Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* L*, vertreten durch Dr. Gottfried Lindner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) J* H*, 2.) W* AG, *, beide vertreten durch Dr. Reinhold Lingner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 522.000 S sA und Feststellung (Streitwert 166.666,67 S) Revisionsstreitwert (Kläger 413.000 S, Beklagte 275.666,67 S), infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Februar 1985, GZ 3 a R 163/84 29, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Linz vom 15. Oktober 1984, GZ 2 Cg 428/82 22, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1.) den
Beschluss
gefasst:
Die Revision des Klägers wird, soweit der Zuspruch eines 313.000 S sA übersteigenden Betrags beantragt wird, zurückgewiesen.
2.) zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird keiner der Revisionen Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit 4.370,52 S (darin 263,42 S Barauslagen und 373,30 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 29. März 1981 ereignete sich gegen 12:45 Uhr bei der Einmündung der Waldhäuser Gemeindestraße in die Sternwald Bundesstraße in den Ortschaft Waldhäuser ein Verkehrsunfall, an dem der damals 17 Jahre alte Kläger als Lenker und Halter eines Mopeds Puch N 50 SL Monza und der Erstbeklagte als Lenker und Halter eines PKW Toyota 1600 beteiligt waren. Wegen dieses Unfalls wurde der Erstbeklagte des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt. Das Strafgericht legte ihm zur Last, da ss er als PKW Lenker (entgegen seiner Verpflichtung, auf halbe Sicht zu fahren), eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe, wodurch er auf der schmalen Gemeindestraße nicht rechtzeitig anhalten habe können und gegen das Motorfahrrad des Klägers gestoßen sei. Das Berufungsgericht warf dem Erstbeklagten im Strafverfahren auch noch einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 StVO vor, weil er sich mit seinem PKW im Zeitpunkt der Kollision fast einen Meter von seinem rechten Fahrbahnrand entfernt befunden hatte.
Mit der am 13. Oktober 1982 eingebrachten Klage machte der Kläger geltend, dass den Erstbeklagten ein Mitverschulden von drei Viertel am Zustandekommen des Verkehrsunfalls treffe. Der Erstbeklagte sei auf der „äußersten linken“ Fahrbahnseite entgegengekommen. Der Kläger habe, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, sein Moped noch instinktiv nach links verrissen. Dennoch sei es auf der Fahrbahnseite des Klägers zu einer heftigen Kollision gekommen. Da er selbst eine relativ zu hohe Geschwindigkeit eingehalten habe, rechne er sich ein Mitverschulden von einem Viertel an. Der Höhe nach bezifferte der Kläger seinen Schmerzengeldanspruch mit 1,000.000 S und seinen Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung mit 200.000 S. Verringert um die Mitverschuldensquote, um den Zuspruch im Strafverfahren von 10.000 S und eine Akontozahlung von 100.000 S begehrte er letztlich 790.000 S sA Überdies stellte er ein Feststellungsbegehren, dass die Beklagten – die Zweitbeklagte allerdings nur im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags mit dem Erstbeklagten – ihm für alle künftigen Schadenersatzansprüche im Ausmaß von drei Viertel zu haften haben.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, da ss den Kläger das überwiegende Mitverschulden treffe. Der Kläger sei dem Erstbeklagten mit weitaus überhöhter Geschwindigkeit, das Einmündungsdelta der Gemeindestraße schneidend, äußerst links entgegengekommen. Da er auf dem Moped gelegen sei, habe er die Fahrbahn nicht beobachtet und überhaupt nicht reagiert. Er sei mit voller Geschwindigkeit frontal gegen den PKW gestoßen. Das Moped selbst sei unzulässig „auffrisiert“ gewesen und dessen Vorderradbremse habe nicht funktioniert. Die für ein Kleinmotorrad erforderliche Lenkerberechtigung habe der Kläger nicht gehabt. Hinsichtlich der Kopfverletzungen müsse sich der Kläger beim Schmerzengeld ein Mitverschulden von 25 % anrechnen lassen, da er als Lenker eines Kleinmotorrades keinen Sturzhelm getragen habe. Am PKW des Erstbeklagten sei ein Totalschaden von 57.200 S entstanden, welcher Betrag aufrechnungsweise eingewendet werde.
