Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert A, Kaufmann, 9500 Villach, Bahnhofstraße 7, vertreten durch Dr. Wilfried Piesch, Dr. Albert Ritzberger und Dr. Georg Willenig, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagten Parteien 1) Karl B, Kaufmann, 9523 Landskron, Waldheimstraße 11, 2) Firma C GesmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl B, 9500 Villach, Bahnhofplatz 8, alle vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 17. November 1983, GZ 2 R 461/83-16, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 8. August 1983, GZ 6 C 179/83-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben dem Kläger zur ungeteilten Hand die mit S 6.370,55 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 491,90
Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Mit der am 7. März 1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger von Dr. Arnold D als Masseverwalter im Konkurse des Karl B sowie von der zweitbeklagten Partei die Räumung der im Hause Villach, Gerbergasse 12, gelegenen, im einzelnen näher bezeichneten, Geschäftszwecken dienenden Bestandräumlichkeiten mit der Begründung, mit dem Masseverwalter sei das Bestandverhältnis einverständlich aufgelöst, mit der zweitbeklagten Partei aber kein Bestandvertrag abgeschlossen worden.
Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung. Der erstbeklagte Masseverwalter wendete ein, nicht der Gemeinschuldner Karl B, sondern die zweitbeklagte Partei sei Mieter und bezahle auch unbeanstandet die Mietzinse.
Die zweitbeklagte Partei brachte vor, sie sei, wenngleich nicht 'nach dem Handelsgesetz', so doch hinsichtlich der Mietrechte Unternehmensnachfolger nach Karl B, die Mietrechte seien also gemäß § 12 MRG auf sie übergegangen. Der Mietzinsrückstand sei auch zur Gänze bezahlt worden.
Das Erstgericht gab der Klage mit Urteil vom 8. August 1983 statt. Die von beiden beklagten Parteien erhobene Berufung - während des Berufungsverfahrens wurde das Konkursverfahren gegen Karl B mit rechtskräftigem Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19. Oktober 1983, 5 S 12/83-30 gemäß § 157 KO aufgehoben - hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,--
übersteige.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erheben die beklagten Parteien eine auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung. Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Dem berufungsgerichtlichen Urteil liegt folgender, entscheidungserheblicher Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Alleineigentümer des Hauses Villach, Gerbergasse 12. Sein Vater hatte mit Karl B einen Mietvertrag über die klagsgegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen. Vor ca. 5 Jahren wies der Kläger den Karl B an, die Mietzinse an die Hubert A KG einzuzahlen. Nachdem über das Vermögen des Karl B am 25. Jänner 1983 das Konkursverfahren eröffnet worden war, richtete der Klagsvertreter an den Masseverwalter Dr. Arnold D am 21. Februar 1983 die Anfrage, 'ob die Masse in den Mietvertrag einzutreten gedenke'. Mit Schreiben gleichen Datums antwortete der Masseverwalter, daß Karl B 'persönlich seinen Betrieb aufgelöst' habe und daß mit 1. Jänner 1983 die Firma B GesmbH den Geschäftsbetrieb in den Bestandräumlichkeiten aufgenommen habe. Als Masseverwalter könne er nur feststellen, daß die Mietrechte offenbar auf die genannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergegangen seien, sodaß er darüber nicht verfügungsberechtigt erscheine. An der Aufrechterhaltung des Mietvertrages sei er als Masseverwalter nicht interessiert und auch nicht in der Lage, die monatlichen Mietzinse zu bezahlen. An eine Firmenfortführung durch Karl B selbst sei nicht gedacht. Die zweitbeklagte Partei hat am 4.11., 29.11. und 30.11.1982, am 2.12.1982 und am 21.2.1983 an den Kläger zu Handen der Hubert A KG die Beträge von S 2.500,--, S 3.500,--, S 2.016,-- und S 2.000,-- unter der Bezeichnung 'Miete' überwiesen. Von einem Mietrechtsübergang war nichts mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 27. April 1983 an den Masseverwalter und an den Vertreter der zweitbeklagten Partei verwies der Klagsvertreter darauf, daß nach den angestellten Erhebungen bei den Zahlungen vom 14., 16. und 19.4.1983 als Auftraggeber beziehungsweise Zahler die B GesmbH aufscheine, sich der Kläger gegen den Versuch verwahre, die zweitbeklagte Partei stillschweigend in das Mietverhältnis einzuführen und der überwiesene Gesamtbetrag von S 8.500,-- zur Verfügung gestellt werde.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, das mit dem Gemeinschuldner bestehende Bestandverhältnis sei während des Konkursverfahrens im Einvernehmen mit dem Masseverwalter aufgelöst worden, die zweitbeklagte Partei dagegen habe keinen Beweis dafür erbracht, daß das Mietverhältnis gemäß § 12 MRG auf sie übergegangen sei. Aus den festgestellten, zeitweiligen Zinszahlungen der zweitbeklagten Partei sei auch nicht auf das Zustandekommen eines Bestandverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger zu schließen, weil der Gläubiger gemäß § 1423 ABGB auch Zahlungen dritter Personen annehmen müsse, es sei denn, daß der Dritte eigene Rechte und damit die Erfüllung einer eigenen Schuld behaupte.
Das Berufungsgericht hielt weder die von der zweitbeklagten Partei erhobene Mängel- und Tatsachenrüge noch die Rechtsrüge beider beklagten Parteien für gerechtfertigt. Die erstbeklagte Partei habe in erster Instanz ein eigenes Benützungsrecht an den klagsgegenständlichen Räumlichkeiten gar nicht behauptet und demgemäß in der Berufung auch selbst zugestanden, daß der Masseverwalter über das Bestandobjekt nicht verfügungsberechtigt gewesen sei.
