Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Scheiderbauer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber und Dr. Huber als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leokadia S*****, vertreten durch Dr. Johann Tischler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Josef F*****, vertreten durch Dr. Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen restlicher 5.470,47 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 14. Oktober 1982, GZ 2 R 377/82 18, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Ferlach vom 13. Juli 1982, GZ C 92/82 10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte hat dem Kläger die mit 1.666,56 S (darin 120 S Barauslagen und 114,56 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 9. 2. 1982 morgens kam es auf der Unterbergenerstraße nächst der Kreuzung mit dem Sonnenweg in F***** zwischen dem von der Klägerin gelenkten und gehaltenen PKW Renault Fuego, der in Richtung Unterbergen fuhr, und dem entgegenkommenden, vom Beklagten gelenkten und gehaltenen Pritschenwagen der Marke Ford zum Zusammenstoß, bei welchem beide Fahrzeuge beschädigt wurden.
Die Klägerin führte den Unfall darauf zurück, dass der Beklagte ihr bei vereister und nur zum Teil gestreuter Straße mit seinem Fahrzeug auf ihrer Fahrbahnhälfte mit überhöhter Geschwindigkeit entgegengekommen sei, sodass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, rechtzeitig auf seine rechte Fahrbahnseite zurückzukehren. Sie sei dadurch zu einer Notbremsung veranlasst worden und habe ihr Fahrzeug vor der Kollision auf ihrer Fahrbahnhälfte zum Stehen gebracht. Das alleinige Verschulden treffe den Beklagten. Sie begehrte an Schadenersatz 9.625,70 S sA, wovon 6.625,70 S auf Reparaturkosten und 3.000 S auf merkantile Wertminderung entfallen.
Der Beklagte wendete ein, dass er mit seinem Fahrzeug die rechte Fahrbahnseite nicht verlassen habe. Zum Unfall sei es gekommen, weil die Klägerin mit ihrem Fahrzeug nicht die rechte Fahrbahnseite eingehalten habe und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, sodass sie mit dem PKW auf die linke Fahrbahnseite geraten und gegen sein Fahrzeug gestoßen sei. Die eingeklagte Forderung werde auch der Höhe nach bestritten und insbesondere geltend gemacht, dass eine Wertminderung am Fahrzeug der Klägerin nicht eingetreten sei. Der Klagsforderung wurden vom Beklagten aufrechnungsweise die Reparaturkostenforderungen von 3.123,46 S und 2.679,75 S sowie ein Glasbruchschaden von 1.829 S entgegengehalten.
Das Erstgericht erkannte, ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 4 zu Lasten der Klägerin, die Klagsforderung mit 1.725,14 S als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung bis zu diesem Betrage ebenfalls als zu Recht bestehend und wies daher das Klagebegehren ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten nicht, jener der Klägerin hingegen teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass die Klagsforderung mit 5.750,47 S, die eingewendete Gegenforderung mit 2.540,74 S als zu Recht bestehend erkannte und demgemäß der Klägerin 3.209,73 S sA zugesprochen wurden; das Mehrbegehren von 6.415,97 S sA wurde abgewiesen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist nur die Verschuldensteilung strittig.
Diesbezüglich hat das Erstgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Unterbergenerstraße beschreibt in Fahrtrichtung der Klägerin eine Rechtskurve mit einer Bogenlänge von 75 m und einer Richtungsänderung von ca 70 Grad. Sie verläuft im Übrigen im Allgemeinen von Norden nach Süden. Die Asphaltfahrbahn hat eine Breite von 5,60 m. Im Westen schließt eine 0,2 m breite Rigole und daran der überhöhte 1,5 m breite Gehsteig an. Als Fixpunkt dient die im Kurvenauslauf am westlichen Straßenrand stehende Straßenleuchte, 3,2 m südlich davon beginnt an der Ostseite der 14 m breite nach Norden reichende Einmündungstrichter des Sonnenweges. Die Sichtstrecke beträgt konstant 65 m. Rund 30 m nördlich des Fixpunktes weitet sich die Sicht nach Süden auf 120 m aus. Zur Unfallszeit war die Fahrbahn vereist und nicht gestreut. Sie war auf Asphaltbreite vom Schnee geräumt. Ca 20 m südlich des Fixpunktes stand am östlichen Fahrbahnrand der PKW Marke Mazda 626 des Alois D***** (Breite des Fahrzeugs 1,66 m). Der Beklagte fuhr auf der Unterbergenerstraße mit seinem LKW aus Richtung U***** in Richtung F***** Stadtmitte mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h. Er leitete, noch bevor der PKW der Klägerin in Sicht war, ca 40 m vor dem späteren Unfallspunkt, der im Bereich des Fixpunktes gelegen ist, die seitliche Versetzung zur Vorbeifahrt an dem PKW Mazda ein. Ca 33 m vor dem Unfallspunkt (= 3 Sekunden vor der Kollision) war sein Fahrzeug so eingeordnet, dass es mit einem Abstand von 0,3 m zum stehenden PKW die Fahrbahnmitte um rund 1,50 m überfuhr. Die Klägerin, welche mit ihrem Fahrzeug in Richtung Unterbergen unterwegs war, hielt ebenfalls eine Geschwindigkeit von ca 40 km/h ein. Sie hatte auf allen vier Rädern