (S 457/VII), auf die sich das Erstgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich bezog. Die von der Beschwerde herangezogenen Ausführungen im Gutachten (S 205/VI) dagegen betreffen gar nicht einen Vergleich der Gp 2506 und 2507, sondern einen Vergleich der Gp 2506 mit einem anderen, in Götzens gelegenen Grundstück. Vom Urteilsinhalt abweichend und somit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die weitere in der Mängelrüge aufgestellte Behauptung, das Erstgericht lasse "jegliche Feststellung darüber vermissen, ob dieser bezahlte m 2 -Preis für die Gp 2507 für landwirtschaftlichen Grund oder für ein Baugrundstück bezahlt wurde". Ausdrücklich konstatierte nämlich das Schöffengericht, daß sich die Preise für die Gp 2506 und 2507, die zum Zeitpunkt der beiden Kaufverträge bereits im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen waren, auf Baugrundstücke bezogen (US 83), und weiters in diesem Zusammenhang, daß auch eine schon etwa zwei Jahre vor dem schriftlichen Kaufvertrag vom 28.April 1978 bezüglich der Gp 2507 bestandene "Option" nur ein "Vorkaufsrecht zum angemessenen Preis darstellte" (US 88 f), somit keinesfalls die bedingungslose Vereinbarung eines Kaufpreises für ein landwirtschaftliches Grundstück.
Als "aktenwidrig" rügt der Angeklagte letztlich die Urteilsfeststellung (US 97), daß der "für die Gp 2506 bezahlte Kaufpreis einschließlich der Grunderwerbsnebenkosten auch im Hinblick auf die erzielbare" (in der Beschwerde irreführend: erzielte) "m 2 Wohnnutzfläche wesentlich überhöht war", mit der Begründung, daß der Zeuge Mag. R*** ausgesagt habe, dieser Beurteilung sei der reine Grundpreis ohne Nebenkosten zugrundezulegen.
Der Einwand ist unberechtigt. Denn das Erstgericht stützte sich bei der bemängelten Feststellung durchaus aktengetreu auf Ausführungen des Sachverständigen Dipl.Ing. S*** (S 201 ff/VI und 459 f/VII). Soweit aber der Beschwerdeführer damit der Sache nach eine Unvollständigkeit geltend macht, übersieht er, daß die von ihm herangezogene Aussage des Zeugen Mag. R*** (S 9 f/XVI) nicht die Bewertung von Liegenschaften betraf, sondern die Verwaltungspraxis bei der Gewährung einer Wohnbauförderung, sodaß im hier aktuellen Zusammenhang kein Anlaß bestand, sich damit auseinanderzusetzen.
Die Mängelrüge (Z 5) ist demnach zur Gänze nicht zielführend. In der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zum Schuldspruchfaktum I.a/ wird eingeräumt, daß nach den - in der Beschwerde (hier wie auch sonst des öfteren) tendenziös als "Unterstellungen"
bezeichneten - Feststellungen des Schöffengerichtes über die Bezahlung eines erhöhten Kaufpreises durch die WAX "hinsichtlich der objektiven Tatseite eine Schädigung" vorliegt, und insoweit keine Anfechtung vorgenommen.
Die weiteren, auf die subjektive Tatseite bezogenen Ausführungen der Rechtsrüge zu diesem Urteilsfaktum aber entbehren insgesamt einer gesetzmäßigen Darstellung.
Mit seinen einleitenden Argumenten versucht der Angeklagte - gleichsam eine Beweisregel behauptend - darzutun, daß man im Hinblick auf die ihm schon erteilt gewesene behördliche Zusage einer bescheidmäßigen Genehmigung des Projekts (mit 49 Wohneinheiten), auf die Vereinbarkeit des Kaufpreises mit den Richtlinien für die Wohnbauförderung und auf dessen Deckung durch die schließlich erzielten Wohnungs-Verkaufspreise "nur dann zu einem (die Gläubiger der WAX betreffenden, schon beim Kauf des Grundstücks vorgelegenen) Schädigungsvorsatz (seinerseits) gelangen" könnte, wenn er auf Grund der ihm "unterstellten" Täuschung der Baubehörde über die von Anfang an geplante Errichtung einer gesetzwidrigen Apartmenthausanlage geradezu gewußt hätte, daß es in der Folge zu einer Aufhebung der Bau- und Benützungsbewilligung, zu einer Überschreitung der geschätzten Baukosten um rund zehn Millionen Schilling sowie im Jahr 1982 zur Konkurseröffnung kommen werde, und wenn er solcherart von vornherein auf eine Schädigung der Gläubigerschaft abgezielt hätte; derartige Konstatierungen seien jedoch "aus dem abgeführten Beweisverfahren nicht zu gewinnen". Diese Einwände richten sich demnach in Wahrheit nicht etwa gegen die (insoweit zutreffende und ausreichende) rechtliche Annahme eines bedingten "Schädigungs"-Vorsatzes des Beschwerdeführers im Sinn des § 156 StGB, sondern vielmehr nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen und deshalb unbeachtlichen Schuldberufung gegen das ihr im Urteil zugrunde gelegte Tatsachensubstrat.
Gleichfalls urteilsfremd ist die weitere Beschwerde-Prämisse, das Schöffengericht habe angenommen, daß die WAX durch die Bezahlung des überhöhten Kaufpreises deshalb, weil jener durch die Verkaufspreise der Wohneinheiten wieder hereingebracht worden sei, keinen Schaden erlitten habe. Betrifft doch die damit relevierte Urteilspassage (US 98) bloß die Wiedergabe der dahin gegangenen Verantwortung des Angeklagten, der das Erstgericht (unter anderem) entgegenhielt, daß bei einem Kauf zum angemessenen Preis dessen Differenz zum tatsächlich bezahlten jedenfalls eine Vergrößerung des Gewinnes oder eine Verringerung des Verlustes der WAX bewirkt hätte (US 99), womit es zutreffend zum Ausdruck brachte, daß er durch den zu teuren Grundstückskauf in jedem Fall vorsätzlich den Befriedigungsfonds der Gesellschaftsgläubiger schmälerte. Nicht gesetzmäßig ausgeführt schließlich ist auch das abschließende Vorbringen in der Rechtsrüge zum vorliegenden Urteilsfaktum, in dem apodiktisch behauptet wird, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 15.Juni 1978 habe die WAX keinerlei Verbindlichkeiten gehabt, sodaß damals keine Gläubigermehrheit bestanden habe.
Das Erstgericht konstatierte nämlich, daß der Kaufpreis von 3,8 Millionen Schilling für die Parzelle 2506 vorwiegend zu Lasten der von der WAX aufgenommenen Kredite bei der (letztlich geschädigten) Österreichischen L*** ausbezahlt wurde (US 103), sowie außerdem zum Punkt B 1 des freisprechenden Teiles des Urteils, daß die R***-I*** GesmbH "bzw." die R***-I*** GesmbH Co Leasing KG keine "Briefkastenfirmen", sondern tatsächlich Gläubiger waren (US 336) und daß auf Grund von Rechnungen der genannten KG vom 29. Dezember 1978 Vermittlungsprovisionen von 246.620 S und 64.900 S bezahlt wurden, die sich auf den Abschluß der Kaufverträge über die Gp 2506 und 2507 der KG Axams bezogen, mithin sowohl auf die Tathandlung laut Punkt I.a/ des schuldig sprechenden Teiles des Urteils als auch auf den bereits zuvor, nämlich am 28.April 1978 zwischen Hermann J*** und der WAX abgeschlossenen Kaufvertrag über die Gp 2507 (US 331). Ferner stellte das Schöffengericht fest, daß Dipl.Ing. G*** von der WAX mit Planungsarbeiten und der Ausarbeitung der Einreichpläne betraut worden war, die am 12. Juni 1978 der Gemeinde Axams mit dem Antrag auf Baubewilligung vorgelegt wurden, daß jener (zum Zeitpunkt des Kaufvertrages vom 15. Juni 1978) mithin Honorarforderungen hatte und daß diese Forderungen in der Zeit zwischen dem 24.Juli 1978 und dem 22. Februar 1979 im Umweg über die "Briefkastenfirma" C*** überwiesen wurden (US 119 ff). Schließlich nahm das Erstgericht als erwiesen an, daß der bei der Planung tätig gewesene Statiker Dipl.Ing. K*** "in gleicher Weise" wie Dipl.Ing. G*** behandelt worden war (US 121, 126 f).
