5Ob319/85 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Theodor A, Rechtsanwalt, Wien 1., Wiesingerstraße 6, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der J. B CO. Gesellschaft mbH, Wien 12., Edelsinnstraße 5/2, 6 S 42/84 des Handelsgerichtes Wien, wider die beklagte Partei C D, Wien 10.,
Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch Dr.Robert Amhof und Dr.Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 104.863,97 samt Anhang (Revisionsinteresse S 103.963,57 samt Anhang) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23.Juli 1985, GZ 14 R 124/85-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25.Februar 1985, GZ 20 Cg 300/84-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen klagestattgebenden Teiles des Ersturteils lauten:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von S 104.863,97 samt 4 % Zinsen seit 24.August 1984 sowie die mit S 25.471,90 bestimmten Kosten aller drei Instanzen (darin enthalten S 4.166,-- an Barauslagen und S 1.936,90 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 12.März 1984, 6 S 42/84 des Handelsgerichtes Wien, wurde über das Vermögen der J. B Co. Gesellschaft mbH, Wien 12., Edelsinnstraße 5, der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die Dienstverhältnisse zwischen der Gemeinschuldnerin und ihren Dienstnehmern wurden innerhalb eines Monats nach der Konkurseröffnung aufgelöst. Mit Schreiben vom 31.Juli 1984 begehrte die Beklagte vom Kläger unter Hinweis darauf, daß es sich um Masseforderungen handle, Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren in der Gesamthöhe von S 161.438,08, die sich aus Beitragsleistungen für die Zeit vom 12.März 1984 bis Mai 1984 in Höhe von S 158.908,81 und aus S 2.529,27 Verzugszinsen bis 23. Juli 1984 zusammensetzen. Davon entfallen S 102.334,70 auf Beiträge des Dienstgebers zur Sozialversicherung und S 56.574,11 auf Beiträge der Dienstnehmer zur Sozialversicherung. In den geltend gemachten Verzugszinsen sind S 900,40 an Verzugszinsen für die Dienstnehmeranteile enthalten. Der Kläger beglich zunächst den gesamten Betrag, doch wurde in der Folge der auf die Dienstnehmeranteile entfallende Betrag von S 56.574,11 von der Beklagten an ihn rücküberwiesen, weil man sich darüber einig geworden war, daß diese Dienstnehmerbeiträge nicht als Masseforderungen anzusehen sind. Die Dienstgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen wurden hingegen von der Beklagten einbehalten, weil sie von ihrem Standpunkt, die Dienstgeberanteile seien sehr wohl Masseforderungen, nicht abging.
Mit der am 12.Oktober 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 104.863,97 samt 4 % Zinsen seit 24.August 1984. Davon betreffen S 102.334,70 die im Schreiben der Beklagten vom 31.Juli 1984 erwähnten Beiträge des Dienstgebers zur Sozialversicherung, S 1.628,87 die darauf entfallenden Verzugszinsen und S 900,40 die auf die Dienstnehmeranteile entfallenden Verzugszinsen. Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, daß es sich bei den Dienstgeberbeiträgen um keine Masseforderungen im Sinne des § 46 Abs 1 Z.2 KO handle. Er habe diese Beträge samt Verzugszinsen der Beklagten rechtsirrtümlich gezahlt.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, daß die vom Kläger an sie gezahlten Dienstgeberbeiträge samt Verzugszinsen sehr wohl Masseforderungen im Sinne des § 46 Abs 1 Z.2 KO seien. Das Erstgericht sprach dem Kläger lediglich den auf die Verzugszinsen für die Dienstnehmeranteile entfallenden Betrag von S 900,40 samt 4 % Zinsen seit 24.August 1984 zu und wies das Mehrbegehren von S 103.963,57 samt Anhang ab. Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht von der durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 geschaffenen Neufassung des § 46 KO aus. Es hob unter ausführlicher Zitierung des Berichtes des Justizausschusses über die Regierungsvorlage zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz die Bekämpfung der sogenannten Massearmut als eines der Hauptanliegen des Gesetzgebers hervor, zu welchem Zweck das Volumen der Masseforderungen reduziert worden sei, und führte dann im wesentlichen folgendes aus: Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmermasseforderungen und -konkursforderungen im § 46 KO sei in einer dem neuen § 23 Abs 1 Z.3 AO unmittelbar vergleichbaren Weise geregelt. Daraus folge, daß sich die Qualifikation des Dienstnehmeranteils an den Sozialversicherungsbeiträgen als Masse- oder Konkursforderung nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung richte. Sei diese Masseforderung, so auch der Dienstnehmeranteil; sei diese hingegen Konkursforderung, so auch der Dienstnehmeranteil. Bereits daraus, daß § 46 Abs 1 Z.2 letzter Satz KO ausdrücklich von den auf die Forderungen der Arbeitnehmer entfallenden öffentlichen Abgaben spreche, ergebe sich, daß die Dienstgeberanteile von der Einordnung der Arbeitnehmerforderung als Masse- oder Konkursforderung nicht berührt seien, weil sie keinen Entgeltbestandteil bildeten und daher auch nicht vom Anspruch des Dienstnehmers gemäß § 13 a Abs 1 E umfaßt seien. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Abgabenmasse- und Abgabenkonkursforderungen und damit für die Frage, ob die Dienstgeberanteile Masse- oder Konkursforderungen seien, sei vielmehr gemäß § 46 Abs 1 Z.2 erster Satz KO der Zeitpunkt der Verwirklichung des die Abgabenpflicht auslösenden Sachverhaltes. Im vorliegenden Fall sei der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt als Zustand oder dauernde Tätigkeit zu qualifizieren. Da jener Teil der Abgabe, der auf die Zeit nach der Konkurseröffnung entfalle und während des Konkursverfahrens fällig werde, als Masseforderung zu qualifizieren sei, handle es sich bei den klagsgegenständlichen Dienstgeberbeiträgen, auf die dies zutreffe, um Masseforderungen. Im Hinblick darauf sprach das Erstgericht dem Kläger lediglich den Betrag von S 900,40 zu, der auf Verzugszinsen für Dienstnehmeranteile bis 23.Juli 1984 entfällt.
Das Berufungsgericht gab der gegen die Abweisung des Mehrbegehrens wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers aus nachstehenden Erwägungen nicht Folge:
Der vom Erstgericht hervorgehobene Umstand, daß eines der Hauptanliegen des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982 die Bekämpfung der sogenannten Massearmut gewesen und deshalb das Volumen der Masseforderungen reduziert worden sei (vgl. Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz, 1147 BlgNR 15.GP 2), rechtfertige noch keine schrankenlose, schon dem Wortlaut des § 46 Abs 1 Z.2 KO zuwiderlaufende Gesetzesinterpretation. Diesem Wortlaut zufolge gehörten keineswegs bloß die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbundenen Auslagen einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugutekämen, zu den unter dieser Ziffer angeführten Masseforderungen, sondern auch die "die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben", wenn und soweit der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht werde. Das Gesetz stelle demnach als Grundsatz auf, daß Beiträge zur Sozialversicherung, die in den Begriff der öffentlichen Abgaben einzubeziehen seien ("..... und anderen öffentlichen Abgaben"; siehe Ausschußbericht aaO 7), wie andere öffentliche Abgaben prinzipiell zu den Masseforderungen gehörten, sofern nur der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht werde, was für den vorliegenden Fall fraglos zutreffe, weil es sich um Beitragsleistungen für die Zeit nach der Konkurseröffnung handle. Dieser Grundsatz erfahre allerdings durch den letzten Satz des § 46 Abs 1 Z.2 KO im Konkurs eines Unternehmers unter anderem hinsichtlich der auf Forderungen der Arbeitnehmer entfallenden öffentlichen Abgaben (also auch der Sozialversicherungsbeiträge) die Einschränkung, daß sich deren Qualifikation als Masseforderungen nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung richte. Unter den "auf Forderungen der Arbeitnehmer entfallenden öffentlichen Abgaben" aber könnten entgegen der Auffassung des Klägers zweifellos nur die auf die Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteile an Sozialversicherungsbeiträgen verstanden werden, weil es sich - wie die Beklagte mit Recht bemerke - nur bei ihnen um Leistungen handle, die der Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverdienst schulde. Das finde seinen Niederschlag im § 13 a E, dem zufolge der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Ausfallgeld auch die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung umfasse (Abs 1), wobei das Insolvenz-Ausfallgeld gemäß § 3 Abs 3 E um diese Dienstnehmerbeitragsanteile zu vermindern sei und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß § 13 a Abs 2 E diese Beitragsanteile unter den in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger schulde. Mit der Bezahlung der Dienstnehmeranteile an die Sozialversicherungsträger gehe die Forderung gemäß Abs 3 leg.cit. auf den genannten Fonds über, ohne daß damit eine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden wäre. Hingegen umfasse der Anspruch des Arbeitnehmers nicht auch die auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und demgemäß finde auch ein Forderungsübergang im Sinne des Abs 3 der zitierten Bestimmung auf den Fonds nicht statt.
Ob eine Forderung der Arbeitnehmer für die Zeit nach Konkurseröffnung eine Arbeitnehmermasseforderung oder eine Arbeitnehmerkonkursforderung sei, sei von den in § 46 Abs 1 Z.3 KO angeführten Abgrenzungskriterien abhängig: Sei das vor der Konkurseröffnung eingegangene Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Monats nach der Konkurseröffnung wegen dieser durch den Arbeitnehmer oder den Masseverwalter gelöst oder sei es bereits vor der Konkurseröffnung gelöst worden (lit a), dann bewirke dies, daß die Forderungen des Arbeitnehmers unabhängig vom Entstehen oder ihrer Fälligkeit zur Gänze Konkursforderungen seien, was aber für den Arbeitnehmer wegen der Absicherung durch das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz wirtschaftlich gesehen keine Änderung seiner Position bedeute, woraus jedoch in konkursrechtlicher Hinsicht eine bedeutende Verminderung der für Masseforderungen zu reservierenden Beträge folge (siehe Ausschußbericht aaO 20). Dies zeige mit hinreichender Deutlichkeit, daß für eine differenzierte Behandlung der Beitragsanteile der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber an den Sozialversicherungsbeiträgen ein triftiger Grund bestanden habe und deshalb im § 46 Abs 1 Z.2 KO keineswegs bloß zufällig und in zu enger Weise von "auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben" die Rede sei. Es gehe daher nicht an, die in dieser Gesetzesstelle normierte Einschränkung, daß sich die Einstufung solcher Forderungen als Masseforderungen nach der Einstufung der Arbeitnehmerforderung richte, auf jene Beitragsanteile, die auf den Dienstgeber entfielen, auszudehnen. Auch im genannten Bericht des Justizausschusses sei an jenen Stellen, die sich mit diesem Thema befaßten