Der Kläger brachte ergänzend vor, dass er eine jahrelange Fahrpraxis gehabt habe. Der Unfall sei vor allem auf das Linksfahren des Erstbeklagten und erst in zweiter Linie auf eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung zurückzuführen.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit 790.000 S, die Gegenforderung mit 13.500 S als zu Recht bestehend fest, sprach dem Kläger 776.000 S s.A. zu und gab dem Feststellungsbegehren statt.
Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass unter Einbeziehung des unangefochtenen und des bestätigten Teils die Klagsforderung mit 490.000 S, die Gegenforderung der Beklagten mit 27.000 S als zu Recht bestehend erkannt und daher dem Kläger 463.000 S s.A. zugesprochen wurden sowie die Haftung der Beklagten für alle künftigen Schadenersatzansprüche des Klägers im Ausmaß von 50 % festgestellt wurde; das Mehrbegehren auf Bezahlung weiterer 327.000 S s.A. sowie das Feststellungsmehrbegehren wurden abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass sowohl der von der Stattgebung der Berufung als auch der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands je 300.000 S übersteigen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wenden sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger beantragt, gestützt auf die Anfechtungsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO Aufhebung und Rückverweisung an eine der Vorinstanzen, hilfsweise Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils. Die Beklagten machen den Anfechtungsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO geltend und streben die Abänderung dahin an, dass ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1:2 zu Gunsten des Erstbeklagten dem Kläger 254.000 S s.A. zugesprochen und die Haftung der Beklagten für künftige Schäden im Ausmaß von einem Drittel festgestellt, das Mehrbegehren aber abgewiesen werde.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen der Kläger und die Beklagten, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Zu 1.) des Spruchs: Das Ersturteil, mit welchem dem Kläger 776.000 S sA zugesprochen wurden, blieb vom Kläger unbekämpft. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichts im Leistungsausspruch unter Einbeziehung des unangefochten gebliebenen und des bestätigten Teils dahin abgeändert, dass dem Kläger nur 63.000 S sA zugesprochen wurden. Soweit die Revision des Klägers daher den Zuspruch eines den Differenzbetrag zwischen den Zusprüchen der ersten und zweiten Instanz von 313.000 S übersteigenden Betrag, nämlich insgesamt 327.000 S s.A. fordert, steht diesem Mehrbegehren die Rechtskraft des Ersturteils entgegen. In diesem Umfang war daher die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Zu 2.) des Spruchs: Im Übringen ist keine der Revisionen berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist nur mehr die Schadensteilung strittig.
Diesbezüglich hat das Erstgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Kläger, der keine Lenkerberechtigung für ein Kleinmotorrad hatte und keinen Sturzhelm trug, fuhr mit seinem Moped auf der Sternwald Bundesstraße in Richtung der Einmündung der Waldhäuser Gemeindestraße. Die ansteigende Bundesstraße beschrieb eine Rechtskurve mit einem Quergefälle von etwa 4 %, in welche von links gabelförmig die Waldhäuser Gemeindestraße einmündete. Die 3,70 bis 3,80 m breite Gemeindestraße fiel im Trichterbereich anfänglich geringfügig ab, verlief in der Folge weitgehend eben und wies dann eine Kuppe auf. Gegenüber der Bundesstraße war die Gemeindestraße durch das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ abgewertet. Auf der Sternwald Bundesstraße galt für den Kreuzungsbereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h. Der Kläger hatte an seinem Moped, an dem überdies die Vorderradbremse nicht funktionierte, kurz nach dem Kauf den Zahnkranz ausgewechselt und konnte dadurch schneller als 40 km/h fahren. Auf diese Weise hatte er in eineinhalb Jahren über 5.000 bis 6.000 Kilometer praktisch seine gesamte Fahrpraxis erworben. Er fuhr im vierten Gang mit 50 bis 60 km/h von der Bundesstraße nach links in die Waldhäuser Gemeindestraße ein. Ihm kam der Erstbeklagte mit seinem PKW und einer Geschwindigkeit von ca 70 km/h entgegen. Der 1,63 m breite PKW fuhr etwa in der Straßenmitte und war ca 1,05 m auf der linken Fahrbahnhälfte. Bei einer Sichtweite zwischen 65 m und 77 m bemerkte er den Kläger erstmals auf eine Distanz von rund 70 m. Er bremste sofort voll und lenkte seinen PKW nach rechts. Um auf einer Strecke von 35 m anhalten zu können, hätte der Erstbeklagte höchstens rund 62 km/h fahren dürfen. Bei Ansichtigwerden des PKWs hatte der Kläger mehrere Reaktionsmöglichkeiten. Eine Vollbremsung hätte den Verlust der Lenkfähigkeit bewirkt und ein Ausweichen unmöglich gemacht. Trotz einer Vollbremsung hätte nur eine geringfügige Verminderung der Geschwindigkeit erzielt werden können. Die Verletzungsfolgen wären praktisch gleich geblieben. Eine geringe Bremsung hätte wohl noch ein Ausweichen ermöglicht, die Geschwindigkeit aber nicht verringert. Als einzig sinnvolle Reaktion wäre zur Verhinderung der Kollision sohin nur ein Ausweichmanöver zur Verfügung gestanden. Einen nennenswerten Seitenversatz führte der Kläger unmittelbar vor der Kollision nicht durch. Er bremste auch nicht, sondern stieß mit unverminderter Geschwindigkeit etwa 1,60 bis 1,70 m von seinem rechten Fahrbahnrand entfernt frontal gegen den auf etwa 53 km/h abgebremsten PKW. Durch die Kollision wurde der Kläger vom Moped geschleudert und erlitt schwerste Verletzungen, die ua eine Querschnittslähmung und vollständige Dauerinvalidität zur Folge hatten. Am PKW des Erstbeklagten entstand durch den Unfall ein Sachschaden von 54.000 S.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, dass dem Erstbeklagten als Fehlverhalten eine für das Fahren auf halbe Sicht überhöhte Geschwindigkeit, eine Übertretung der Geschwindigkeistbeschränkung von 60 km/h und die Einhaltung einer zu weit links gelegenen Fahrlinie vorzuwerfen sei. Hätte der Erstbeklagte dem Rechtsfahrgebot des § 7 StVO, am äußersten rechten Straßenrand zu fahren, entsprochen, wäre die Kollision unterblieben. Aber auch eine streifende Berührung hätte geringere Verletzungen des Klägers mit sich gebracht. Dem Kläger sei anzulasten, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h überschritten, sein Moped auffrisiert und keinen Führerschein für ein Kleinmotorrad gehabt habe. Hingegen könne die mangelnde Reaktion nicht als Verschulden gewertet werden. In einer solchen Situation sei eine – nach den Feststellungen nicht auszuschließende – Flucht nach links verkehrspsychologisch durchaus verständlich. Die allenfalls mangelnde Übung im Umgang mit einem Kleinmotorrad spiele bei der Annäherung auf einem geradlinigen Straßenstück und einer Geschwindigkeitsdifferenz von 10 bis 20 km/h keine Rolle. Den Kläger treffe ein Mitschulden von einem Viertel. Der Höhe nach sei das geforderte Schmerzengeld und die Verunstaltungsentschädigung angemessen. Vom Betrag von 900.000 S ergebe sich nach Abzug des Zuspruchs im Strafverfahren und der Akontozahlung die zu Recht bestehende Forderung von 790.000 S s.A.