Alle diese eindeutig das Vorhandensein einer Gläubigermehrheit zum inkriminierten Zeitpunkt (15.Juni 1978) betreffenden Feststellungen übergeht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im letzten Teil der Rechtsrüge zum Urteilsfaktum I.a/, die er dementsprechend auch damit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt.
Zum Schuldspruchfaktum I.b/ (US 106-138) stützt sich der Angeklagte in der Nichtigkeitsbeschwerde auf Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO; in Wahrheit macht er jedoch zu einem erheblichen Teil Gründe der Z 5 dieser Gesetzesstelle geltend, indem er vorbringt, daß Urteilsfeststellungen einander ausschlössen oder im Widerspruch zueinander stünden. Damit werden nämlich nicht (wie er vermeint) Feststellungsmängel, sondern Begründungsmängel moniert. Derartige Mängel liegen indes nicht vor.
Die Konstatierung, daß der Angeklagte Geldbeträge der WAX an die C*** "als Zahlstelle" überwies (oder überweisen ließ), die von dort an Dipl.Ing. G*** und Dipl.Ing. K*** weiterüberwiesen wurden und die er diesen beiden dann am 30.August 1979 (auf Grund angeblicher "steuerlicher Probleme" unter gleichzeitigem Ersatz durch entsprechende WAX-Schecks) wieder abforderte sowie über (eine Einzahlung auf) das sogenannte "Treuhandkonto" K 217 der R***-I*** GesmbH für sich abzweigte (US 120, 124, 128), steht keineswegs im Widerspruch zu der weiteren Urteilsfeststellung (US 178), es könne nicht ermittelt werden, welche Kredite die R***-I*** GesmbH allenfalls an die WAX gewährte, und es könne die Entwicklung des Kontos K 217 nicht nachvollzogen werden.
Denn im Urteil wird keineswegs etwa die Möglichkeit offengelassen, daß die Einzahlung auf das Konto K 217 allenfalls einer Rückerstattung der an die C*** (zum Zweck der scheinbaren Honorierung der Zeugen Dipl.Ing. G*** und Dipl.Ing. K***) abgeflossenen Gelder der WAX gedient haben könnte, sondern es wird ganz im Gegenteil ausgeschlossen, daß die vom Angeklagten "an sich zurückgeleiteten" Gelder an die WAX "weitergeleitet" worden seien (US 128) und damit der Abdeckung des über die C*** vorerst zum Schein an die Zeugen
Dipl.Ing. G*** und Dipl.Ing. K*** erfolgten Geldabflusses gedient hätten. Daß diese Mittel nach ihrer Abzweigung für eine Kreditgewährung der R***-I*** GesmbH an die WAX verwendet worden sein könnten, ändert angesichts deren diesfalls vorgelegenen Verpflichtung zur Kreditrückzahlung nichts daran, daß durch die inkriminierte Transaktion des Angeklagten die Honorarforderungen des Dipl.Ing. G*** und des Dipl.Ing. K*** von der WAX jedenfalls zweimal bezahlt wurden, wobei eine der beiden Zahlungen tatplangemäß letzten Endes ihm zufloß.
Desgleichen liegt kein innerer Widerspruch zwischen der Urteilsausführung, Dipl.Ing. G*** habe ein Honorar für die "anonym" erstellten Vorentwürfe Beilage a bis j (richtig: Beilagen a bis g und j in ON 358/XIV) "der WAX jedenfalls aktenkundig auch nicht in Rechnung gestellt" (US 23), und der weiteren Konstatierung, es stehe nicht fest, ob er für diese Vorentwurfspläne "von der W*** A*** bzw. vom Angeklagten überhaupt ein Honorar verlangte und erhielt" (US 119); denn mit der einen Feststellung brachte das Erstgericht nur und nichts anderes zum Ausdruck, als daß keine schriftlichen Unterlagen über die Geltendmachung eines Honorars durch Dipl.Ing. G*** aktenkundig sind, wogegen es mit der zweiten offen ließ, ob er ein solches nicht etwa doch "anonym" verlangte und erhielt.
Im weiteren Vorbringen in der Rechtsrüge (S 43 ff der Nichtigkeitsbeschwerde), wonach die Urteilsannahmen, es hätte weder die C*** irgendwelche Leistungen für die WAX erbracht, noch hätte Dipl.Ing. S*** (für die C*** und somit von der WAX an diese Gesellschaft zu honorierende) Pläne verfaßt, im Widerspruch zur Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift (S 25 f/V) stehe, wird weder ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund noch ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO geltend gemacht. Ein solcher Begründungsmangel läge nur dann vor, wenn die bekämpften Urteilsfeststellungen mit sich selbst in Widerspruch stünden, nicht aber dann, wenn sie von der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift abweichen; ist doch das Gericht an letztere keineswegs gebunden, sondern vielmehr verpflichtet, den Sachverhalt auf Grund der in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel von sich aus festzustellen (§ 258 Abs. 2 StPO).
Über den übrigen Inhalt der zum Schuldspruchfaktum I.b/ erhobenen Rechtsrüge (S 45 Mitte bis S 48 erster Absatz der Nichtigkeitsbeschwerde) hingegen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Vorwiegend auf den im erstgerichtlichen Urteil etwas mißverständlich mit der Überschrift "zu Punkt I.c/ des Schuldspruches (H***-A***)" betitelten Urteilsabschnitt (US 138 bis 161) - der sich in Wahrheit aber nicht nur mit der HKA, sondern auch mit der C*** beschäftigt - bezieht sich der Angeklagte in seiner hier in die Punkte a) bis n) gegliederten Nichtigkeitsbeschwerde (S 48 bis 62), gestützt auf Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO, wobei Ausführungen in Richtung einer Verfahrensrüge (Z 4) nur zu den Punkten k) und n) (S 56 f und 62 der Nichtigkeitsbeschwerde) gemacht werden.
Alle diese Einwände gehen fehl. Die als Mängelrüge (Z 5) gedachten Ausführungen, in denen der Beschwerdeführer gegen jene Urteilsfeststellungen remonstriert, wonach die C*** und die HKA bloß "Briefkastenfirmen" des Angeklagten waren und keine eigenständigen wirtschaftlichen Tätigkeiten (in bezug auf das Tirolerhaus) entfalteten, entbehren weitgehend einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, denn sie erschöpfen sich über weite Strecken in einer unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.
Zu Punkt a:
Entgegen der Nichtigkeitsbeschwerde konnte in der Tatsache, daß in Briefen der C*** der Firmenwortlaut verschieden
geschrieben (und somit nicht einmal den vorgeblichen Organen der Gesellschaft geläufig) war - neben einer Vielzahl anderer vom Erstgericht herangezogener Erwägungen - im Rahmen der Beweiswürdigung sehr wohl ein weiteres Indiz dafür erblickt werden, daß die C*** eine "Briefkastenfirma" war und daß dies (angesichts der Ähnlichkeit der sonstigen Umstände) auch auf die HKA zutraf (US 146).
Zu Punkt b:
Den Ausführungen des Angeklagten zuwider ist die Feststellung, daß er im Vermerk vom 11.April 1980 (S 337/II) schriftlich bestätigte, die HKA sei eine Bank in Zürich, keineswegs aktenwidrig. Im Punkt 3 dieses in Briefform gehaltenen Vermerkes wird die HKA als "H***-C***-B*** Zürich mit Sitz in Vaduz" bezeichnet; dieser Vermerk ist (rechts unten) vom Angeklagten mit der Beifügung "W*** A***" unterschrieben. Überdies stützte sich das Erstgericht im gegebenen Zusammenhang nicht allein darauf, sondern auch auf die Aussage des Zeugen Ing. S*** (S 34/XII).
