Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B reg. Genossenschaft
m. b.H., 3363 Ulmerfeld-Hausmening, Hauptstraße 15, vertreten durch Dr.Helmar Feigl, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagten Parteien 1) Karl C, Mechanikermeister, 3393 Matzleinsdorf, Zelking 52, 2) Hermine C, Angestellte, ebendort, und
3) Rudolf D, Angestellter, 3241 Kirnberg, Furth 8, dieser vertreten durch Dr.Hans Pucher, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen 671.250 S s.A. (hinsichtlich Drittbeklagten) infolge Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26.April 1985, GZ 13 R 67/85-35, womit infolge Berufung der drittbeklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes St.Pölten vom 21.Dezember 1984, GZ 1 Cg 238/83-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:
"Der Drittbeklagte ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 540.000 S samt 6 % Zinsen seit 1.2.1983 zu zahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 131.250 S samt 6 % Zinsen seit 1.2.1983 wird abgewiesen."
Der Drittbeklagte ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 3/5 der mit 179.942 S bestimmten Prozeßkosten erster Instanz (darin 15.141 S Umsatzsteuer und 13.391 S Barauslagen), der mit 31.010,75 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 2.728,25 S Umsatzsteuer und 1.000 S Barauslagen) und der mit 17.520,15 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.483,65 S Umsatzsteuer und 1.200 S Barauslagen), das sind zusammen 137.083,74 S (darin 11.611,74 S Umsatzsteuer und 9.354,60 S Barauslagen) zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrte von den drei Beklagten zur ungeteilten Hand ursprünglich den Betrag von 672.060 S samt 21,5 % Zinsen seit 1.Februar 1983 mit der Begründung, dem Erstbeklagten sei ein Betriebskredit in Höhe von540.000 S eingeräumt worden, für den die zweit- und drittbeklagte Partei die Haftung als Bürge und Zahler übernommen hätten. Der Kredit sei mit 12,5 % p.A. zu verzinsen, zusätzlich seien 9 % Verzugszinsen vereinbart. Seit 31.Jänner 1983 sei ein Betrag von 672.060 S zur Rückzahlung fällig. Gegen die erst- und zweitbeklagte Partei erging ein Versäumungsurteil, das in Kraftkraft erwuchs.
Ein auch gegen den Drittbeklagten ergangenes Versäumungsurteil wurde infolge rechtzeitigen Widerspruchs des Drittbeklagten aufgehoben.
Im Verfahren gegen den Drittbeklagten ergänzte die klagende Partei ihr Vorbringen dahin, daß der Drittbeklagte die Bürgschaft in Form einer Wechselbürgschaft durch Unterfertigung eines Blankowechsels und einer Wechselerklärung vom 2.März 1981 geleistet habe. Der Blankowechsel sei vereinbarungsgemäß ausgefüllt und mit 1. Februar 1983 fällig gestellt worden. Der Drittbeklagte habe den Klagsbetrag Ende 1982, anfangs 1983 anerkannt und sich zu bestimmten Ratenzahlungen verpflichtet, weshalb die Klage auch auf den Titel des Anerkenntnisses gestützt werde. Den Klagsbetrag erläuterte die klagende Partei der Höhe nach dahin, daß er sich aus 540.000 S Kreditsumme, 12,5 % Zinsen vom 2.März 1981 bis 31.Jänner 1983 von 131.250 S und Mahnspesen von 810 S zusammensetze. In der Folge schränkte die klagende Partei das Zinsenbegehren auf 6 % und das Klagebegehren um die Mahnspesen von 810 S auf schließlich 671.250 S samt 6 % Zinsen seit 1.Februar 1983 ein (S 15 und 139 d.A.). Der Drittbeklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete folgendes ein:
Der Drittbeklagte sei in der fraglichen Zeit Dienstnehmer des Erstbeklagten gewesen, dieser habe zwar den Drittbeklagten ersucht, für einen Kredit zu bürgen, die Bürgschaft sei aber von der klagenden Partei nicht akzeptiert worden. Der Drittbeklagte habe daher nie eine Haftung übernommen. Die Echtheit der Unterschriften des Drittbeklagten auf einer Wechselerklärung und auf einem Wechsel würden in Zweifel gezogen.
