Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch, und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Dr. Peter Baumann, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei K***** T*****, Frankreich, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wegen 1.237.553 S sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Juli 1984, GZ 13 R 428/84 56, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 18. November 1983, GZ 23 C 489/82 37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 16.830,45 S (darin 1.200 S Barauslagen und 1.420,95 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte aus dem mit dem damals in Österreich wohnhaften Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 18. 10. 1978 die Zahlung des Saldos von 1.237.553 S samt 14,5 % Zinsen und 9 % Verzugszinsen seit 1. 7. 1982 bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ ***** der KG K***** des Gerichtsbezirks Linz mit der Behauptung, der Beklagten habe diesen Betrag trotz Fälligkeit nicht bezahlt. Die begehrten Zinsen und Verzugszinsen seien vereinbart.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, es sei ein Schuldnerwechsel eingetreten, weil die O***** mit Zustimmung der Klägerin die Darlehensschuld übernommen habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es von folgenden Feststellungen ausging:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, R*****, reg.Gen.m.b.H. gewährte dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 1.200.000 S. Mit Darlehens und Pfandbestellungsurkunde vom 24. 10. 1978 bestätigte der Beklagte den Erhalt dieses Darlehens und vereinbarte hinsichtlich der Verzinsung und der Laufzeit dieses Darlehens Folgendes: Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, dieses Darlehen mit dem jeweils vom Darlehensgeber festgesetzten Zinsfuß, derzeit 10,5 % pro Jahr, vom Tag der Zuzählung zu verzinsen und darüber hinaus alle mit dem Darlehen und der Kontoführung zusammenhängenden Provisionen und Spesen nach Vorschreibung zu ersetzen. Die Zinsen sind im nachhinein per 31. 3., 30. 6., 30. 9. und 31. 12. eines jeden Jahres fällig. Das Kapital ist dem Darlehensgeber ohne jeden Abzug bis längstens 1. 11. 1988 zur Gänze zurückzuzahlen, wozu zwischenzeitlich folgende Teilzahlungen zu leisten sind: 15.275 S jeweils am Monatsersten, erstmals am 1. 12. 1978. Vorzeitige Teil oder Gesamtrückzahlung ist jederzeit zulässig. Im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der sonstigen in dieser Urkunde festgelegten Nebengebühren sind, abgesehen von den weiter vorgesehenen Verzugsfolgen, Verzugs und Zinseszinsen in der vom Darlehensgeber festgesetzten Höhe, derzeit 9 % pro Jahr, zu bezahlen. Hinsichtlich der Rückzahlung und der Kündigung wurde in dieser Darlehens und Pfandbestellungsurkunde zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten unter anderem Folgendes vereinbart: Der Darlehensnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche Zahlungen zunächst auf die fälligen Zinsen und sonstigen Nebengebühren und erst dann auf das Kapital verrechnet werden. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, auch ältere als dreijährige Nebengebühren (Zinsrückstände, Kosten und so weiter) zu bezahlen. Der Darlehensgeber ist berechtigt, die sofortige Rückzahlung der Schuld hinsichtlich der Haupt und Nebenverbindlichkeiten zu fordern, wenn
a) in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Darlehensnehmers oder denen der bestellten Sicherheiten Verschlechterungen oder Änderungen eintreten, die nach dem Ermessen des Darlehensgebers eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Darlehens bedeuten. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Darlehensnehmer oder der Bürge seine Zahlungen einstellt oder zahlungsunfähig wird oder wenn gegen ihn Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung geführt wird, eine einstweilige Verfügung erwirkt oder das gerichtliche Ausgleichs oder Konkursverfahren beantragt oder eröffnet wird oder wenn die Firma des Darlehensnehmers bzw des Bürgens sich auflöst oder aufgelöst wird;
b) das Darlehen zweckwidrig verwendet wird,
