Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik, Dr. Schobel und Dr. Hule als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, * München, *, vertreten durch Dr. Josef Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D* G*, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, wegen 71.383,09 S samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 29. August 1978, GZ 3 R 107/78 18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 8. Mai 1975, GZ 13 Cg 122/77 12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision der Klägerin wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil und jenes der ersten Instanz werden aufgehoben und die Streitsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Am 13. November 1970 wurde P* S* bei einem Verkehrsunfall in Österreich schwer verletzt.
Im Verfahren AZ 15 Cg 39/75 des Landesgerichtes für ZRS Graz begehrte die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, bei der P* S* zum Unfallszeitpunkt pflichtversichert war, mit einer am 8. November 1973 eingebrachten Klage vom Beklagten den Ersatz erbrachter Leistungen aus der Krankenversicherung und die Feststellung seiner Haftung für künftige Pflichtaufwendungen. Dieser Prozeß endete hinsichtlich des Feststellungsbegehrens mit der urteilsmäßigen Feststellung der Haftung des Beklagten für Pflichtleistungen der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, die im Schadenersatzanspruch, den P* S* ohne die Legalzession des § 332 ASVG gegen den Beklagten unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens im Ausmaß von einem Drittel selbst geltend machen könne, Deckung finden.
Ob auch P* S* in einem Direktprozeß Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machte und allenfalls ein Feststellungsurteil für künftige Schäden erwirkte (möglicherweise in dem in einigen Schriftsätzen des Verfahrens AZ 15 Cg 39/75 zitierten Verfahren AZ 15 Cg 124/73 des Landesgerichtes für ZRS Graz) oder ob es diesbezüglich zum Abschluß eines Abfindungsvergleiches gekommen ist (Einwendungen des Beklagten in S 8 der Klagebeantwortung) wurde nicht erhoben.
Nach den im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Feststellungen der Vorinstanzen verlegte P* S* im Jahr 1974 seinen Wohnsitz von Österreich in die Bundesrepublik Deutschland und war dort seit 1. Jänner 1975 bei der klagenden Partei krankenpflichtversichert. In der Zeit vom 23. April 1975 bis 3. August 1975 war er wegen Folgeerkrankungen aus dem Verkehrsunfall vom 13. November 1970 im Krankenstand. Die klagende Partei erbrachte an gesetzlichen Pflichtleistungen 9.955,74 DM.
Mit einer am 27. Juli 1977 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei den Ersatz dieses Betrages umgerechnet in Schilling, sohin 71.283,09 S samt 4 % Zinsen seit 3. Mai 1977.
Die klagende Partei macht geltend, daß die Leistungspflicht aus der Sozialversicherung gegenüber P* S* mit 1. Jänner 1975 auf sie übergegangen sei, weshalb ihr die vom bisherigen Sozialversicherer erwirkte Unterbrechung der Verjährung durch das oben erwähnte Feststellungsurteil zugutekomme. Die Einrede der Verjährung könne aber auch deshalb nicht durchdringen, weil die nunmehr leistungspflichtige klagende Partei vor Bestehen ihrer Leistungspflicht einen Anspruch aus der Legalzession auch nicht vorsorglich geltend machen habe können.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er bestritt unter anderem, daß die neuen Erkrankungen des P* S* noch eine Folge des Unfalles seien, vor allem aber erhob er die Einwendung der Verjährung. Das von der Wiener Gebietskrankenkasse erwirkte Feststellungsurteil habe nur zwischen dieser und dem Beklagten Rechtsbeziehungen herstellen können. Es sei übrigens nach eingetretenem Ruhen des Verfahrens erst auf Grund eines von der Wiener Gebietskrankenkasse am 22. Jänner 1975 gestellten Fortsetzungsantrages zu einem Zeitpunkt ergangen, als P* S* schon bei der klagenden Partei krankenversichert gewesen sei. Ein Übergang von Leistungspflichten der Wiener Gebietskrankenkasse auf die klagende Partei habe nie stattgefunden. Wenn sich die klagende Partei überhaupt auf § 332 ASVG berufen könnte, müßte sie es sich gefallen lassen, daß die Wirkungen der Legalzession auf den Unfallszeitpunkt rückbezogen werden, woraus sich gleichfalls der Ablauf der Verjährungszeit ergebe.
