Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma L* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Hermann Follner und Dr. Gerold Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei R* K*, vertreten durch Dr. Wilhelm Winkler. Rechtsanwalt in Bregenz, wegen restl. 12.000,-- S infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 25. April 1978, GZ R 169/78 18, womit infolge Berufung der Klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 16. Februar 1978, GZ C 1985/76 13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, daß es zu lauten hat:
„Der Beklagte hat dem Kläger binnen 14 Tagen bei Exekution 6.000,-- S samt 10 % Zinsen seit 22. Oktober 1976 zu bezahlen.
Das Mehrbegehren auf Zahlung von 6.000,-- S samt 10 % Zinsen seit 22. Oktober 1976 wird
a b g e w i e s e n.
Die Verfahrenskоsten erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.“
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte fuhr am 22. März 1976 mit seinem Fahrrad am rechten Rand der Schweizerstraße in Brederis Richtung Rankweil. Plötzlich rutschte er mit dem linken Fuß vom Pedal und stürzte mit dem Fahrrad auf die Straße. Der Lenker des nachfolgenden Autobusses der Klägerin verriß das Fahrzeug nach links, um den Beklagten nicht zu überfahren. Bei der Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug entstand am Autobus ein Schaden von 12.000,-- S.
Die Klägerin begehrte Zahlung dieses Betrages mit der Begründung, daß der Beklagte den Unfall durch Abrutschen vom Pedal des Fahrrades allein verschuldet habe. Er habe sein Verschulden ausdrücklich anerkannt. Der Omnibuslenker habe in einer Notlage im ausschließlichen Interesse des Beklagten gehandelt.
Der Beklagte wendete ein, daß ihn am Unfall kein Verschulden treffe, weil das Abrutschen vom Pedal völlig unvorhersehbar gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab ihm statt.
Der Beklagte erhebt Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteiles.
Die Klägerin beantragt, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Unterinstanzen gingen von folgenden Feststellungen aus:
Der Geschäftsführer der Klägerin, H* L*, lenkte den Omnibus der Klägerin mit ca. 40 km/h auf der Schweizerstraße in Richtung Rankweil. Die Straße war feucht bis naß. Es war noch nicht ganz hell, doch benötigte man kein Licht mehr. Es herrschte reger Fahrzeugverkehr.
H* L* nahm den in gleicher Richtung fahrenden Beklagten schon auf größere Entfernung wahr. Der Beklagte fuhr völlig normal, ohne zu schwanken, mit mäßiger Geschwindigkeit am rechten Fahrbahnrand. H* L* „schloß auf den Radfahrer auf“ und wollte ihn überholen. Als er noch 10 bis 15 m entfernt war, rutschte der Beklagte mit dem linken Fuß vom Pedal und stürzte auf die Straße. Er kam hiebei mit dem Oberkörper zum Teil am Straßenrand und zum Teil außerhalb der Fahrbahn zu liegen, während die Beine Richtung Straße zeigten. H* L* wich nach links aus, kam an den Füßen des Beklagten mit einem Abstand von 10 bis 20 cm vorbei und streifte dann einen entgegenkommenden PKW, wodurch am Autobus Sachschaden entstand.
Der Autobus war im Zeitpunkt des Sturzes des Beklagten schon so nahe hinter dem Radfahrer, daß der Autobuslenker den Unfall nur durch Ausweichen nach links, nicht aber durch Bremsen verhindern konnte.
Der Beklagte trug Arbeitsschuhe mit Gummisohle. Die Pedale des Fahrrades waren in Ordnung. Er war vorher noch nie vom Pedal gerutscht und dadurch zum Sturz gekommen. Der Beklagte ist bisher (sowohl mit dem Fahrrad als auch mit dem Moped) unfallfrei gefahren und aus verkehrpsychologischer Sicht zum Lenken von Fahrrädern „geeignet“.
Der Beklagte anerkannte nach dem Unfall sein Verschulden, erklärte sich jedoch nicht damit einverstanden, für den Schaden der Klägerin aufzukommen.
Das Erstgericht verneinte daher das Zustandekommen eines konstitutiven, vom ursprünglichen Verpflichtungsgrund unabhängigen Anerkenntnisses. Im plötzlichen Abrutschen vom Pedal trotz ordnungsgemäßer Fahrweise sei keine Außerachtlassung der gehörigen Aufmerksamkeit und somit kein Verschulden zu erblicken. Auch der von der Klägerin geltend gemachte Verpflichtungsgrund des § 1043 ABGB versage, weil diese Bestimmung eine gemeinsame Gefahr voraussetze, die derjenige, der seine eigene Sache aufopfere, auch von sich selbst abwenden wolle.
Das Berufungsgericht war hingegen der Ansicht, daß das Abrutschen des Beklagten vom Pedal nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluß zulasse, daß er die Tretvorrichtung nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit, Konzentration und Körperbeherrschung betätigt habe, sodaß der Sturz nicht als völlig unverschuldetes Mißgeschick abzutun sei. Bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit und Geschicklichkeit eines Radfahrers sei das Abrutschen vom Pedal vermeidbar. Dem Beklagten, der keinen schuldbefreienden Umstand für den Sturz vom Fahrrad geltend gemacht habe, sei daher ein gerade noch als leichte Fahrlässigkeit zu beurteilender Fehler zuzurechnen.
Es sei aber auch nicht abwegig, die Haftung des Beklagten auf § 1043 ABGB zu stützen. Dem Omnibusfahrer hätte kein Vorwurf gemacht werden können, wenn er den Beklagten überfahren hätte. Durch das abrupte Auslenken habe er den Beklagten vor dem Tode oder vor schweren Verletzungen bewahrt, so dass es nicht unbillig sei, diesem den Ersatz des Rettungsaufwandes aufzulegen. Es liege ein Notfall im Sinne des § 1043 ABGB vor. Der Omnibuslenker sei als „Gefahrengenosse“ in einer gemeinsamen Gefahr anzusehen, da bei einer Kollision mit dem Radfahrer auch eine Beschädigung des Autobusses nicht ausgeschlossen gewesen wäre.
Hingegen liege weder der Verpflichtungsgrund der Geschäftsführung im Notfall (§ 1036 ABGB) noch ein schuldbegründendes Anerkenntnis des Beklagten vor. Auch eine Verletzung des Schutzgesetzes des § 68 Abs 3 lit а StVO 1960, wonach es verboten sei, die Füße während der Fahrt von der Treteinrichtung zu entfernen, könne dem Beklagten nicht angelastet werden, da er unwillkürlich vom Pedal abgerutscht sei.
Die Revision ist im Ergebnis teilweise berechtigt.
Soweit sie sich gegen den Vorwuf des Berufungsgerichtes richtet, dass dem Beklagten jene gehörige Willensanspannung, die das ordnungsgemäße Bedienen der Tretvorrichtung des Fahrrades erfordere, allem Anscheine nach gefehlt habe, verkennt sie die Beweislastverteilung.
Da sich der Unfall bei Gegenverkehr ereignete, war der Beklagte als Lenker eines Fahrzeuges gemäß § 7 Abs 2 StVO 1960 verpflichtet, am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Freilich war ihm auch bei Beachtung dieses gegenüber § 7 Abs 1 StVO 1960 strengeren Rechtsfahrgebotes ein Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand zuzubilligen, der allerdings jenes Maß nicht überschreiten durfte, das zur Vermeidung einer Personen- oder Sachgefährdung unbedingt erforderlich ist (ZVR 1975/29, 67 und 153, zuletzt 2 Ob 130/78). Durch das Abrutschen vom Pedal und dessen Folgen hat der Beklagte einen größeren Teil des rechten Fahrbahnrandes, als nach diesen Grundsätzen erforderlich ist, in Anspruch genommen und damit ‒ nach den objektiven Tatbestandsmerkmalen ‒ gegen § 7 Abs 2 StVO 1960 verstoßen, also eine Schutzgesetzverletzung im Sinne des § 1311 ABGB begangen.
