Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Petrasch, Dr. Schubert und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Hans Frieders und Dr. Haimo Puschner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach R*, Flugpilot, wohnhaft gewesen in *, vertreten durch Dr. Albert Drach, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 3.650,92 S samt Anhang infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 15. September 1978, GZ 1 R 273/78 15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 23. Juni 1978, GZ 4 C 2666/77 12, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs, dessen Kosten die beklagte Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die klagende Partei begehrte vor dem Erstgericht, dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien, unter Berufung auf den Gerichtsstand des § 88 Abs 2 JN zunächst von R*, den sie als Kaufmann bezeichnete, und nach dessen Tod von der beklagten Partei, der Verlassenschaft nach R*, für Warenlieferung den Betrag von 3.650,92 S samt Anhang. R* wendete in der ersten Tagsatzung am 8. September 1977 örtliche und sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein und führte in der Tagsatzung vom 25. Oktober 1977 aus, er sei nicht Kaufmann, sondern Flugkapitän, worauf die klagende Partei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auch auf eine Gerichtsstandvereinbarung, deren urkundlichen Nachweis sie durch Vorlage des Bestellscheines gleichzeitig erbrachte, stützte. Die beklagte Partei wendete ein, es sei unzulässig, sich erst so spät auf einen neuen Zuständigkeitstatbestand zu berufen; eine Zuständigkeitsvereinbarung sei auch nicht getroffen worden, jedenfalls sei mit R* darüber nicht gesprochen worden; es sei ihm auch keine Gelegenheit gegeben worden, die gedruckten Bedingungen zu lesen.
Das Erstgericht wies die Klage zurück und stellte fest, daß R* Flugpilot, aber niemals Kaufmann gewesen sei und am 17. Dezember 1976 einen Bestellschein über die Waren, deren Preis Gegenstand der Klage sei, unterschrieben habe, in dem als Verkäuferin im Namen der klagenden Partei die E* Gesellschaft m.b.Н. aufgeschienen sei; unter den ober der Unterschrift des R* kleingedruckten Bedingungen scheine der Satz auf: „Gerichtsort ist für beide Teile Wien.“ Die nachträgliche Geltendmachung der Gerichtsstandsvereinbarung unter Vorlage der Urkunde sei zwar zulässig gewesen, jedoch habe die klagende Partei die Vollmacht zum Abschluß einer solchen Vereinbarung durch die Firma E*Gesellschaft m.b.Н. nicht urkundlich nachgewiesen. Überdies fehle eine Präzisierung, welches der Wiener Gerichte zuständig sein solle. Die Unterwerfung eines Nichtkaufmannes unter die Kausalgerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien könne bei einer so allgemein gehaltenen Formulierung nicht angenommen werden. Die Klage sei daher schon wegen örtlicher Unzuständigkeit, die zunächst zu prüfen sei, zurückzuweisen.
Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund (der örtlichen Unzuständigkeit) auf. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei durch den Bestellschein die zwischen den Streitteilen wirksam zustandegekommene Gerichtsstandsvereinbarung urkundlich nachgewiesen. Daß die E* Gesellschaft m.b.Н. mit Recht im Namen der klagenden Partei aufgetreten sei, sei von der beklagten Partei gar nicht bestritten worden. § 104 JN sage über die Art des urkundlichen Nachweises nichts aus. Ein solcher liege im Bestellschein nicht nur für die Gerichtsstandsvereinbarung selbst, sondern auch für die Bevollmächtigung der E* Gesellschaft m.b.Н. durch die klagende Partei vor. Nach herrschender Rechtsprechung könne zudem der urkundliche Nachweis auch durch Klagseinbringung in Verbindung mit einer von der klagenden Partei herrührenden, von der beklagten Partei allein unterschriebenen Urkunde erbracht werden. Gerade durch die Klage und die Berufung auf den Bestellschein gebe auch die klagende Partei die Richtigkeit der Bevollmächtigung der E* Gesellschaft m.b.Н. zu. Was die Frage der Bestimmtheit des Gerichtsortes Wien betreffe, so sei das Erstgericht an die ursprüngliche Berufsbezeichnung des R* als Kaufmann gebunden gewesen (§ 41 JN); dieser – objektiv unrichtige – Zuständigkeitstatbestand sei insoweit auch perpetuiert (§ 29 JN), als dadurch das Erstgericht als Kausalgericht zuständig geworden sei. Da dieses für ganz Wien zuständig sei, könne von einer unbestimmten Vereinbarung im Ergebnis nicht gesprochen werden. Von seiner unrichtigen Rechtsmeinung ausgehend habe sich das Erstgericht mit der Frage der sachlichen Unzuständigkeit nicht auseinandergesetzt. Hiezu sei auf die Bestimmung des § 43 Abs 3 JN hinzuweisen. Das Erstgericht könne nunmehr zugleich über die Frage der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit entscheiden. Das sei nicht nur zweckmäßiger als eine abändernde Rekursentscheidung im Sinne einer Verwerfung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, sondern auch durch § 261 Abs 1 Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO geboten, weil nur das Erstgericht eine Zuständigkeitsentscheidung in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufnehmen könne.
Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zwar zulässig, weil durch den Auftrag an das Erstgericht, über die Unzuständigkeitseinrede unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund neu zu entscheiden, über die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes abschliessend entschieden wurde und der Beschluß des Rekursgerichtes damit zu dieser Frage eine Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung darstellt (SZ 48/113 uva), aber nicht berechtigt.
Dem Revisionsrekurs ist allerdings darin beizupflichten, daß nach dem Wortlaut des § 104 Abs 1 JN eine Vereinbarung über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes diesem schon in der Klage urkundlich nachzuweisen ist. Bereits die Entscheidung SZ 12/223 hob jedoch hervor, daß die Zuständigkeitsfrage endgültig in einem einzigen Verfahren erledigt werden soll; die genannte Gesetzesbestimmung gilt daher nur für den Regelfall einer Klage, die von vornherein auf den Gerichtsstand des § 104 JN abgestellt war; dem Kläger ist es aber nicht verwehrt, im Zuge der Verhandlung über eine Unzuständigkeitseinrede die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auch noch auf andere Zuständigkeitsgründe zu stützen (§ 179 Abs 1 ZPO); in einem solchen Fall ist die Sache so anzusehen, als ob der Kläger erst jetzt, auf § 104 JN gestützt, mit einer neuen Klage aufgetreten wäre (in diesem Sinne auch Fasching I 504; Pollak , System 2 , 299; vgl Neumann 4 , 256). Dem Revisionsrekurs ist also nicht darin beizupflichten, daß sich die klagende Partei verspätet auf die Gerichtsstandsvereinbarung berufen habe.
Nicht gefolgt kann der beklagten Partei auch darin werden, daß die klagende Partei die Bevollmächtigung der E* Gesellschaft m.b.Н., eine Zuständigkeitsvereinbarung zu treffen, gesondert nachweisen hätte müssen. Schon aus dem Bestellschein ergibt sich, daß es sich um ein Formular der klagenden Partei handelte, ist auf diesem doch vorgedruckt, daß im Namen der klagenden Partei verkauft werde, wogegen die Bezeichnung der E* Gesellschaft m.b.Н. nur mit einer Stampiglie angebracht war. Der kleingedruckte Text, in dem die Gerichtsstandsvereinbarung enthalten ist, führt darüber hinaus allein die Bezeichnung der klagenden Partei an. Auf dem Formular fehlt nur die ausdrückliche Bevollmächtigung der E* Gesellschaft m.b.Н. durch die klagende Partei, wenn man sie nicht ohnehin in der Überlassung und dem Gebrauch des Formulars erblicken will. Aber selbst wenn die E* Gesellschaft m.b.H. ohne Vollmacht gehandelt hätte, hätte die klagende Partei dieses Vorgehen schon allein dadurch genehmigt, daß sie sich auf das Handeln in ihrem Namen selbst berief. Daß auch ein Handeln ohne Vollmacht im verfahrensrechtlichen Bereich nachträglich genehmigt werden kann, ergibt sich, wenn Zuständigkeitsvereinbarungen nicht ohnehin wie privatrechtliche Verträge zu beurteilen sind (so ZBl 1931/210;
Die beklagte Partei kann sich aber auch nicht darauf berufen, R* habe keine Gelegenheit gehabt, die kleingedruckten im Formblatt enthaltenen Bestimmungen durchzulesen. Eine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne des § 104 Abs 1 JN kommt nämlich wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat (Rsp 1936/259), bereits dadurch zustande, daß eine Urkunde mit einer solchen Vereinbarung unterfertigt wird, selbst wenn über die Vereinbarung des Wahlgerichtsstandes vorher nicht mündlich verhandelt wurde. Wer eine Urkunde unterfertigt, ist, wie der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang betonte, verpflichtet, sich auch mit ihrem Inhalt bekanntzumachen; die Unterfertigung einer Urkunde gilt grundsätzlich als Erklärung des Einverständnisses mit ihrem Inhalt und bildet eine rechtsverbindliche Willensäußerung; eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Inhalt so ungewöhnlich ist, daß ein Einverständnis damit nicht angenommen werden kann, was aber für die Vereinbarung eines Wahlgerichtsstandes grundsätzlich nicht gelten kann (in diesem Sinne auch ZBl 1931/210; 8 Ob 540/77; 7 Оb 178/75). Das entspricht auch der herrschenden Auffassung zum Vertragsrecht, wonach im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs grundsätzlich derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, deren Inhalt als seine Erklärung gegen sich gelten lassen muß (EvBl 1973/15; SZ 42/121; JBl 1968, 365 ua; Koziol Welser 4 I 101), und eine Irrtumsanfechtung nur möglich ist, wenn in der Urkunde Bestimmungen und Klauseln stehen, die in Schriftstücken von der Art des unterzeichneten unüblich sind und sachlich nicht hineingehören (7 Оb 743/77 uа; Koziol-Welser ааО 101). Der Oberste Gerichtshof wies allerdings einmal auch darauf hin, daß dann, wenn durch das Verhalten des Vertragspartners die rechtzeitige Kenntnisnahme kleingedruckter Vertragsklauseln, mit denen man nicht rechnen mußte, verhindert wurde, keine Bindung an diese Klauseln eintreten muß (6 Оb 204/74). Dies kann aber nicht in einem Fall gelten, in dem der „gesamte Nachteil“ der beklagten Partei darin liegt, daß sich der in P* wohnhaft gewesene R* verpflichtete, einen bezirksgerichtlichen Rechtsstreit nicht in M*, sondern in dem von P* etwa gleich weit entfernten Wien zu führen. Es besteht überhaupt kein Anhaltspunkt dafür, daß sich R* daran gestoßen hätte und mit dieser Klausel nicht einverstanden gewesen wäre. Es wurde auch gar nicht behauptet, daß R* geradezu gehindert worden wäre, das Vertragsformular vollständig durchzulesen. Im übrigen wurde selbst von jemandem, der des Lesens praktisch unkundig ist, verlangt, daß er für seine entsprechende Information sorgt (EvBl 1973/15); diese Obsorge in eigener Sache muß umsomehr einem Flugpiloten zugemutet werden, besonders wenn, wie im vorliegenden Fall, der durch seine Unterschrift gedeckte kleingedruckte Text verhältnismäßig kurz war. Daß nicht ein bestimmtes Gericht vereinbart werden muß, sondern die Vereinbarung eines namentlich angeführten Gerichtsortes genügt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 104 Abs 1 JN. Es genügte daher eine Unterwerfung unter die Gerichte Wiens; der klagenden Partei stand dann die Wahl unter den mehreren Gerichten Wiens zu ( Neumann 4 256).
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
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