JudikaturOGH

6Ob1538/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Egbert Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei V***** Gemeinschaft, *****, vertreten durch Dr. Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 234.478,88 ATS samt Nebenforderungen infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 4. September 1984, GZ 1 R 56/84 19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25. November 1983, GZ 6 Cg 3513/83 15, bestätigt wurde, ich nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird

a) soweit sie sich gegen die Bestätigung der erstinstanzlichen Aussprüche zu dem auf den Wechsel vom 23. März 1981 gestützten Klagsansprüche und den betreffenden Teil der Gegenforderung wendet, gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO,

b) soweit sie sich gegen die Bestätigung der erstinstanzlichen Aussprüche zu den auf den Wechsel vom 22. Februar 1981 gestützten Klagsansprüche und den betreffenden Teil der Gegenforderung wendet, gemäß § 502 Abs 3 ZPO und

c) im Übrigen mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO

zurückgewiesen .

Text

Begründung:

Die Klägerin verband in ihrer Wechselklage die Verfolgung der Ansprüche aufgrund der Wechsel vom 26. 1., 22. 2., 23. 2.  und 23. 3. 1981. Die Beklagte wendete aufrechnungsweise die ihr von einem Futtermittellieferanten im Teilbetrag von 234.478,88 ATS abgetretenen Forderungen gegen die Klägerin ein, die darauf gestützt wurden, dass die Klägerin unter fälschlicher Berufung auf eine Abtretung seitens eines Produzenten dessen zwei Hauptabnehmer mit Erfolg bestimmt habe, unter Missachtung der einzig wirksamen Abtretung derselben Forderungen an den Futtermittellieferanten nicht an diesen sondern an sie zu zahlen. Eine Teilforderung von 122.000 ATS der aus diesem Sachverhalt abgeleiteten Forderungen hatte er Lieferant in dem inzwischen mit dem zu 4 Ob 562/82 ergangenen Revisionsurteil abgeschlossenen Rechtsstreit als Kläger gegen die nunmehrige Klägerin geltend gemacht. In dem vorangegangenen Rechtsstreit waren unter anderem zur Abtretung (im Sinne der Urkunde vom 5. 3/14. 4. 1980 = Beilage F) von Forderungen des Produzenten gegen seine zwei Hauptabnehmer Beweise aufgenommen, Feststellungen getroffen und rechtliche Beurteilungen ausgesprochen worden.

Zur Beurteilung der Revisionszulässigkeit sind die aufgrund der vier verschiedenen Wechsel erhobenen, wenn auch in derselben Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 1 und Abs 4 JN). Die Aussprüche über die zur Prozessaufrechnung eingewendeten Gegenforderung unterliegen nur insoweit einer Anfechtung, als diese auch in Ansehung der Klagssprüche zulässig ist.

Das auf die im Wechsel vom 23. 3. 1981 (mit einer Wechselsumme von 50.000 ATS) gegründetete Begehren lautete auf Zahlung von „1/3 % Wechselprov., 1.026 ATS Prot. Kosten, 166,67 ATS Bankspesen, 62 ATS Wechselstempel“.

In Ansehung der Anfechtung des Berufungsurteils in den sich auf diesen Anspruch beziehenden Aussprüchen übersteigt der Beschwerdegegenstand 15.000 ATS nicht.

Das auf den Wechsel vom 22. 2. 1981 gegründetete Begehren lautete auf Zahlung von „55.918,16 ATS, 6 % Zinsen seit 23. 5. 1981, 1/3 % Wechselprovision, 1.190,80 ATS Prot. Kosten, 186,40 ATS Bankspesen, 70 ATS Wechselstempel“. In Ansehung der auf diesen Anspruch Bezug habenden Aussprüche des bestätigenden Berufungsurteil übersteigt der Streitgegenstand 60.000 ATS nicht.

Die auf die beiden Wechsel vom 26. 1. und 23. 2. 1981 gegründeten Begehren lauteten auf Zahlung von 111.007,08 ATS und 67.552,92 ATS jeweils zuzüglich Nebenspesen. In diesem Umfang hängt die Revisionszulässigkeit vom Vorliegen der Voraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ab.

Diese Voraussetzung erblickt der Revisionswerber darin, dass das Berufungsgericht Tatsachenfeststellungen (zum Inhalt, Zweck und Umfang der in Beilage F beurkunden Forderungsabtretung) im vorangegangenen Rechtsstreit gewissermaßen als bindend entschiede, einer neuerlichen Beurteilung entzogene Tatfrage behandelt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die in der außerordentlichen Revision zitierte Wendung der Entscheidungsgründe des berufungsgerichtlichen Urteils darf nicht losgelöst von den vorangegangenen ausdrücklich bezogenen Ausführungen gelesen werden, um dem Berufungsgericht eine tatsächlich nicht erkennbar zugrunde gelegte verfahrensrechtliche Ansicht zu unterstellen.

