Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. H* P*, Nachrichtentechniker, *, vertreten durch Dr. Günther Kraus, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) H*, Mechaniker, *, 2.) W*, 3.) W* Versicherungs AG, *, sämtliche vertreten durch Dr. Gerhard Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert S 214.243,88) infolge Revision und Rekurs der beklagten Parteien gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21. Dezember 1977, GZ 5 R 139/77 68, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 17. Juni 1977, GZ 2 Cg 182/73 60, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Revision und dem Rekurs wird nicht Folge ge geben.
Die Beklagten haben dem Kläger zur ungeteilten Hand die mit S 2.654,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 178,85 Umsatzsteuer und S 240,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hielt am 16. März 1973 um ca 19.10 Uhr mit seinem PKW auf der * in * bei Dunkelheit mit eingeschalteten Breitstrahlern so weit vom rechten Fahrbahnrand entfernt an, daß die offene linke Türe die Fahrbahnmitte überragte. Er begab sich zu dem hinter ihm anhaltenden PKW des G* um diesen wegen seiner Fahrweise zur Rede zu stellen. Als der Kläger dort in der Fahrbahnmitte stand, wurde er von dem aus der Gegenrichtung kommenden, vom Erstbeklagten gelenkten, von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW niedergestoßen und schwer verletzt.
Der Erstbeklagte wurde am 12. Juli 1973 vom Bezirksgericht Kremsmünster zu U 63/73 11 wegen Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG verurteilt, weil er den Unfall durch „Außerachtlassen der nötigen Vorsicht im Straßenverkehr, nämlich Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit, Nichteinhaltung der rechten Fahrbahnhälfte und mangelnde Beobachtung der Fahrbahn“ verursacht habe.
Der Kläger begehrte an Schmerzengeld, Ersatz von Sachschäden und sonstigen Aufwendungen unter Abzug der Teilzahlungen der Drittbeklagten in Höhe von S 30.000,-- zuletzt (infolge eines Rechenfehlers) S 194. 1 43,88 samt Stufenzinsen (statt richtig: 194. 2 43,88) und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall, hinsichtlich der Drittbeklagten nur nach Maßgabe des für den PKW der Zweitbeklagten bestehenden Versicherungsvertrages, wegen Alleinverschuldens des Erstbeklagten.
Zu den in dritter Instanz der Höhe nach strittig gebliebenen Mietwagenkosten von S 6.750,-- und Kreditkosten von S 12.891,50 brachte der Kläger vor, daß seine Gattin durch insgesamt 19 Miettage, (17. März bis 23. März und 6. April bis 18. April 1973) in seinem Interesse Fahrten zur Regelung der Unfallsfolgen durchzuführen gehabt habe; zur Abgeltung der Unfallschäden habe er einen Kredit von S 50.000,-- aufgenommen und hiefür an Zinsen und Bankspesen bis 1. Oktober 1975 S 12.891,50 aufgewendet.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung mit der Begründung, daß den Kläger wegen seines verkehrswidrigen Anhaltens in der Fahrbahnmitte und wegen Blendung des Gegenverkehrs das überwiegende Mitverschulden im Ausmaße von zwei Drittel treffe und der auf Grund des zugestandenen Mitverschuldens des Erstbeklagten von einem Drittel gebührende Schadenersatz durch die geleisteten Zahlungen abgegolten sei. Der Gattin des Klägers stünde kein Mietwagen zu; er selbst habe aber wegen seines Krankenstandes kein Ersatzfahrzeug in Anspruch genommen. Überdies hätte die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges des Klägers bis 6. April 1973 fertiggestellt werden können.
Das Erstgericht sprach dem Kläger auf der Grundlage eines gleichteiligen Verschuldens und eines Schadens von S 159.470,20 unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlungen von S 30.000,-- restlich S 39.735,10 samt Stufenzinsen zu und gab dem Feststellungsbegehren zu 50 % statt. Es ging hiebei – von den Parteien unbekämpft – von einem zuletzt aufrechten Gesamtbegehren von S 193.293,08 sA aus, weil es die durch Außerstreitstellungen erfolgten Reduzierungen einzelner Schadenspositionen als Klagseinschränkung betrachtete (AS 167 f, 266). Demgemäß wies es ein Mehrbegehren von S 153.557,98, darunter auch die Mietwagenkosten in Höhe von S 6.750,-- und die Kreditspesen in Höhe von S 12.891,50 ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil über Berufung beider Parteien in seinem stattgebenden Teile und hinsichtlich der Abweisung eines Mehrbegehrens von S 145.082,23 als Teilurteil. Hinsichtlich der Abweisung eines Betrages von S 8.475,75 hob es die Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück.
