7Ob53/79 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Wurz und Dr. Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt H*****, vertreten durch Dr. Otmar und Dr. Alfons Simma, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei D***** Aktiengesellschaft in *****, vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Feststellung (Streitwert 15.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 11. September 1979, GZ R 277/79 10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 17. Mai 1979, GZ 5 C 65/79 6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.031,94 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 240 S Barauslagen und 132,74 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe :
Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten aus einer Haushaltsversicherung für die am 7. 7. 1978 von seinem damals 11 Jahre alten Sohn durch Schießen eines U Häkchens verschuldete Verletzung eines Spielkameraden. Die Beklagte stellte das Bestehen des Versicherungsvertrags außer Streit, wendete aber iSd Art 19 Abs 7 Z 1 ABH ein, dass der Sohn des Klägers in der Lage gewesen sei, die schädlichen Folgen seines Verhaltens vorauszusehen, und den Eintritt dieser schädlichen Folgen in Kauf genommen habe.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen schoss der Sohn des Klägers das U Häkchen mittels eines dünnen Gummirings aus Spaß gegen das Gesäß des Spielgefährten Jürgen K*****, der sich jedoch im gleichen Moment umdrehte und den Kopf wendete, sodass ihn das U Häkchen am linken Auge traf. Der Sohn des Klägers dachte zwar wohl, dass K***** den Schuss spüren werde, verlor aber keinen Gedanken daran, dass der andere möglicherweise auch verletzt werden könnte. Er hatte demnach nicht die Absicht, seinen Freund zu verletzen, und zog eine solche Verletzung nicht einmal in Erwägung. Nach der Rechtsansicht des Erstrichters würde gemäß § 152 VersVG nur vorsätzliche Zufügung des Schadens dem Deckungsanspruch entgegenstehen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstrichters als unbedenklich und trat dessen rechtlicher Beurteilung bei.
Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten, deren Abweisung der Kläger beantragt, ist infolge des Ausspruchs der zweiten Instanz gemäß § 500 Abs 2 ZPO zulässig, wenn dieser Ausspruch auch bloß auf den Wert des Streitgegenstands abzustellen gewesen wäre und daher mit dem Hinweis auf die Bedeutung der Rechtsfrage nicht im Gesetz begründet erscheint.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin bekämpft die Meinung der Vorinstanzen, dass der Sohn des Klägers die Verletzung seines Freundes weder gewollt noch in Kauf genommen habe, zu Unrecht als eine unrichtige Rechtsansicht. Es handelt sich jedoch in Wahrheit um eine im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Feststellung von Tatsachen (JBl 1947, 309; vgl auch SZ 41/33 ua). Damit geht aber auch der Hinweis darauf, dass bedingter böser Vorsatz die Leistungsfreiheit des Versicherers begründe, ins Leere. Die allein feststehende Fahrlässigkeit des mitversicherten Sohnes des Klägers genügt hiefür selbst dann nicht, wenn sie als grob zu qualifizieren wäre (VersR 1977, 753 ua).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.