Nach der Wiederaufnahme des bis zur rechtskräftigen Beendigung des in der Folge mit dem Revisionsurteil abgeschlossenen Verfahrens unterbrochen gewesenen Rechtsstreits stellte die Beklagte als Zessionarin des Klägers im vorangegangenen Rechtsstreit zur sicherungsweisen Generalabtretung künftiger Forderungen des Produzenten gegen seine beiden Hauptabnehmer (gemäß Beilage F) Tatsachenbehauptungen auf und bot als Beweis außer dem Revisionsurteil und dem Prozessvorbringen der nunmehrigen Klägerin im vorangegangenen Rechtsstreit sowie außer der Urkunde (Beilage F) selbst auch die Aussagen dreier Personen „im Vorprozess“ an (AS 28/33). Der gesamte Akteninhalt über den vorangegangenen Rechtsstreit wurde mit Zustimmung der Parteien verlesen (AS 37), eine der drei Personen unmittelbar vom Prozessgericht ergänzend vernommen. Ob die Verlesung der Protokolle über die Beweisaufnahmen im vorangegangenen Prozess den Voraussetzungen des § 281a ZPO etwa deshalb nicht entsprochen haben mochte, weil Prozesspartei im vorangegangenen Rechtsstreit nicht die Beklagte sondern deren Zedent gewesen war, kann unerörtert bleiben, weil die Verlesung der Protokolle jedenfalls dem Beweisanbot der beweisführenden beklagten Partei entsprochen hat und ungerügt geblieben ist. Allerdings stellte die Beklagte auch noch den Antrag auf Vorlage der „gesamten Unterlagen“ über ein Akkreditivgeschäft der nunmehr klagenden Bank an einen Abnehmer ihres Bankkunden (des Produzenten), weil sich daraus ein eingeschränkter Sicherungszweck der Globalzession (im Sinne der Beilage F) ergäbe. Die Klägerin erklärte ihre grundsätzliche Ablehnung der Urkundenvorlage unter Berufung auf das gegenüber dem Produzenten und seinem Geschäftspartner zu wahrende Bankgeheimnis. Eine formelle Beschlussfassung im Sinne des § 307 ZPO unterblieb. Die Verfahrensrüge der Beklagten, der Klägerin hätte die Vorlage der Urkunden aufgetragen werden müssen, hat das Berufungsgericht nicht unmittelbar beantwortet, indem es dazu Stellung genommen hätte, ob etwa der Urkundenvorlageantrag nicht präzise genug, die Vorlage der beantragten Urkunden entbehrlich oder die Weigerung der Klägerin gerechtfertigt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat aber der Sache nach die erkennbare Beurteilung des Erstgerichts gebilligt, dass die protokollierte Weigerung der Klägerin zur Vorlage von Bankgeschäftsurkunden keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung nähme. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass nach seiner Beurteilung „neue Gesichtspunkte nicht hervorgekommen sind, durch welche der Charakter der Generalabtretung in dem hier dargestellten Sinn entscheidend in Zweifel gezogen werden könnte“. Darin ist ein der weiteren Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogener Beweiswürdigungsakt mit dem Ergebnis zu erblicken, dass aufgrund der nicht entscheidend von den Ergebnissen im vorangegangenen Rechtsstreit abweichenden Beweise auch kein von den Feststellungen im vorangegangenen Rechtsstreit abweichender Sachverhalt festzustellen sei. Gerade daraus, dass das Berufungsgericht ausdrücklich darauf abgestellt hat, im anhängigen Rechtsstreit seien keine neuen Gesichtspunkte hervorgekommen, ist die zutreffende grundsätzliche verfahrensrechtliche Ansicht erkennbar, dass der erhebliche Sachverhalt ohne jede Art von rechtlicher Bindung an die Verwertung der Beweisergebnisse des vorangegangenen Rechtsstreits festzustellen sei.

Die als qualifiziert unrichtig gerügte Auffassung einer Entbindung von einer eigenverantwortlichen Gewinnung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen, ja sogar eines entsprechenden Beweisaufnahmeverbots wegen einer Bindung an die Tatsachenfeststellungen im vorangegangenen Verfahren hat das Berufungsgericht bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Dass dieselben Gerichte dieselben Beweise unter gleichartigen rechtlichen Gesichtspunkten in zwei parallel geführten Rechtsstreitigkeiten in derselben Weise und mit demselben Ergebnis würdigen, ist gewiss kein unerwartetes und unerwünschtes Ergebnis. Entscheidend ist aber für das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO lediglich, dass entgegen den Rechtsmittelausführungen die als qualifiziert unrichtig bekämpfte Rechtsansicht einer verfahrensrechtlichen „Bindung“ an die Lösung von Tatfragen in einem anderen Verfahren dem Berufungsgericht aus den dargelegten Gründen nicht zu unterstellen ist.

Die Revision war daher zur Gänze zurückzuweisen.

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