Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Melber, Dr. Hofmann, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, wider die beklagte Partei Dr. F*****, wegen Nichtigerklärung und Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 6 C 250/78 des Bezirksgerichts Hernals, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin stellte in ihrer Eingabe vom 28. 2. 1984 verschiedene Anträge, unter anderem auf Wiederaufnahme des Verfahrens, weil sich die Richter des Obersten Gerichtshofs bei Erlassung von Entscheidungen zum Nachteil der Klägerin mehrfacher nach dem Strafgesetzbuch zu ahndender Verletzungen ihrer Amtspflichten schuldig gemacht hätten. Mit Beschluss vom 23. 10. 1984, 8 Ob 526/84, wurde die Eingabe hinsichtlich dieses Begehrens zur Verbesserung durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts zurückgestellt, im Übrigen wurde die Eingabe zurückgewiesen.
Nunmehr beantragt die Klägerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigabe eines Rechtsanwalts.
Gemäß § 65 ZPO hat über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden. Die Frage, welches Gericht als Prozessgericht erster Instanz anzusehen ist, wenn eine Rechtsmittelklage bei einem Rechtsmittelgericht des Vorverfahrens eingebracht wurde, ist – wie in SZ 26/150 ausgeführt wurde – im Gesetz nicht eindeutig gelöst. Die Entscheidung SZ 26/150 gelangte zu dem Ergebnis, Rechtsmittel gegen die im Verfahren über eine Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage ergehenden Entscheidungen seien bei dem Gericht einzubringen, das im Vorprozess in erster Instanz eingeschritten ist (so auch SZ 28/213, MietSlg 18.683, EvBl 1967/457, Arb 8020). Mit der Frage, von welchem Gericht über die Verfahrenshilfe zu entscheiden ist, hatte sich der Oberste Gerichtshof noch nicht zu beschäftigen. Die in SZ 26/150 angeführten Argumente für die Einbringung der Rechtsmittel beim Erstgericht des Vorprozesses würden eher dafür sprechen, dass das Erstgericht des Vorprozesses zu entscheiden habe. Fasching (ErgBd 30, Anm 3) vertritt hingegen die Ansicht, zur Entscheidung sei das Gericht berufen, das über die Wiederaufnahmsklage zu entscheiden habe. Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an. Da der Oberste Gerichtshof über die Wiederaufnahmsklage in erster Instanz zu entscheiden hat, hat er somit auch die Entscheidung über die Verfahrenshilfe zu fällen.
Dies ist im vorliegenden Fall auch zweckmäßig, um weitere Verzögerungen zu vermeiden.
Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann allerdings nicht entsprochen werden.
Die Staatsanwaltschaft Wien hat allerdings – nach Anforderung des Akts 6 C 250/70 des Bezirksgerichts Hernals – zu AZ 39 St 74.283/84 am 22. 2. 1985 die Erklärung gemäß § 539 Abs 2 ZPO abgegeben, dass – wegen mangelnden Tatbestands – kein Grund zur Verfolgung der von G***** in ihrem als Wiederaufnahmsklage bezeichneten Schriftstücks beschuldigten Richter wegen § 302 StGB oder anderer Delikte gefunden worden sei. Diese Bekanntgabe müsste gemäß § 539 Abs 2 ZPO – selbst nach Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts – zwingend die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage zur Folge haben. Die Rechtsverfolgung der Klägerin ist daher aussichtslos, weshalb ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigabe eines Rechtsanwalts gemäß § 63 Abs 1 ZPO abgewiesen werden musste.
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