4Ob143/83 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr. Meches und Dr. Aistleitner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Igor A, Angestellter, Sierndorf, Bahnstraße 4, vertreten durch Dr. Rene Schindler, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Wien 1., Teinfaltstr. 7, dieser vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH (Bundesministerium für Justiz), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstrasse 17-19, wegen S 60.167,--
brutto s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 23. Juni 1983, GZ. 44 Cg 105/83-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 1.Dezember 1982, GZ. 4 Cr 2238/81-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.685,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1.12.1978 Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe I/b der beklagten REPUBLIK ÖSTERREICH; er ist als Sozialarbeiter tätig. Der Kläger hat die Reifeprüfung abgelegt und dann die Akademie für Sozialarbeit absolviert. Nach der Beendigung des 'Rundlaufes' im Rahmen seiner Einschulung war er im Landesgericht II Wien, in der Strafvollzugsanstalt Stein und in der Sonderanstalt Sonnberg tätig.Seit 1.7.1980 arbeitet er in der Außenstelle der Sonderanstalt Mittersteig im Pavillon 23 des Psychiatrischen Krankenhauses Baumgartnerhöhe.
Mit der Behauptung, daß die Tätigkeit eines Sozialarbeiters in einer Justizanstalt und besonders seine eigene Tätigkeit vor allem auf dem Gebiet der Pädagogik und der Sozialpsychologie 'weitgehende Kenntnisse von akademischem Niveau' erfordere und damit einen Anspruch auf Bezahlung nach Entlohnungsgruppe I/a des § 10 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) begründe, begehrt der Kläger (soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung) für die Zeit vom 1.6.1979 bis 30.6.1981 die Nachzahlung einer Bezugsdifferenz von S 60.167,-- s.A.
Die beklagte Partei hat dieses Begehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Der Tätigkeitsbereich des Klägers sei in den 'Richtlinien für den sozialen Dienst' festgelegt; er überschreite auf keinem einzigen Teilgebiet das Anforderungsniveau der Entlohnungsgruppe I/b. Der Kläger habe keine selbständigen Entscheidungen zu treffen, keine Organisationsarbeit zu leisten und auch keine schwierigen fachlichen Aufgaben zu lösen; er sei vielmehr an die Weisungen des jeweiligen Anstaltsleiters gebunden und habe sich bei der Lösung schwieriger fachlicher Probleme nach den Anordnungen und Ratschlägen der in seiner Dienststelle tätigen örzte und Psychologen zu richten. Für diese, durch permanente Fach- und Dienstaufsicht gekennzeichnete Art der Dienstleistung mit geringem autonomen Verantwortungsbereich genüge insgesamt und für jede einzelne der hier in Betracht kommenden Tätigkeiten die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die in den Justizanstalten tätigen Sozialarbeiter sind Strafvollzugsbedienstete, welche gleich den anderen Vollzugsbediensteten der Dienstaufsicht des Anstaltsleiters unterstehen und an dessen Weisungen gebunden sind. Ihre Stellung innerhalb einer Justizanstalt unterscheidet sich von derjenigen anderer Vollzugsbediensteter nur im Aufgabenbereich, nicht aber in dienstrechtlicher oder dienstorganisatorischer Hinsicht. Soweit der Anstaltsleiter nicht ausdrücklich etwas anderes verfügt, sind die Sozialarbeiter nicht an die Weisungen anderer Vollzugsbediensteter gebunden;
umgekehrt kommt ihnen ein Weisungsrecht gegenüber anderen Vollzugsbediensteten gleichfalls nur insoweit zu, als es ihnen vom Anstaltsleiter eingeräumt wird.
Im Rahmen der bestehenden Vorschriften und der Anordnungen des Anstaltsleiters haben die Sozialarbeiter gegenüber den Insassen die gleiche Stellung wie die übrigen Vollzugsbediensteten; sie tragen entsprechend ihren Aufgaben die gleiche Verantwortung für die Erreichung aller Vollzugszwecke. Da jedoch die Sozialarbeit in besonderem Maß der sozialen Anpassung der Insassen dient, hat der Anstaltsleiter dafür Sorge zu tragen, daß die Sozialarbeiter in ihrer dienstlichen Tätigkeit nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus den anderen Vollzugszwecken zwingend ergeben. Es wäre daher unzulässig, Sozialarbeiter im Umgang mit den Insassen generell strengeren Einschränkungen zu unterwerfen als andere Vollzugsbedienstete. Soweit der Anstaltsleiter im Einzelfall nicht eine anderlautende Verfügung getroffen hat, unterliegen daher die Sozialarbeiter auch im Kontakt mit Untersuchungshäftlingen keinen Einschränkungen.