Zu Punkt c:
Der Einwand gegen die - ersichtlich gemeint: daraus, daß die vorgebliche Abfassung einer Aufstellung der WAX an diesem Tag und eine Bezugnahme darauf schon am gleichen Tag bei der Rechnungslegung durch die HKA als unwahrscheinlich erscheinen mußten, gezogene - denkmögliche Schlußfolgerung des Schöffengerichtes (US 148 f), daß es der Angeklagte war, der im Schreiben Beilage 49 zum Gutachten IV des Sachverständigen Mag. M*** (ON 382/XVI) das Datum "30.4.d.J" durchstrich, stellt sich mit der Behauptung, dieser Schluß sei "keineswegs abzuleiten" und das Durchstreichen bedeute "offensichtlich" bloß die Korrektur eines Schreibfehlers, nur als Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar, weil damit keiner der in der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO aufgezählten Gründe geltend gemacht wird.
Zu Punkt d:
Gleiches gilt für jenes Vorbringen, mit dem der zu Punkt c relevierten Überlegung des Erstgerichtes die Möglichkeit einer telefonischen oder fernschriftlichen Kommunikation entgegengesetzt wird.
Zu Punkt e:
Bei dem die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses zum Nachteil des Angeklagten monierenden Einwand zu den Erwägungen des Schöffengerichtes darüber, daß eine Rechnung der Dick M*** B*** N.H.B.V. an die HKA als Schmierpapier bei der WAX Verwendung fand (US 151), wird nicht dargetan, aus welchen Beweisergebnissen hervorgehen soll, daß es sich hiebei um eine Fotokopie gehandelt hätte. In dem vom Erstgericht in diesem Zusammenhang herangezogenen Bericht der Wirtschaftspolizei (S 193/I) ist ausschließlich von einer "Rechnung" des genannten Unternehmens die Rede und nicht von einer Kopie hievon.
Zu Punkt f:
Daß das Schöffengericht aus den Daten einiger Eigentumswohnungsverträge und den zeitlich vorher liegenden Rechnungsdaten der HKA über die ihr angeblich für die Vermittlung dieser Wohnungen zustehenden Vermittlungsprovisionen - zusätzlich zu einer Vielzahl anderer Argumente - ein Indiz für die Annahme ableitete, die HKA sei nur eine Briefkastenfirma des Angeklagten gewesen, die für die WAX in Wahrheit keine Tätigkeit entfaltet hatte (US 151 in Verbindung mit S 177/XVI), ist eine denkmögliche Schlußfolgerung. Der Versuch des Beschwerdeführers, die zeitlich jeweils erst nach den Provisionsrechnungen der HKA liegende Unterzeichnung der betreffenden Wohnungseigentumsverträge durch die WAX mit "gebührenrechtlichen Gründen" zu erklären und demnach diesen Verfahrensergebnissen einen anderen Beweisinhalt zu unterlegen, stellt sich wieder nur als unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.
Zu Punkt g:
Mit dem Einwand, die Zeugin Dipl.Vw. S*** sei erst ab "Juli 1980" (richtig: April oder Mai 1980 - S 23/XVI) bei der WAX tätig gewesen und könne daher keine Wahrnehmungen darüber gemacht haben, daß im Dezember 1979 gleichzeitig 56 Rechnungen der HKA der Buchhaltung der WAX zur Verfügung gestellt wurden (US 151), übersieht der Angeklagte, daß das Schöffengericht gleichartige Vorgänge sowohl für das Jahr 1979 als auch für das Jahr 1980 konstatierte und sich dabei nicht nur auf die Aussage der genannten Zeugin bezog, die sich ihrem Inhalt nach nicht auf Vorgänge im Dezember 1979 erstreckte, sondern überdies auf die Depositionen des Sachverständigen Mag. M***, der darüber nach Einsicht in das "Journal" der WAX auch in bezug auf das Jahr 1979 berichtete (S 179, 181/XVI, S 55/XVII, S 192 f/XVII).
Zu Punkt h, erster Teil:
Abermals nur der Versuch einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, aus der Aussage der Zeugin "K***-N***" (richtig: N*** DA O***-K***) lasse sich nicht ableiten, daß er über die HKA bestimmt habe. Denn die von dieser Zeugin berichtete Tatsache, daß sie anläßlich eines für den Angeklagten getätigten Telefongesprächs von diesem angewiesen wurde, sich als Sekretärin der HKA zu melden (S 219/XV), konnte das Erstgericht - neben all den weiteren von ihm herangezogenen Beweisumständen - durchaus zu der bekämpften denkmöglichen Schlußfolgerung führen (US 155).
Zu Punkt h, zweiter Teil:
Richtig ist allerdings der Einwand, daß die Urteilsausführungen über einen am 31.Juli 1978, "also nur 5 Tage nach der am 26. Juli 1978 erteilten Baubewilligung" geschlossenen Vertrag der WAX mit der HKA, der vom Schöffengericht als "Vereinbarung des Angeklagten mit seiner Briefkastenfirma" bezeichnet wird (US 160), mit anderen Feststellungen in Widerspruch stehen, wonach dieser Vertrag am 31.August 1978 geschlossen wurde (US 162). Dieses Vergreifen im Datum (und in der Relation der Daten zueinander) um einen im wirtschaftlichen Konnex gesehen geringfügigen Zeitraum betrifft jedoch unzweifelhaft keinen entscheidenden Umstand, zumal das Erstgericht in diesem Zusammenhang jedenfalls auch auf seine - insoweit unbekämpft gebliebene - Konstatierung verwies, daß die Behauptung des Angeklagten, bereits vorhandene inländische Kaufinteressenten für Wohneinheiten im Tirolerhaus seien ausgeblieben, falsch war, weil derartige Kaufinteressenten nie existierten, und daß daher der Vereinbarung vom (richtig) 31. August 1978 jeder wirtschaftliche Hintergrund fehlte (US 160, 185). Beim ersichtlichen Schwergewicht dieser Argumentation, die auf den Mangel eines wirtschaftlichen Hintergrundes für die Vertragserrichtung abstellt, kommt dem aufgezeigten Widerspruch über deren Datum keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Zu Punkt i:
Im Vorbringen hiezu unterläuft dem Beschwerdeführer neuerlich eine Ungenauigkeit in der Zitierung von Beweisgrundlagen insoweit, als er sich auf eine Urkundenvorlage laut S 273/VII und auf Beilage 3 (in Band VIII) bezieht. Er hat der Sache nach offenbar die Urkundenvorlage laut S 274/VII und die Beilage 4 in Band VIII im Auge.
Inwiefern sich aus der damit relevierten "Krediteinräumungsurkunde" der HKA vom 28.März 1979 (Beilage 4 in Band VIII), die ausdrücklich auf die vom Schöffengericht als bloße Scheinhandlung ohne realen wirtschaftlichen Hintergrund beurteilten (US 185) "Garantieverpflichtung" vom 31.August 1978 (S 199 ff/II) beruht, Anhaltspunkte für eine effektive - und nicht abermals bloß vorgetäuschte - finanzielle Leistungsfähigkeit jener "Briefkastenfirma" ergeben sollten, ist aber dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die Notwendigkeit einer speziellen Erörterung auch dieser Urkunde vermag demnach der Angeklagte damit nicht darzutun.
