8Ob47/85 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) J* S*, Niederlande, und 2) O* S*, ebendort wohnhaft, beide vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) K* R*, und 2) G* Versicherung, *, beide vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander jun., Rechtsanwalt in Graz, wegen Zahlung von hfl 61.160, s.A. und einer jährlichen Rente von hfl 17.000, ab 1. September 1974 sowie Feststellung (S 30.000, ), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 17. April 1985, GZ 2 R 205/84 113, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. September 1984, GZ 13 Cg 16/84 108, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die von den klagenden Parteien eingebrachten Revision wird dem Klagevertreter zur Verbesserung zurückgestellt. Im Revisionsantrag ist ziffernmäßig genau und hinsichtlich der Erstklägerin und des Zweitklägers getrennt anzugeben, welche Abänderung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.
Für die Wiederanbringung des Schriftsatzes beim Obersten Gerichtshof wird eine Frist von 8 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses festgesetzt.
Text
Begründung:
Der niederländische Staatsangehörige J* S*, der Gatte der Erstklägerin und der Vater des Zweitklägers, wurde bei einem Verkehrsunfall am 22. 8. 1971 im Gemeindegebiet von St. Veit am Vogau als Insasse des PKW mit dem Kennzeichen * getötet. Der Erstbeklagte ist der Halter und Lenker, die Zweitbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Die Ersatzpflicht der Beklagten für die aus diesem Verkehrsunfall den Klägern entstandenen Schäden ist dem Grunde nach unbestritten.
Im vorliegenden Rechtsstreit (die Klage wurde am 22.7. 1974 eingebracht) begehrten die Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung des Schillinggegenwertes von hfl 61.160,- s.A. zum Warenkurs des Klagstages und einer jährlichen Rente im Schillinggegenwert von hfl 17.000,- zum Warenkurs des Zahlungstages ab 1. 9. 1974 jeweils am 1. 9. eines jeden Jahres im vorhinein; diese Leistungen seien je zur Hälfte an die Erstklägerin und an den Zweitbeklagten zu erbringen (ON 85 S 501). Darüber hinaus stellten die beiden Kläger ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für künftige Schäden der Kläger aus diesem Verkehrsunfall gerichtetes Feststellungsbegehren. Das auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichtete Leistungsbegehren setzt sich zusammen aus Begräbniskosten (hfl 3.808,15), Kosten für Parteien und Danksagungen (hfl 204,64), Kosten des Totenmahles (hfl 67,97), Telefon- und Reisespesen (hfl 646,10), Kosten der Errichtung einer Zwischenbilanz (hfl 798,-), Kosten der Durchführung der Verlassenschaft (hfl 2.382,42) und der Überführung der Leiche aus Österreich (hfl 2.252,90) sowie Unterhaltsentgang für die ersten drei Jahre nach dem Unfall in der Höhe von jährlich hfl 17.000,-. Auch das Rentenbegehren ist auf den Titel des Unterhaltsentganges gestützt.
Im ersten Rechtsgang verurteilte das Erstgericht mit Urteil vom 2. 5. 1983 (ON 97) die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von hfl 9.975,98 s.A., umgerechnet in österreichischen Schilling zum Warenkurs des Klagstages, und wies das auf Zahlung von weiteren hfl 49.479,12 s.A. gerichtete Mehrbegehren der Kläger ebenso ab wie ihr Rentenbegehren. Dem Feststellungsbegehren gab es statt. Den Entscheidungsgründen dieses Urteiles ist nur zu entnehmen, daß der an die Kläger erfolgte Zuspruch Begräbniskosten von hfl 3.808,15, Kosten für Parteien und Danksagungen von hfl 204,64, Kosten des Totenmahles von hfl 76,79, Kosten für die Überführung der Leiche nach Holland von hfl 2.252,90 und Reisekosten von hfl 646,- umfaßt. Eine nachvollziehbare Begründung für den weiteren Zuspruch läßt sich den Entscheidungsgründen dieses Urteiles nicht entnehmen.
Dieses Urteil blieb in seinem klagsstattgebenden Teil unangefochten und wurde nur in seinem klagsabweisenden Teil von den Klägern mit Berufung bekämpft.
Mit Beschluß vom 10. 1. 1984 (ON 104) gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel Folge. Es hob die Entscheidung des Erstgerichtes in ihrem klagsabweisenden Teil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Im zweiten Rechtsgang verurteilte das Erstgericht mit Urteil vom 7. 9. 1984 (ON 108) die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 65.406,31 s.A. an beide Kläger, zur Zahlung eines Betrages von S 923,63 s.A. an die Erstklägerin und von S 2.467,18 s.A. an den Zweitkläger; das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren hfl 41.091,13 s.A. wies es ebenso ab wie das Rentenbegehren der Kläger. Wie sich aus den Entscheidungsgründen dieses Urteiles ergibt, umfaßt der Zuspruch an beide Kläger Unterhaltsentgang für die Zeit bis 30. 10. 1976, der Zuspruch an die Erstklägerin Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1. 11. bis 31. 12. 1976 und der Zuspruch an den Zweitkläger Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 5. 1977.
