Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Petrasch, Dr. Schubert und Dr. Winklbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, Koch, *, vertreten durch Dr. Erich Aichinger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei M* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Roland Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen 45.900 S samt Anhang infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19. April 1978, GZ 5 R 86/78 19, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. Februar 1978, GZ 4 Cg 1961/77 14, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Eine von zahlreichen Schifahrern befahrene Abfahrtsstrecke führt von der Bergstation des von der beklagten Partei betriebenen Schischleppliftes auf das S* von diesem durch eine Geländeenge (Rinne), die zunächst 30 bis 50 m breit ist und sich nach unten in Richtung Talstation auf etwa 20 m verjüngt. Nach links wird die Rinne durch eine gut ausgeprägte Geländekante, hinter der das Gelände steil auf eine Strecke von 35 m zu einem Bach abfällt, abgegrenzt. Am 14. Februar 1977 fuhr der Kläger, ein geübter und sehr guter Schifahrer mit überdurchschnittlichem Können, der in G* als Koch beschäftigt war und für die Saison 1976/77 bei der beklagten Partei eine Saisonkarte erworben hatte, die ihn ua zur Benützung des S*liftes und der dazugehörigen Abfahrten berechtigte, bei Sonnenschein, Pulverschnee und griffiger Piste in schneller Fahrt über einen Hangrücken etwa im rechten Winkel auf die Geländerinne zu. Während er noch im rechten Winkel zur Rinne fuhr, entdeckte er etwa 10 m vor der nicht abgesperrten oder abgesicherten Geländekante, daß hinter dieser das Gelände steil abfällt. Er versuchte zwar, nach rechts abzuschwingen, was ihm jedoch nur teilweise gelang; infolge seiner Geschwindigkeit hob es ihn an der Geländekante ab; er schlug etwa 15 m unterhalb der Kante auf und stürzte anschließend die restlichen etwa 20 m in die Mulde. Der Kläger brach sich dabei beide Unterschenkel. Da die Piste nicht abgesichert war, macht der Kläger die Haftung der beklagten Partei geltend und begehrt von dieser an Schmerzengeld sowie als Ersatz für die Schier, seine Brille und die Schistöcke insgesamt 45.900 S samt Anhang.
Die beklagte Partei behauptet, der Unfall sei auf die unbeherrschte Fahrweise des Klägers zurückzuführen. Die Unfallsstelle liege etwa 80 m abseits der von der beklagten Partei präparierten Piste. Der Unfallsort liege zwar nicht im gänzlich unbefahrenen Gebiet; das Gebiet beim S*lift sei aber derart weitläufig, daß die Schifahrer ein weites, mehrere Quadratkilometer großes Schigebiet benützen. Die Verantwortlichkeit der beklagten Partei beschränke sich jedoch auf die von ihr präparierte und markierte Piste. Der Kläger sei von dieser Piste abgekommen und wegen seiner überhöhten Geschwindigkeit an einer Geländekante gestürzt. Selbst diese sei kein abrupter und sehr steiler Abbruch, sondern gehe mäßig geneigt in eine Mulde über. Bei beherrschter Fahrweise müßte es auch einem Schifahrer, der auf die Geländekante komme, gelingen, innerhalb einer Strecke von 25 m anzuhalten. Der Kläger sei offensichtlich nicht auf Sicht gefahren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren nach Durchführung eines Augenscheines ab und stellte fest, daß die Geländerinne nicht als eigentliche Piste gekennzeichnet gewesen sei und die links der Rinne befindliche Geländekante vom Hangrücken (von dem aus der Kläger in die Rinne eingefahren ist: Augenschein AS 44) aus eindeutig wahrnehmbar und von der Rinne aus gut sichtbar gewesen sei. Etwa 20 m von der Bachsohle den Gegenhang hinauf gemessen beginne eine präparierte Piste, die gegen die Mulde hin mit Pfosten und einer blauen Schnur abgesichert sei; die Luftlinie von der Geländekante bis auf den Gegenhang der Mulde, wo die präparierte Piste beginne, messe etwa 50 m. Die beklagte Partei sei Halterin der Schipiste im Sinne des § 1319 a ABGB und habe daher für die Warnung vor Gefahren, die für Schipisten seien, zu sorgen. Der Verlauf der Abfahrtsstrecke sei aber aus dem Gelände klar ersichtlich gewesen, die Gefahr eines Absturzes habe sicher nicht bestanden. Die beklagte Partei hafte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es stelle keine grobe Fahrlässigkeit der beklagten Partei dar, wenn sie die als Piste benützte Geländerinne nicht gegen das zum Bach abfallende Gelände absperrte bzw markierte. Es gehöre zu den allgemein anerkannten Regeln im Schisport, daß man kontrolliert fährt, mit Sorgfalt auf Hindernisse achtet und darauf gefaßt ist, plötzlich anhalten oder ausweichen zu müssen. Das gelte insbesondere für den schnell fahrenden Kläger. Hätte er die Rinne und die daran angrenzende Kante entsprechend langsam befahren, wäre der Unfall mit Sicherheit unterblieben.
Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Pistensicherungspflicht erfahre ihre Begrenzung durch die Zumutbarkeit; es seien jene Gefahren vom Schifahrer fernzuhalten, die dem Pistenverlauf nicht adäquat seien. Die bisher vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ließen eine verläßliche Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Geländeeinschnitt, in dem sich der Unfall ereignete, um ein dem Pistenverlauf adäquates oder nicht adäquates Hindernis handle, nicht zu. Es möge zutreffen, daß die Geländekante bei Annäherung an diese bemerkbar sei. Gewiß sei vom Schifahrer auch eine beherrschte Fahrweise zu verlangen. Dem Kläger, der so rasch gefahren sei, daß er nach Erkennen des weiteren Verlaufes des Hanges nicht mehr entsprechend reagieren habe können, werde auch eine Vernachlässigung seiner Pflichten und damit ein Mitverschulden an seinem Unfall anzulasten sein. Das ändere aber nichts daran, daß ein Schifahrer nicht damit rechnen müsse, daß hinter einer im Bereich einer präparierten Abfahrt verlaufenden Geländekante ein gefährlicher Abbruch liege, in dessen Bereich ein Schifahrer unweigerlich zum Sturz kommen müsse. Ob es sich nur um eine stärker ausgeprägte Mulde oder um einen gefährlichen Geländeeinschnitt oder Abbruch handle, sei den bisher vorliegenden Feststellungen des Erstgerichtes nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Auch die im Akt liegenden Photos vermittelten keinen verläßlichen Eindruck. Zur Klarstellung der Art des Geländeeinschnittes und seiner Erkennbarkeit für einen sich auf der Piste nähernden Schifahrer sei die Beiziehung eines schitechnischen Sachverständigen unumgänglich notwendig; das Erstgericht hätte diese Beweisaufnahme im Sinne des § 183 ZPO von Amts wegen anzuordnen gehabt. Es werde auch die Erkennbarkeit der Geländemulde bei schlechten Sichtverhältnissen zu prüfen sein, denn die Notwendigkeit der Absicherung von Hindernissen könne sich nicht an idealen Sichtverhältnissen orientieren. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht auch Feststellungen über den Schwierigkeitsgrad der Piste ‒ blau gekennzeichnet? ‒ zu prüfen haben, denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Schipiste mangelhaft sei, habe für jede Art ein anderer Maßstab zu gelten. Die beklagte Partei müsse dabei auch für leichte Fahrlässigkeit haften. Der § 1319 а ABGB sei zwar auch für Schipisten anwendbar, aber nur dann, wenn nicht eine weitergehende vertragliche Sicherungspflicht bestehe. Eine solche sei aber anzunehmen, wenn eine bestimmte Schipiste von einem Seilbahnunternehmen bezeichnet und präpariert werde und der Schifahrer zu diesem Seilbahnunternehmen durch Abschluß eines Beförderungsvertrages in eine vertragliche Beziehung getreten sei. Für die Frage des Mitverschuldens werde noch zu erörtern sein, ob der Kläger die Piste bereits gekannt habe.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil bestätigt werde.
Der Rekurs ist berechtigt.
Die beklagte Partei ist ein Seilbahnunternehmen, dessen vertragliche Verpflichtung es ist, den Benützer seiner Einrichtungen zur Bergstation zu bringen, von der aus er die seinen Fähigkeiten entsprechenden Abfahrten zur Talstation bewerkstelligen kann. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien eines Vertrages erschöpfen sich meist aber nicht darin, daß jeder Teil seine Hauptleistung erbringt.