Zu Punkt j:
Gleiches gilt für die weitere "Vereinbarung" zwischen der WAX und der HKA vom 12.Februar 1979 (Beilage 14 in Band VIII); bezieht sich doch auch dieses Schreiben - ebenso wie die zu Punkt i) erwähnte "Krediteinräumungsurkunde" vom 28.März 1979 - auf die Vereinbarung vom 31.August 1978 (S 199 ff/II), die ihrerseits im Urteil als Scheinhandlung einer "Briefkastenfirma" beurteilt wurde, hinter der "keinerlei wirtschaftliche Potenz steht" (US 185). Auch in Ansehung der hier aktuellen "Vereinbarung" ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, erörterungsbedürftige Anhaltspunkte für eine effektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der HKA und gegen den bloßen Schein-Charakter der ihr zugrunde liegenden Vereinbarung vom 31.August 1978 aufzuzeigen.
Zu Punkt k:
Entgegen dem diesbezüglichen insoweit einen Begründungsmangel (Z 5) reklamierenden Vorbringen beschäftigte sich das Erstgericht (eingehend) mit der Aussage des Zeugen Graf M***, wonach der Angeklagte nicht "Gründer und Rechtsinhaber" (gemeint: Gründerrechtsinhaber - vgl. US 143) der HKA sei, weil er dem Zeugen gegenüber nicht weisungsberechtigt sei. Es kam in eingehender Beweiswürdigung zur Ansicht, daß die Aussage des genannten Zeugen (insgesamt) nicht glaubwürdig sei (US 208 ff) und nahm in diesem Rahmen (der Beurteilung der mangelnden Glaubwürdigkeit) auch zu dessen Behauptung Stellung, der Angeklagte sei ihm gegenüber im Innenverhältnis nicht weisungsbefugt (US 212).
Die weiteren Ausführungen zu diesem Punkt, in denen das Unterbleiben einer Vernehmung des Schweizer Rechtsanwaltes T*** VON M*** sowie des Ausstellers der vom Erstgericht (der Beschwerde zuwider keineswegs ohne Beweisgrundlage: vgl. US 159 f iVm US 142 ff) als "Gefälligkeitsbestätigung" beurteilten Bestätigung vom "15.3.1983" (richtig: 15.September 1983 = Beilage 19 = ON 337/XII) und die Unterlassung einer Ausforschung des Auftraggebers der Bankgarantie vom 9.September 1981 (vgl. Beilage XVI in ON 291/X) - in Ansehung deren die Schlußfolgerung, daß sie ausschließlich mit von der WAX abgezweigten Geldern besichert wurde (US 185), durchaus nicht nur aus den Mitteilungen der S*** K*** abgeleitet wird (US 183 bis 185) - moniert werden, stellen sich der Sache nach im Kern als Verfahrensrüge (Z 4) dar. Hiezu ist der Beschwerdeführer aber nicht legitimiert; vermag er doch gar nicht vorzubringen, er habe im Verfahren erster Instanz einen auf diese Beweisaufnahmen abzielenden Antrag gestellt. Die Behauptung, dies sei "im Sinn der materiellen Wahrheitsfindung" erforderlich gewesen, vermag die prozeßordnungsgemäße Antragstellung in der Hauptverhandlung (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , E 40 f zu § 281 Abs. 1 Z 4) nicht zu ersetzen.
Zu Punkt l:
Die im Zusammenhalt mit der Feststellung, daß eine zur Kreditbesicherung für die WAX bei der L*** erlegte
Festgeldeinlage in der Höhe von (zuletzt) sechs Millionen Schilling (vgl. Beil. XVIII und XIX in ON 291/X sowie Beil. 30 in ON 398/XVIII) nicht aus (eigenen) Mitteln der HKA stammte (US 180, 182) vorerst angestellte Überlegung des Schöffengerichtes, daß diese Gelder möglicherweise über den Verkauf der Gp 2506 an die WAX von deren Vermögen abgezweigt worden sein könnten (US 180), steht nicht im Widerspruch zur letztlichen Annahme, daß das nicht der Fall sei (US 181), weil es sich bei jener bloß um einen ausdrücklich im Zweifel zugunsten des Angeklagten gezogenen Schluß handelt (US 181 f).
Völlig verfehlt aber ist der Versuch des Beschwerdeführers, eine eigenständige wirtschaftliche Potenz der HKA daraus abzuleiten, daß er die in Rede stehende Kreditbesicherung aus seinen eigenen Mitteln zum Schein über die Briefkastenfirma abwickelte (US 182); inwiefern das Erstgericht solcherart von einer tatsächlichen Finanzierungsleistung der HKA ausgegangen sein sollte, bleibt unerfindlich, zumal die in der Beschwerde relevierte urteilsmäßige Anerkennung darauf entfallender Finanzierungskosten in der Höhe von 240.000 S zu seinen Gunsten beim Schuldspruchfaktum I.c/1. keineswegs voraussetzt, daß jene (anfängliche) Finanzierung durch die HKA erfolgt sein müßte.
Gleiches gilt für das geradezu unverständliche Bemühen des Angeklagten, aus der unter Punkt i erörterten, als Scheinvertrag beurteilten und (dementsprechend) nie realisierten "Krediteinräumungsurkunde" vom 28.(in der Beschwerde unrichtig: 29.) März 1979 zum einen auf die Existenz entsprechender Eigenmittel zu folgern und diese zum anderen als "wirtschaftlich realen Hintergrund" der HKA zuzuordnen; der Sache nach stellt sich die Beschwerde insoweit lediglich als Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.
Zu Punkt m:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde vom Erstgericht die in der Vereinbarung vom 31.August 1978 von der HKA abgegebene Garantieerklärung keineswegs übergangen, sondern vielmehr - wie schon zu Punkt h dargelegt - als Scheinhandlung einer Briefkastenfirma angesehen, die überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, diese Garantieverpflichtung zu erfüllen (US 160, 164, 166 f, 185).
Zu Punkt n:
Zu Unrecht schließlich remonstriert der Beschwerdeführer dagegen, daß ihm in bezug auf eine von ihm behauptete Beteiligung der HKA an anderen (Auslands ) Projekten eine "Beweislast" auferlegt worden sei: unter anderem auch das Fehlen objektiver Anhaltspunkte für eine derartige Beteiligung und für eine daraus abzuleitende wirtschaftliche Potenz dieser Anstalt im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten, stand dem Schöffengericht sehr wohl zu (§ 258 Abs. 2 StPO).
Soweit in diesem Zusammenhang abermals das Unterbleiben von Beweisaufnahmen, insbesondere einer (weiteren) Vernehmung des Zeugen Graf M***, bemängelt und damit der Sache nach (wiederum) eine Verfahrensrüge (Z 4) erhoben wird, ist dem Angeklagten neuerlich zu entgegnen, daß im Verfahren erster Instanz ein darauf abzielender Antrag von ihm nicht gestellt wurde und daß er demnach insoweit zur Beschwerde nicht legitimiert ist. Nur am Rande sei dazu bemerkt, daß er sich einer vom Staatsanwalt beantragten neuerlichen Vernehmung des Zeugen Graf M*** (vor dem erkennenden Gericht) unter Hinweis auf die von ihm als "umfassend" angesehene Aussage dieses Zeugen sogar ausdrücklich widersetzte (S 41/XVI).
Zum Schuldspruchfaktum I.c./1.
("Vermittlungsprovisionen" - US 161 bis 174) führt der Beschwerdeführer eine Rechtsrüge (Z 9 lit. a) aus, in der er das Unterbleiben von Feststellungen über die Höhe der von der WAX der an die HKA bezahlten "Nettoprovision" und über jene Provisionszahlungen, welche die HKA ihrerseits an Submakler weitergegeben habe, bemängelt.