c) der Darlehensnehmer auch nur eine der nach der vorliegenden Urkunde oder den Statuten oder allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers ihm obliegende Verpflichtung nicht vollständig oder nicht termingerecht erfüllen sollte,
d) der Darlehensnehmer als Mitglied ausscheidet. Unbeschadet der vorher erwähnten Rückzahlungstermine verpflichtet sich der Darlehensnehmer für den Fall einer vorzeitigen Kündigung, zu welcher der Darlehensgeber jederzeit berechtigt ist, den jeweils restlichen Darlehensbetrag samt allen Nebengebühren innerhalb von einem Monat nach der erfolgten schriftlichen Kündigung kostenfrei an den Darlehensgeber zurückzuzahlen. Die schriftliche Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes an den von dem Darlehensnehmer angegebenen Wohnort zu erfolgen. Die Aufkündigung ist rechtswirksam, wenn nachgewiesen wird, dass das Schreiben zur Post gegeben wurde. Zur Sicherstellung des Darlehensbetrags samt Zinsen, Verzugs und Zinseszinsen sowie einer Nebengebührenkaution im Betrag von 300.000 S verpfändete der Beklagte dem Darlehensgeber die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft EZ ***** KG K***** Grundbuch Linz, Haus K.N. ***** samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör und erteilte die Einwilligung, dass dieses Pfandrecht für die Darlehensforderung der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Betrag von 1.500.000 S samt 10,5 % Zinsen, 9 % Verzugs und Zinseszinsen und eine Nebengebührenkaution von 300.000 S im Lastenblatt der angeführten Liegenschaft grundbücherlich einverleibt werde. In Abgeltung dieser Darlehensschuld leistete der Beklagte am 6. 12. 1978, am 1. 2. 1979, am 6. 2. 1979, am 6. 3. 1979 und am 2. 4. 1979 Teilzahlungen in vereinbarter Höhe von 15.275 S. Erst am 31. 12. 1979 erfolgte dann eine weitere Teilzahlung im Betrag von 160.000 S. Mit dieser Zahlung wurde nicht nur der bisherige Rückstand aufgefüllt, sondern waren auch die Monate Jänner 1980 und Februar 1980 zur Gänze sowie der März 1980 hinsichtlich eines Betrags von 7.725 S abgedeckt. Die nächste Zahlung des Beklagten erfolgte aber nicht im März 1980, sondern erst am 25. 6. 1980 im Betrag von 7.068 S. Mit dieser Zahlung war der Beklagte hinsichtlich dreier Teilzahlungen von 15.275 S im Rückstand. Bezüglich einer vierten Teilzahlung war noch ein Betrag von 482 S offen. Der Gesamtrückstand hinsichtlich der Teilzahlungen betrug also 46.307 S. Am 14. 8. 1980 erfolgte dann die nächste Zahlung in Höhe von 23.561,28 S, womit der bis dahin angelaufene Rückstand von 76.857 S auf den Betrag von 53.295,72 S reduziert wurde. Der beklagte war also zu diesem Zeitpunkt mit rund 3 ½ Teilzahlungen in Rückstand. Am 12. 11. 1980 erfolgte dann die nächste Teilzahlung im Betrag von 46.105 S. Der inzwischen auf 99.120,72 S angewachsene Teilzahlungsrückstand wurde durch diese Zahlung sowie die am 25. 11. 1980 erfolgte Zahlung von 15.305 S auf 37.710 S vermindert. Mit der Zahlung vom 21. 1. 1981 im Betrag von 30.630 S betrug der Rückstand 37.360 S. Infolge der Zahlungen vom 4. 2. 1981, 3. 3. 1981, 2. 4. 1981, 5. 5. 1981, 2. 6. 1981 und 2. 7. 1981 jeweils im Betrag von 15.272 S blieb dieser Teilzahlungsrückstand ungefähr konstant. Es blieben dann bis 7. 12. 1981 die Teilzahlungen aus. Der mit diesem Datum vom Beklagten bezahlte Betrag von 74.919 S vermochte den bis dahin aufgelaufenen Rückstand wieder auf 39.122 S herabzusetzen. Seit 7. 12. 1981 ist von Beklagtenseite keine einzige Teilzahlung mehr geleistet worden. Die vorliegende Klage, mit der die Klägerin einen Betrag von 1.134.132 S als Saldobetrag aus dem gegenständlichen Darlehen eingeklagt, wurde dem zum Empfang von Klagen vom Beklagten am 10. 1. 1982 bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Leopold Pramer am 17. 3. 1982 eigenhändig zugestellt. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten geleisteten Teilzahlungen und der mittlerweile angefallenen Zinsen und Spesen betrug der Saldostand aus dem gegenständlichen Darlehen zu diesem Zeitpunkt 1.119.082 S; am 30. 8. 1982 1.237.553 S. Der vom Darlehensgeber festgesetzte Zinsfuß beträgt derzeit 14,5 %.
Im Jahr 1980 war der Beklagte sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer der Firma T***** Co G.m.b.H. und der Firma T***** Co G.m.b.H. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin unterhielt nun nicht nur mit dem Beklagten, sondern auch mit diesen Gesellschaften Geschäftsbeziehungen. Im Mai oder Juni 1980 hat die O***** sich gegenüber diesen Gesellschaften verpflichtet, deren Verbindlichkeiten gegenüber mehren Gläubigern, unter anderem gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin, zu übernehmen. Die Übernahme der Verbindlichkeiten gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin betraf einen eingeräumten Kontokorrentkredit Nr *****, einen Investitionskredit Nr ***** und ein Akkreditivkonto Nr *****. Mit Schreiben vom 10. 6. 1980 forderte die T***** Co G.m.b.H. die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf, den Sollstand des Akkreditivkontos sowie der beiden Kredite der O***** bekanntzugeben. In diesem Schreiben wurde die Rechtsvorgängerin der Klägerin auch angewiesen, nach Abdeckung des Sollstandes des Investitionskredits das für diesen Kredit verpfändete Einlagebuch mit einem Stand von etwa 1,4 Mio S zu realisieren und auf das Konto Nr ***** bei der Volkskreditbank zu überweisen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gab die Kontostände weisungsgemäß bekannt. Die O***** deckte den bekanntgegebenen Saldostand jeweils zur Gänze ab. Das im Schreiben vom 10. 6. 1980 angeführte Sparbuch wurde realisiert und das Realisat im Betrag von 1.335.075 S auf das Konto Nr ***** der Volkskreditbank ***** am 24. 6. 1980 überwiesen. Als Empfänger wurde K***** T***** angeführt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat der Übernahme der oben angeführten, ihr gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten niemals ausdrücklich, zugestimmt. Mit Schreiben vom 20. 6. 1980 teilte der Beklagte, also nicht die T***** Co G.m.b.H., der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, dass er die Absicht habe, auch das klagsgegenständliche Darlehen über die Volkskreditbank abzudecken. Er ersuche deshalb um Bekanntgabe des Saldostandes dieses Darlehens an die Volkskreditbank. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gab am 5. 9. 1980 der Volkskreditbank den Saldostand des klagsgegenständlichen Kontos per 10. 9. 1980 bekannt. Wie im Schreiben vom 20. 8. 1980 gewünscht, wurde auch eine Kopie des dieses Darlehen betreffenden Vertrags der Volkskreditbank übermittelt. Die O***** hat die Verbindlichkeiten aus der klagsgegenständlichen Darlehensschuld jedoch nicht übernommen.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, da der Beklagte, wie den Feststellungen zu entnehmen sei, zum einen den ihn aufgrund der Vereinbarung vom 24. 10. 1978 treffenden Verpflichtungen nicht nachgekommen und zum anderen eine Übernahme dieser Verpflichtungen durch die Volkskreditbank nicht erfolgt sei, sei die Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 24. 10. 1978 berechtigt gewesen, die sofortige Rückzahlung der Schuld hinsichtlich der Haupt und Nebenverbindlichkeiten vom Beklagten zu fordern.
Die vom Beklagten gegen das Urteil des Erstgerichts erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor, was nicht zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).
In der Rechtsrüge führt der Beklagte aus, mit der vorliegenden Klage sei lediglich ein Saldobetrag geltend gemacht worden, ohne dass eine ordnungsgemäße vorzeitige Fälligstellung des Kredits unter Berufung auf einen der in der Krediturkunde angeführten Gründe erfolgt sei. Die Einklagung des gesamten Kreditbetrags vermöge die Voraussetzungen für eine sofortige Fälligstellung des Kredits nicht zu ersetzen, sondern äußerstenfalls dessen Aufkündigung unter Einhaltung der hiefür im Vertrag vorgesehenen Form zu rechtfertigen. Auch eine konkludente Zustimmung genüge, um die Rechtsfolgen des § 1405 ABGB herbeizuführen. Für die Annahme eines bloßen Schuldbeitritts der Volkskreditbank böten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt.
Diesen Ausführungen ist Folgendes zu erwidern:
Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, war die Klagsstattgebung deshalb gerechtfertigt, weil der Darlehensgeber nach dem Darlehensvertrag die sofortige Rückzahlung der Schuld fordern konnte, wenn der Darlehensnehmer auch nur eine der nach der Vertragsurkunde oder den Statuten oder allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers ihm obliegende Verpflichtung nicht vollständig oder nicht termingerecht erfüllen sollte (Punkt 4. lit c der Darlehens und Pfandbestellungsurkunde). Die Verletzungen der Verpflichtungen des Beklagten – (die Rückzahlungsverpflichtung ist primäre Vertragspflicht) – er gibt sich aber aus den festgestellten Rückständen. Entgegen der Auffassung der Revision war daher eine zusätzliche formelle vorzeitige Fälligstellung des Kredits nicht erforderlich. Auch den Ausführungen der Revision bezüglich einer Schuldübernahme hinsichtlich der gegenständlichen Schuld durch die O***** kann nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, reicht die Feststellung des Erstgerichts, die O***** habe die Verbindlichkeiten aus der klagsgegenständlichen Darlehensschuld nicht übernommen, dazu aus, eine befreiende Schuldübernahme sowohl durch Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner mit Einwilligung des Gläubigers als auch durch Vertrag zwischen Neuschuldner und Gläubiger (§§ 1405, 1406 Abs 1 ABGB) auszuschließen. Auch für eine von der Revision behauptete stillschweigend erteilte Zustimmung des Gläubigers zur Übernahme der klagsgegenständlichen Schuld durch die Volkskreditbank bieten die Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte. In der Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Klagsanspruch zu Recht besteht, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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