Zu den für den Vertrag typischen wesentlichen Hauptleistungsverpflichtungen treten in aller Regel Nebenleistungsverpflichtungen, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen. Eine besonders wichtige Gruppe dieser Nebenleistungspflichten bilden die Schutz- und Sorgfaltspflichten: Die Vertragspartner haben ihre Erfüllungshandlungen so zu setzen, daß der andere Teil weder an seiner Person noch an seinen Gütern geschädigt wird ( Koziol-Welser 4 I 157 f.; 1 Ob 520/78; vgl EvBl 1976/213). Vom Vertragspartner wird ein entsprechendes Maß an Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme, kurz Sorgfalt, nicht nur bei Erbringung der Hauptleistung verlangt, sondern auch bei jedem weiteren Verhalten, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang steht. Durch den rechtsgeschäftlichen Kontakt und den Vertragsschluß wird nämlich die Einflußmöglichkeit jedes Teiles auf die Sphäre des anderen verstärkt. Dieser Erhöhung der Gefährdung entspricht ein erhöhtes Schutzbedürfnis. Für die Berücksichtigung solcher Schutzpflichten spricht auch das allgemeine Interesse an möglichst reibungsloser Abwicklung des Vertragsverhältnisses (1 Ob 520/78; Koziol , Österreichisches Haftpflichtrecht II 66).
Beim Betrieb einer Schleppliftanlage enthält zweifellos der abgeschlossene Beförderungsvertrag auch die vertragliche Nebenverpflichtung, vor Schaden an der körperlichen Unversehrtheit während der Beförderung zu bewahren (RZ 1976/92; SZ 41/137; Reindl in JBl 1970, 37 ff.; vgl auch ZVR 1976/172). Eine andere Frage ist es aber, ob den Seilbahnunternehmer auch die vertragliche Nebenpflicht trifft, für einen ungefährlichen Zustand der von der Bergstation aus in Betracht kommenden Abfahrtspisten zur Talstation zu sorgen. Eine solche Verpflichtung wurde als sehr problematisch bezeichnet ( Pichler , Pisten, Paragraphe, Schiunfälle, 77) und könnte im allgemeinen wohl überhaupt nur damit begründet werden, daß die Abfahrt ohne die Hinaufbeförderung schwer denkbar sei ( Welser in Sprung-König , Das österreichische Schirecht, 407). Im Gegensatz zu Welser (aaO 407; ebenso Hörburger in Der Staatsbürger, 1969/25, 1 und Kleppe , Die Haftung bei Skiunfällen in den Alpenländern, 232 f.) lehrt Koziol (Haftpflichtrecht II 60), daß die primäre Leistungspflicht des Seilbahnunternehmers zwar nur die Beförderung sei, diese aber zu dem Zweck erfolge, die Benützung der Pisten zu ermöglichen, so daß deren Sicherung vertragliche Nebenpflicht sei.
Da der Kläger eine Saisonkarte besaß, die nicht nur zur Benützung des Schischleppliftes, sondern auch der dazugehörigen Abfahrten berechtigte, bestand im vorliegenden Fall eine entsprechende Erklärung und damit auch eine vertragliche Verpflichtung der beklagten Partei, sichere Abfahrtsstrecken zur Verfügung zu stellen. Die Haftungsbeschränkung des § 1319 a ABGB, der nach herrschender Auffassung auch für Schipisten gilt ( Pichler in ZVR 1976, 33 ff. mit besonders eingehender und überzeugender Begründung; Reindl in ZVR 1978, 48 und in ZVR 1975, 361; Dellisch in ZVR 1978, 3; Welser aaO 388 ff.; wohl auch Koziol - Welser 4 I 328), auf Vorsatz und grobes Verschulden kommt hier nicht zur Anwendung, da § 1319 a ABGB nur Pflichten betrifft, die nicht vertraglich übernommen wurden.
Mit Recht wies die beklagte Partei aber darauf hin, daß sie mit ihrem Schischlepplift ein mehrere Quadratkilometer großes Schigebiet erschloß und ihre Verantwortlichkeit nicht das gesamte Gebiet betreffen kann. Richtig hebt auch Pichler (Pisten, 77) hervor, daß ein Vertragsverhältnis zwischen Schifahrer und Seilbahnunternehmer nur für Pisten bestehen kann, die der Seilbahnunternehmer in Inseraten oder Prospekten als gepflegt, präpariert und gesichert angepriesen hat. Es würde auch tatsächlich zu weit führen, vertragliche Pflichten auf Pistensicherung ganz allgemein dahin auszudehnen, daß auch alle möglichen oder zumindest alle des öfteren benützten Abfahrten von der Bergstation aus auch bei Vorliegen markierter und angepriesener anderer Pisten vom Seilbahnunternehmer gefahrlos gehalten werden müßten.