Das Erstgericht wies die Klage auf Grund des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes ab, weil es Verjährung im Sinne der Einwendung des Beklagten annahm. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die von der klagenden Partei in ihrem Forderungsschreiben behauptete „offizielle Rechtsnachfolge“ nicht gegeben sei. Eine solche Einzelrechtsnachfolge gebe es nicht einmal zwischen einem inländischen Krankenversicherer und einer Pensionsversicherung geschweige denn zwischen einem inländischen und ausländischen Sozialversicherer. Die Wiener Gebietskrankenkasse leite ihre Regreßansprüche aus § 332 ASVG ab, während sich die klagende Partei auf § 1542 RVO berufe. Selbst eine „erweiterte materielle Rechtskraft im Sinne des § 411 ZPO“ erfordere Nämlichkeit der Parteien. Die klagende Partei könne daher nur einen neuen Anspruch aus dem Schadensereignis vom 13. November 1970 geltend machen. Für die klagende Partei als Legalzessionarin komme dabei aber nur die für den Verletzten selbst bestehende dreijährige Verjährungszeit des § 1489 ABGB in Betracht, welche Frist abgelaufen sei.
Das Berufungsgericht gab der nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der klagenden Partei keine Folge. Es trat im wesentlichen der rechtlichen Würdigung des Erstgerichtes bei. Die klagende Partei sei zwar gemäß Art 43 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966, BGBl 1969 Nr 382 zur Geltendmachung des Klagsanspruches aktiv legitimiert. Dies ändere aber nichts daran, daß der von ihr durch Legalzession erworbene Anspruch den für den Schadenersatzanspruch des geschädigten Versicherten maßgeblichen Verjährungsvorschriften unterliege, was aber bedeute, daß der Klagsanspruch mit Rücksicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB verjährt sei. Das von der Wiener Gebietskrankenkasse erwirkte Feststellungsurteil könne für die klagende Partei mangels entsprechender gesetzlicher Regelung keine Wirkungen entfalten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern.
Der Beklagte beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision wiederholt die Auffassung, daß schon die Feststellungsklage der Wiener Gebietskrankenkasse hinsichtlich des gesamten nicht dem Verletzten selbst verbleibenden Teiles seiner Schadenersatzforderung die Unterbrechung der Verjährung bewirkt habe. Es sei im übrigen undenkbar, daß eine Verjährung eintreten könne, ehe die Leistungspflicht der klagenden Partei entstanden sei. Die Auffassung der Unterinstanzen würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Schädigers führen, widerspreche dem Geist der §§ 332 ASVG bzw 1542 RVO, aber auch dem zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geltenden Sozialversicherungsabkommen.
Der Beklagte führt hingegen in seiner Revisionsbeantwortung aus, daß sich das von der Wiener Gebietskrankenkasse erwirkte Feststellungsurteil nur auf diese selbst, aber niemals auf die klagende Partei beziehen könne, was schon aus dem Spruch des Feststellungsurteiles hervorgehe. Eine Rechtsnachfolge bestehe hier nicht. Daß auf die klagende Partei nur mehr eine schon verjährte Forderung übergehen konnte, sei nicht unbillig, weil diese ja im Regelfall durch die Beiträge ihrer Versicherten und nur ausnahmsweise durch Geltendmachung einer Regreßforderung die Mittel für ihre Leistungen beschaffe. Eine andere Auffassung würde zu einer eindeutigen Benachteiligung des Ersatzpflichtigen führen, weil an die Stelle einer überschaubaren Anzahl von Gläubigern, mit denen auch eine Abfindung erreichbar erscheine, ein völlig unbestimmter und unabsehbarer Gläubigerkreis treten würde. Auch in einem sogenannten Versicherungskonkurs entstünden dadurch unlösbare Probleme.