(vgl. insbesondere aaO 7) stets nur von den Arbeitnehmeranteilen, niemals aber von den Arbeitgeberanteilen die Rede, was die Richtigkeit der Auffassung des Erstgerichtes bestätige. Inwiefern die somit dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn der gesetzlichen Regelung entsprechende Auslegung des Erstgerichtes mit der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsregelung nicht vereinbar sei, sei nicht zu ersehen. Insbesondere lasse sich für den vorliegenden Fall aus dem Umstand, daß sich der Beitragsanteil des Dienstgebers zur Sozialversicherung gleichfalls nach der Höhe des Entgelts bemesse, nichts ableiten. Auch das Argument des Klägers, daß die vom Erstgericht vorgenommene Auslegung des § 46 Abs 1 Z.2 KO die dem Masseverwalter im § 25 KO entsprechend dem Gesetzeszweck, das Volumen der Masseforderungen zu reduzieren, eingeräumte Möglichkeit, das Entstehen von Masseforderungen aus Arbeitsverhältnissen zu verhindern, "teilweise" zunichte machen würde, könne nicht durchschlagen, weil es eben in der Absicht des Gesetzgebers gelegen gewesen sei, bloß eine Reduktion des Umfanges der Masseforderungen vorzunehmen, soweit dies vertretbar erschienen sei. Daß der Gesetzgeber eine solche Reduktion hinsichtlich der Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung nicht in gleicher Weise habe vornehmen wollen wie bei den Dienstnehmeranteilen, könne nach dem Gesagten nicht zweifelhaft sein. Die in Z.2 des § 46 Abs 1 KO genannten Abweichungen beträfen eben nur die öffentlichen Abgaben, die auf Forderungen der Arbeitnehmer entfielen, während Z.2 im übrigen mit dem früher geltenden Recht übereinstimme, sowie auch die Z.1, 4, 5 und 6 des Abs 1 dieser Gesetzesstelle dem früher geltenden Recht entsprächen (vgl. Ausschußbericht aaO 20).
Fazit dieser Überlegungen sei demnach, daß die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung als öffentliche Abgaben unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z.2 KO unabhängig davon zu den Masseforderungen zählten, ob es sich auch bei den korrespondierenden Arbeitnehmeranteilen gemäß der Einordnung der Arbeitnehmerforderung um Masseforderungen oder um Konkursforderungen handle.
Die Revision sei gemäß § 500 Abs 3 ZPO zuzulassen gewesen, weil die Entscheidung im Sinne des § 502 Abs 4 Z.1 ZPO von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der zur Wahrung der Rechtsentwicklung zweifellos erhebliche Bedeutung zukomme und für die es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehle.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf § 503 Abs 1 Z.4 und Abs 2 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig - darauf, ob die vom Kläger als irrtümlich gezahlt zurückverlangten Dienstgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers der Gemeinschuldnerin die Wertgrenze von S 60.000,-- übersteigen, kommt es wegen Vorliegens eines die Zusammenrechnung im Sinne des § 55 JN rechtfertigenden Zusammenhanges nicht an - und auch berechtigt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die im Sinne des § 502 Abs 4 Z.1 ZPO erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts, ob zu den im § 46 Abs 1 Z.2 letzter Satz KO in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes BGBl.1982/370 angeführten "auf Forderungen der Arbeitnehmer entfallenden öffentlichen Abgaben" auch die vom im Konkurs befindlichen Unternehmer (ebenso wie die Dienstnehmerbeiträge) geschuldeten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung (§ 58 Abs 2 ASVG) gehören.
