12Os183/84 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral (Berichterstatter), Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Rechberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arnold A wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.September 1984, GZ 6 Vr 1644/84-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, und des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Weidacher, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 8 Monate erhöht und diese Strafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arnold A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er in der Nacht vom 7. auf den 8.April 1984 in Buchberg, Gemeinde Stubenberg, vorsätzlich Manuela B, indem er sie mit beiden Händen am Hals würgte, somit außer dem Fall der Notzucht eine Person weiblichen Geschlechts mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf genötigt hat. Er wurde hiefür nach § 202 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die Vorstrafen wegen Körperverletzung, die Verletzung der Minderjährigen und deren physische Belastung, mildernd kein Umstand.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, von der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde bereits vom Obersten Gerichtshof am 25.April 1985 in nichtöffentlicher Beratung, GZ 12 Os 183/84-13, zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen begehren die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe, der Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe bzw. Gewährung bedingter Strafnachsicht. Beiden Berufungen kommt Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht angenommenen Strafbemessungsgründe erfordern eine Richtigstellung, weil die Vorstrafe, wie aus der vom Obersten Gerichtshof beigeschafften neuen Strafkarte hervorgeht, bereits getilgt wurde, sodaß der Erschwerungsumstand der einschlägigen Vorstrafe wegfällt, dem Angeklagten hingegen vielmehr als mildernd sein untadelhafter Wandel zugute kommt. Die psychische Belastung der Minderjährigen geht nicht über die bei derartigen Delikten übliche Belastung des Opfers hinaus, sodaß sie auch im vorliegenden Fall nicht als erschwerend zu berücksichtigen ist. Zu Recht wurde jedoch als erschwerend die allerdings nur relativ geringfügige Verletzung der Minderjährigen angenommen. Im Gegensatz zur Meinung der Staatsanwaltschaft kann von einer besonderen Heimtücke bei Begehung der Tat nicht gesprochen werden. Dennoch erscheint die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die an der Untergrenze der gesetzlichen Strafdrohung liegt, mit Rücksicht auf den Schuldgehalt der Tat zu niedrig. Denn der Angeklagte hat bei Verübung der Tat durch Würgen des Mädchens erhebliche Gewalt angewendet, sodaß in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die Strafe auf das angemessene Ausmaß von acht Monaten zu erhöhen war. Aber auch der Berufung des Angeklagten, soweit er bedingten Strafnachlaß begehrt, kommt Berechtigung zu. Mit Rücksicht auf seinen untadelhaften Wandel erscheint die Annahme berechtigt, daß die bloße Androhung der Freiheitsstrafe genügen werde, ihn vor der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Generalpräventive Erwägungen sprechen, wenn man alle Umstände der Tatbegehung berücksichtigt, nicht dagegen. Die Strafe war daher unter Anwendung des § 43 Abs 1 StGB unter Festsetzung einer angemessenen Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen. Die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 37 StGB kommt schon wegen der Höhe der Freiheitsstrafe nicht in Betracht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.