JudikaturOGH

5Ob510/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Februar 1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen in ***** wohnhaft gewesenen Pensionisten J***** infolge Revisionsrekurses der Erbin K*****, vertreten durch G*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 13. Dezember 1983, GZ 3 R 369/83 38, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 18. Mai 1983, GZ A 635/81 32, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

J***** setzte in einem am 22. 1. 1968 mit Schreibmaschine geschriebenen und von ihm selbst und zwei Zeugen unterschriebenen Testament seine Schwester K***** zur Erbin ein. Nach seinem Ableben am 16. 11. 1981 erklärte sich K***** aufgrund dieser letztwilligen Anordnung zum ganzen Nachlass als Erbin. Die acht Kinder des vorverstorbenen Bruders des J***** erklärten sich zu je 1/16 des Nachlasses aufgrund des Gesetzes zu Erben. Die Erbserklärung der Schwester des Verstorbenen wurde rechtskräftig zurückgewiesen, weil das Testament mangels Einhaltung der Formvorschrift des § 579 ABGB, der die Erklärung des letzten Willens vor drei Zeugen und ihre Unterschrift auf der Urkunde fordere, ungültig sei. K***** erklärte sich dann aufgrund des Gesetzes zum halben Nachlass als Erbin.

Das Erstgericht hat nun den Nachlass der Schwester des Verstorbenen K***** zur Hälfte und den Kindern des vorverstorbenen Bruders zu je 1/16 aus dem Berufungsgrund des Gesetzes eingeantwortet.

Den dagegen von K***** erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht zurück, soweit er sich gegen die Einantwortung des Nachlasses an sich richtete. Im Übrigen gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs nicht Folge. Die Zurückweisung der aufgrund des ungültigen Testaments abgegebenen Erbserklärung zum ganzen Nachlass sei rechtskräftig. Dass ihr das Erstgericht den halben Nachlass als gesetzliche Erbin eingeantwortet habe, beschwere sie nicht. Die Einantwortung des Nachlasses zur anderen Hälfte entspreche dem Gesetz.

Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts wendet sich K***** mit ihrem Revisionsrekurs. Ihr Rechtsmittelantrag zielt darauf hin, ihr den ganzen Nachlass als Testamentserbin einzuantworten, weil die letztwillige Anordnung dem Willen des Verstorbenen entsprochen habe.

Die Revisionsrekurswerberin will erreichen, dass ihr auch die zweite Hälfte des Nachlasses eingeantwortet wird.

Der bestätigende Beschluss des Rekursgerichts kann nach § 16 AußStrG aber nur aus den Gründen der offenbaren Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit angefochten werden. Aus dem Rekurs ist nicht erkennbar, worin einer dieser Rekursgründe gelegen sein soll. In Betracht käme nur offenbare Gesetzwidrigkeit. Sie liegt nicht vor. Nach Rechtskraft der Zurückweisung ihrer aufgrund des Testaments abgegebenen Erbserklärung konnte der Schwester des Verstorbenen, die sich zuletzt aufgrund des Gesetzes zur Hälfte des Nachlasses zur Erbin erklärt hat, nicht mehr als der halbe Nachlass eingeantwortet werden. Der Revisionsrekurs ist deshalb zurückzuweisen (EFSlg 28.429 uva).

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