2Ob660/84 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Katharina F*****, vertreten durch Dr. Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Antragsgegner Johann F*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 5. Oktober 1984, GZ 1 R 466/84 32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 31. Juli 1984, GZ 18 F 5/84 28, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Aufgrund des gemäß § 98 ABGB gestellten Antrags der Katharina F***** hat das Erstgericht als Abgeltung für deren Mitwirkung im Erwerb ihres verstorbenen Ehemanns einen Betrag von 36.313 S sA festgesetzt und dem Antragsgegner, dem Sohn der Antragstellerin und ihres verstorbenen Ehegatten, zur Zahlung auferlegt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, dass gegen seine Entscheidung der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluss erhebt der Antragsgegner ein als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel, dessen Zulässigkeit der auf die Bestimmungen der §§ 528 Abs 2 und 502 Abs 4 Z 1 ZPO stützt.
Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers ist die Anwendbarkeit der vorgenannten Gesetzesstellen im vorliegenden Verfahren nicht gegeben; sein Rechtsmittel erscheint im Hinblick auf den einen Rekurs ausschließenden Ausspruch des Rekursgerichts unzulässig. Hiezu ist auszuführen:
Der Rechtsmittelzug gegen Sachentscheidungen des Rekursgerichts über die Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb richtet sich nicht nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung, sondern ist in der Sondervorschrift des § 232 AußStrG geregelt. Nach dessen Abs 1 findet der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statt, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. Dass bei einem gegenteiligen rekursgerichtlichen Ausspruch wie er hier vorliegt die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 BGBl 1983/135 geschaffene Möglichkeit der Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses auch in dem eine Sonderform des außerstreitigen Verfahrens (siehe dessen Rechtsmittelbeschränkungen des § 16 AußStrG) darstellenden Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb (siehe die Überschrift zu §§ 229 ff AußStrG) gegeben wäre, ist der Zivilverfahrensnovelle 1983 nicht zu entnehmen (3 Ob 1502/84).
Da die vom Rekurswerber zitierten Bestimmungen der Zivilprozessordnung mangels gesetzlicher Anordnung im vorliegenden Verfahren somit nicht zur Anwendung kommen, war sein Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.