JudikaturOGH

3Ob91/85 – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. September 1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Annemarie A, Kauffrau, 1010 Wien, Rauhensteingasse 1, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei mj. Michaela B, Lehrling, 1220 Wien, Ziegelhofstraße 36/5/15, gesetzlich vertreten durch die Mutter Hedwig C, ebendort, diese vertreten durch Dr. Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 21. Mai 1985, GZ 46 R 438/85- 13, womit die als Rekurs zu wertende 'Berufung' der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 15. Jänner 1985, 6 Cr 376/84-7, zurückgewiesen wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In seinem dem Oppositionsbegehren stattgegebenen Urteil hat das Arbeitsgericht auch die Bemängelung des Streitwertes durch die Beklagte abgewiesen (Entscheidungspunkt 1) und die Beklagte zum Ersatz der mit 4.124,29 S bestimmten Kosten des Oppositionsstreites verpflichtet (Entscheidungspunkt 3).

Nur gegen diese beiden Entscheidungspunkte erhob die Beklagte ein als 'Berufung' bezeichnetes Rechtsmittel, das vom Gericht zweiter Instanz nach § 84 Abs. 2 letzter Satz ZPO zutreffend als Rekurs gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt gewertet wurde, weil die in einem Urteil des Prozeßgerichtes enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nach § 55 ZPO nur mit(tels) Rekurs(es) angefochten werden kann; das Rechtsmittel wurde als im Sinne des § 517 ZPO unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin nicht nach § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO statthaft, weil er sich nicht gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes im Sinne dieser Gesetzesstelle richtet. Es handelt sich vielmehr um einen nach § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO unzulässigen Rekurs gegen die Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz, hier eines Rekursgerichtes, über den Kostenpunkt (JBl. 1984, 617), der zurückzuweisen war.

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