Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E***** H*****, vertreten durch Dr. Johann Werth, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. B***** R*****, vertreten durch Dr. Werner Sporn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung der Unterfertigung einer Bestätigung infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 1984, GZ 46 R 863/83 23, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. November 1983, GZ 46 R 863/83 20, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die betreibende Partei ist Mieterin einer Wohnung in einem Haus des Verpflichteten. Dieser wurde mit rechtskräftigem Urteil schuldig erkannt, die zur Anschaffung eines weiteren Haustorschlüssels erforderliche Zustimmung zu erteilen und die nötigen Bestätigungen zu unterfertigen. Im Rechtsstreit hatte die betreibende Partei den Streitgegenstand mit 5.000 S bewertet.
Zur Erzwingung des Anspruchs auf Unterfertigung der im Exekutionstitel genannten Bestätigung bewilligte das Erstgericht die Exekution gemäß § 354 EO. Einen dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten wies das Gericht zweiter Instanz mit der Begründung zurück, dass seit Inkrafttreten der Zivilverfahrens Novelle 1983 auch im Exekutionsverfahren die Bestimmung des § 517 ZPO anzuwenden sei, weshalb wegen des 15.000 S nicht übersteigenden Werts des Streitgegenstands kein Rechtsmittel an die zweite Instanz zustehe. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 15.000 S nicht übersteige.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhob der Verpflichtete einen Rekurs, den das Gericht zweiter Instanz in seiner Eigenschaft als Vorlage und Durchlaufgericht als unzulässig zurückwies. Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei gemäß § 78 EO, § 528 Abs 1 Z 5 ZPO unzulässig.
Gegen diesen neuerlichen Zurückweisungsbeschluss erhob der Verpflichtete abermals einen Rekurs, der diesmal von den Vorinstanzen nicht zurückgewiesen wurde. Die verpflichtete Partei vertritt die Auffassung, das Gericht zweiter Instanz sei zur Zurückweisung des Rekurses gar nicht legitimiert, da es weder das Gericht sei, bei welchem der Rekurs überreicht werde (§ 523 ZPO), noch das Gericht, das über den Rekurs zu entscheiden habe (§ 526 ZPO).
Auf alle im Rekurs angeschnittenen Fragen kann jedoch nicht eingegangen werden, weil das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel wegen des 15.000 S nicht übersteigenden Werts des Beschwerdegegenstands gemäß § 78 EO, § 528 Abs 1 Z 5 ZPO schlechthin unzulässig ist. Die Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO ist nämlich jetzt so allgemein gefasst, dass sie auch für Zurückweisungsbeschlüsse gilt; denn auch ein Zurückweisungsbeschluss ist eine „Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz“. Auch wenn, was im Schrifttum schon wiederholt vertreten wurde ( Müller , Anw 1983, 659; Fasching , ÖJZ 1984, 125; Fucik , RZ 1984, 54 bes 61), die Bestimmung des § 517 ZPO auch nach Inkrafttreten der Zivilverfahrens Novelle 1983 als nicht für das Exekutionsverfahren passend und daher keine „allgemeine“ Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses darstellend im Exekutionsverfahren nicht anzuwenden ist, und gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz als Vorlage und Durchlaufgericht jeden unzulässigen Rekurs zurückweisen darf oder ob dies zumindest bezüglich eines Rekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluss unstatthaft ist, steht jedenfalls gegen die (richtige oder unrichtige) Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz, sei es eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder eine Entscheidung in der Sache selbst, kein weiterer Rechtszug zu.
Dass der Wert des betriebenen Anspruchs hier, wo die verpflichtete Partei aus nicht verständlichen Gründen gegen ein rechtskräftiges Urteil über einen zweiten Schlüssel nach wie vor Widerstand leistet, sodass nun schon mehr als zwei Jahre seit der Klagseinbringung verstrichen sind, 15.000 S nicht übersteigt, liegt auf der Hand und wird auch von der verpflichteten Partei nicht in Zweifel gezogen.
Das unzulässige Rechtsmittel war zurückzuweisen.
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