Nun macht zwar nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die objektive Übertretung einer Schutznorm allein nicht haftbar (SZ 37/159, ZVR 1966/157 ua). Die Übertretung muß vielmehr verschuldet erfolgen. Den Beweis für die Schuldlosigkeit hat jedoch der Schädiger zu erbringen, weil § 1298 ABGB demjenigen, der an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verbindlichkeiten verhindert worden sei, den Beweis auferlegt (ZVR 1970/232 mit Hinweisen auf ältere Rechtsprechung, SZ 44/187, ZVR 1976/292; ähnlich JBl 1969, 48). Hieran hat der Oberste Gerichtshof auch in jüngster Zeit trotz der Einwände, die ein Teil der Lehre gegen diese Ansicht erhob, (vgl hiezu 2 Ob 5, 6/78) festgehalten.
Der Beklagte behauptete das Vorliegen eines unvorhersehbaren Ereignisses, ohne sich auf konkrete, außerhalb seines Verantwortungsbereiches liegende Unfallsursachen zu berufen. Nach den Feststellungen der Untergerichte blieb die Ursache des Abrutschens des Beklagten vom Pedal ungeklärt. Die Möglichkeit, daß dieser Vorgang auf eine ungeschickte und unkonzentrierte Fahrweise zurückzuführen ist, die bei gehöriger Willensanspannung vermeidbar gewesen wäre, ist damit nicht auszuschließen. Dies führt aber nach dem Vorgesagten zur Haftung des Beklagten, dem der Beweis seiner Schuldlosigkeit nicht gelungen ist.
Die Behauptung des Beklagten, daß er ordnungsgemäß gefahren und der Unfall für ihn unvorhersehbar gewesen sei, schließt aber notwendig die Behauptung mit ein, daß der Unfall durch das Verhalten des Lenkers des Omnibusses herbeigeführt wurde. Diese Behauptung reicht aus, um auch die Frage der Mitverantwortung des Schädigers zu prüfen. Da für Ansprüche g e g e n den geschädigten Kläger die Grundsätze der Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz Geltung hätten, muß auch dort, wo der unter Gefährdungshaftung stehende als Кläger auftritt, geprüft werden, ob eine auf seiner Seite mitwirkende Betriebsgefahr den Schädiger teilweise entlastet. § 1304 ABGB spricht zwar nur davon, daß eine Schadensteilung einzutreten hat, wenn den Geschädigten ebenfalls ein Verschulden trifft. Es kann aber kein Zweifel darüber herrschen, daß die Betriebsgefahr, insoweit sie als Haftungsgrund anerkannt ist, auch zu einer Belastung des Geschädigten führt, wenn sie auf seiner Seite wirksam wird, und zwar unabhängig davon, ob auf Seiten des Schädigers eine Gefährdungshaftung oder Verschuldenshaftung vorliegt (
Der Kläger, dem ein nicht nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz haftender Schädiger gegenübersteht, müßte daher, um sich von seiner Mitverantwortung zu entlasten, beweisen, daß der mit seinem Willen beim Betrieb des Autobusses tätige Lenker jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt einhielt (§ 9 Abs 2 EKHG).
Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen.
Nach den Feststellungen der Untergerichte kam der Beklagte noch mit einem Teil des Oberkörpers außerhalb der Fahrbahn zu liegen, woraus sich ergibt, daß er höchstens eine Fahrbahnbreite von etwa 1,50 m in Anspruch genommen haben kann. Der Lenker des Omnibusses ist trotz einer Ausweichbewegung nur mit einem Abstand von 10 bis 20 cm an den Füßen des Beklagten vorbeigekommen. Diese Ausweichbewegung führte bereits zu einer Streifung mit dem entgegenkommenden Fahrzeug. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger nicht beweisen, daß sein Omnibuslenker mit ausreichendem Sicherheitsabstand (§ 15 Abs 4 StVO 1960) zum Überholen des Radfahrers angesetzt hat und dieses Überholmanöver ‒ Beibehaltung der Fahrweise durch den Radfahrer vorausgesetzt ‒ mit Rücksicht auf die vorhandenen Sicherheitsabstände (§ 16 Abs 1 lit a StVO 1960) überhaupt zulässig gewesen wäre.
Infolge Mißlingens des Entlastungsbeweises hat daher eine Schadensteilung stattzufinden, die bei den gegebenen Umständen im Verhältnis 1 : 1 angemessen erscheint.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf den vom Berufungsgericht hilfsweise herangezogenen Haftungsgrund des § 1043 ABGB einzugehen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen gründet sich auf § 43 Abs 1 (§ 50) ZPO.
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