JudikaturOGH

13Os167/78 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1978

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von dem Angeklagten Herbert A erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 17. Juli 1978, GZ. 1 e Vr 2299/78-53, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwaltes Dr. Schäfer-Guhswald, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten A auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dem beschäftigungslosen Schlossergesellen Rudolf B und dem Hilfsarbeiter Herbert A war in der Anklageschrift vom 2. Mai 1978 vom öffentlichen Ankläger zur Last gelegt worden, am 6. März 1978 in Gesellschaft als Beteiligte der C Wien eine Philips-Stereoanlage mit zwei Lautsprecherboxen, ein Fernsehgerät, Marke 'Brillant', einen Stereorecorder, ein Fernsehgerät der Marke 'Philips-Electronic', einen weiteren Stereorecorder der Marke 'Telefunken', drei Autoradiogeräte und einen Recorder 'Skyton' im Gesamtwert von ca. 60.000 S durch Einbruch gestohlen zu haben (Punkt I/ der Anklage, ON 38). Herbert A wurde überdies zum Vorwurf gemacht, Rudolf B in der Zeit vom 14. Jänner bis 21. März 1978 der Vollstreckung einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren durch Gewährung von Unterkunft und Verpflegung absichtlich entzogen zu haben (Punkt II/; ON 38).

Auf Grund dieser Anklage wurde mit dem angefochtenen Urteil Herbert A des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, Abs. 3 StGB (Punkt I) des Spruches) und des Vergehens der Begünstigung nach dem § 299 Abs. 1 StGB (Punkt II) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Rudolf B wurde von der Anklage des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch (Punkt I/ der Anklageschrift) gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Nach den für den Schuldspruch des Angeklagten Herbert A wegen des Verbrechens der Hehlerei wesentlichen erstgerichtlichen Feststellungen verübten bisher unbekannte Täter in der Nacht zum 7. März 1978 einen Einbruchsdiebstahl in eine Filiale der C in Wien 12., und erbeuteten dabei die im Punkt I/ der Anklage angeführten Elektrogeräte im Gesamtwert von rund 60.000 S. Einer der Täter übergab Herbert A, der die Herkunft dieser Gegenstände aus einem Einbruchsdiebstahl kannte, aus der Diebsbeute eine Philips Stereoanlage, ein Fernsehgerät der Marke 'Brillant' sowie einen Stereorecorder im Gesamtwert von rund 20.000 S (diese Sachen sind offenbar ident mit den im Anklagetenor Seite 157 zunächst angeführten drei Geräten), um sie entweder zu verkaufen oder zu verstecken. A jedenfalls versteckte die Sachen auf dem Dachboden seines Wohnhauses, wo zwei der Geräte bei der Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnten (S. 265 f, 270). Der Verbleib der übrigen gestohlenen Sachen konnte nicht geklärt werden (S. 269). Dieses Urteil wird im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Hehlerei vom Angeklagten Herbert A aus den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.

Mit seiner Berufung erstrebt dieser Angeklagte die Herabsetzung des Strafausmaßes.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wendet sich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 7 des § 281 Abs. 1 StPO gegen die Nichterledigung der wegen Einbruchsdiebstahls erhobenen Anklage gegen Herbert A in Ansehung des vom Schuldspruch wegen des Verbrechens der Hehlerei nicht umfaßten Teiles der Diebsbeute, in welchem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde auch Begründungsmängel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO geltend macht.

Beiden Nichtigkeitsbeschwerden kommt Berechtigung nicht zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Die bloße Unterlassung des vorliegend an sich gebotenen (Teil )Freispruches (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 111 a zu § 259 Z 3 StPO) macht ein Urteil dann nicht nichtig nach der Z 7 des § 281 Abs. 1 StPO, wenn die Gründe für den (im Urteilsspruch formal) zu Unrecht unterbliebenen Freispruch unmißverständlich zumindest der Urteilsbegründung entnommen werden können (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 5, 5 a zu dieser Gesetzesstelle). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sind aus den Urteilsgründen mit zureichender Deutlichkeit jene Erwägungen ersichtlich, aus welchen das Erstgericht den Diebstahl oder die Verhehlung auch des Restes der Diebsbeute durch den Angeklagten Herbert A nicht für erwiesen hielt.

Denn das Erstgericht ist zu der - auch vom öffentlichen Ankläger unbekämpften - Annahme gelangt, daß die Beteiligung des Angeklagten A an dem Diebstahl selbst nicht nachweisbar ist (S. 269), womit es ein Naheverhältnis des Angeklagten A zur restlichen (von ihm nicht verhehlten) Diebsbeute, deren Verbleib ungeklärt blieb, implicite verneint hat.

Es hat damit in der ihm aufgetragenen gedrängten Darstellung (§ 270 Abs. 1 Z 5 StPO) in unmißverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen es von der Täterschaft des Angeklagten A (sei es als Dieb, sei es als Hehler) in Ansehung des Restes der Diebsbeute nicht überzeugt ist.

