JudikaturOGH

8Ob652/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Dezember 1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch, und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, bisher vertreten durch Dr. Wolfgang Pitzal, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C*****, bisher vertreten durch Dr. Heinrich Siegl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.000.000 S, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Die Nichtigkeitsklage und die Beschwerde des Einschreiters werden zurückgewiesen.

2) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der von der C***** gegen den jetzigen Kläger erhobenen Klage auf Bezahlung von 1.000.000 S sA bei sonstiger Exekution auf die verpfändete Liegenschaft EZ ***** KG ***** wurde in allen drei Instanzen, zuletzt mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 7. 6. 1984, 8 Ob 509/84, stattgegeben.

Gegen diese Entscheidung bringt der Kläger mit der Behauptung, es liege ein Nichtigkeitsgrund vor und es seien auch Wiederaufnahmsgründe nach §§ 530 Abs 1 Z 3, 4, 7 und 531 ZPO gegeben, unmittelbar beim Obersten Gerichtshof den vorliegenden als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz ein.

Soweit es sich bei diesem Schriftsatz um eine Nichtigkeitsklage handelt, ist zu bemerken, dass das dazu erstattete Vorbringen in keiner Hinsicht einem der Nichtigkeitsgründe des § 529 Abs 1 Z 1 oder 2 ZPO unterstellt werden könnte. Sie ist daher schon im Vorverfahren gemäß § 538 ZPO zurückzuweisen (8 Ob 551/83 ua).

Im Übrigen ist der Schriftsatz vom 2. 8. 1984 nicht als neue, vor dem Obersten Gerichtshof eingebrachte Wiederaufnahmsklage anzusehen; der Einschreiter beschwert sich vielmehr bloß über die Nichterledigung der beim Erstgericht eingebrachten Wiederaufnahmsklagen. Aus diesem Grund kann jedoch Beschwerde beim Obersten Gerichtshof nicht erfolgreich eingebracht werden.

Die Nichtigkeitsklage des Klägers weist im Übrigen keine inhaltlichen Mängel auf, die im Sinne der Bestimmung des § 84 ZPO einer Verbesserung bedurft hätten. Allerdings wurde sie von dem Kläger selbst eingebracht und es fehlt ihr die anwaltliche Fertigung, obwohl im Sinne des § 27 Abs 1 ZPO für eine beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Rechtsmittelklage Anwaltszwang besteht ( Fasching Komm II, 252). Von einem diesbezüglichen Verbesserungsauftrag konnte aber abgesehen werden, weil nach ständiger Rechtsprechung der Formmangel des Fehlers einer erforderlichen anwaltlichen Fertigung auf einem Rechtsmittelschriftsatz dann ohne wesentliche Bedeutung ist, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (1 Ob 167/73; 3 Ob 73/76; 8 Ob 571/76; 8 Ob 551/83 ua). Das gleiche muss aber auch dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Rechtsmittelklage wegen mangelnder Zulässigkeit zurückgewiesen werden musste.

Unter diesen Umständen war auch der Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 63 Abs 1 ZPO wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Zustellung der Entscheidung wird das Erstgericht des Vorprozesses zu veranlassen haben (§ 535 ZPO; SZ 26/150; JBl 1979, 98).

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