Diese Rechtsrüge ist jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom (gesamten) festgestellten Sachverhalt ausgeht. Sie baut nämlich auf der in US 162 f wiedergegebenen "Vereinbarung" vom 31.August 1978 auf und vernachlässigt die Urteilsfeststellung, daß diese "Vereinbarung" beiderseits eine Scheinhandlung zum ausschließlichen Zweck der Abzweigung von Geldern der WAX war (US 160, 164, 166 f, 185). Desgleichen übergeht sie die Feststellung, daß die HKA als bloße Briefkastenfirma überhaupt keinen Vermittlungsauftrag an einen Submakler erteilte (US 166, 168, 173), demnach auch nichts an Submakler zu zahlen hatte und daß, soweit sie als Zahlstelle der WAX tätig wurde, derartige Weiterleitungen von Provisionen an von der WAX beauftragte Makler ohnedies nicht Gegenstand des Schuldspruchs sind (US 172, 192).
Die zum Schuldspruchfaktum I.c/2.
("Finanzierungskosten" - US 174 bis 186) erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit. a) betrifft der Sache nach vorerst den Umfang sämtlicher unter Punkt I.c/1. bis 4. des Urteilssatzes erfaßten Vermögensverschiebungen von der WAX zur HKA.
Insoweit läßt sie jedoch mit dem Einwand, das Erstgericht habe die Besicherung der zur erwähnten, zugunsten der WAX bei der L*** abgegebenen Bankgarantie der S***
K*** über 6,720.000 S aus den vom Vermögen der Gesellschaft abgezweigten Geldern (US 185) deswegen zu Unrecht bloß als nachträgliche Schadensgutmachung beurteilt, weil es dabei auf den Zeitpunkt ihrer Einlösung abgestellt habe, gleichfalls eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Denn den Entscheidungsgründen in ihrem Zusammenhang (US 185, 316 bis 321) ist unmißverständlich zu entnehmen, daß das Schöffengericht die Rückführung der abgezweigten Mittel in das Vermögen der WAX entgegen den diese Begründung negierenden Beschwerdeausführungen ohnedies schon in deren Bereitstellung zur Besicherung der Bankgarantie erblickte; selbst jene aber sah es - wie zur Klarstellung vermerkt sei - im Hinblick darauf, daß der Tatbestand des § 156 StGB bereits mit dem Ausscheiden der betreffenden Gelder aus dem Gesellschaftsvermögen vollendet worden war, durchaus rechtsrichtig als eine bloß nachträgliche Gutmachung des tatbedingten Schadens an. Daß der Angeklagte diese Schadensgutmachung zudem nur deshalb bewirkte, um mit Hilfe der Bankgarantie seine bis dahin zur Sicherstellung des WAX-Kredites bei der L*** verpfändete eigene Festgeldeinlage freizubekommen (US 313), ist demnach gar nicht von entscheidender Bedeutung. Nichtsdestoweniger soll nicht unerwähnt bleiben, daß diese Feststellung durch eine vom Beschwerdeführer aus dem Zusammenhang gerissene Bekundung des Zeugen Mag. H*** über eine gleichzeitige Besicherung des in Rede stehenden Kredites sowohl durch die Festgeldeinlage als auch durch die Bankgarantie (S 109/X) keineswegs inm Frage gestellt (Z 5) wird, weil sich die betreffende Passage lediglich auf die kurze Zeitspanne während der banktechnischen Durchführung des Ersatzes der einen Sicherstellung durch die andere bezieht.
Mit der das Schuldspruchsfaktum I.c/2. als solches relevierenden Auffassung schließlich (Z 9 lit. a), einem (vom Erstgericht demgegenüber als bloßer Scheintitel beurteilten) Anspruch der HKA auf eine Kreditbereitstellungsgebühr für den Bankgarantiebetrag in der Höhe von rund 6,7 Millionen Schilling könne ein Erlag dieser Sicherheit durch die genannte Anstalt beim Schweizer Kreditinstitut "nicht abträglich sein", geht der Beschwerdeführer - soweit sein Einwand überhaupt einer sinnvollen Deutung zugänglich ist - augenscheinlich abermals prozeßordnungswidrig von der urteilsfremden Prämisse aus, daß die Bankgarantie nicht aus abgezweigten Geldern der WAX selbst, sondern aus eigenen Mitteln der HKA besichert worden sei.
Zu den Schuldspruchfakten I.c/3. und 4.("Mehrpreise" und "Schuldzinsen" - US 186 bis 196) macht der Angeklagte ebenfalls eine Rechtsrüge (Z 9 lit. a) geltend, die jedoch zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Er versucht nämlich damit, die Feststellung seines Vorsatzes unter den "Scheintiteln" von "Mehrpreiszahlungen" (d.s. Kaufpreiserlöse über einen Quadratmeter-Preis von 14.000 S hinaus) und "Schuldzinsenzahlungen" Gelder der WAX an die HKA zu transferieren (US 187, 189 f), nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, indem er aus dem in den Entscheidungsgründen als Scheingeschäfte beurteilten Vertrag vom 31.August 1978 samt der sich darauf beziehenden Vereinbarung vom 26.Februar 1979, aus einer Äußerung des Sachverständigen Mag. M*** (S 198 f/XVII), die vom Erstgericht entgegen den Beschwerdebehauptungen ohnedies in den Kreis seiner beweiswürdigenden Erwägungen miteinbezogen wurde (US 190), und aus einer der Allgemeinen Baugesellschaft A. P*** AG eingeräumten Option vom 10.April 1979 (S 403 ff im Akt des Finanzamtes Innsbruck, Steuernummer 030/5938) andere als im Urteil mit denkmöglicher Begründung gezogene Schlüsse ableitet. Auch die zuletzt erwähnte Option wurde dabei entgegen dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde keineswegs "zur Gänze unberücksichtigt" gelassen; das Schöffengericht legte vielmehr in ausführlichen Überlegungen die Kongruenz dieser Option mit dem Tatplan des Angeklagten dar (US 194 ff).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum vorliegenden Urteilsabschnitt stellen sich somit insgesamt nur als unzulässiger Versuch der Bekämpfung erstgerichtlicher Beweiswürdigung dar.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde Ausführungen "zu Punkt I.e" des Schuldspruches enthält (S 73), wird in Wahrheit das erstgerichtliche Urteil im Schuldspruchfaktum I.f/ (US 202 bis 208) bekämpft.
Die hiezu geltend gemachte Mängelrüge (Z 5), mit der ein Übergehen der Aussage des Zeugen R*** (S 5 ff/XVI) moniert wird, ist jedoch unberechtigt.
Bei der Bezugnahme auf die vom Erstgericht angeblich unberücksichtigt gelassene Passage daraus wird nämlich ein Teil der betreffenden Aussage aus dem Zusammenhang gerissen. Dieser Zeuge hatte zwar erklärt, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob die Firma W*** (der HKA gegenüber) ein Küchenanbot erstellt habe oder nicht (S 6/XVI), brachte jedoch gleichzeitig zum Ausdruck, er könne sich nicht vorstellen, daß er Vorgänge im Zusammenhang mit einem solchen Anbot über 2 bis 3 Millionen Schilling - wenn es eingelangt wäre - vergessen haben sollte (gleichfalls S 6/XVI), wozu noch seine im Urteil verwertete Aussage anläßlich der Gendarmerieerhebungen kommt, daß ein Anbot dieser Größenordnung (in den Korrespondenzordnern) abgelegt worden wäre und im Unternehmen aufliegen müßte, was tatsächlich jedoch nicht der Fall war (S 3 und 9/XV). Daraus konnte das Schöffengericht gleichwie aus der (in diesem Zusammenhang zusammenfassend herangezogenen) Aussage des Zeugen W*** über eine ähnliche negativ verlaufene Nachschau bei der Hans W*** KG (S 19/XVI iVm S 15, 17/XV) ableiten, daß derartige Anbote der genannten Firmen über die HKA an die WAX, von denen die HKA nach der Behauptung des Angeklagten zugunsten der E***-U*** AG abgestanden wäre, jedoch einen Provisionsanspruch für die Beschaffung der Anbote der Firmen W*** und W*** gehabt hätte, niemals stattfanden.