Der Kläger meint, im gegenständlichen Falle habe, was unbestritten sei, eine Pflichtversicherung der ehemaligen Angestellten der Gemeinschuldnerin bestanden. Diese Pflichtversicherung beginne normalerweise mit dem Beginn des Dienstverhältnisses und ende normalerweise mit diesem. Der Dienstgeber sei auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, seine Dienstnehmer bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt anzumelden und es habe der Dienstnehmer auf Grund des Dienstvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch darauf, daß er zur Pflichtversicherung angemeldet werde und für die Dauer seines Dienstverhältnisses versichert gehalten werde und daß seine Beiträge bezahlt würden. Mit Beginn der Pflichtversicherung entstehe auch die Pflicht, Beiträge für die vollversicherten Dienstnehmer zu leisten. Die Höhe dieser Beiträge bestimme sich gemäß § 44 in Verbindung mit § 49 ASVG nach dem Entgelt der Pflichtversicherten. Aus § 51 im Zusammenhalt mit § 53 Abs 3 ASVG lasse sich sohin eindeutig entnehmen, daß die Verpflichtung zur Beitragsleistung an die Sozialversicherung mit der "Forderung" des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber untrennbar verbunden sei. Auch die im § 51 Abs 3 ASVG vorgesehene Aufspaltung der Beiträge in Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge sei vom Bestand einer Forderung des Dienstnehmers gegen den Dienstgeber abhängig. Der Dienstgeberbeitrag teile somit das rechtliche Schicksal des Dienstnehmerbeitrages und diene lediglich dazu, den Dienstnehmer von der Bezahlung der Beiträge zu entlasten. Aus § 53 Abs 3 ASVG ergebe sich eindeutig, daß an und für sich der gesamte Beitrag durch den Dienstnehmer zu entrichten wäre und es liege bei einem laufenden Dienstverhältnis lediglich eine verdeckte Gehaltsauszahlung durch Übernahme eines Beitragsteiles durch den Dienstgeber vor. Insbesondere in den Fällen lit a und lit b des Abs 3 des § 53 ASVG werde der Dienstgeber ein entsprechend hohes Gehalt bezahlen, damit die Dienstnehmer ihre Beitragspflichten zur Sozialversicherung selbst leisten könnten und ihnen ein Nettogehalt verbleibe, dessen Höhe jenen Fällen entspreche, in denen die Beiträge durch den Dienstgeber entrichtet würden. Es würden sohin auch die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung aus dem Arbeitsverdienst des Dienstnehmers geschuldet. Da vom Gesetzgeber keine spezielle Differenzierung vorgenommen worden sei, stellten auch die sogenannten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung eine auf die Forderungen der Arbeitnehmer entfallende öffentliche Abgabe dar und es richte sich die Qualifikation als Masseforderung nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderungen. Diese stellten im gegenständlichen Fall unbestritten Konkursforderungen dar, weil das Beschäftigungsverhältnis gemäß § 25 KO innerhalb eines Monats nach Konkurseröffnung gelöst worden sei.
Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, § 53 Abs 3 ASVG sei eine Ausnahmebestimmung, aus § 51 ASVG ergebe sich mit vollkommener Deutlichkeit, daß der Sozialversicherungsbeitrag in zwei "Anteile" zerfalle: In den Dienstgeberanteil und in den Dienstnehmeranteil. Es entfalle also nur der Dienstnehmeranteil auf den "Versicherten" (Arbeitnehmer), d.h. nur der Dienstnehmeranteil stelle sich als eine "auf die Forderung der Arbeitnehmer entfallende" öffentliche Abgabe dar. Der Dienstgeberanteil hingegen entfalle nicht auf den Dienstnehmer, belaste nicht dessen Vermögen, kürze nicht dessen "Forderung" (Entgeltforderung). Der Dienstgeberanteil teile also auch nicht das rechtliche Schicksal der Entgeltforderung; für sein konkursrechtliches Schicksal sei nicht der letzte Satz, sondern der erste Satz des § 46 Abs 1 Z.2 KO maßgebend.
