7Ob529/84 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Erich und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Tschechoslowakische Sozialistische Republik (ČSSR), wegen Herausgabe bzw Abgabe einer Erklärung (Streitwert 100.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 1983, GZ 13 R 86/83 5, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. März 1983, GZ 4 Cg 54/83 2, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Klägerin verlangt von der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (ČSSR) die Herausgabe verschiedener Wertpapiere, eventuell die Abgabe einer Erklärung über den Verbleib dieser Papiere und die Ablegung eines Eides über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Erklärung. Behauptet wird, dass die Wertpapiere von der Beklagten im Zuge der Kriegshandlungen im Mai 1945 in Verwahrung genommen worden seien. Zur Begründung ihres Begehrens beruft sich die Klägerin auf den Briefwechsel 2 zwischen den Außenministern der Republik Österreich und der ČSSR vom 19. 12. 1974, BGBl 451/1975. Die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien nahm sie unter Berufung auf § 99 ZPO in Anspruch.
Das Erstgericht hat die Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, das Rekursgericht wegen Fehlens der österreichischen Gerichtsbarkeit. Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts unterliegen Ansprüche gegen fremde Staaten wegen eines Akts der Hoheitsverwaltung nicht der inländischen Gerichtsbarkeit. Der in der Klage genannte Briefwechsel beziehe sich auf Wertpapiere, die aufgrund einer Maßnahme im Sinne des Art 1 des österreichisch tschechoslowakischen Vermögensvertrags in Anspruch genommen worden seien. Sowohl bei der Inanspruchnahme, als auch bei der im Vertrag genannten Herausgabe handle es sich um Hoheitsakte der ČSSR. Der erwähnte Briefwechsel sei nicht als Abschluss eines Verwahrungsvertrags zu werten.
Das Rekursgericht hat seine Entscheidung durch den Ausspruch ergänzt, dass der Wert des Streitgegenstands 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und der Rekurs nach § 528 Abs 2 ZPO zulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Der von den Klägern gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch ausschließlich darauf, dass die von ihr begehrten Wertpapiere im Zuge der Kriegsereignisse von tschechoslowakischen Behörden übernommen worden seien und dass eine Herausgabepflicht der ČSSR aufgrund des in der Klage genannten Briefwechsels begründet worden sei. Demnach ist es richtig, dass ausschließlich die Frage zu klären ist, ob durch den erwähnten Briefwechsel privatrechtliche Beziehungen zwischen den Streitteilen entstanden sind oder nicht. Dies hat das Rekursgericht richtig dargestellt. Es begründet daher keine Aktenwidrigkeit und keinen Verfahrensmangel, wenn das Rekursgericht bei seiner Darstellung nicht die von den Klägern gewählte rechtliche Wertung als „Verwahrung“ wörtlich zitiert hat.
In rechtlicher Hinsicht bestreitet die Klägerin gar nicht die Richtigkeit der Ausführungen des Rekursgerichts, denen zufolge die inländische Gerichtsbarkeit bezüglich eines gegen einen ausländischen Staat wegen eines Hoheitsakts gerichteten Begehrens nicht gegeben ist. Diesbezüglich kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts verwiesen werden. Es war daher nur zu prüfen, ob die Klägerin die Beklagte wegen einer Angelegenheit der Hoheitsverwaltung in Anspruch nimmt.