Die Ausführungen des Erstgerichtes über die Unglaubwürdigkeit der Verantwortung des Angeklagten, daß das Anbot der E***-U*** AG um (rund) 50 % billiger gewesen wäre als jene der Firmen W*** und W*** (US 206), sind auf die Aussagen der Zeugen W*** (S 20/XVI) und Ing. P*** (S 80 ff/XIV) gestützt. Mit dem Einwand, der Zeuge R*** habe das Anbot der E***-U*** AG nur als "sehr billig" bezeichnet (S 7/XVI) und daraus lasse eine Unglaubwürdigkeit der Behauptung eines Preisunterschiedes von rund 50 % nicht ableiten, wird wieder eine Passage aus der Aussage eines Zeugen aus dem Zusammenhang gerissen und dessen anschließende Erklärung (S 8/XVI), überhaupt nicht sagen zu können, zu welchem Preis die Firma W*** die Küchen angeboten habe, übergangen.
Zu jenen Urteilsabschnitten, die im erstgerichtlichen Urteil mit "Verbindlichkeiten der WAX", "Dachgeschoßwohnungen", "Geschäftseinheit G 1" und "Berechnungen des Angeklagten" überschrieben sind (US 215 bis 327), führt letzterer in der Nichtigkeitsbeschwerde eine in die Punkte a) bis i) gegliederte Mängelrüge (Z 5) und eine in die Punkte a) bis d) unterteilte Rechtsrüge (Z 9 lit. a) aus.
Die Mängelrüge ist nicht zielführend.
Zu Punkt a:
Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten ist die Urteilsfeststellung, wonach in den Zivilrechtsstreiten AZ 13 Cg 316/81 und 13 Cg 634/81 des Landesgerichtes Innsbruck nur sehr geringe Mängel in den Ausführungsarbeiten von Professionisten festgestellt wurden (US 217), keineswegs "aktenwidrig". Im Verfahren AZ 13 Cg 316/81 des Landesgerichtes Innsbruck, in welchem Rechnungsbeträge von 2,349.305 S eingeklagt wurden, stellte der dort beigezogene Sachverständige lediglich mangelhafte Verbindungsschrauben an einigen Balkontüren fest, verwies zu behaupteten Zuglufterscheinungen auf die starke Abhängigkeit von "individuellen Empfindungen" und führte eine Schwitzwasserbildung an Fenstern auf mögliche schlechte Wandkonstruktionen oder Anschlußstellen, aber auch auf "Mängel im Bewohnen" zurück (ON 14 in AZ 13 Cg 316/81).
Im Verfahren AZ 13 Cg 634/81 des Landesgerichtes Innsbruck wurden bei einer eingeklagten Rechnungssumme von 2,929.956,48 S Mängel im Ausmaß von 136.200 S festgestellt (ON 21 in diesem Akt). Der Umfang der objektivierbaren Mängel und die Relationen zu den Rechnungsbeträgen lassen die vom Erstgericht vorgenommene Bezeichnung der Mängel als "nur sehr gering" tatsächlich als durchaus zutreffend erscheinen. Ein Begründungsmangel kann darin nicht ersehen werden.
Zu Punkt b:
Beim Einwand, das Erstgericht habe bei seiner auf die Aussage des Zeugen Ing. P*** gestützten Feststellung, die Mängel beim Tirolerhaus seien keineswegs gravierender Natur gewesen, sondern solche leicht behebbarer Art, die bei jedem größeren Bau vorkommen (US 218), den Umstand übersehen, daß dieser Zeuge eine Besichtigung erst 1 1/2 Jahre nach Fertigstellung des Objektes vorgenommen habe, wird nur ein Teil seiner Aussage herausgegriffen und übergangen, daß er auch bekundete, den Baufortschritt von Oktober 1979 bis November 1980 beobachtet zu haben (S 14 f/XVI) und nicht nur - worauf die Nichtigkeitsbeschwerde allein abstellt - bei der Begehung vom 7.April 1981 (S 18/XIV). Die bekämpfte Konstatierung konnte sich daher sehr wohl auf die Aussage dieses Zeugen stützen. Unverständlich bleibt, inwiefern der Einwand relevant sein sollte, das Erstgericht habe nicht festgestellt, daß gerügte Mängel die Fälligkeit der Klagsforderung verhindern. Konstatierte doch das Erstgericht in diesem von der Beschwerde aufgegriffenen Zusammenhang (US 218), daß sich die im Konkurs angemeldeten Lieferantenforderungen von rund 17 Millionen Schilling auf Grund berechtigter Abzüge für Mängel nur in einem sehr geringen Umfang vermindern werden; es stellte demnach insgesamt ohnedies auf die (noch ausstehende) Erledigung der anhängigen Zivilverfahren ab.
Zu Punkt c:
Entgegen dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist die Schlußfolgerung (US 222 f), der Angeklagte habe durch "beinahe mutwillig" erhobene Mängelrügen bewirken wollen, daß die Lieferanten das ihnen zustehende Geld für ihre Leistungen nicht oder erst mit Jahren Verspätung und nur teilweise erhalten sollten, keineswegs mit einem Begründungsmangel behaftet. Seine Argumentation, damit werde verkannt, daß auch bei geringen Mängeln die Zurückbehaltung des Werklohns gerechtfertigt sei, geht fehl, weil das Schöffengericht im Gegenteil geradezu voraussetzt, daß der Angeklagte dieses zivilrechtliche Instrumentarium eben deshalb zum Schaden der Lieferanten einsetzte, weil er neben der Geltendmachung der behaupteten Mängel den darüber hinausgehenden Teil der Forderungen ohne weiteres hätte anerkennen können.
Dem Masseverwalter Dr. M*** hingegen wird mit der Argumentation des Erstgerichtes keineswegs eine "mutwillige Prozeßführung" unterstellt; wird doch - unbestrittenermaßen - nur ein einziger "Musterprozeß" geführt, während die weiteren Verfahren ruhen (S 44 f/XIV).
Zu Punkt d:
Ein Begründungsmangel eines strafgerichtlichen Urteils kann dem Vorbringen des Angeklagten zuwider niemals darin liegen, daß damit dem Ergebnis eines Zivilprozesses vorgegriffen werde. Dazu genügt es, auf § 5 Abs. 1 StPO zu verweisen.
Zu Punkt e:
Warum die Urteilsfeststellung, wonach bei der Begehung des Tirolerhauses am 2.Juli 1980 nicht einmal bezüglich der (von Anfang an dort tätigen) P*** AG von Verzug gesprochen wurde (US 219), deshalb mangelhaft begründet sein sollte, weil es sich bei dieser Begehung um eine Kollaudierung gehandelt habe, bleibt unerfindlich. Das Schöffengericht konnte sich bei dieser Feststellung aktengetreu auf die Aussage des Zeugen Ing. P*** stützen, der hievon berichtete (S 17/XVI).
Zu Punkt f:
Die Konstatierung, daß der Angeklagte an pünktlicher Ausführung der Arbeiten der Lieferanten und an einer Ausbesserungsarbeit kein Interesse hatte (US 221), ist entgegen der Behauptung in der Nichtigkeitsbeschwerde keineswegs "aktenwidrig". Das Erstgericht bezog sich dabei auf die Aussage des Zeugen M*** und in diesem Zusammenhang auch auf die Aussage der Zeugin Dipl.Vw. S***, aus der, auch wenn diese aussagte, sie wisse nicht, was der Beschwerdeführer damit gemeint habe, als er erklärte, kein Interesse an einer Reparaturarbeit (an einem Fenster) zu haben (S 25/XVI), im Zusammenhalt mit der Aussage des Zeugen M*** (S 331 f/VII) in denkmöglicher Weise die bekämpfte Feststellung abgeleitet werden konnte.
