3Ob96/84 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Warta, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in den Exekutionssachen der betreibenden Parteien R***** reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Peter Dittrich, Rechtsanwalt in Murau, und beigetretener Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Dr. H***** P*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F***** T*****, wegen 2.050.905,92 S samt Nebengebühren und weiterer Forderungen, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichts Leoben als Rekursgericht vom 18. Juli 1984, GZ R 612, 615/84 83(17), womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Murau vom 26. Juni 1984, GZ E 13/82 77 und E 13/82 78 (= E 28/83 15), zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Im Versteigerungstermin vom 25. 6. 1984 wurde die Liegenschaft EZ 555 KG ***** einer aus vier Personen bestehenden Bietergemeinschaft und wurden die Liegenschaften EZ 256 und 501 je KG ***** samt dem im Schätzungsprotokoll verzeichneten Zubehör der betreibenden Partei zugeschlagen. Über diese Zuschlagserteilungen wurden am 26. 6. 1984 zwei Beschlüsse ausgefertigt.
Obwohl dem verpflichteten Masseverwalter am 3. 5. 1984 eine Ausfertigung des Versteigerungsedikts ordnungsgemäß zugestellt worden war, war er im Versteigerungstermin nicht anwesend.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht zweiter Instanz den am 12. 7. 1984 überreichten Rekurs des Verpflichteten gegen die Zuschlagserteilungen mit der Begründung als unzulässig zurück, dass der Rechtsmittelwerber nach § 187 Abs 1 EO nicht rekursberechtigt sei.
Der in erster Linie auf Aufhebung dieses Zurückweisungsbeschlusses gerichtete Rekurs des Verpflichteten ist nach den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden §§ 502 Abs 4 Z 2 und 528 Abs 2 ZPO zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Der ordnungsgemäß zum Versteigerungstermin geladene Verpflichtete hätte die Beschlüsse, mit denen die Zuschläge erteilt wurden, nach § 187 Abs 1 EO nur dann mit Rekurs anfechten können, wenn er im Versteigerungstermin anwesend gewesen wäre ( Heller Berger Stix II 1381 ff; EvBl 1969/291 ua).
Eine sachliche Behandlung des somit unzulässigen Rechtsmittels war dem Rekursgericht verwehrt (vgl EvBl 1969/104).
Der zutreffende Zurückweisungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz war daher zu bestätigen.