Nachdem die Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen die Echtheit der Unterschrift des Drittbeklagten ergeben hatte, wendete dieser noch ein, man habe ihm seitens der klagenden Partei versichert, seine Unterschriften seien reine Proforma-Unterschriften, die nur benötigt würden, damit die Geschäftsleitung der klagenden Partei bei einer Revision nicht beanständet würde. Er habe weiters nur für ein Jahr und nur für eine Summe von 100.000 S gebürgt. Der klagenden Partei sei im übrigen im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung die schlechte wirtschaftliche Lage und Zahlungsunfähigkeit des Erstbeklagten bekannt gewesen, sie habe es aber unterlassen, den Drittbeklagten darüber aufzuklären und ihn diesbezüglich auch in Irrtum geführt. Die klagende Partei habe auch im Zusammenhang mit einer Lohnabtretung des Erstbeklagten die eingehenden Beträge vereinbarungswidrig nicht zur Tilgung des offenen Kredites, sondern in anderer Weise verwendet. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit habe die klagende Partei auch immer wieder Auszahlungen vom strittigen Konto durchgeführt und dadurch eine Erhöhung des Saldos zum Nachteil des Drittbeklagten verschuldet. Die klagende Partei habe gewußt, daß der Drittbeklagte Dienstnehmer des Erstbeklagten gewesen sei und daher die Bürgschaft nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes unzulässig sei, habe es aber unterlassen, den Drittbeklagten darauf aufmerksam zu machen. Die Aufrechterhaltung des Dienstvertrages sei von der Bürgschaftserklärung abhängig gemacht worden. Auch Bürgschaften des Dienstnehmers Dritten gegenüber fielen unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes. Da es sich nur um eine Wechselbürgschaft handle, könne die klagende Partei nur eine Wechselklage erheben, ihren allfälligen Anspruch aber nicht im ordentlichen Verfahren geltend machen. Auf das gegenständliche Konto seien von anderen Bürgen Beträge von 100.000 S und 200.000 S einbezahlt worden, so daß der Drittbeklagte nicht mehr für den vollen Klagsbetrag haften könne. Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Die beiden Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Die klagende Partei hatte dem Erstbeklagten immer wieder Kredite gewährt, darunter auch einen Kontokorrentkredit auf dem Konto 400.3075-0000. Als der Kreditrahmen des Kontokorrentkredites im Frühjahr 1981 mit etwa 540.000 S überzogen war, so daß der Erstbeklagte neben den normalen Kreditzinsen auch noch Überziehungszinsen zahlen mußte, trat der Erstbeklagte an den Drittbeklagten, seinen Dienstnehmer, mit dem Ersuchen heran, für ihn zu bürgen. Er gab ihm bekannt, daß er sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinde. Der Drittbeklagte erklärte sich zur Übernahme der Bürgschaft bereit. Die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, der Erstbeklagte habe keinen Druck auf den Drittbeklagten ausgeübt und insbesondere auch nicht gesagt, es sei bei Nichtübernahme der Bürgschaft sein Arbeitsplatz in Gefahr, ließ das Berufungsgericht dahingestellt (AS 191). Bei der klagenden Partei unterfertigte dann der Drittbeklagte am 2. März 1981 eine Wechselerklärung (Beilage B) in der er erklärte, zur Sicherung des dem Erstbeklagten mit Schreiben vom 2.März 1981 unter den dort angeführten Bedingungen gewährten Kredites von 540.000 S sowie aller sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung der klagenden Partei mit dem Erstbeklagten, werde er einen vom Erstbeklagten als Annehmer zu fertigenden Blankowechsel gleich der Zweitbeklagten als Mitakzeptant/Bürge für den Annehmer fertigen. Die klagende Partei sei nach Fälligkeit ihrer Forderung berechtigt, den Blankowechsel durch Einsetzen der Wechselsumme über den Gesamtbetrag oder Teile ihrer Forderungen gegen den Erstbeklagten zu vervollständigen und fällig zu stellen. Den Mitakzeptanten/Bürgen für den Annehmer sei der Inhalt der zwischen der klagenden Partei und dem Erstbeklagten getroffenen Vereinbarungen vollinhaltlich bekannt. Der klagenden Partei sollte es freistehen, anderweitig gestellte Sicherheiten freizugeben. Weiters unterfertigte der Drittbeklagte im Sinne dieser Wechselerklärung auch einen Blankowechsel als Bürge für den Annehmer (Beilage A).