Das Berufungsgericht traf nach Verlesung im Sinne der §§ 463, 281a ZPO die ergänzenden Feststellungen, dass der PKW im Kollisionszeitpunkt die Fahrbahnmitte noch mit etwa 60 cm überragte. Es verblieb daher am Kollisionsort ein freier Raum für das Passieren des Mopeds von rund 1,24 m. Da die Bedarfsbreite für den Kläger ca. 80 bis 100 cm betrug, wäre für ihn bei äußersten Rechtsfahren ein kontaktfreies Passieren möglich gewesen. Den dazu erforderlichen Seitenversatz hätte er in der dazu zur Verfügung stehenden Zeit von mindestens 1,5 Sekunden auch durchführen können. Andererseits hätte der Kläger einen Freiraum von rund 1,85 m gehabt, wenn der PKW äußerst rechts gefahren wäre. Im Übrigen übernahm das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich, gelangte aber zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Auszugehen sei davon, dass es beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht nach § 11 EKHG in erster Linie auf das Verschulden der Beteiligten ankomme. Das Verschulden des Erstbeklagten folge bereits aus einer Verurteilung durch das Strafgericht (§ 268 ZPO). Wohl trete bei Verletzung des Gebots, „auf halbe Sicht zu fahren“, in der Regel die Frage der Benützung des äußersten rechten Fahrbahnrandes in den Hintergrund, doch bestritten die Beklagten selbst nicht, dass der Unfall unterblieben wäre, wenn der Erstbeklagte mit seinem PKW die Fahrbahnmitte nicht überschritten hätte (§ 7 Abs 2 StVO). Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit rund 13 % nicht geringfügig gewesen. Richtig sei hingegen, dass eine nur für die Sternwald Bundesstraße verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht schlechthin auch für die Waldhäuser Gemeindestraße gelte, die der Erstbeklagte befahren habe. Das Verschulden des Klägers liege vorerst schon darin, dass er sein Motorfahrrad in einer Weise verändert habe, dass es nicht mehr der Bestimmung des § 2 Z 14 KFG unterlag, weshalb sein Fahrzeug als Kleinmotorrad nur mehr unter den Voraussetzungen der §§ 64 Abs 4 und 65 Abs 1 Z 1 KFG hätte gelenkt werden dürfen. In ihrer Berufung hielten die Beklagten zutreffend ihren in erster Instanz erhobenen Einwand eines weiteren Mitverschuldens von 25 % hinsichtlich des Schmerzengeldes im Bezug auf die Kopfverletzungen zufolge Nichttragens eines Sturzhelms (Art IV der 4. KFG Novelle) nicht mehr aufrecht, da eine Gesichtsschädelverletzung des Klägers nicht vorgelegen sei, sondern lediglich eine Gehirnerschütterung ohne Folgen bestanden habe. Im Hinblick auf die anderen schwersten Unfallsfolgen sei diese Komponente bei der Bemessung des Schmerzengeldes zu vernachlässigen gewesen. Die in § 2 Z 14 KFG festgesetzte Höchstgeschwindigkeit für Motorfahrräder von 40 km/h sei aber auch eine für eine bestimmte Fahrzeugart festgesetzte Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 20 StVO. Auf Grund der Beweislastverteilung ergebe sich, dass die Beklagten dem Kläger eine Geschwindigkeit von 50 km/h nachweisen konnten. Der Kläger sei somit um 20 % zu schnell gefahren. Der Rechtsrüge sei beizupflichten, dass auch der Kläger gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Auch er hätte den Unfall durch ein äußerstes Rechtsfahren verhindern können. Die Erwägungen des Erstgerichts über eine „Flucht nach links“ seien weder in den Feststellungen noch im Beweisverfahren begründet. Im Gegensatz zum Erstbeklagten habe der Kläger praktisch jegliche Reaktion unterlassen. Er hätte trotz der gewählten Fahrlinie noch nach rechts ausweichen können (§ 10 StVO). Nach den Feststellungen hätte auch eine Vollbremsung die Geschwindigkeit nur geringfügig vermindern können, weshalb entgegen der Ansicht der Beklagten der Funktionslosigkeit der Vorderradbremse im konkreten Fall keine entscheidende Bedeutung zukomme. Wäre dem Erstbeklagten lediglich eine überhöhte Geschwindigkeit anzulasten, könnte der Ansicht der Beklagten über eine Teilung des Verschuldens im Verhältnis von 2:1 zu ihren Gunsten gefolgt werden. Der Erstbeklagte habe sich mit seinem PKW aber noch im Kollisionszeitpunkt über der Fahrbahnmitte befunden, wogegen der Kläger seine Fahrbahnhälfte nicht verlassen hatte. Bei Abwägung des beiderseitigen Verschuldens, wobei es nicht nur auf die Zahl der jeweiligen Verstöße gegen Verkehrsvorschriften ankommt, sondern auf den Grad der Fahrlässigkeit und das Gewicht der verletzten Normen erscheine die Zuweisung eines gleichteiligen Verschuldens gerechtfertigt. Dem Kläger stünden demnach die Hälfte des geltend gemachten Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung abzüglich der Hälfte der zu Recht bestehenden Gegenforderung zu.