Zu Punkt g:
Der Angeklagte rügt die Konstatierung (US 228), er habe sehr bald, nachdem er am 11.Dezember 1979 vom Bezirkshauptmann Hofrat Dr. S*** erfahren mußte, daß die Aufsichtsbehörden den Apartmenthausbau Tirolerhaus nicht hinnehmen würden, bereits am 21. Jänner 1980 als Geschäftsführer der WAX mit sich selbst und seiner Ehefrau Regina Z*** einen Mietvertrag hinsichtlich der Dachgeschoßwohnungen Top 73-77 abgeschlossen, mit der Behauptung, sie sei "aktenwidrig", weil er anläßlich der Besprechung am 11. Dezember 1979 von Hofrat Dr. S*** ganz im Gegenteil erfahren habe, die Aufsichtsbehörde finde keinen Grund zum Einschreiten.
Mit der Bezugnahme auf die Aussagen der Zeugen A*** und Hofrat Dr. S*** vermag der Beschwerdeführer indessen eine "Aktenwidrigkeit" dieser Feststellung nicht aufzuzeigen. Denn der Zeuge A*** verneinte ausdrücklich, daß eine derartige Äußerung des Zeugen Dr. S*** gefallen sei (S 66/XIV), und jener Zeuge erklärte lediglich, sich zwar nach 6 Jahren nicht mehr an Äußerungen erinnern zu können, verwies aber gleichzeitig im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Frage darauf, daß wesentliche Erklärungen von ihm protokollarisch festgehalten zu werden pflegten (S 62/XIV). Die Urteilsausführung, daß der Angeklagte nicht gegen den Willen seiner Ehefrau (als Mitmieterin) über die Wohneinheiten Top 73-77 verfügen könne (US 231), ist entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen auch unter Bedachtnahme auf eine ihm von seiner Frau erteilte "Generalvollmacht" nicht mit einem Begründungsmangel behaftet, denn eine Vollmacht berechtigt zwar Dritten gegenüber zur Vertretung, beseitigt aber nicht allfällige Beschränkungen im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Die Behauptung, daß die Feststellung, der Angeklagte habe für die Wohneinheiten Top 73-77 bisher gar keine Mietzahlung geleistet (US 236), "aktenwidrig" sei, weil sich aus dem Verfahren AZ 12 Cg 202/83 des Landesgerichtes Innsbruck ergebe, daß er bis Mai 1984 den Mietzins bezahlt habe, ist ihrerseits aktenwidrig (in der wahren Bedeutung dieses Begriffes). Aus dem genannten Zivilakt (im vorliegenden Verfahren den Akten als "Kopie II" angeschlossen) ergibt sich nämlich lediglich aus der am 24.Mai 1983 eingebrachten Klagebeantwortung die Behauptung einer Kompensation. Über den Zeitraum darüber hinaus findet sich (auch im Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 17.Mai 1984) im genannten Akt nichts.
Abgesehen davon gehen alle Einwendungen gegen die Urteilskonstatierungen über den "für die WAX ruinösen und auch für die Gläubiger dieser Firma besonders nachteiligen Mietvertrag" (US 232) deshalb ins Leere, weil der Abschluß dieses Mietvertrages gar nicht Gegenstand des Schuldspruches (US 1 bis 3) ist, wenngleich das Erstgericht - dementsprechend unerheblicherweise - in den Entscheidungsgründen die "Subsumtion" des am 21.Jänner 1980 abgeschlossenen Mietvertrages unter den "Tatbestand der betrügerischen Krida als unbedenklich" ansieht (US 234 f und 325).
Zu Punkt h:
Mit dem Hinweis auf eine ursprüngliche Äußerung des Sachverständigen Mag. M*** (in der Nichtigkeitsbeschwerde unrichtig zitiert, gemeint offenbar S 83/VI = S 16 im Gutachten M*** II), wonach die Beurteilung einer Veräußerungsmöglichkeit im Time-sharing über seine Kompetenz hinausgehe, vermag der Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel des Urteils hinsichtlich der Feststellung (US 245 f) aufzuzeigen, eine Verwertung der "Resteinheiten" des Tirolerhauses im Time-sharing sei nicht durchführbar gewesen. Denn der Sachverständige modifizierte dies in seinen ergänzenden Gutachten mit ausführlicher Begründung (S 153, 155/XVI, S 46 f/XVII und insbesondere S 189/XVII und S 236 f/XVII), worauf sich das Erstgericht aktengetreu bezog (US 245 f).
Zu Punkt i, erster Teil:
Der Einwand, das Schöffengericht sei auf vom Angeklagten vorgelegte "Varianten einer Beteiligungsfinanzierung im Weg einer Ä***-KG", unter anderem auch einer Verwertung bzw. Finanzierung der Resteinheit durch Leasing-Verträge, nicht eingegangen, geht gleichfalls fehl. Denn das Erstgericht konstatierte mit mängelfreier Begründung, daß der Beschwerdeführer die Geschäftseinheit G 1 und die Dachgeschoßwohnungen Top 73-77 niemals zum Verkauf oder zur Verwertung für die WAX bestimmt hatte (S 239), und lehnte daraufhin seine Darstellung aller angeblich möglich gewesenen "Verwertungsweisen" als untauglichen Versuch ab vorzurechnen, welche Geldmittel aus dem Verkauf der Geschäftseinheit G 1 erzielt werden könnten (US 230); im Anschluß an eine ausführliche Erörterung der vom Angeklagten vorgelegten Berechnung Beilage 20 (= ON 353/XIV) führte es sodann aus, daß ähnliches für alle anderen von ihm vorgebrachten "Beispiele bzw. Varianten einer solchen Ä***-B***-KG gelte"
(US 251). Abgesehen davon, daß die relevierte Unvollständigkeit der Urteilsbegründung somit nicht gegeben ist, hätte es der weitwendigen Auseinandersetzung mit derartigen hypothetischen Varianten im übrigen gar nicht bedurft.
Zu Punkt i, zweiter Teil:
Der weitere Einwand, daß die Urteilsfeststellung (US 293), der Sachverständige Ing. Putz habe im Auftrag des Masseverwalters Dr. M*** im Konkursverfahren AZ S 51/82 des Landesgerichtes Innsbruck ein Gutachten erstellt, "aktenwidrig" sei, weil dieses Gutachten auf einem Auftrag der Österreichischen L*** AG beruht habe, ist völlig unzutreffend. In der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 22.Februar 1983 wurde nämlich der Masseverwalter beauftragt, den genannten Sachverständigen mit einer Schätzung zu betrauen, wobei die Kosten von der Österreichischen L*** AG getragen würden (ON 33 des Konkursaktes).
Dementsprechend führte auch der Sachverständige Ing. P*** in S 2 seines Schätzungsgutachtens (Beilage zu ON 33 des Konkursaktes) ausdrücklich an, daß er von Rechtsanwalt Dr. Peter M*** als Masseverwalter "namens der Österreichischen L*** Aktiengesellschaft" zu einer Schätzung aufgefordert worden sei. Nur im Deckblatt des Gutachtens nennt er die Österreichische L*** AG als "Auftraggeber", was ersichtlich bloß auf die Kostenübernahme durch dieses Institut gemünzt ist.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zu dem hier behandelten Urteilsabschnitt (S 82 bis 92 der Nichtigkeitsbeschwerde) ist durchwegs nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht vom (gesamten) vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgeht und diesen mit dem Gesetz vergleicht, sondern ein davon abweichendes, für den Angeklagten günstigeres Tatsachensubstrat als gegeben annimmt und darauf abgestellt ist.
Zu Punkt a:
So wird die Behauptung aufgestellt, sämtliche Lieferantenverbindlichkeiten seien zum 31.Dezember 1981 ebensowenig fällig gewesen wie Schulden gegenüber dem Finanzamt, was ausdrücklichen Urteilsfeststellungen (US 224 f) widerstreitet. Ein in diesem Zusammenhang überdies vorgenommener Hinweis auf eine Zeugenaussage - mit dem auch kein formeller Begründungsmangel (Z 5) dargetan wird - ersetzt gleichfalls nicht das Erfordernis des Ausgehens vom konstatierten Sachverhalt, sodaß es sich erübrigt, auf die rechtliche Relevanz der betreffenden Einwände einzugehen.