Dem Drittbeklagten wurde seitens der klagenden Partei mitgeteilt, daß der Erstbeklagte seinen Kontokorrentkredit um 540.000 S überzogen habe und daß hinsichtlich des Überziehungsbetrages ein Kreditvertrag errichtet worden sei, für den der Drittbeklagte bürgen solle. Es wurde dem Drittbeklagten erklärt, daß er aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen werde, wenn der Erstbeklagte den Kredit bezahle. Eine Frage des für die klagende Partei tätigen Direktors, ob es zusätzlich Fragen gebe, wurde verneint.
Der Drittbeklagte hätte die ihm vorgelegten Urkunden zwar durchlesen können, machte von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch. Er las auch den mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Kreditvertrag vom 2.März 1981 (Beilage E) nicht durch. Es wurde seitens der klagenden Partei nicht gesagt, daß der Drittbeklagte nur für einen Betrag von 100.000 S bürge oder daß die Bürgschaft zeitlich begrenzt sein solle, auch nicht, daß es sich nur um eine Proforma-Unterschrift handle (solches hat möglicherweise lediglich der Erstbeklagte zum Drittbeklagten gesagt). In im einzelnen nicht festgestellter "wahrscheinlich" ähnlicher Weise wurden auch Bürgschaften von Erika K***, Mag. Leo C, Franz und Paula E, Karl und Katharina F und Franz G geleistet, wobei aber nicht alle Bürgschaften das Kreditkonto 400.3075-0000 betrafen.
Mit Schreiben vom 24.September 1982 forderte die klagende Partei den Erstbeklagten auf, bis 30.September 1982 alle Kredite abzustatten, und verständigte gleichzeitig die Bürgen, daß sie in Anspruch genommen würden, wenn der Erstbeklagte den aushaftenden Betrag in Höhe von etwa 5 Mio. S nicht bezahle. Der Erstbeklagte leistete keine Zahlung. Der Drittbeklagte reagierte zunächst nicht, erschien aber dann im November oder Dezember 1982 bei der klagenden Partei und erklärte, er könne nicht auf einmal zahlen, worauf man ihm seitens der klagenden Partei Abzahlung in monatlichen Raten zu 5.000 S anbot. Wenn er eine Hypothek auf einer Liegenschaft bestellen könne, die der Drittbeklagte von seinem Vater erworben hatte, seien keine Zinsen zu zahlen. Einige Zeit später teilte der Drittbeklagte der klagenden Partei mit, daß diese Bedingung wegen eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Vaters mangels Zustimmung desselben nicht erfüllt werden kann. Anfangs 1983 leistete die klagende Partei für den Erstbeklagten noch Zahlungen von 254.599 S und 29.221 S. Im Zusammenhang mit einer Lohnabtretung des Erstbeklagten zugunsten der klagenden Partei wurde nicht vereinbart, daß die eingehenden Beträge auf dem Konto des Kontokorrentkredites gebucht werden müßten, für das der Drittbeklagte die Bürgschaft übernommen hatte.
Mit Schreiben vom 31.Jänner 1983 teilte die klagende Partei dem Drittbeklagten mit, sie werde ihn als Bürgen in Anspruch nehmen und forderte ihn auf, den Bürgschaftsbetrag von 540.000 S zuzüglich 131.250 S Zinsen (vom 2.März 1981 bis 31.Jänner 1983) zusammen 671.250 S unverzüglich zu überweisen.