Wo ein Team der leitenden Beamten und der Sonderdienst eingerichtet ist, soll an den Teamsitzungen ein Vertreter des sozialen Dienstes der Anstalt teilnehmen. überhaupt ist durch entsprechende Anordnungen sicherzustellen, daß die Sozialarbeiter alle für ihre Tätigkeit wichtigen Informationen ohne Verzögerung erhalten. Der soziale Dienst ist vor allem dann zu verständigen, wenn sich bei einem Insassen Symptome einer persönlichen Krise zeigen oder ein einschneidendes äußeres Ereignis (zB Tod naher Angehöriger, Ehescheidung usw) die Intervention eines Sozialarbeiters nahelegt. Die Sozialarbeiter sollen sich innerhalb der Anstalt so frei wie möglich bewegen können und Gelegenheit haben, die Insassen an jeder Stelle der Anstalt aufzusuchen. Der Anstaltsleiter und die ihm übergeordneten Vollzugsbehörden führen die Fachaufsicht über die Tätigkeit der Sozialarbeiter. Der Anstaltsleiter ist daher berechtigt, über die Tätigkeit des sozialen Dienstes ohne Einschränkungen informiert zu werden und dem sozialen Dienst Weisungen zu erteilen. Er hat aber der fachlichen Kompetenz der Sozialarbeiter Rechnung zu tragen und in die Tätigkeit der sozialen Dienste nur dann direktiv einzugreifen, wenn dies im Interesse einer ausgewogenen Koordination der Vollzugszwecke notwendig wird. Der Anstaltsleiter ist befugt, Sozialarbeitern bestimmte Aufgaben zuzuweisen. Die Sozialarbeiter sollen allerdings nur mit solchen Tätigkeiten betraut werden, die in ihr Fachgebiet fallen; sie sollen keine Aufgaben übernehmen, die ebensogut Mitarbeiter ohne spezielle Ausbildung als Sozialarbeiter erledigen können.
Die Sozialarbeiter können ermächtigt werden, unmittelbar mit Personen und Institutionen außerhalb der Anstalt in Korrespondenz zu treten. Da jedoch der Anstaltsleiter - wie überhaupt für den Dienstbetrieb - auch für die Tätigkeit des sozialen Dienstes die volle Verantwortung trägt, steht es ihm zu, den dienstlichen Verkehr der Sozialarbeiter mit der Außenwelt Beschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen.
Dem sozialen Dienst einer Justizanstalt obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
A. Beim Zugang eines Anstaltsinsassen:
1.) Erstellung der Sozialanamnese: Erhebung der persönlichen Lebensgeschichte des Gefangenen unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse;
2.) Mitwirkung an der Zuweisung der Insassen in Departemente, in Hafträume und zur Arbeit;
3.) Mitwirkung an der Erstellung eines Vollzugsplanes.
B. Während des Aufenthaltes des Insassen in der Justizanstalt:
1.) Leistung individueller psychosozialer Hilfen:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 Satz 2 ZPO).
Auch die Rechtsrüge des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt; zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vorerst auf die schlüssigen Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Was in der Revision des Klägers dagegen vorgebracht wird, ist nicht stichhältig.