Somit sei dem ihr gegenüber erhobenen Räumungsbegehren vom Erstgericht zu Recht stattgegeben worden. Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei habe eine den Mietrechtsübergang nach § 12 Abs 3 MRG bewirkende Unternehmensveräußerung auf Grund der Beweisergebnisse nicht festgestellt werden können. Die Annahme des Erstgerichtes, die Firma A KG sei höchstens Zahlstelle für die Mietzinse geworden, würde insbesondere durch die eigene Aussage des Karl B untermauert, nach welcher er 'mit dem Vermieter in Bezug auf die gegenständliche Vereinbarung nichts geändert' habe. Daß die zweitbeklagte Partei deswegen, weil sie eine gewisse Zeit in ihrem Namen Zinszahlungen an die Firma A KG beziehungsweise an den Kläger geleistet habe und diese Zahlungen unbeanstandet übernommen worden seien, Mieterstellung erlangt habe, sei von der zweitbeklagten Partei in erster Instanz gar nicht eingewendet worden. Auf der gegebenen Feststellungsgrundlage sei ein solcher stillschweigender Mietrechtserwerb auch jedenfalls zu verneinen.
In der Revision wird ausschließlich die Ansicht der Unterinstanzen bekämpft, daß ein stillschweigender Eintritt der zweitbeklagten Partei in den Bestandvertrag nicht vorliege. Hiezu wird ausgeführt, die beklagten Parteien hätten in der Tagsatzung vom 8. Juni 1983 ausdrücklich vorgebracht, daß die zweitbeklagte Partei Mieter sei, seit November 1982 die Mietzinse bezahle und diese Zahlungen vom Kläger unbeanstandet angenommen worden seien. Die unbeanstandete Annahme der Zahlungen sei auch festgestellt worden, sodaß entgegen der Ansicht der Unterinstanzen ein stillschweigender Eintritt der zweitbeklagten Partei in das Mietverhältnis vorliege, zumal dieser bereits vor dem Schreiben des Klagsvertreters vom 27. April 1983 eingetreten sei. Die zweitbeklagte Partei sei auch finanziell in der Lage, den gesamten bestehenden Mietzinsrückstand zu bezahlen. Im übrigen hätten die Unterinstanzen die Höhe des Mietzinsrückstandes, zu dessen Zahlung die zweitbeklagte Partei bereit sei, rechtsirrtümlich nicht festgestellt.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Die Ansicht der Unterinstanzen, daß das ursprüngliche Bestandverhältnis mit dem Erstbeklagten aufgelöst wurde und er nicht mehr Mieter der streitgegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten ist, wird von ihm in der Revision gar nicht bekämpft, sodaß diesbezüglich auf die zutreffenden unterinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann.
Die Unterinstanzen sind weiters übereinstimmend davon ausgegangen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Mietrechtsübergang gemäß § 12 Abs 3
MRG - Weiterführung des im Mietgegenstand befindlichen veräußerten Unternehmens, unverzügliche Anzeige des überganges der Hauptmietrechte - nicht bewiesen wurden und auch ihre hieraus gezogene Schlußfolgerung, daß sich die zweitbeklagte Partei somit nicht auf einen solchen, in erster Instanz eingewendeten Mietrechtsübergang als Titel für die Benützung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten stützen könne, wird in der Revision nicht bekämpft. Diese stützt sich ausschließlich noch auf die Behauptung, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes habe die zweitbeklagte Partei in erster Instanz, und zwar in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. Juni 1983, auch einen stillschweigenden Eintritt ihrerseits in den Bestandvertrag eingewendet und ein solcher liege tatsächlich vor, zumal der Kläger ihre Mietzinszahlungen unbeanstandet entgegengenommen habe. Dieses Revisionsvorbringen ist aber nicht stichhältig.
Nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 8. Juni 1983, AS 17, hat die zweitbeklagte Partei ausschließlich eingewendet, die Mietrechte seien im Sinne des § 12 MRG auf sie als Unternehmensnachfolgerin übergegangen und sie habe den Mietzins auch zur Gänze bezahlt, sodaß kein Zinsrückstand bestehe. Eine Behauptung, der Kläger habe von ihr durch längere Zeit geleistete Mietzinse unbeanstandet angenommen, obwohl er hätte erkennen müssen, daß sie diese als Mieterin leiste und er habe solcherart ihrem Eintritt in den Bestandvertrag im Sinne des § 863 ABGB stillschweigend zugestimmt, hat sie in erster Instanz nicht aufgestellt. Ein derartiges Vorbringen hätte ihr aber offenkundig auch gar nicht genützt, zumal sie nach den Angaben des Masseverwalters den Geschäftsbetrieb in den Bestandräumlichkeiten erst mit 1. Jänner 1983 aufgenommen hatte, der Kläger hievon rund 7 Wochen später durch das Schreiben des Masseverwalters vom 21. Februar 1983 an den Klagsvertreter erfuhr und sodann aber ohnehin bereits am 7. März 1983 die gegenständliche Klage eingebracht wurde. Unter diesen Umständen könnte demnach auch gewiß keine Rede davon sein, daß der Kläger ein Verhalten gesetzt habe, welches im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB bei überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lasse, an seinem Willen, mit der zweitbeklagten Partei ein Bestandverhältnis einzugehen, zu zweifeln. Da die zweitbeklagte Partei somit nicht Mieterin der streitgegenständlichen Bestandräumlichkeiten geworden ist, entbehrt sie des behaupteten Benützungstitels. Dem Räumungsbegehren wurde sonach zu Recht stattgegeben.
Demgemäß war der Revision aber ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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