Somit ist das Urteil entgegen dem Beschwerdevorbringen der Staatsanwaltschaft weder mit einem Nichtigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO verwirklichenden Begründungsmangel, noch durch Nichterledigung der Anklage mit Nichtigkeit nach der Z 7 dieser Gesetzesstelle behaftet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert A:

Die Einwendungen der Mängelrüge dieses Beschwerdeführers entbehren teils der Relevanz, da sie sich nicht gegen entscheidungswesentliche Urteilsausführungen wenden, teils der sachlichen Berechtigung. Im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers, der ja nur der Verhehlung eines Teiles der Diebsbeute schuldig erkannt wurde, ist es zunächst nicht von Bedeutung, ob der Mitangeklagte B während seiner - vom Erstgericht übrigens sogar angenommenen (S. 266) - Abwesenheit von der Wohnung des Beschwerdeführers vom Nachmittag an bis spät abends oder früh morgens Gelegenheit zu Diebstählen hatte, zumal das Erstgericht ohnedies die Möglichkeit offen läßt, daß die gegenständlichen Geräte vom Mitangeklagten gestohlen worden sein können.

Noch weniger ist die Möglichkeit der Begehung des Diebstahls durch B für die Frage bedeutsam, ob der Beschwerdeführer in Kenntnis der Herkunft der Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl war. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand einer unzureichenden Begründung des Ausspruches über die subjektive Tatseite geht fehl. Denn das Erstgericht gründet die Annahme der - für die innere Tatseite (§ 5 Abs. 1 StGB) des Deliktes der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausreichenden (Leukauf-Steininger 809; ÖJZ-LSK 1976/93) - Kenntnis von der Herkunft der Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl (S. 270) ersichtlich auf die - insoweit geständige - Verantwortung des Beschwerdeführers, der zugab, Sachen in Kenntnis einer solchen Herkunft versteckt zu haben (vgl. S. 230 f, 236, 255 ff in Verbindung mit S. 265, 270). Die in Geltendmachung einer Unvollständigkeit der Begründung aufgegriffene Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei (S. 34 f), er 'wisse von einem Einbruch nichts' und er habe 'solche Geräte nie gesehen' (welche Behauptungen der Beschwerdeführer bei einer späteren polizeilichen Vernehmung und im gesamten Gerichtsverfahren nicht aufrecht erhielt), der Mitangeklagte B habe die Geräte um 2 Uhr früh in die Wohnung gebracht (s. S. 43 f, 59 verso, 229 ff, 255 ff), hat das Erstgericht dem Beschwerdevorbringen zuwider keineswegs übergangen, sondern sich hiemit beweiswürdigend auseinandergesetzt (S. 267 f). Wenn es hiebei - im Einklang mit der Aktenlage, den Denkgesetzen und der forensischen Erfahrung - insofern die Verantwortung des Beschwerdeführers verwarf und seinem wiederholten Geständnis und den Angaben des Mitangeklagten Glauben schenkte, so ist dies als Akt freier schöffengerichtlicher Beweiswürdigung einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen. Im übrigen wäre es für die rechtliche Unterstellung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter das Tatbild der Hehlerei ohne Belang, ob er die gestohlenen Sachen, wie dies das Erstgericht feststellt, von einem der (unbekannten) Diebe erworben, oder, wie der Beschwerdeführer behauptet, zusammen mit dem Mitangeklagten B versteckt hat, weil er dabei jedenfalls zugestandenermaßen bösgläubig (§ 5 Abs. 1 StGB) handelte.

Auch der Vorwurf einer unzureichenden Begründung der Feststellung der Ansichbringung der Diebsbeute durch den Beschwerdeführer ist sachlich unbegründet; denn aus dem Vorhandensein der gestohlenen Sachen in der Wohnung des Beschwerdeführers ist der Schluß, daß dieser die Sachen von einem der Diebe erworben und (später) am Dachboden versteckt hat, logisch einwandfrei zu ziehen. Die Mängelrüge versagt somit.

Die ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Dies gilt zunächst für den Einwand, das Erstgericht habe Feststellungen unterlassen, ob der Beschwerdeführer 'tatsächlich über den Einbruchsdiebstahl wußte', und 'bei der rechtlichen Lösung übersehen, daß das Erfordernis des Wissens um die verhehlten Gegenstände nicht vorhanden war' (S. 283 f). Denn das Erstgericht hat, wie bereits erwähnt, ausdrücklich festgestellt, daß der Beschwerdeführer von der Herkunft der Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl wußte (S. 270). Daß das Erstgericht diese Feststellungen in Verbindung mit der rechtlichen Subsumtion getroffen hat, ist belanglos, weil die Gründe des Urteils in ihrer Gesamtheit die Basis für die überprüfung seiner Rechtsrichtigkeit bilden.

Auch insoweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge von seiner vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung, wonach B die Sachen zu ihm gebracht habe, ausgeht, ist die Nichtigkeitsbeschwerde unbeachtlich. Schließlich ist auch irrelevant, ob ein Unbekannter oder der Mitangeklagte den Einbruchsdiebstahl verübt hat.

Die Rechtsrüge erweist sich sohin teils aus rechtlichen Erwägungen als nicht durchschlagend, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt. Da vielmehr das Erstgericht das mängelfrei festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers rechtsrichtig dem Tatbild des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 (letzter Fall) StGB unterstellt hat, war sohin die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten A nach dem § 164 Abs. 3 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend den raschen Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd das Geständnis.

Mit seiner Berufung erstrebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes.

Die Berufung erweist sich als nicht berechtigt.

Denn weder von einer zur Tatbegehung führenden Unbesonnenheit noch von einer zu ihr verlockenden Gelegenheit kann vorliegend die Rede sein. Das Geständnis des Angeklagten wurde ohnedies als mildernd berücksichtigt. Bedenkt man, daß das Erstgericht das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen überdies als erschwerend zu werten gehabt hätte und der Angeklagte schwerstens vorbestraft ist, so erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe als durchaus schuldangemessen und tätergerecht, weshalb der Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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