Beide Parteien vertreten damit im Revisionsverfahren teils richtige, teils unzutreffende Rechtsansichten. Zumindest vom Ergebnis her erweist sich jedoch die Revision der klagenden Partei als berechtigt.
Daß die klagende Partei grundsätzlich berechtigt ist, im Umfange ihrer Leistungen an P* S* den gesetzlichen Übergang seines Ersatzanspruches gegen den Beklagten auf sie geltend zu machen, ergibt sich schon aus Art 43 Abs 1 des am 1. November 1969 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 BGBl 1969 Nr 382 i.d.F. des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 BGBl Nr 382 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März 1974, BGBl 1975 Nr 280 (letzteres am 1. Juni 1975 in Kraft getreten, für den vorliegenden Rechtsfall aber nicht relevant).
In der Frage des anzuwendenden Rechtes ist bei der Beurteilung der Legalzession einer Ersatzforderung zwischen dem Forderungsstatut und dem Zessionsstatut zu unterscheiden. Nur bezüglich der Voraussetzungen und des Inhaltes der von der klagenden Partei in Anspruch genommenen Legalzession, wozu auch der Zeitpunkt des Eintrittes der Legalzession zählt, ist dabei deutsches Recht als jenes Recht anzuwenden, in dessen Geltungsgebiet der Forderungsübergang erfolgte. Auf das der Abtretung zugrundeliegende Kausalverhältnis, also Grund und Umfang, aber auch Verjährung des durch die Legalzession übergegangenen Ersatzanspruches ist hingegen das Recht des Deliktsortes, also österreichisches Recht, anzuwenden (
Für den vorliegenden Fall ist daraus folgendes abzuleiten:
Die Schadenersatzforderung des P* S* gegen den Beklagten ging gemäß § 1542 RVO (Art 43 des zitierten Abkommens) auf die klagende Partei über. Auch nach deutschem Recht vollzieht sich dabei die Legalzession sofort in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall eintritt, also in der Regel im Unfallszeitpunkt, außer die Leistungspflicht des Versicherungsträgers entsteht erst später ( Geigel , Der Haftpflichtprozeß 16 30, Anm 24 und 25, S 1252, Wussow , Das Unfallhaftpflichtrecht 12 Anm 1404 S 835 Anm 1405 S 836). Da im Zeitpunkt des Unfalles die rechtliche Möglichkeit einer Leistungspflicht der Klägerin noch nicht bestand, sondern eine solche frühestens mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des P* S* in der Bundesrepublik Deutschland, also am 1. Jänner 1975, entstehen konnte, konnte daher auch die Legalzession nach § 1542 RVO zugunsten der Klägerin frühestens zu diesem Zeitpunkt erfolgen (so kürzlich auch 2 Ob 188, 189/77).
Nach österreichischem Recht ist hingegen zu beurteilen, wie die mit dem erwähnten Zeitpunkt auf die Klägerin übergegangene Ersatzforderung selbst beschaffen ist, insbesondere, ob sie schon verjährt war oder wann eine Verjährung derselben allenfalls eintrat.