des PKWs M S Reifen montiert. Als die beiden Fahrzeuge jeweils rund 20 m vom Unfallspunkt (2 bis 2,2 Sekunden vor dem Zusammenstoß) entfernt waren, nahmen die Fahrzeuglenker, jeweils das Gegenfahrzeug wahr. Da der LKW des Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch 1,50 m in ihre Fahrbahnhälfte hineinreichte, leitete die Klägerin eine Vollbremsung ein. Durch die abrupte Verzögerung geriet ihr Fahrzeug ins Schleudern. Da sie dabei die Fahrbahnmitte überfuhr, lenkte der Beklagte den LKW nach rechts auf den östlichen Fahrbahnrand und bremste. Im Unfallszeitpunkt war der LKW 2,25 m breit bereits zur Gänze auf der rechten Fahrbahnhälfte und hatte mit der linken Längsseite einen Abstand von 2,60 m zum rechten Fahrbahnrand. Der PKW der Klägerin hatte eine Winkelstellung von 45 50 Grad zur Fahrbahnlängsachse, wobei die linke rückwärtige Ecke die Fahrbahnmitte in Richtung Osten um ca 0,2 m überragte. Der Primärkontakt erfolgte beim PKW im Bereich der linken rückwärtigen Stoßstangenachse und beim LKW an der Bordwand links vorne. Nach den damaligen Straßenverhältnissen hätte nur mit einem Bremsverzögerungswert von 3,5 m/sec
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, dass dem Beklagten anzulasten sei, den Gegenverkehr nicht gehörig beobachtet zu haben, sodass er das Fahrzeug der Klägerin um etwa eine Sekunde zu spät bemerkt habe, und die Vorbeifahrt an dem stehenden PKW nicht unter Bedachtnahme auf allenfalls entgegenkommende Fahrzeuge mit entsprechender Vorsicht durchgeführt zu haben. Hingegen sei der Klägerin der Vorwurf zu machen, mit einer an der Obergrenze gelegenen Geschwindigkeit in die Kurve eingefahren zu sein, und eine ungeeignete und unzulässige Verzögerung vorgenommen, darüber hinaus aber infolge nicht gehöriger Aufmerksamkeit den LKW zu spät wahrgenommen zu haben. Es sei daher eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 4 zu Lasten der Klägerin gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich, gelangte aber zu einer anderen Verschuldensteilung. Zunächst müsse den beiden Fahrzeuglenkern in gleicher Weise der Vorwurf gemacht werden, dass sie bei einer festgestellten Gesamtsichtstrecke von 65 m jeweils das entgegenkommende Fahrzeug erst auf eine Distanz von 40 m wahrgenommen haben, was bedeute, dass sie es schon jeweils 12,5 m zuvor, was einer Zeitspanne von etwas mehr als einer Sekunde entspreche, hätten erkennen können. Diese bei aufmerksamer Fahrweise mögliche Beobachtung hätte aber maßgeblichen Einfluss auf die jeweilige Reaktion haben können. Das zeige sich schon darin, dass bei den eingehaltenen Geschwindigkeiten von jeweils 40 km/h bei der noch zulässigen Verzögerung von 3,5 m/sec 2 die gesamte Anhaltestrecke für jeder der beiden Fahrzeuge 28,7 m betragen hätte. Bezüglich dieses Aufmerksamkeitsfehlers halte sich also das Verschulden der Streitteile die Waage. Mit Recht habe das Erstgericht darüber hinaus beim Beklagten einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 17 Abs 1 StVO 1960 angenommen, welcher unabhängig vom erwähnten Aufmerksamkeitsfehler zum Tragen gekommen sei, und dadurch nur verstärkt wurde. Wenn der Beklagte unter den gegebenen Umständen am Beginn des Vorbeifahrens am Mazda noch keine Sicht auf den entgegenkommenden PKW der Klägerin hatte, habe er doch mit dem jederzeitigen Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeugs aus dem uneinsehbaren Raum des Kurvenverlaufs rechnen müssen und sei daher verpflichtet gewesen, seine Fahrweise darauf einzustellen. Das hätte erfordert, dass er mit seinem PKW bei gleichzeitiger Verringerung der Geschwindigkeit möglichst nahe an den abgestellten PKW herangefahren wäre, von hier aus beobachtet hätte, ob die Verkehrsverhältnisse eine Vorbeifahrt zulassen, und dann im Falle einer freien Fahrbahn zügig und auf kurzem Weg das Vorbeifahren durchgeführt hätte. Der Beklagte habe aber das Vorbeifahrmanöver schon falsch eingeleitet, sodass es nicht wesentlich sei, dass er in diesem Stadium das Gegenfahrzeug nicht im Sichtbereich hatte, und es auch nicht darauf ankomme, ob er bei Wahrnehmung des Gegenverkehrs anders hätte reagieren können. Durch sein Fahrverhalten sei es so zu einer Gefährdung und Behinderung der Klägerin gekommen. Seine Fahrweise wiege umso schwerer, als nur eine begrenzte Sicht vorhanden gewesen sei und außerdem ungünstige Straßenverhältnisse infolge Vereisung und Nichtstreuung der Fahrbahn vorgelegen seien. Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Klägerin sei vom Sachverständigen, wenn auch an der oberen Grenze liegend, so doch als noch zulässig gewertet worden. Die abrupte Bremsung der Klägerin stelle mit Rücksicht darauf, dass sich das Fahrzeug des Beklagten, als sie es erstmalig wahrnahm, auf gleicher Höhe mit dem abgestellten PKW Mazda befand und ihre Fahrbahnhälfte blockierte, als versuchte Rettungshandlung dar. Werde berücksichtigt, dass der Beklagte das unfallsauslösende Fehlverhalten gesetzt habe, sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Beklagten gerechtfertigt.
Der Beklagte vertritt in seiner Revision die Auffassung, dass der Klägerin nicht nur eine verspätete Reaktion, sondern auch durch ihre abrupte Bremsung, durch die sie über die Fahrbahnmitte geraten sei, ein fahrtechnischer Fehler zur Last liege. Sein Vorbeifahrmanöver habe die gleiche Zeit erfordert, wie wenn er sein Fahrzeug hinter dem abgestellten PKW Mazda angehalten hätte und erst dann vorbeigefahren wäre. Das Alleinverschulden am Unfall treffe daher die Klägerin.
Dem kann nicht gefolgt werden. Dass beide Fahrzeuglenker eine Reaktionsverspätung in ungefähr gleichem Ausmaß zu verantworten haben, hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, dargelegt; diesbezüglich enthält die Revision auch keine Ausführungen. Was das Vorbeifahren des Beklagten an dem abgestellten PKW Mazda anlangt, ist dieses nach § 17 Abs 1 StVO 1960 nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist das Vorbeifahren zwar auch dann nicht untersagt, wenn es nur unter Überschreitung der Fahrbahnmitte erfolgen kann, doch darf es nur durchgeführt werden, wenn der Lenker mit Sicherheit damit rechnen kann, hiedurch den Gegenverkehr nicht zu gefährden oder zu behindern. Ist die Sicht auf die Fahrbahn etwa durch ein abgestelltes Fahrzeug behindert, dann darf die Vorbeifahrt nur mit Schrittgeschwindigkeit begonnen und bis zur Erlangung entsprechender Sicht fortgesetzt werden (ZVR 1976/3; ZVR 1977/147 ua). Die gleiche Vorsicht muss aber auch bei einer durch eine Fahrbahnkrümmung bedingten Sichtbeeinträchtigung und insbesondere dann verlangt werden, wenn aufgrund schlechter Fahrbahnverhältnisse damit zu rechnen ist, dass ein entgegenkommender Verkehrsteilnehmer nur erschwert auf die durch das vorbeifahrende Fahrzeug bedingte Blockierung seiner Fahrspur reagieren kann (8 Ob 31/80 ua). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen, dass der Beklagte bei Beginn seines Vorbeifahrmanövers zwar den entgegenkommenden PKW der Klägerin noch nicht sehen konnte, dass aber seine Sichtmöglichkeit auf den Gegenverkehr infolge der Fahrbahnkrümmung beeinträchtigt und die Fahrbahn vereist und nicht gestreut war. Unter den festgestellten Umständen widersprach aber das vom Beklagten durchgeführte Vorbeifahrmanöver, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, der Vorschrift des § 17 Abs 1 StVO 1960. Gewiss ist auch der Klägerin vorzuwerfen, dass sie auf das entgegenkommende Fahrzeug des Beklagten mit einiger Verspätung und dann mit einer so intensiven Bremsung reagierte, dass sie bei den gegebenen Fahrbahnverhältnissen nicht mehr in der Lage war, ihr Fahrzeug in der Spur zu halten. Zieht man aber in Betracht, dass das Bremsmanöver der Klägerin erst durch das Fehlverhalten des Beklagten, der im Zuge seines der Vorschrift des § 17 Abs 1 StVO 1960 widersprechenden Vorbeifahrmanövers bei vereister Fahrbahn die von der Klägerin befahrene Fahrbahnhälfte zunächst weitgehend blockierte, ausgelöst wurde, kann in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Beklagten keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden (vgl ZVR 1979/275, 8 Ob 31/80 ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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