In der Zeit vom 9.Februar 1983 bis 16.März 1983 leisteten die oben genannten sonstigen Bürgen verschiedene Zahlungen, welche durchwegs auf dem Konto 400.3075-0000 gutgebucht wurden, obschon die Zahlungen der Bürgen Mag. C und Karl und Katharina F ein anderes Konto betroffen hätten. Trotzdem war aber dieses Konto per 26.Juli 1983, dem Tag der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Erstbeklagten, immer noch mit 800.702,98 S belastet. Auf Grund dieses Sachverhaltes waren beide Vorinstanzen der Auffassung, der Drittbeklagte müsse für den Kredit- und Bürgschaftsbetrag von 540.000 S samt seit Fälligkeit anfallenden Zinsen einstehen. Letzteres ergebe sich aus dem Inhalt der Wechselerklärung. Ein Irrtum des Drittbeklagten über die Art und das Ausmaß seiner Haftung sei nicht von der klagenden Partei veranlaßt worden, habe dieser auch nicht auffallen können und sei auch nicht rechtzeitig aufgeklärt worden. Aufklärungs- oder Sorgfaltspflichten habe die klagende Partei in diesem Zusammenhang nicht verletzt, über die finanzielle Situation des Erstbeklagten habe ohnedies dieser den Drittbeklagten ausreichend aufgeklärt. Die Bestimmungen des § 3 KautionsschutzG oder der §§ 22 ff. ArbVG seien nicht auf Bürgschaftsverträge der vorliegenden Art anzuwenden. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Drittbeklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern oder es aufzuheben.
Die klagende Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist teilweise begründet.
Der Drittbeklagte macht in seiner Rechtsrüge geltend, der Bürgschaftsvertrag mit der klagenden Partei sei wegen unterlassener Aufklärung und Belehrung über das Wesen des abgeschlossenen Vertrages und wegen unterbliebener Warnung wegen der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners unwirksam. Es liege in diesem Zusammenhang auch ein von der klagenden Partei veranlaßter Irrtum vor. Dem Klagsanspruch stünden auch die Bestimmungen der §§ 22 ff. ArbVG und des KautionsschutzG entgegen. Durch Verweisung auf die in der seinerzeitigen Berufungsschrift enthaltenen Ausführungen ergibt sich, daß der Drittbeklagte auch der Ansicht ist, es müßten im Zweifel auf den Klagsanspruch alle von anderen Personen geleisteten Zahlungen angerechnet werden und der Drittbeklagte müsse, wenn überhaupt, so nur für den Betrag von 540.000 S ohne Zinsen und Zinseszinsen einstehen, weil ein solches Mehr im Zweifel nicht von der Bürgschaft erfaßt sei und auch gar nicht entsprechend aufgeschlüsselt worden sei. Der Blankowechsel sei in diesem Sinne vereinbarungswidrig ausgefüllt worden.
Dazu ist im einzelnen folgendes auszuführen:
Vorausgeschickt sei, daß der Klagsanspruch - neben einem aus der Erklärung, nicht auf einmal zahlen zu können, abgeleiteten Anerkenntnis - nur auf den Rechtsgrund der Wechselbürgschaft gestützt ist (der Drittbeklagte hat nur die "Wechselerklärung" Beil. B und den später ausgefüllten Blankowechsel Beil. A unterfertigt). Es ist daher nicht zu untersuchen, inwieweit zwischen den Parteien allenfalls zusätzlich zur Wechselbürgschaft auch noch eine Bürgschaft nach bürgerlichem Recht vereinbart wurde (vgl. dazu Entscheidungen wie QuHGZ 1970 H 3/71, QuHGZ 1981 H 2/194, EvBl 1981/3). Auch ein reiner Wechselanspruch kann aber im allgemeinen Prozeßverfahren geltend gemacht werden, so daß der vom Drittbeklagten einmal vertretene gegenteilige Standpunkt (Vorbringen in der Tagsatzung vom 23.März 1984 S 84 d.A.) nicht zutrifft (SZ 40/39).
Da der Wechsel nicht weitergegeben wurde, stehen dem Drittbeklagten gemäß den Art. 10, 17 WG naturgemäß alle Einwendungen gegen die klagende Partei aus dem der Wechselverbindlichkeit zu Grunde liegenden Grundgeschäft bzw. den hinsichtlich der Ausfüllung des Blankowechsels getroffenen Vereinbarungen zu.
Daß zwischen einer Bank und ihren Kunden im Rahmen eines sogenannten vorvertraglichen Schuldverhältnisses entsprechende Aufklärungspflichten bestehen können, ist in der Rechtsprechung anerkannt (SZ 52/90, SZ 53/13 u.a.). Die Verletzung vorvertraglicher Pflichten macht im allgemeinen schadenersatzpflichtig. Die Unterlassung einer nach Treu und Glauben zu fordernden Aufklärung über bestimmte, für den Vertragsabschluß wesentliche Umstände, kann aber auch die Veranlassung eines Irrtums im Sinne des § 871 Abs 1 ABGB darstellen (JBl 1975, 318 = SZ 46/84, SZ 47/148, SZ 53/13). Eine solche Aufklärungspflicht besteht aber nur, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs Aufklärung erwarten durfte. Eine allgemeine Rechtspflicht, den künftigen Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seinen Entschluß Einfluß haben könnten, ist nicht gegeben (SZ 52/22, SZ 55/51).
Über das Wesen einer Bürgschaft mußte der Drittbeklagte daher nicht besonders aufgeklärt werden; denn jedermann weiß, was bürgen bedeutet. Und der Drittbeklagte mußte auch nicht besonders darüber aufgeklärt werden, daß das Unterfertigen eines Wechsels und einer Urkunde nicht einfach nur ein Schein- oder Proforma-Akt ist, sondern eine ganz bestimmte Verpflichtung begründen und auslösen soll. Die Wechselerklärung enthält in diesem Sinne auch keine Bestimmung ungewÄhnlichen Inhaltes im Sinne des § 864 a ABGB, auf die besonders hingewiesen werden hätte müssen.
Aber auch zu einer Aufklärung des Drittbeklagten über die Vermögensverhältnisse des Erstbeklagten war die klagende Partei anläßlich der Entgegennahme der Bürgschaftserklärung des Drittbeklagten nicht verpflichtet. Eine Warnpflicht der Bank kommt in diesem Zusammenhang nur ausnahmsweise und mit entsprechenden Vorbehalten dann in Betracht, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners (Kreditnehmers) hat und diesem wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem noch einen Kredit gewährt (Schinnerer-Avancini Bankverträge 2 II 159, 179 und I 22, SZ 56/81). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben; denn der klagenden Partei war nach den getroffenen Feststellungen im März 1981 der "bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch" des Erstbeklagten nicht bekannt. Die Bürgschaft wurde ja nur für einen Überziehungskredit vereinbart, der schon ausgenützt war, damit der Erstbeklagte statt der höheren Überziehungszinsen nur die gewÄhnlichen Kreditzinsen entrichten mußte. Überdies verweist das Berufungsgericht auch zutreffend darauf, daß dem Drittbeklagten die schwierige finanzielle Situation des Erstbeklagten ohnedies bekannt war.
Den Bestimmungen des 1. und 3. Hauptstückes des Arbeitsverfassungsgesetzes über den Kollektivvertrag bzw. den Mindestlohntarif, kann nicht entnommen werden, daß ein Vertrag der vorliegenden Art ungültig ist. Rechtliche Beschränkungen könnten, wenn überhaupt, so nur im Verhältnis zwischen dem Erstbeklagten als Dienstgeber und dem Drittbeklagten als Dienstnehmer bestehen, nicht aber im Verhältnis zu Dritten.
Aber auch gemäß den Bestimmungen des KautionsschutzG, welches nach wie vor in Kraft ist (JBl 1950, 530 u.a., vgl. auch Arb 7474, 9646; SZ 42/36), ergibt sich keine Nichtigkeit des strittigen Bürgschaftsvertrages.
Gemäß § 1 Abs 1 KautionsschutzG darf sich ein Dienstgeber von seinem Dienstnehmer oder für diesen von einem Dritten eine Kaution nur zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen bestellen lassen, die ihm gegen den Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis erwachsen können, wobei als Kaution nur a) bestimmte Einlagebücher,
b) Bargeld, Pretiosen, Effekten oder andere Vermögenswerte, die in einer bestimmten Weise bei einem Kreditinstitut hinterlegt werden,
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