JudikaturOGH

7Ob1015/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Dezember 1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Simo K*****, vertreten durch Dr. Otto Acker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen 250.000 S samt Nebengebühren, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 1984, GZ 2 R 135/84 31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Haftung der beklagten Partei wegen culpa in contrahendo für die verspätete Übermittlung des Versicherungsantrags durch ihren „Versicherungsagenten“, sodass der Versicherungsvertrag erst nach dem Versicherungsfall zustande kam, wurde in erster Instanz nicht geltend gemacht. Der Schriftsatz ON 20 vom 14. November 1983 wurde in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, überdies enthielt nicht einmal er konkrete Behauptungen darüber, dass in der kurzen Zeit zwischen der Aufnahme des Versicherungsantrags und dem Versicherungsfall eine positive Erledigung durch die beklagte Partei erfolgt wäre oder schuldhaft verzögert worden (vgl Prölss Martin , VVG 23 § 53 f und Hofmann , Privatversicherungsrecht 2 43). Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob die beklagte Partei für das Verhalten des Richard S*****, nun P*****, der überdies nicht Versicherungsagent, sondern selbständiger Versicherungsmakler war, einzustehen hätte. Die Verneinung der Deckungspflicht aus dem Versicherungsvertrag selbst im Sinn des § 2 Abs 2 VersVG wird in der außerordentlichen Revision nicht mehr bekämpft. Eine sichere Deckung schon ab der Stellung des Versicherungsantrags hätte der Revisionswerber nur durch eine vorläufige Deckungszusage erlangen können.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO.

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