Anders als nach im deutschen Rechtsbereich entwickelten Grundsätzen ( Geigel a.a.O. 30 Anm 26 und 27, Wussow a.a.O. Anm 1412 und 1414 nebst dort jeweils zitierter deutscher Rechtsprechung) wird nach österreichischem Recht der Grund des Anspruches durch die Legalzession nicht berührt. Die Klägerin als Legalzessionarin kann daher ihre Rechte nicht vom früher leistungszuständigen österreichischen Sozialversicherungsträger, nämlich der Wiener Gebietskrankenkasse, sondern nur unmittelbar vom Geschädigten ableiten. Für die Verjährung des durch die Legalzession erworbenen Anspruches der klagenden Partei gilt demnach diejenige Verjährungsvorschrift, der der zivilrechtliche Anspruch des Verletzten unterlag, und für den Anspruch der klagenden Partei begann daher keine eigene Verjährung etwa ab Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen oder des Schadens zu laufen (SZ 31/31, ZVR 1964/59, ZVR 1968/209, ZVR 1969/269, ZVR 1971/206, RZ 1973/145, VersRSch 1976 S 88, SZ 46/40, SZ 47/68, ZVR 1979/22). Daß durch das von der Wiener Gebietskrankenkasse erwirkte Feststellungsurteil die Verjährung des auf die klagende Partei übergegangenen Anspruches nicht unterbrochen wurde, haben daher die Vorinstanzen zutreffend erkannt, denn die in der deutschen Lehre und Rechtsprechung (siehe die obigen Zitate) und auch von der klagenden Partei in ihrer Korrespondenz und im Rechtsstreit vertretene Konstruktion von einer Art Rechtsnachfolge vom früheren auf den späteren Sozialversicherungsträger entspricht nicht österreichischer Auffassung. Maßgebend kann vielmehr nur sein, wann dem Beschädigten selbst, also P* S*, die Person des Beschädigers und der Schade bekannt wurden, denn ab diesem Zeitpunkt begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu laufen, oder ob allenfalls P* S* durch Erwirkung eines Feststellungsurteiles der Verjährung vorgebeugt hatte.
Dieser letzteren vom Obersten Gerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1978, 2 Ob 267, 268/77 (ebenso 2 Ob 188, 189/77) vertretenen Auffassung trat kürzlich Steinbach in Soziale Sicherheit 1978, S 512, entgegen. Seine Argumente geben nach neuerlicher Prüfung des Problems jedoch keine Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtsprechung. Die von Steinbach zitierten Entscheidungen, die das grundsätzlich getrennte Schicksal des dem Geschädigten verbleibenden Ersatzanspruches einerseits und des auf den Sozialversicherer übergegangenen Ersatzanspruches andererseits betonen, gehen nämlich alle davon aus, daß dem Geschädigten nach eingetretener Legalzession kein Verfügungsrecht mehr über den übergehenden Ersatzanspruch zusteht. Gerade etwa auch die Entscheidung 8 Ob 84/74 (veröffentlicht unter SZ 47/68) spricht aus, daß der Geschädigte nur „hinsichtlich jenes Teiles des Schadenersatzanspruches, der bereits dem Grunde nach auf den Legalzessionar übergegangen ist“ kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Schädigers hat, und daß nur das „erst nach dem Wirksamwerden der Legalzession erflossene Feststellungsurteil“ keine Wirkung „auf den Teil der Ersatzansprüche, der schon vorher auf den Legalzessionar übergegangen ist“ zeitigen kann. Hätte also P* S* schon vor Eintritt der Legalzession, dies ist naturgemäß unabdingbare Voraussetzung, ein Feststellungsurteil hinsichtlich aus dem Unfall künftig entstehender Schäden erwirkt, dann würde dieses auch zugunsten der klagenden Partei die Unterbrechung der Verjährung bewirken. Denn die klagende Partei übernahm die neu entstandene Forderung so, wie sie beim Geschädigten im Zeitpunkt des Entstehens des neuen Ersatzanspruches (der neuen Erkrankung) und in dem damit zusammenfallenden Zeitpunkt des Eintrittes der Legalzession entstanden war.