Bei der Auslegung der im § 46 Abs 1 Z.2 letzter Satz KO enthaltenden Wortfolge "die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben" ist davon auszugehen, daß die Pflichtversicherung grundsätzlich mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung beginnt (§ 10 Abs 1 ASVG) und mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erlischt (§ 11 Abs 1 ASVG), daß als allgemeiner Sozialversicherungsbeitrag ein Hundertsatz des im Beitragszeitraum gebührenden Arbeitsverdienstes (mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG) zu leisten ist, wobei von diesem Beitrag je nach Versicherung verschiedene Anteile auf den Dienstnehmer und den Dienstgeber entfallen (§ 51 Abs 1 iVm § 44 ASVG), daß die auf den Dienstnehmer und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber schuldet (§ 58 Abs 2 ASVG) sowie daß der Dienstgeber berechtigt ist, den auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen (§ 60 Abs 1 ASVG). Angesichts dieser kurz skizzierten sozialversicherungsrechtlichen Regelung führt eine Auslegung der eingangs erwähnten Wortfolge, ohne den durch deren (äußerst möglichen) Wortsinn abgesteckten Rahmen zu überschreiten, nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zu dem vom Kläger angestrebten Ergebnis, daß unter die auf Forderungen der Arbeitnehmer entfallenden öffentlichen Abgaben im Sinne des § 46 Abs 1 Z.2 letzter Satz KO sowohl die Dienstnehmer- als auch die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu subsumieren sind: Die Pflicht zur Entrichtung beider Beitragsteile hängt vom Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses ab, der Bemessung beider Beitragsteile wird der Arbeitsverdienst zugrunde gelegt, beide Beitragsteile werden vom Dienstgeber geschuldet. Mit den auf Forderungen der Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen im Sinne des § 46 Abs 1 Z.2 letzter Satz KO, deren Einordnung als Masseforderungen oder Konkursforderungen sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderungen im Sinne des § 46 Abs 1 Z.3 KO richtet, sind also - zum Unterschied von den Sozialversicherungsbeiträgen, die der Unternehmer für seine eigene Sozialversicherung zu leisten hat und deren Einordnung als Masseforderungen oder Konkursforderungen sich nach § 46 Abs 1 Z.2 Satz 1 und 2 KO danach richtet, ob und inwieweit der die Leistungspflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird - die vom im Konkurs befindlichen Unternehmer als Dienstgeber geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer, die sich nach den Forderungen dieser Arbeitnehmer bestimmen (für deren Leistungspflicht die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer der auslösende Sachverhalt ist), gemeint, und zwar (gemäß § 58 Abs 2 ASVG) sowohl die auf die Dienstnehmer als auch die auf den Unternehmer als Dienstgeber entfallenden Teile. Die Argumentation der Beklagten kann schon deshalb nicht überzeugen, weil nach der von ihr zitierten Bestimmung des § 51 Abs 3 ASVG die Beiträge zu verschiedenen Teilen auf "den Dienstnehmer" und "den Dienstgeber" entfallen und daher nur der Dienstnehmeranteil "auf den Arbeitnehmer" entfallen soll, im § 46 Abs 1 Z.2 letzter Satz KO aber nicht von den "auf die Arbeitnehmer", sondern von den "auf Forderungen der Arbeitnehmer" entfallenden öffentlichen Abgaben die Rede ist.
Die Auslegung der streitgegenständlichen Wortfolge im Sinne des Klägers entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes, wie sie im Bericht des Justizausschusses zum Ausdruck gekommen ist: Bereits die Vorinstanzen haben unter Hinweis auf den Bericht des Justizausschusses zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz zutreffend hervorgehoben, daß die Bekämpfung der sogenannten Massearmut ein Hauptziel der Insolvenzrechtsreform war, das insbesondere duch Einführung des klassenlosen Konkurses und durch Reduktion des Volumens der Masseforderungen erreicht werden sollte (siehe auch die Debattenbeiträge in der 123.Sitzung des Nationalrates, 15.GP, StProt.12.421, 12.428, 12.430, 12.434, 12.437, 12.440 f). Man war sich dessen bewußt, damit bisherige Vorrechte der Abgabengläubiger, der Sozialversicherungsträger und der Arbeitnehmer zu beschneiden, glaubte aber, den Verzicht auf das Lohnvorrecht für Arbeitnehmer im Hinblick auf die Sicherung des Arbeitnehmerentgelts durch das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz BGBl.1977/324 vertreten zu können (1147 BlgNR 15.GP 2, 7, 20). Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes die Schlechterstellung der Sozialversicherungsträger gegenüber der bisherigen Rechtslage nur hinsichtlich der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung herbeiführen wollte, sind den Materialien nicht zu entnehmen. Mit Rücksicht auf das im Vordergrund stehende Anliegen der Insolvenzrechtsreform, die Massearmut zu bekämpfen, erachtet der Oberste Gerichtshof die vom Berufungsgericht zugunsten des Standpunktes der Beklagten ins Treffen geführte Überlegung nicht für überzeugend, daß das Gesetz den im § 46 Abs 1 Z.2 Satz 1 und 2 KO aufgestellten Grundsatz, daß Beiträge zur Sozialversicherung wie andere öffentliche Abgaben prinzipiell zu den Masseforderungen gehören, sofern nur der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird, durch den letzten Satz der genannten Gesetzesstelle im Konkurs eines Unternehmers unter anderem hinsichtlich der auf Forderungen der Arbeitnehmer entfallenden öffentlichen Abgaben (also auch der Sozialversicherungsbeiträge) dahin einschränke, daß sich deren Qualifikation als Masseforderungen nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung richte.
Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 38. ASVG-Novelle (1310 BlgNR 15.GP 19), die in Art.VII eine Novellierung des Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes vorsah, geht hervor, daß bei der Beratung des Insolvenzrechtsänderungesetzes in Aussicht genommen wurde, daß die Sozialversicherungsträger als teilweisen Ersatz für den durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz entstehenden Einnahmeverlust vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds die für die Entschädigung des Fonds für laufendes Entgelt entfallenden Arbeitnehmerbeiträge insolvent gewordener Arbeitgeber erhalten. Zu diesem Zweck sollte nach der Regierungsvorlage dem E ein § 3 a des Inhalts eingefügt werden, daß das Arbeitsamt die auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsteile zur gesetzlichen Sozialversicherung dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mitzuteilen hat, der diese Beiträge an den zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger abführt. Gesetz wurde der Art.VII der 38. ASVG-Novelle BGBl.1982/647 in der Fassung, den dieser Artikel durch den auf Grund einer Parteieneinigung im Sozialausschuß des Nationalrates in der 136.Sitzung des Nationalrates gestellten Abänderungsantrag der Abgeordneten F, Dr.G, Dr.H und Genossen erhalten hatte. Danach bestimmt nun § 13 a E, der seit 1. Jänner 1984 in Kraft steht und nur auf Insolvenzfälle anzuwenden ist, die im Jahre 1984 oder später eintreten (Art.VII Abs 1 Z.4 der 38. ASVG-Novelle), daß der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Ausfallgeld auch die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung umfaßt (Abs 1), daß die näher umschriebenen Dienstnehmerbeitragsanteile vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger geschuldet werden und direkt zu zahlen sind (Abs 2) sowie daß mit der Bezahlung der Dienstnehmeranteile an die Sozialversicherungsträger die Forderung auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergeht, ohne daß mit diesem Übergang eine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden wäre (Abs 3).
Auch aus dieser Regelung folgt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes, daß durch § 46 Abs 1 Z.2 letzter Satz in Verbindung mit Z.3 KO sowohl die Dienstnehmer- als auch die Dienstgeberbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung der Dienstnehmer des im Konkurs befindlichen Unternehmens erfaßt werden, während § 13 a E den Sozialversicherungsträgern für den durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz entstehenden Einnahmeverlust nur einen teilweisen Ersatz bieten soll. (In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf den Unterschied in der Formulierung hingewiesen: Im § 46 Abs 1 Z.2 letzter Satz KO heißt es "auf Forderungen der Arbeitnehmer entfallende öffentliche Abgaben", während die Wortfolge im § 13 a Abs 1 E "die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile" lautet.)
Der Oberste Gerichtshof gelangt mithin zu dem Ergebnis, daß die Beklagte den von den Vorinstanzen abgewiesenen Klageteilbetrag zu Unrecht als Masseforderung ansieht und zurückbehält, weshalb der Revision Folge zu geben und der Klage vollinhaltlich stattzugeben war.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch auf § 50 ZPO.