Auch dieses Urteil blieb in seinem klagsstattgebenden Teil unangefochten und wurde nur in seinem klagsabweisenden Teil von den Klägern mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel keine Folge. Es traf nach Beweiswiederholung umfangreiche Feststellungen über die Höhe des Unterhaltsentganges der beiden Kläger und die von der Erstklägerin bezogene Witwenpension, deren Wiedergabe hier im einzelnen unterbleiben kann. Es ermittelte die Höhe des Anspruches der Erstklägerin auf Ersatz ihres Unterhaltsentganges in der Weise, daß es vom festgestellten Unterhaltsentgang der Erstklägerin die ihr ausbezahlte Witwenrente (zuzüglich des jeweiligen anteiligen Urlaubsgeldes) abzog. Auf diese Weise ermittelte das Berufungsgericht einen der Erstklägerin zu ersetzenden Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1. 9. 1971 bis 31. 12. 1973 in der Höhe von hfl 2.697,16. Die Höhe des Anspruches des Zweitklägers auf Ersatz seines Unterhaltsentganges ermittelte das Berufungsgericht in der Weise, daß es vom festgestellten Unterhaltsentgang des Zweitklägers die der Erstklägerin mit ihrer Witwenpension zugekommenen Kinderzulagen und Kinderzuschläge abzog. Auf diese Weise ermittelte das Berufungsgericht einen dem Zweitkläger zu ersetzenden Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1. 9. 1971 bis 31. 12. 1974 in der Höhe von hfl 846,35. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche beider Kläger aus dem Titel des Unterhaltsentganges verneinte das Berufungsgericht. Es führte aus, daß durch die in diesem Verfahren bereits erfolgten rechtskräftig gewordenen Zusprüche der den Klägern entstandene Unterhaltsentgang bereits zur Gänze abgegolten worden sei, selbst wenn man von einem Umrechnungskurs von durchschnittlich 1:7 ausgehe und alle sonstigen von den Klägern geltend gemachten Ansprüche (insgesamt hfl 10.160,-, das entspreche annähernd S 71.120, ) berücksichtige. Die Entscheidung des Erstgerichtes sei daher in ihrem klagsabweisenden Teil im Ergebnis jedenfalls berechtigt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Kläger. Sie bekämpfen sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag „auf Abänderung des angefochtenen Urteiles in dem Sinn, daß ihrem noch offenen Klagebegehren im Umfang dieser Revision Folge gegeben werde“; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsantrag der Kläger ist unbestimmt.
Nach § 506 Abs. 1 Z 2 ZPO muß die Revisionsschrift unter anderem die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, und die Erklärung, ob Aufhebung oder Abänderung des Urteiles und welche beantragt wird, enthalten. Aus dem Antrag und der Begründung des Rechtsmittels ergibt sich der Umfang der Anfechtung und damit auch die Grenze der Überprüfungsmöglichkeit durch das Rechtsmittelgericht. Es darf dabei nicht dem Gericht anheimgestellt werden, eine vermutete Absicht des Rechtsmittelwerbers zu erforschen und seiner Entscheidung zugrundezulegen. Davon ausgehend muß der Antrag auf Abänderung eines Leistungsurteiles grundsätzlich ziffernmäßig zum Ausdruck bringen, welcher Teil des Leistungsbegehrens zugesprochen und welcher abgewiesen werden soll. Nur wenn aus der Rechtsmittelschrift eindeutig und leicht festzustellen ist, wie hoch der vom Rechtsmittelwerber gewünschte Betrag sein soll, wenn also Fehler bei der Beurteilung der Absicht des Rechtsmittelwerbers oder bei der Berechnung des Umfanges der Anfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen sind, kann das Fehlen der Angabe eines ziffernmäßigen Betrages im Abänderungsantrag als unschädlich angesehen werden (SZ 42/148 uva.; zuletzt etwa 3 Ob 596/80; 8 Ob 66/82; 8 Ob 185/82).
Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Den Rechtsmittelausführungen der Kläger ist lediglich zu entnehmen, daß sie die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht ihrem gesamten Umfang nach anfechten, sondern nur insoweit, als sie sich dadurch beschwert erachten, daß das Berufungsgericht von dem von ihm ermittelten Unterhaltsentgang die der Erstklägerin zugekommene Witwenpension abzog. Damit ist aber keinesfalls zweifelsfrei klargestellt, welche Abänderung der Entscheidung die Kläger anstreben. Es ist den Revisionsausführungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, in welcher Höhe und für welche Zeiträume jeder der beiden Kläger Ersatzansprüche aus dem Rechtsgrund des Unterhaltsentganges weiterhin behauptet und in welcher Weise jeder der beiden Kläger bereits erfolgte Zusprüche aus diesem Rechtsgrund für sich berücksichtigt haben will. Aus den gestellten Revisionsanträgen läßt sich somit auch bei Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Revisionsschrift nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableiten, in welchem Umfang jeder der beiden Kläger die Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft und welche Abänderung dieser Entscheidung er mit seinem Rechtsmittel erreichen will.
Es war daher im Sinne des § 84 Abs. 3 ZPO den Klägern die erforderliche inhaltliche Verbesserung ihrer Revisionsschrift aufzutragen, wobei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO für die Wiederanbringung des Schriftsatzes eine angemessene Frist festzusetzen war, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tag seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist.