5Ob39/84 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache des Antragstellers W*****, vertreten durch Dr. Ernst Haderer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin V*****genossenschaft registrierte Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Brachtel, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 5 WGG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner 1984, GZ 41 R 919/83 18, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 10. August 1983, GZ 5 Msch 34/82 12, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten (Barauslagen) ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller war vom 1. 11. 1970 bis zum 31. 1. 1981 Nutzungsberechtigter eines im Eigentum der Antragsgegnerin einer gemeinnützigen Wohn und Siedlungsgenossenschaft stehenden Garagen Einstellplatzes, für den die Benutzungsbewilligung 1970 oder 1971 erteilt wurde. Während dieser Zeit war er auch Nutzungsberechtigter einer in derselben Wohnanlage befindlichen Wohnung. Die Antragsgegnerin hat ihm die für die Wohnung aufgebrachten Eigenmittel von 230.000 S zurückgezahlt. Für den Garagen Einstellplatz hat er, entsprechend einer ihm von der Antragsgegnerin eingeräumten Alternative, anstelle eines Barfinanzierungsbeitrags von 45.000 S und einer monatlichen Nutzungsgebühr von 60 S eine monatliche „Nutzungsgebühr“ von 380 S bezahlt, die von der Antragsgegnerin so berechnet wurde:
a) Annuität Hypothekardarlehen 320 S
b) anteiliges Benützungspauschale für 43 S
Betriebskosten Akonto und Verwaltung
c) Instandhaltung 17 S
380 S. Zunächst bei der Schlichtungsstelle und in offener Frist sodann beim Erstgericht begehrte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zum Ersatz des von ihm zur Finanzierung des Garagen Einstellplatzes geleisteten Beitrags, vermindert um die zur ordnungsgemäßen Abnutzung für Abschreibung und valorisiert gemäß § 17 Abs 4 WGG, zu verpflichten.
Das Erstgericht stellte fest, dass die dem nutzungsberechtigt gewesenen Antragsteller bezüglich des Garagen Einstellplatzes (Nr 4 im Garagenblock 13 der Wohnanlage ***** im 16. Wiener Gemeindebezirk) zustehende Rückzahlung gemäß § 17 Abs 1 WGG, vermindert um die Absetzung für Abschreibung und unter Einschluss des Aufwertungsfaktors gemäß § 17 Abs 4 WGG, insgesamt 14.674,33 S betrage, und verpflichtete die Antragsgegnerin, ihm diesen Betrag binnen 14 Tagen zu refundieren. Es äußerte die Ansicht, dass der Antragsteller insgesamt 9.952,75 S zur Tilgung eines von der Antragsgegnerin zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommenen Darlehens gezahlt habe neben der monatlichen Nutzungsgebühr von 60 S und dieser Betrag für die Zeit vom 1. 11. 1970 bis zum 31. 1. 1981 mit 2 % pa abzuschreiben und sodann nach dem Verbraucherpreis Index 1966 zu valorisieren sei.
Das von der Antragsgegnerin angerufene Rekursgericht hob den Sachbeschluss des Erstgerichts auf und wies es an, nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses das Verfahren zu ergänzen und dann neuerlich zu entscheiden.
Übereinstimmend mit dem Erstgericht verwarf es den Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe in seiner nur das Wohnobjekt betreffenden Entfertigungserklärung vom 10. 2. 1981 auch auf Ansprüche aus der Auflösung des Nutzungsvertrags über den Garagen Einstellplatz verzichtet. Es teilte auch die Ansicht des Erstgerichts, dass die zur Tilgung eines Darlehens, das von der Genossenschaft zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommen wurde, vom Nutzungsberechtigten gezahlten Beiträge wirtschaftlich nicht anders zu werten seien als ein bei Vertragsschluss bar bezahlter entsprechender Kapitalsbetrag; diese Beiträge seien daher im Sinne des § 14 Abs 1 WGG als „aus Anlass“ des Vertragsschlusses erbracht anzusehen und als solche Gegenstand eines Rückforderungsanspruchs nach § 17 WGG.
Dennoch erachtete das Rekursgericht die Sache als noch nicht entscheidungsreif, weil die Voraussetzungen für die Beurteilung der Höhe des Rückforderungsanspruchs im Sinne des § 17 Abs 1 bis 4 WGG bisher nicht erörtert und geklärt worden seien (siehe im Einzelnen die Ausführungen auf S 4 5 der Entscheidung des Rekursgerichts).
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist nicht berechtigt.
Zunächst ist den Vorinstanzen voll in der Ansicht beizustimmen, dass ein Verzicht des Antragstellers auf den hier gelten gemachten Rückforderungsanspruch bezüglich des Garagen Einstellplatzes in der tatsächlich nur das Wohnobjekt betreffenden Entfertigungserklärung vom 10. 2. 1981 nicht erkennbar ist.
Die Vorinstanzen haben aber auch die zweite zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage, ob der vom Antragsteller geleistete Beitrag zur Tilgung des Darlehens, dass von der Antragsgegnerin zur Finanzierung des Objekts aufgenommen wurde, der Rückzahlungsregelung des § 17 Abs 1 WGG unterliegt, richtig beantwortet. Es kann nämlich nicht übersehen werden, dass dem Antragsteller seinerzeit die Alternative zur Wahl gestellt wurde, entweder einen Bar Finanzierungsbeitrag von 45.000 S und eine monatliche Nutzungsgebühr von 60 S, oder monatlich 380 S zu bezahlen und damit (neben der Abgeltung der anteiligen Benützungs , Betriebs , Verwaltungs und Instandhaltungskosten von 60 S) auch noch mit einem Betrag von 320 S zur Tilgung des Darlehens beizutragen, das von der Antragsgegnerin zur Finanzierung des Objekts in Anspruch genommen wurde und in Wahrheit den fehlenden Eigenmittelbeitrag des Antragstellers ersetzte. Ob nun jener Finanzierungsbeitrag des Antragstellers durch eine einmalige Barzahlung aus von ihm selbst beschafften Mitteln oder durch die annuitätenweise Abstattung eines von der Antragsgegnerin ersatzweise in eigenem Namen, aber letztlich doch auf anteilige Rechnung des Antragstellers aufgenommenen Darlehens erbracht wird, kann in der Tat keinen Unterschied im wirtschaftlichen Erfolg und in der rechtlichen Abwicklung der sich daraus bei einer vor der gänzlichen Abschreibung der Aufwendung gemäß § 17 Abs 4 WWG erfolgten Auflösung des Nutzungsvertrags ergebenden Bereicherungs und Entreicherungsprobleme nach der dafür vorgesehenen Regelung des § 17 Abs 1 WWG machen. Aus diesen Erwägungen muss der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin erfolglos bleiben, zumal auch gegen die zur Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichts vom Rekursgericht geäußerten Gründe keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Der Ausspruch über die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels beruht auf den §§ 22 Abs 4 WGG, 37 Abs 3 Z 19 und 40, 50 ZPO.