JudikaturOGH

10Os132/78 – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. September 1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Renate A wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht unter Eid nach § 288 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 23.Mai 1978, GZ. 28 Vr 111/78-15, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 24.August 1954 geborene Serviererin Renate A des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht unter Eid nach § 288 Abs. 1 und Abs. 2 (erster Fall) StGB schuldig gesprochen, weil sie am 25.April 1975 vor dem Landesgericht Innsbruck in der Rechtssache 7 Cg 228/74 (Wilhelmine Aloisia B gegen Rudolf B wegen Ehescheidung) als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache unter Eid insoferne falsch aussagte, als sie intime Beziehungen zum Beklagten Rudolf B - den sie in der Folge nach dessen Ehescheidung von Wilhelmine Aloisia B geehelicht und der bei diesem Anlaß ihren Familiennamen angenommen hat - in Abrede stellte und überdies wahrheitswidrig angab, bei einem Urlaub in Jugoslawien nicht mit Rudolf B, sondern mit Maria D in einem Zimmer geschlafen zu haben.

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, in der sie die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 4 und Z. 5 StPO geltend macht.

Mit Beziehung auf den erstangeführten Nichtigkeitsgrund rügt die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Beweisantrages auf Einvernahme des Zeugen Dr. E, dessen Vernehmung sie zum Beweise dafür verlangt hatte, daß sie sich im Zeitpunkt ihrer Vernehmung vor dem Landesgericht Innsbruck am 25.April 1975 in einem außerordentlichen seelischen Belastungszustand befunden habe, der einem entschuldigenden Notstand nahekomme, weil sie vom Vertreter der Klägerin im Ehescheidungsverfahren auf das ärgste beschimpft und beleidigt worden sei und die länger als zweistündige Vernehmung für sie einen Ausnahmezustand dargestellt habe (S. 40-41). Hiezu führt die Beschwerdeführerin noch aus, durch die Vernehmung des beantragten Zeugen hätte sich ergeben, daß ihre - zugegebenermaßen unrichtige - Zeugenaussage in einem Zustand besonderer Streßsituation und körperlicher Anstrengung auf Grund ihrer achtmonatigen Schwangerschaft abgelegt worden sei.

In der Mängelrüge wirft die Beschwerdeführerin dem Ersturteil vor, es setze sich nicht mit ihrem Erschöpfungszustand im Zeitpunkt der Ablegung der Zeugenaussage auseinander, obgleich diesem bei der Wertung des Unrechtsgehaltes des gegen sie erhobenen Schuldvorwurfs eine entscheidende Gewichtung zugekommen wäre (S. 57). Bereits aus diesem kurz zusammengefaßt wiedergegebenen Vorbringen ergibt sich, daß die Nichtigkeitsbeschwerde nicht begründet ist, weil weder das Vorliegen eines der im § 11 StGB normierten Schuldausschließungsgründe noch das Vorliegen der Voraussetzungen des Entschuldigungsgrundes des Aussagenotstandes nach § 290 StGB (in Verbindung mit § 10 StGB) geltend gemacht, sondern sowohl mit der Verfahrensrüge als auch mit der Mängelrüge ersichtlich nur die Annahme des Milderungsgrundes des § 34 Z. 11 StGB (Begehung einer Straftat unter Umständen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen) angestrebt wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung von Beweisanträgen, die weder für die Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz, sondern nur für die Ausmessung der Strafe innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erhebliche Umstände betreffen, vermag den Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO nicht herzustellen (SSt. 31/30; 32/70 u.a.). Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin aber auch keine für die Lösung der Schuldfrage und für den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache betrifft, ist auch der Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht hergestellt (ÖJZ-LSK. 1977/139 u.a.). Die nur auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 4 und Z. 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. über die Berufung der Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).

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