Wie die Vorinstanzen vor allem auf Grund der Aussagen der Zeugen Dr.Eberhard F (ON 5 S 46) und Dr. Willibald G (ON 12 S 85) festgestellt haben, hat sich die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit in Verbindung mit einem anschließenden, etwa 6 bis 8 Monate dauernden Praktikum an der Psychiatrie für einen Sozialarbeiter in Sonderanstalten als ausreichend erwiesen. Die Akademie für Sozialarbeit ist unstreitig keine 'Hochschule'; sie soll im Rahmen eines vier Semester umfassenden Lehrganges dem Studierenden 'jenes grundlegende Wissen und Können vermitteln, das für die Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit in der Sozialarbeit erforderlich ist' (so wörtlich Abschnitt II des Lehrplans der Akademie für Sozialarbeit, Anlage A zur Verordnung BGBl.1976/583). Die vom Kläger angestrebte Entlohnung nach Entlohnungsgruppe I/a käme infolgedessen nur in Betracht, wenn die von ihm geleisteten Dienste über die 'normale' Tätigkeit eines Sozialarbeiters hinausgingen und dazu ein solches - auf welche Weise immer erworbenes - Wissen erforderlich wäre, wie es regelmäßig nur durch ein abgeschlossenes Hochschulstudiun erworben wird (Arb.7374; Arb.8448 = SozM. I D 701; Arb.9233, 9775). Das ist aber hier nicht der Fall:
Nach den Revisionsausführungen des Klägers sollen 'jedenfalls die Erstellung der Sozialanamnese sowie die behandelnden Einzelgespräche und Gruppen' a-wertige Tätigkeiten sein. Demgegenüber haben jedoch die Vorinstanzen als erwiesen angenommen, daß die sogenannte Sozialanamnese im Pavillon 23 von den örzten und nicht von Sozialarbeitern gemacht wird (S.161, 163); das gegenteilige Rechtsmittelvorbringen des Klägers, wonach diese Aufgabe (auch) von ihm selbst erfüllt worden sei, findet in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Deckung. Soweit sich aber der Kläger auch in der Revision wieder auf die von ihm durchgeführten 'behandelnden Einzelgespräche und Gruppen' beruft, ist er mit dem Berufungsgericht darauf zu verweisen, daß nach dem Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit die 'Arbeitsmethoden der Gruppendynamik' und die 'Anwendungsgebiete der sozialen Gruppenarbeit' ebenso zum Lehrstoff des im vierten Semester mit 4 Wochenstunden vertretenen Pflichtgegenstandes 'Methoden der Sozialarbeit' gehören wie die 'Funktion des Sozialarbeiters als Gruppenleiter oder Gruppenberater' und die 'Sozialtherapeutischen Behandlungsziele für den Klienten in der Gruppe'; dem Studierenden sollen damit 'Einsichten in Gruppenprozesse' vermittelt werden, die ihn dazu befähigen, 'gruppenzentrierte Sozialarbeit zu leisten'. Inwiefern nun gerade für die Gruppenarbeit des Klägers darüber hinausgehende, eine akademische Fachausbildung voraussetzende Kenntnisse erforderlich wären, kann auch den Ausführungen der Revision nicht entnommen werden. Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang ohne weiters zuzugeben, daß jeder Eingriff in die Persönlichkeit und in die Verhaltensweise eines Menschen von schwerwiegender Bedeutung ist, weil er 'Auswirkungen auf den verschiedensten Ebenen zeitigen' kann. Schon das Berufungsgericht hat aber mit Recht hervorgehoben, daß der Kläger im Pavillon 23 als Mitglied eines Teams unter der verantwortlichen Leitung des Psychiaters Prim.Dr. D und der Psychologin Dr. E arbeitet, wobei die - für die gesamte weitere Behandlung im Einzelfall maßgebenden - Therapiepläne stets von örzten in Zusammenarbeit mit Psychologen ausgearbeitet werden. Daß eine erfolgreiche Mitarbeit des Klägers in einem solchen Team gleichfalls ein entsprechendes Fachwissen auf verschiedenen Gebieten voraussetzt, ist unbestritten; auch diese Kenntnisse werden aber schon auf der Akademie für Sozialarbeit vermittelt, wo (ua) Psychologie mit insgesamt 8 Wochenstunden, Pädagogik mit insgesamt 5 Wochenstunden und Sozialmedizin mit insgesamt 10 Wochenstunden als Pflichtgegenstände unterrichtet werden. Darüber hinausgehende, vertiefte Kenntnisse der Psychologie und der Psychiatrie, wie sie regelmäßig nur durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erworben werden können, sind aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch für die Tätigkeit des Klägers nicht erforderlich. Richtig ist, daß der Kläger während seiner Tätigkeit in der Strafvollzugsanstalt Stein nicht als Mitglied eines Behandlungsteams gearbeitet hat; nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat er jedoch dort nur die Routinearbeit selbständig erledigt, während er die schwierigeren Fälle mit seinem