Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Egermann und Mag. Engelmaier als Richter in der Pflegschaftssache der mj A*****, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, gegen den Beschluss des Kreisgerichts Steyr als Rekursgericht vom 12. Juni 1984, GZ R 22/84 40, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf a.d. Krems vom 18. Jänner 1984, GZ P 91/82 29, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Vorinstanzen haben unterschiedliche Entscheidungen über die Verpflichtung der am 27. 12. 1969 geborenen A***** zur Rückzahlung von ihr bezogener Unterhaltsvorschüsse im Betrag von 800 S gefällt.
Der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil der Entscheidung eine 2.000 S nicht übersteigende Sache zugrunde liegt (§ 14 Abs 2 AußStrG). Im Hinblick auf § 23 UVG sind Entscheidungen über die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse im Verfahren außer Streitsachen zu fällen, weshalb für solche Entscheidungen auch die Rechtsmittelbeschränkungen des Außerstreitgesetzes gelten.
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