Es wird allerdings darüber hinaus anerkannt, daß jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet und unterhält, auch ohne Bestehen eines Vertragsverhältnisses für die Verkehrssicherheit zu sorgen hat (ZVR 1978/19; SZ 47/124; SZ 37/97; SZ 30/22 uva). Das Vertrauen auf das Vorhandensein einer von gewissen Gefahren freien Piste erweckt aber nur derjenige, dessen Verhalten nach der Übung des redlichen Verkehrs erkennen läßt, daß er eine Grundfläche als Abfahrtsstrecke widmet ( Reindl in ZVR 1975/359), also vor allem derjenige, der eine Abfahrtsstrecke anlegt oder markiert ( Reindl aaO 360; vgl JBl 1973, 620). Eine über die vertragliche Haftung der beklagten Partei hinausgehende außervertragliche Haftung, die dazu noch durch § 1319 a ABGB begrenzt wäre, kann damit nicht bestehen.
Die Auffassungen darüber, was unter einer Schipiste zu verstehen ist, gehen allerdings auseinander. Als Schipiste ist jedenfalls eine allgemein zugängliche, durch Markierungen bezeichnete und in ihrer Ausdehnung abgegrenzte, regelmäßig gespurte, zur Abfahrt mit Schiern vorgesehene und geeignete Strecke anzusehen ( Kleppe aaO 7). Nach dem Beschluß der Tiroler Landesregierung vom 8. Februar 1977 über die Verleihung eines amtlichen Pistengütesiegels ist Piste eine allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Schi vorgesehene und geeignete Strecke, die in ihrer Anlage der Förderleistung der Aufstiegshilfe entspricht, markiert, präpariert, kontrolliert und vor alpinen Gefahren gesichert ist; es gibt daneben sogenannte Schirouten, die ebenfalls markiert und vor alpinen Gefahren gesichert sind, aber nicht präpariert und kontrolliert werden. Andere Abfahrten gelten als „wilde“ Abfahrten (siehe ZVR 1977, 227, Fußnote 15 a). Pichler (Pisten, 7 f.) hingegen bezeichnet als Schipiste eine allgemein zugängliche, von jedermann unter den gleichen Bedingungen zum Schifahren benützbare Grundfläche im Bergland, die im Abfahrtsbereich einer Bergverkehrseinrichtung oder einer Bergstraße liegt, mit Hilfe eines Bergverkehrsmittels leicht erreicht werden kann und bei geeigneten Schneeverhältnissen regelmäßig von zahlreichen Personen als Massenschiabfahrt mit bestimmter Hauptabfahrtsrichtung benützt wird. Pichler meint also nicht, daß eine Schipiste markiert, gespurt und präpariert sein müsse (Pisten, 8), obwohl auch er eine Markierung überall dort für wünschenswert hält, wo ihr Bereich und Verlauf nicht durch die natürlichen Gelände- und Vegetationsverhältnisse bestimmt wird (Pisten, 9; vgl hiezu auch Welser aaO 390).