Zu Punkt b:
Ebenfalls nicht vom Urteilssachverhalt geht der Angeklagte mit jenem Vorbringen aus, wonach das Erstgericht festgestellt habe, daß er zufolge der Vereinbarungen mit der HKA vom 31.August 1978 und 26. Februar 1979 den Verkauf sämtlicher Einheiten des Tirolerhauses, somit auch der Dachgeschoßeinheiten Top 73-77, geplant habe. Die Urteilspassagen, auf die sich die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Zusammenhang bezieht (US 274 und 290), sind nämlich eindeutig nur Ausführungen, die sich mit der Widerlegung einer der vom Beschwerdeführer angebotenen hypothetischen Varianten beschäftigen und hiebei darauf verweisen, daß selbst darnach einfließende Mittel der HKA, aber jedenfalls nicht der WAX oder deren Gläubiger zugute gekommen wären. Somit wäre selbst diese - vom Gericht abgelehnte - Hypothese nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten (vgl. US 274 f).
Zu Punkt c:
Dieser Abschnitt der Nichtigkeitsbeschwerde, in dem anstelle einer "ex-post-Betrachtungsweise" eine "ex-ante-Betrachtungsweise" gefordert, unter diesem Gesichtspunkt ein für die WAX verbleibender "Überhang" errechnet und daraus gefolgert wird, daß sich die Verantwortung des Angeklagten "als richtig erwiesen" habe, womit eklatant vom festgestellten gegenteiligen Sachverhalt abgewichen wird, stellt sich unverhüllt als unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.
Zu Punkt d:
Einleitend wird zwar diesen Ausführungen vorangestellt, es werde von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen, doch wird dies nicht eingehalten.
Denn erneut wird angenommen
daß die Geschäftseinheit G 1 und die Dachgeschoßwohneinheit Top 73-77 den Gläubigern der WAX zur Verfügung stehende Werte darstellen;
daß die Urteilsfeststellungen, der Angeklagte habe diese Geschäfts- und Wohneinheiten nie verwerten können und wollen "in eklatantem Widerspruch zu den im Beweisverfahren hervorgekommenen Ergebnissen" stünden;
daß dessen Veranwortung, die Vereinbarung mit der HKA vom 31. August 1978 habe die Durchführung des Projekts ermöglicht, "sich als richtig erwiesen" habe;
daß dessen Darstellung über ein "Ärzte- bzw. Kurzentrum keineswegs eine Schutzbehauptung" sei;
daß die Feststellung, er habe sich bei Abschluß der Vereinbarung mit der HKA die Wohnungen Top 73-77 sichern und nie verkaufen oder verwerten wollen, "den Beweisergebnissen widerspreche";
und daß eine "ex-post-Betrachtungsweise" zur Feststellung der inneren Tatseite verfehlt sei.
Damit unternimmt der Beschwerdeführer wieder nichts anderes als einen ihm verwehrten Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Die abschließenden Ausführungen dieses Abschnittes der Rechtsrüge, wonach die Konstatierungen des Erstgerichtes, der Angeklagte habe die WAX von vornherein nicht in den Konkurs führen wollen, mit der weiteren Feststellung, er habe sich bei den ihm angelasteten Tathandlungen damit abgefunden, daß die Gläubiger der WAX einen entsprechenden Ausfall in Millionenhöhe erleiden und das Geld für die Gläubiger fehlen werde, nicht in Einklang zu bringen seien, stellen sich gleichfalls nicht als Ausführung einer Rechtsrüge dar. Damit wird vielmehr der Sache nach nur neuerlich ein bereits an anderer Stelle der Nichtigkeitsbeschwerde (S 24 f) geltend gemachter innerer Widerspruch des Urteils im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO wiederholt. Auf das hiezu bereits zuvor Gesagte kann verwiesen werden.
Zum Schuldspruchfaktum II.a/ (wegen § 24 Abs. 1 lit. b DevG) bekämpft der Angeklagte mit einer Rechtsrüge (Z 9 lit. a) lediglich jenen Teil des Schuldspruches, nach dem er den Zeugen W*** - einen Niederländer - anwies, (in Axams) einen Betrag von 26.000 niederländischen Gulden (US 328; dagegen US 200:
25.000 niederländische Gulden; insoweit divergierend auch S 33 f/XI) vor Abschluß des schriftlichen Kaufvertrages über eine Wohneinheit im Tirolerhaus bar an ihn selbst als Vertreter der HKA auszuzahlen. Soweit er dabei unter Berufung darauf, daß die HKA ihren Sitz in Liechtenstein hat, die Konstatierung seiner subjektiven Tatseite in der Richtung in Zweifel setzt, daß er solcherart als Inländer über die Forderung eines Inländers, nämlich der WAX, gegen einen ausländischen Käufer verfügte, verläßt er die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit; denn er übergeht, daß es sich bei der HKA nach dem Urteilssachverhalt nur um eine Briefkastenfirma handelte, über die er im Inland erzielte wirtschaftliche Gewinne abfließen ließ, und daß es sich demnach bei der gegenständlichen Forderung in Wahrheit um die eines Inländers, nämlich der WAX, handelte (US 328), die er als Inländer in das Ausland abdisponierte.
Das weitere Vorbringen in diesem Teil der Rechtsrüge (S 94 letzter Absatz der Nichtigkeitsbeschwerde) wird in einem Gerichtstag zur mündlichen Verhandlung zu behandeln sein.
Zum Schuldspruchfaktum II.b/ bezieht sich der Angeklagte überhaupt nicht auf einen bestimmten Nichtigkeitsgrund. Er behauptet lediglich nach Art einer Schuldberufung das Fehlen von Feststellungen (gemeint wohl: einer Begründung) dazu, weshalb er gewußt haben solle, daß es sich bei der polizeilichen Meldung des Niederländers B*** in Axams um die Meldung eines Zweitwohnsitzes handle; dies sei erst durch polizeiliche Ermittlungen offenkundig geworden.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer aber im übrigen, daß sich das Erstgericht bei seiner bekämpften Feststellung, er habe genau gewußt, daß B*** ständig in den Niederlanden wohnhaft war und dort seinen Beruf ausübte und nur im Urlaub nach Axams kommen konnte, nicht nur auf den Erhebungsbericht der Gendarmerie (S 347/IX), sondern auch auf die Aussage des genannten Zeugen stützte (US 328 iVm S 339 ff/VII und S 173/IV), die nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür bietet, daß jener - dessen Zahlungen (in einem versehentlich zu hohen Betrag) von den Niederlanden her überwiesen worden waren, was dem Angeklagten bekannt war - jemals zu erkennen gegeben haben könnte, er wolle den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen und privaten Tätigkeit nach Österreich verlegen.
D. Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im bisher behandelten Umfang zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).
In einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung wird sohin über die verbleibenden Teile dieser Nichtigkeitsbeschwerde (das sind die Ausführungen S 45 Mitte bis S 48 erster Absatz sowie S 94 letzter Absatz der Nichtigkeitsbeschwerde) sowie über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu entscheiden sein.
Auf eine am 15.November 1985 überreichte, dem Obersten Gerichtshof im Nachhang zu den Akten vorgelegte "Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" war nicht einzugehen; denn das Gesetz sieht nur eine Ausführung dieses Rechtsmittels vor; selbst vor Ablauf der Ausführungsfrist überreichte weitere Schriftsätze sind unbeachtlich (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , E 36 zu § 285). Dies gilt selbstredend auch für eine weit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachte "Ergänzung", wie die vorliegende, mit der gleichsam eine Verlängerung der im § 285 Abs. 1 StPO bestimmte Rechtsmittelfrist erzielt werden soll. Der Schriftsatz bietet im übrigen auch keinen Anlaß zu einem Vorgehen nach § 362 StPO.