Da beide Revisionen nur die Schadensteilung bekämpfen, ist ihre gemeinsame Erledigung zweckmäßig.
Der vom Kläger geltend gemachte Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 und Z 2 ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).
In der Rechtsrüge führt der Kläger aus, dem Erstbeklagten fielen die viel schwerwiegenderen Verstöße gegen die Bestimmungen der StVO zur Last, weil er mit einer für die Sichtverhältnisse wesentlich überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei und zum Teil die linke Fahrbahnhälfte benützt habe. Der Kläger sei entgegen dem Zeitpunkt des Zusammenstoßes auf seiner Fahrbahnhälfte gewesen, er habe lediglich eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten. Die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung im Verhältnis von 1:3 zu Gunsten des Klägers sei daher gerechtfertigt.
Die Beklagten bringen in ihrer Revision vor, das Berufungsgericht habe bei der Verschuldensabwägung unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger die in § 2 Z 14 KFG festgesetzte Höchstgeschwindigkeit für Motorfahrräder überschritten habe, ohne Lenkerberechtigung gefahren sei und bei Erkennen der Gefahr keinerlei Reaktion gesetzt habe.
Den Revisionsausführungen der Beklagten ist zu erwidern, dass das Berufungsgericht bei Erledigung der Rechtsrüge der Berufung der Beklagten ausführte, das Verschulden des Klägers liege vorerst schon darin, dass er sein Motorfahrrad in einer Weise verändert habe, dass es nicht mehr der Bestimmung des § 2 Z 14 KFG unterlag, weshalb sein Fahrzeug als Kleinmotorrad nur mehr unter den Voraussetzungen der §§ 64 Abs 4 und 65 Abs 1 Z 1 KFG hätte gelenkt werden dürfen; die im § 2 Z 14 KFG festgesetzte Höchstgeschwindigkeit für Motorfahrräder von 40 km/h sei aber auch eine für eine bestimmte Fahrzeugart festgesetzte Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 20 StVO; auf Grund der Beweislastverteilung ergebe sich, dass die Beklagten dem Kläger eine Geschwindigkeit von 50 km/h hätten nachweisen können; der Kläger sei somit um 20 % zu schnell gefahren; im Gegensatz zum Erstbeklagten habe der Kläger praktisch jegliche Reaktion unterlassen; er hätte trotz der gewählten Fahrlinie noch nach rechts ausweichen können (§ 10 StVO). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht daher sowohl das Fahren des Klägers ohne Lenkerberechtigung und die Überschreitung der für Motorfahrräder vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit um 20 %, als auch die Unterlassung jeglicher Reaktion durch den Kläger vor dem Zusammenstoß in seine Erwägungen zur Verschuldensabwägung einbezogen. Unzutreffend ist daher auch die in der Revision des Klägers vertretene Auffassung, der einzige Verstoß, der dem Kläger anzulasten sei, sei die Einhaltung einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit. Werden aber die dem Kläger zur Last fallenden oben erwähnten Verstöße sowie die Verletzung des Rechtsfahrgebots (§ 7 Abs 2 StVO) denen des Erstbeklagten, nämlich Einhaltung einer um 13 % überhöhten Fahrgeschwindigkeit und beträchtliche Überschreitung der Fahrbahnmitte – der PKW des Erstbeklagten befand sich um 1,05 m, das sind 64 % seiner Fahrbahnbreite auf der linken Fahrbahnhälfte – gegenübergestellt, kann auf Seiten keiner der beiden Fahrzeuglenker ein überwiegendes Verschulden angenommen werden, sodass in der Schadensteilung im Verhältnis von 1:1 keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts erblickt werden kann.
Den Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, wobei die unterschiedlichen Abwehrerfolge des Klägers und der Beklagten im Revisionsverfahren entsprechend zu berücksichtigen waren.
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