Im vorliegenen Fall handelt es sich nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht um eine von der beklagten Partei gekennzeichnete Piste. Ob sie präpariert war, wurde nicht festgestellt, aber auch nicht deutlich außer Streit gestellt, wenn auch seinerzeit von der Gendarmerie angenommen. Die Abfahrtsstrecke, auf bzw neben der der Kläger seinen Unfall erlitt, könnte also eine sogenannte „wilde“ Schiabfahrt gewesen sein, die nach ihrem Erscheinungsbild zwar pistenartigen Charakter hatte, jedoch ohne weiteres Zutun des Seilbahnunternehmens durch willkürliches Verhalten der Schifahrer auf einem Gelände entstand, das zwar im Erschliessungsgebiet der Seilbahn lag, aber vom Seilbahnunternehmer weder ausdrücklich noch konkludent als Piste gewidmet wurde ( Pichler in ZVR 1977, 225). Pichler (aaO 228) verlangt allerdings, daß der Seilbahnunternehmer die Schifahrer dennoch klar und deutlich darauf hinweist, daß eine vom Bereich der Bergstation ausgehende Schiabfahrt naturbelassen, ungesichert, unkontrolliert und alpingefährlich ist, und so durch Information und Warnung das Pistenvertrauen der Schifahrer, das durch die Hinaufbeförderung mit der Seilbahn und das Bestehen einer pistenartigen Abfahrtsstrecke im Seilbahnbereich geweckt worden sein konnte, durch einen rechtlich beachtlichen Gegenakt ausschaltet; nur dann soll es grundsätzlich der eigenen Entscheidungsfreiheit und Verantwortlichkeit des Schifahrers obliegen, ob er trotzdem eine (möglicherweise gefährliche) Abfahrtsstrecke befahren oder die von der Seilbahnstation talwärts führende gesicherte und kontrollierte Piste benützen will. Der Oberste Gerichtshof vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Gibt es markierte Pisten, fährt der Schifahrer, der eine nicht gekennzeichnete Abfahrt benützt, in aller Regel auf eigene Gefahr. Im vorliegenden Fall verlief jenseits der Mulde in nur 50 m Entfernung eine offenbar blau markierte und damit als leicht gekennzeichnete ( Dellisch aaO 3) Piste.
Wenn die Abfahrt, die der Kläger querte, durch eine immerhin ziemlich breite (zunächst 30 bis 50 m, zuletzt auch noch 20 m) Rinne verläuft, die links vor dem Abhang zum Bach durch eine gut ausgeprägte und von der Rinne gut sichtbare Geländekante abgegrenzt ist, die, wie der Erstrichter annahm, den Verlauf der Abfahrtsstrecke aus dem Gelände klar ersichtlich macht, könnte es der beklagten Partei und ihren Leuten nicht als Verschulden angelastet werden, wenn sie an der Kante nicht kennzeichnete, daß sich dahinter ein zu einem Bach abfallender Hang befindet. Darauf, wie die Sichtverhältnisse bei schlechtem Wetter wären, könnte es unter diesen Umständen nicht ankommen, da das Fahrtempo nach den Sichtverhältnissen einzurichten ist. Anders könnte es nur sein, wenn die Piste nicht nur präpariert, sowie blau markiert und damit als einfach bezeichnet, sondern die Bodenkante auch nicht gut sichtbar gewesen wäre. Dann könnte die beklagte Partei ein Mitverschulden treffen. Es müßte aber auch dann immer noch beachtet werden, daß der Kläger gar nicht die Abfahrt durch die Rinne benützte, sondern sie von einem Hang kommend, von dem aus die Geländekante eindeutig wahrnehmbar war, querte, so daß sein Vertrauen höchstens darin bestanden haben könnte, daß eine blau markierte Piste für deren Benützer so abgesichert sei, daß er sich darauf verlassen konnte, ein Queren müßte auch für ihn ungefährlich sein. Bei Übernahme der beim Augenschein in Gegenwart des Klägers und seines Vertreters getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes wäre dessen Entscheidung hingegen zu bestätigen, ohne daß noch ein Sachverständiger gehört werden müßte. Will das Berufungsgericht aber davon abgehen, hat es selbst eine Beweiswiederholung durchzuführen. Es durfte insbesondere dem Erstrichter nicht auftragen festzustellen, ob die Piste, die der Kläger benützte, blau gekennzeichnet war, wenn der Erstrichter auf Grund seines Augenscheines ausdrücklich festgestellt hatte, daß die Abfahrt nicht gekennzeichnet war.
Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen; ob es einer mündlichen Verhandlung bedarf, wird davon abhängen, ob die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen und dessen Entscheidung bestätigt oder eine Beweiswiederholung durchgeführt wird. Der Rekursantrag, der Oberste Gerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und der Berufung keine Folge geben, ist allerdings verfehlt, weil es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, an Stelle der aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichtes eine der Sachlage entsprechende Entscheidung zu setzen (ZVR 1974/16; JBl 1973, 87 und 154 ua). Dieser Fehler kann aber nicht schaden, weil ein verfehlter Rekursantrag nicht mit der Verwerfung des Rechtsmittels bedroht ist (JBl 1973, 87; Fasching IV 414).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden