Der Oberste Gerichtshof hat am 26.März 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kohlegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bogdan A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11.Jänner 1985, GZ 28 U 2.934/84-3, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Durch die vom Bezirksgericht Salzburg in der Jugendstrafsache gegen Bogdan A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB am 11.Jänner 1985 erlassene Strafverfügung, GZ 28 U 2.934/84-3, wurde das Gesetz in der Bestimmung des § 36 Abs. 1 JGG verletzt.
Diese Strafverfügung wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Salzburg die Durchführung des ordentlichen Verfahrens aufgetragen.
Gründe:
Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11.Jänner 1985, GZ 28 U 2.934/84-3, wurde über den am 4.Dezember 1967 geborenen Hilfsarbeiter Bogdan A wegen des am 1.November 1984 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe verhängt. Dabei blieb unberücksichtigt, daß es sich beim Strafverfahren gegen den 17-jährigen Beschuldigten um eine Jugendstrafsache (§ 1 Z 4 JGG) handelt, in der gemäß dem § 36 Abs. 1 JGG die Vorschriften über das Mandatsverfahren (§§ 460-462 StPO) keine Anwendung finden dürfen und demgemäß die Erlassung einer Strafverfügung unzulässig ist.
Der gesetzwidrige Vorgang wirkte sich schon wegen unterbliebener Berücksichtigung besonderer Regelungen des III. und VII. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes zum Nachteil des Beschuldigten aus (13 Os 74/80, 9 Os 76/81, 11 Os 158/82), weshalb die Feststellung der Gesetzesverletzung im Sinn des § 292, letzter Satz, StPO mit konkreter Wirkung auszustatten war.
Mithin war über die von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch zu erkennen.
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