JudikaturOGH

3Ob84/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei G*****, vertreten durch Dr. Alois Pavich, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.400.000 S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. April 1984, GZ 46 R 184/84 15, womit der Beschluss des Exekutionsgerichts Wien vom 23. Jänner 1984, GZ 12 E 20016/83 11, teilweise bestätigt und teilweise den gegen diesen Beschluss erhobener Rekurs zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Punktes 2 des Beschlusses des Erstgerichts durch das Gericht zweiter Instanz richtet, wird der Revisionsrekurs zurückgewiesen.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Rekurses der Verpflichteten gegen die Punkte 1, 3, 4 und 5 des Beschlusses des Erstgerichts durch das Gericht zweiter Instanz richtet, wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Hereinbringung von 2,4 Mio S sA wurde der betreibenden Partei die Exekution durch Pfändung eines der verpflichteten Partei zustehenden Mietrechts bewilligt.

Mit Beschluss vom 23. 1. 1984 überließ das Exekutionsgericht dem Verpflichteten in Punkt 1 gemäß §§ 105, 334 EO, 42 Abs 4 MRG bestimmte Räume als unentbehrliche Wohnräume, bewilligte in Punkt 2 die Verwertung des gepfändeten Mietrechts hinsichtlich der übrigen Räume durch Zwangsverwaltung, ernannte im Punkt 3 einen Zwangsverwalter, erließ im Punkt 4 an die verpflichtete Partei das Gebot, sich jeder Verfügung über die von der Zwangsverwaltung betroffenen Erträgnisse zu enthalten und sich an der Geschäftsführung oder Verwaltung ohne dessen Willen zu beteiligen, und forderte in Punkt 5 den Zwangsverwalter auf, zu einem bestimmten Zeitpunkt Rechnung zu legen, die Ertragsüberschüsse zu erlegen und erteilte ihm den Auftrag, schriftliche Untermietverträge abzuschließen, sich bezüglich der Möblierung der in Zwangsverwaltung gezogenen Räumlichkeiten mit der betreibenden Partei ins Einvernehmen zu setzen und dem Gericht binnen zwei Monaten einen Bericht zu erstatten.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluss hinsichtlich seines Punktes 2. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich seiner Punkte 1, 3, 4 und 5 wies es einen Rekurs des Verpflichteten unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 334, 132 EO als unzulässig zurück.

Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, dass ihr alle Räume überlassen und der Zwangsverwaltungsantrag abgewiesen werde. Die verpflichtete Partei führt in ihrem Rekurs aus, dass die Rechtsansicht hinsichtlich der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Punkte 1, 3, 4 und 5 der Entscheidung des Erstgerichts verfehlt sei (ohne dass dazu nähere Gründe angegeben werden), und machte im Übrigen geltend, dass die Zwangsverwaltung nicht zweckmäßig sei und alle Räume der Pfändung entzogen seien.

Soweit sich dieses Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Punktes 2 der Entscheidung des Erstgerichts wendet, ist der Revisionsrekurs gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig. Danach ist ein Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz unstatthaft, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist. Seit der Zivilverfahrensnovelle 1983 ist damit gegen den bestätigten Teil einer Entscheidung des Erstgerichts kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Dass also hinsichtlich bestimmter Räume trotz der Bestimmung des § 42 Abs 4 MRG die Exekutionsführung auf das Mietrecht des Verpflichteten zulässig ist und dem Verpflichteten gemäß § 105 EO (sinngemäß anzuwenden gemäß § 334 Abs 2 EO) diese bestimmten Räume nicht zu überlassen sind und dass diesbezüglich auch die Bewilligung der Verwaltung der Zwangsverwaltung zulässig ist, wurde schon von zwei Instanzen im gleichen Sinne entschieden, sodass der Oberste Gerichtshof in diesem Umfange nicht angerufen werden kann und das Rechtsmittel diesbezüglich zurückzuweisen war.

Im Übrigen ist zwar grundsätzlich ein Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss zulässig, aber der diesbezügliche Rekurs unbegründet. Durch Punkt 1 wird die verpflichtete Partei nicht beschwert, denn die Überlassung von Räumen liegt ja in ihrem Interesse, sodass hier ein Rechtsmittel der betreibenden Partei in Betracht käme, abgesehen davon, dass gemäß §§ 334 Abs 2 132 Z 2 EO der Beschluss, durch den der Umfang der dem Verpflichteten zu überlassenden Wohnung bestimmt wird, schlechthin unanfechtbar ist (Zur Geltung des Rechtsmittelausschlusses gemäß § 334 Abs 2 EO; EvBl 1955/278 und dort angeführte Rechtsprechung). Punkt 3 und 4 fallen unter den Rekursausschluss der §§ 334 Abs 2 132 erster Halbsatz (§ 99) EO, und Punkt 5 ist ein Beschluss gemäß §§ 334 Abs 2, 132 Z 3 EO. Die Entscheidung der zweiten Instanz, gegen die im Rekurs ohnedies nichts vorgebracht wird, ist in Bezug auf die Beurteilung der Zulässigkeit des Rekurses des Verpflichteten somit frei von Rechtsirrtum.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.

Rückverweise