Departementsleiter Konrad B zu besprechen hatte und bei unterschiedlichen Meinungen die Entscheidung von B oder vom Anstaltsleiter selbst getroffen wurde. Entgegen der Behauptung des Klägers hatte es auch in der Strafvollzugsanstalt Stein einen Anstaltspsychologen gegeben, welcher auch für Krisenintervention zuständig war (S.158). Soweit der Kläger als allgemeinstes Kriterium akademischer Bildungshöhe die Befähigung zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit den zu lösenden Problemen erwähnt, ist auch damit für ihn nichts zu gewinnen; auch die Revision läßt nämlich nicht erkennen, inwiefern die vom Kläger zunächst in der Strafvollzugsanstalt Stein und dann im Pavillon 23 ausgeübte Tätigkeit eine derartige wissenschaftliche Befähigung voraussetzen würde. Aus dem gleichen Grund versagt auch die Berufung des Klägers auf die von ihm verfaßten 'Richtlinien für die Behandlung dissozialer Syndrome in einer geschlossenen Sonderanstalt' (Beilage C); die Vorinstanzen haben dazu lediglich festgestellt, daß die erwähnte Broschüre im Sommer 1981 'durch eine Redaktionsgruppe von Patienten in Zusammenarbeit mit dem Kläger hergestellt' worden ist (S. 162). Auch der Umstand, daß der Kläger - wie er behauptet - seine Arbeit überwiegend nachmittags und damit zu einer Tageszeit zu leisten hat, in der weder örzte noch Psychologen anwesend sind, führt zu keiner anderen rechtlichen Qualifikation seiner Arbeit, können doch die jeweils erforderlichen therapeutischen Anordnungen und Richtlinien ohne weiteres schon am Vormittag getroffen werden. Soweit aber der Kläger das Begehren auf Einstufung in Entlohnungsgruppe I/a unter Hinweis auf die (nicht veröffentlichte) oberstgerichtliche Entscheidung 4 Ob 13/71 auch damit begründet, daß seine Tätigkeit 'b-wertige Kenntnisse auf vielen verschiedenen Gebieten' erfordere, kann ihm gleichfalls nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in dieser Entscheidung die Tätigkeit eines in Entlohnungsgruppe I/c eingestuften Vertragsbediensteten deshalb als b-wertig anerkannt, weil er eine Vielfalt von - an sich nur c-wertigen - Verrichtungen zu erbringen hatte, die in der staatlichen Verwaltung im allgemeinen auf mehrere Sparten aufgeteilt sind; auf den vorliegenden Fall kann aber dieser Grundsatz schon deshalb nicht übertragen werden, weil der Kläger nur eine einzige Tätigkeit - nämlich die eines Sozialarbeiters in der Sonderanstalt Mittersteig, Pavillon 23 - auszuüben hat und die hiefür notwendigen, durch den Besuch der Akademie für Sozialarbeit erworbenen Fachkenntnisse weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit eine - fachübergreifende - Hochschulausbildung erfordern.
Schließlich kann dem Kläger auch insoweit nicht gefolgt werden, als er die Verfassungsmäßigkeit des § 10 VBG deshalb in Zweifel zieht, weil diese Bestimmung keine Abstufung im übergangsbereich 'a' und 'b' kenne, während für Vertragslehrer in § 40 VBG zwischen den Entlohnungsgruppen l 1 (=a) und l 2 b 1 (=b) .... noch die Abstimmungen l 2 a 2, l 2 a 1, l 2 b 3 und l 2 b 2
vorgesehen seien. Der in Art.7 B-VG normierte Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Er verbietet also willkürliche Differenzierungen, läßt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (SZ 49/101; Arb.10.093 ua; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes 3 , 342 ff mit weiteren Hinweisen). Letzteres trifft auch hier zu: Mit den in Abschnitt II (§§ 37 ff) des Vertragsbedienstetengesetzes enthaltenen 'Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt', zu welchen insbesondere auch das in § 40 VBG vorgesehene, dem Verwendungsgruppenschema der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 angepaßte und daher stark differenzierende Entlohnungsschema I L gehört, trägt das Gesetz den Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses der Vertragslehrer Rechnung (siehe dazu auch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des VBG 1948, 544 Blg.Nr. 5.GP). In dem für die übrigen Vertragsbediensteten normierten, nur fünf Entlohnungsgruppen umfassenden Entlohnungsschema I (§ 10 VBG) ist schon aus diesem Grund keine unsachliche, dem Gleichheitssatz des Art.7 B-VG widersprechende Differenzierung zu erkennen. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, der Anregung des Klägers zu folgen und beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art.140 B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 10 VBG zu beantragen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.