Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold S*****, vertreten durch Dr. Helmut Neudorfer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Leopoldine S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, wegen 486.000 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 1984, GZ 1 R 49/84 48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 11. November 1983, GZ 32 Cg 472/80 44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit 14.758,95 S (einschließlich 960 S Barauslagen und 1.254,45 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 486.000 S samt 14 % Zinsen seit 8. 8. 1980. Er behauptete, die Beklagte sei aufgrund des Automaten Aufstellungsvertrags vom 28. 11. 1974, in den sie anstelle der K***** Gesellschaft mbH eingetreten sei, zur Zahlung dieses Betrags verpflichtet, weil sie in vertragswidriger Weise nach Veräußerung ihres Espressos ihre Rechtsposition aus diesem Vertrag nicht auf den Rechtsnachfolger überbunden habe; der Betrag errechne sich, vereinbarungsgemäß aus den durchschnittlichen monatlichen Bruttoerlösen der aufzustellenden Automaten für die restliche Dauer des Vertrags, der am 28. 11. 1982 abgelaufen sei.
Die Beklagte begehrte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete unter anderem ein, dass sie niemals in den Vertrag des Klägers mit der K***** Gesellschaft mbH eingetreten sei und dass sie im Übrigen ein allfällig zustandegekommenes Vertragsverhältnis mit dem Kläger gekündigt und der Kläger, auf ihre Aufforderung hin, die Automaten abgeholt habe.
Der Kläger bestritt die Richtigkeit der Einwendungen der Beklagten und brachte unter anderem vor, dass die Automaten nur deshalb von ihm abgeholt worden seien, weil der Zeuge Walter M***** gedroht habe, sie andernfalls auf die Straße zu stellen. Dieser Einwand wurde von der Beklagten als unrichtig bezeichnet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Beide Vorinstanzen stimmten in der Ansicht überein, dass in der vorbehaltlosen Befolgung der Aufforderung der Beklagten, die Automaten abzuholen, nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 863 ABGB) eine schlüssige Zustimmung des Klägers zur Auflösung des Vertragsverhältnisses zu sehen sei; sein Verhalten, führte das Berufungsgericht aus, könne von der Beklagten nur in diesem Sinne verstanden worden sein. Der Kläger, meinte das Berufungsgericht, habe zwar behauptet, er sei zur Abholung der Automaten durch die Erklärung des Zeugen Walter M*****, er werde sie andernfalls auf die Straße stellen, bestimmt worden, doch habe er nicht vorgebracht, dass die Beklagte an dieser Vorgangsweise M***** teilgenommen habe oder doch offenbar davon habe wissen müssen, weshalb ihm, dem Kläger, die Geltendmachung des Willensmangels Zwang verwehrt sei (§ 875 ABGB).
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt in erster Linie, in Abänderung dieser Entscheidung seinem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise begehrt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz.
Die Beklagte beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach dem von den Vorinstanzen angenommenen Sachverhalt hat der Kläger die Automaten über Aufforderung der Beklagten vorbehaltlos abgeholt; der Kläger selbst hat als Partei nichts anderes behauptet (S 139 der Akten). Ob nun tatsächlich Walter M***** den Kläger auch zur Abholung der Automaten aufforderte und dabei drohte, die Automaten andernfalls auf die Straße zu stellen, und ob diese Drohung allein für den Kläger den Anlass bildete, die Automaten bei der Beklagten abzuholen, ist für die Sachentscheidung bedeutungslos, weil im Verfahren erster Instanz vom Kläger niemals vorgebracht wurde, dass die Beklagte zur Zeit der Befolgung ihrer Aufforderung durch den Kläger gewusst hat, dass diese Drohung M***** der wahre Grund für sein Verhalten war. Nur in diesem Fall müsste nämlich der Beklagten der Schutz auf das sonst nach der Verkehrsauffassung als berechtigt anzusehende Vertrauen auf die Richtigkeit der Annahme, die vorbehaltlose Befolgung der Aufforderung zur Abholung der aufgestellten Automaten wegen Aufgabe des Aufstellungslokals sei als Einverständnis des Automatenaufstellers zur Beendigung des Aufstellungsvertrags zu beurteilen, versagt werden. Die vom Berufungsgericht angestellten und nun vom Kläger bekämpften Überlegungen über die Zurechenbarkeit des allenfalls von M***** (als Dritten im Sinne des § 875 ABGB, wie das Berufungsgericht meint, oder als Stellvertreter bzw Verhandlungsgehilfe, wie es der Kläger sieht) ausgeübten Zwangs zu Lasten der Beklagten sind unerheblich, weil sich das Vorbringen des Klägers in erster Instanz nicht als Anfechtung des schlüssigen Aufhebungsvertrags, sondern nur als Ausschlussgrund für die Annahme des Zustandekommens einer derartigen Vereinbarung darstellt.
Aus den dargelegten Gründen muss die Revision erfolglos bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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