Der Briefwechsel 2 zwischen den Außenministern der beiden in Frage kommenden Staaten vom 19. 12. 1974 erfolgte im Anschluss an den österreichisch tschechoslowakischen Vermögensvertrag und sollte nur der Ausführung dieses Vertrags dienen. Art 1 des genannten Vertrags sieht vor, dass die ČSSR die Ansprüche der Republik Österreich sowie österreichischer physischer und juristischer Personen gegen die ČSSR sowie gegen tschechoslowakische physische und juristische Personen, die bis zum Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags dadurch entstanden sind, dass österreichische Vermögensschaften, Rechte und Interessen tschechoslowakischen Konfiskations , Nationalisierungs oder ähnlichen gesetzlichen Maßnahmen unterzogen worden sind, global und endgültig erledigt werden. Sohin hat dieser Staatsvertrag, was schließlich im Wesen derartiger Verträge liegt, nur in die Hoheitsgewalt der ČSSR fallende Angelegenheiten zum Gegenstand. Die aufgrund des Vertrags von der ČSSR zu erbringenden Leistungen stellen Leistungen auf der Ebene des Völkerrechts dar (GP XIII Beil 1479 S 20). In den dem Vertrag angeschlossenen Briefwechseln werden einzelne Gruppen von Gegenständen, die andernfalls direkt unter den Vertrag fallen würden, von der im Vertrag vorgesehenen Globalentschädigung ausgenommen. Demnach bewirkte der Briefwechsel nicht die Begründung privater Rechtsverhältnisse, sondern diente nur der Klarstellung, für welche Gegenstände eine Globalentschädigung zu leisten ist und welche Gegenstände die ČSSR in natura zurückstellen wird. Dass hier nicht von einem aufrechten Eigentum der seinerzeitigen Eigentümer ausgegangen worden ist, ergibt sich aus der Einleitung des erwähnten Briefwechsels, demzufolge die ČSSR mit dem Tage des Inkrafttretens des Vertrags die nachfolgenden Gegenstände in das Eigentum der in Art 2 des Vertrags angeführten österreichischen Personen übergeben wird. Die vertragsschließenden Staaten sind also nicht von einem aufrechten Eigentum der österreichischen Personen, sondern von einem Verfügungsrecht der ČSSR über das Eigentumsrecht an diesen Gegenständen ausgegangen. Die Vornahme von Konfiskations , Nationalisierungs oder ähnlichen Maßnahmen erfolgt aber regelmäßig im Rahmen der Hoheitsverwaltung eines Staats. Gerade der in der Klage genannte Briefwechsel 2 lässt diesbezüglich keinen Zweifel offen, weil er ausdrücklich bestimmt, dass die mit der Übergabe der oben genannten Vermögenswerte oder mit der Wiederherstellung der Rechte verbundenen technischen Fragen des tschechoslowakischen Föderalministerium für Finanzen mit dem österreichischen Bundesminister für Finanzen regeln wird. Dies setzt aber eine gemeinsame Regelung durch staatliche Organe voraus, die falls sie nichts Gegenteiliges sagt, die Durchsetzung der diesbezüglichen Ansprüche vor den österreichischen Gerichten ausschließt. Eine solche gegenteilige Regelung, die die Durchsetzung der erwähnten Ansprüche mit Hilfe der österreichischen Gerichte ermöglichen würde, ist nicht erfolgt.
Dass außerhalb des Vermögensvertrags keinerlei weitere österreichischen vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der ČSSR verblieben sind, ergibt sich im Übrigen aus Art 6 des Vermögensvertrags, demzufolge die Republik Österreich gegenüber der ČSSR keine Ansprüche österreichischer Personen mehr vertreten oder unterstützen wird, die gegenüber der ČSSR im Zusammenhang mit oder als Folge von im Art 1 genannten tschechoslowakischen Maßnahmen entstanden sind. Wie die erläuternden Bemerkungen zu dem Vermögensvertrag (GP XIII Beil 1479 S 21) erkennen lassen, handelte es sich hiebei um einen eindeutigen Verzicht auf weitere Ansprüche gegen die ČSSR aufgrund der mehrfach erwähnten Maßnahmen. Wurden durch solche Maßnahmen Gegenstände von der ČSSR übernommen, hat der Vermögensvertrag diesbezüglich eine abschließende Regelung erbracht, und zwar entweder direkt durch die Leistung einer Globalentschädigung oder auf die in einem der Briefwechsel bezeichnete Art. Dass der Briefwechsel 2, auf den die Klägerin ihren Anspruch zurückführt, die Durchsetzung vor österreichischen Gerichten nicht vorsieht, vielmehr eine Regelung durch Verwaltungsbehörden der beiden Staaten in Aussicht genommen ist, wurde bereits ausgeführt. Mit Recht verneinte daher das Rekursgericht die inländische Gerichtsbarkeit.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.