Den vom Beklagten in der Revisionsbeantwortung geäußerten Bedenken, es gehe nicht an, daß ein Schädiger nach einem Arbeitsplatzwechsel des Geschädigten auch gegenüber dem neu zuständig werdenden Sozialversicherer regreßpflichtig sei, kann nicht beigepflichtet werden. Die Legalzession des § 332 ASVG bzw § 1542 RVO soll unter anderem gerade verhindern, daß Leistungen des Sozialversicherungsträgers dem Schädiger wie eine eigene Versicherung zugutekommen (vgl ZVR 1972/184). Es entspricht daher durchaus auch der Billigkeit, daß ein zwar nicht vom bisherigen Sozialversicherer, wohl aber vom Geschädigten selbst schon vor Eintritt der Legalzession an den späteren Sozialversicherer erwirktes Feststellungsurteil zur Unterbrechung der Verjährung auch zugunsten eines erst nachträglich leistungspflichtig werdenden Sozialversicherungsträgers wirkt. Daß dadurch für den Ersatzpflichtigen in den Fällen, in denen mit künftigen Schäden überhaupt zu rechnen ist, die Beurteilung des Umfanges seiner Ersatzpflicht erschwert wird, trifft zwar zu. Dies ist aber nicht ungewöhnlich, denn derselbe Fall tritt ein, wenn sich ohne Arbeitsplatzwechsel ein Geschädigter und sein Sozialversicherer für die Zukunft jeweils durch ein Feststellungsurteil abgesichert haben. Auch die Bestimmungen über den sogenannten Versicherungskonkurs stehen dieser Auffassung nicht entgegen, da die dort für ungewisse künftige Schäden vorgesehene und erforderliche Rücklagenbildung auch in diesem Fall möglich ist.
Sollte P* S* jedoch kein Feststellungsurteil erwirkt haben, dann müßte geprüft werden, wann er Kenntnis von den im Jahr 1975 eingetretenen neuen Auswirkungen des Schadensfalles erlangte, worüber die Vorinstanzen bisher nichts festgestellt haben. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt nämlich für nicht vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalles vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Geschädigten die Verjährungsfrist neu zu laufen (ZVR 1960/166, ZVR 1972/199) und ehe der Verletzte nicht mit künftigen Schäden als wahrscheinlich zu rechnen hat, muß er auch keine Feststellungsklage erheben (ZVR 1976/50). Wenn auch eine Feststellungsklage schon dann zulässig ist, wenn künftige Schäden nur nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, so kann doch die Frage des Laufes der Verjährung künftiger Ansprüche erst dann an die Unterlassung eines Feststellungsbegehrens geknüpft werden, wenn mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (EvBl 1966/473, JBl 1966, 257, ZVR 1976/50, ZVR 1979/22). Es muß daher erhoben werden, welcher Art die neuerliche Erkrankung des P* S* war, ob sie als wahrscheinlich vorhersehbar war (so erwartete der Sachverständige laut dem im Rechtsstreit AZ 15 Cg 297/73 eingeholten Gutachten ON 13 etwa bezüglich des Oberschenkelbruches keine Weiterungen, nahm aber beim Kniegelenk und beim Schienbein gewisse Dauerfolgen an, ohne daß deshalb allein schon als wahrscheinlich voraussehbar sein mußte, daß es noch zu Heilungskosten kommen könnte) bzw wann dies allenfalls der Fall war; denn erst von diesem Tag an hätte dann die dreijährige Verjährungsfrist für den Geschädigten (und damit auch für die klagende Partei) zu laufen begonnen.
Für den Fall noch nicht eingetretener Verjährung wird auch dem Einwand des Beklagten bezüglich des Mitverschuldens des P* S* unter Berücksichtigung der Lehre vom Quotenvorrecht des Sozialversicherers Rechnung zu tragen sein.
Dem Einwand, der Abschluß eines Abfindungsvergleiches durch P* S* stehe dem Anspruch der klagenden Partei entgegen, muß indes nicht nähergetreten werden. Durch einen Vergleich konnte sich nämlich P* S* jedenfalls nur hinsichtlich derjenigen künftig möglicherweise entstehenden Ersatzforderungen für abgefunden erklären, die je einmal ihm selbst zustehen würden, aber nicht hinsichtlich solcher Ansprüche, die sofort im Zeitpunkt des Entstehens auf einen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses allenfalls noch unbekannten Sozialversicherungsträger übergehen würden (vgl ZVR 1957/125). Anderes widerspräche dem Grundgedanken der Legalzession nach § 332 ASVG bzw § 1542 RVO.
Die auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhenden oben aufgezeigten Feststellungsmängel erfordern die Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Streitsache an das Erstgericht.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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