Die Beklagten erheben Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Sie bekämpfen das Teilurteil in seinem S 13.156,73 samt Stufenzinsen übersteigenden Zuspruch im Leistungsbegehren und insoweit, als dem Feststellungsbegehren zu mehr als einem Drittel stattgegeben wurde, und stellen den dieser Anfechtungserklärung entsprechenden Abänderungsantrag.
Sie bekämpfen ferner den Teilaufhebungsbeschluß mit Rekurs und beantragen, diesen aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung im Sinne der Abweisung der Klage in diesem Umfange aufzutragen.
Der Kläger beantragt, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt; auch der Rekurs ist im Ergebnis nicht begründet.
In dritter Instanz ist nur mehr die Frage der Mitverschuldensquoten der beiden Kraftfahrzeuglenker und die Berechtigung der geltend gemachten Mietwagen und Kreditkosten strittig.
Die für das Revisionsverfahren noch bedeutsamen Feststellungen der Untergerichte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger hielt seinen PKW Volvo 142 S (1735 mm breit) in Fahrtrichtung von * nach * bei Straßenkilometer * im Ortsgebiet von *, in dem eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h besteht, 150 m vor einer * Tankstelle so an, daß der Wagen 1,6 m vom rechten Straßenrand entfernt war und die beim Verlassen des Wagens aufgespreizte linke Türe 20 cm über die Mitte der 7,5 m breiten Bundesstraße ragte. Er hatte Abblendlicht und zusätzlich Halogenbreitstrahler eingeschaltet.
Der Kläger begab sich zu dem 2,85 m hinter seinem PKW angehaltenen PKW Opel Rekord des G* (1754 mm breit), der 1,45 m vom rechten Straßenrand und damit 55 cm von der Fahrbahnmitte entfernt mit eingeschaltetem Abblendlicht stand, um eine Auseinandersetzung wegen des Fahrverhaltens dieses PKW Lenkers auszutragen.
Der Kläger stand bei dieser Auseinandersetzung etwas mehr als einen halben Meter vom Fenster der Einstiegtüre des PKW Opel Rekord entfernt, so daß sein Körper mindestens 20 cm über der Straßenmitte war.
Der Erstbeklagte näherte sich mit dem PKW Mercedes 190 D (Breite 1795 mm) der Zweitbeklagten aus Richtung * mit 82 km/h mit abgeblendeten Scheinwerfern. Er wurde von der Beleuchtung des Fahrzeuges des Klägers etwas geblendet. Er bemerkte das Fahrzeug des Klägers erst kurz vor dem Anfahren an dessen geöffneter Türe und leitete eine Schnellbremsung ein, die 7 m vor der Kollision wirksam wurde. Da der Erstbeklagte in die Fahrbahnmitte geraten war, erfaßte die linke Vorderseite seines Fahrzeuges zunächst die geöffnete Türe des Wagens des Klägers. Dann wurde der Kläger selbst vom linken Vorderteil des Fahrzeuges erfaßt und entlang des PKW Opel Rekord geschleudert.
Im Zeitpunkt des Anstoßes an die Türe war die linke Wagenkante des Fahrzeuges der Zweitbeklagten 3752 mm vom rechten Fahrbahnrand entfernt und somit 2 mm (!) über der Straßenmitte.
Die Unfallstelle liegt im Lichtstrahlbereich einer mit Neonlicht beleuchteten Tankstelle, Die Straße verläuft gerade und ist übersichtlich. Die Fahrbahn war trocken. Es war bereits dunkel.
Die Gattin des Klägers mietete in der Zeit vom 17. bis 22. März und 6. April bis 18. April 1973 von ihrem Stiefvater K*, der keine Konzession für die Vermietung von Fahrzeugen hat, ein Ersatzfahrzeug, weil der PKW des Klägers, der sonst für verschiedene Fahrten zur Verfügung stand, beschädigt war. Sie benötigte das Mietfahrzeug nicht nur für ihre eigenen Interessen, sondern auch im Interesse des im Krankenhaus befindlichen Mannes. Sie brachte mit dem Mietfahrzeug Gepäck ihres Mannes und Firmengepäck vom Gendarmerieposten weg, führte wegen des Unfalles verschiedene Fahrten, so zur Erledigung von Versicherungsangelegenheiten, durch und benützte es auch, um ihren Mann im Krankenhaus in Wels zu besuchen. Sie bezahlte am 19. April 1973 an K* S 6.750,--. Die angemessenen Mietwagenkosten betragen S 4.060,--.
Der Kläger nahm zur Bezahlung der Reparaturkosten bei der Oberbank in Linz am 27. August 1973 einen Kontokorrentkredit in Höhe von S 50.000,-- auf. Dieser war nicht nur für die Bezahlung der Reparaturkosten, sondern auch für andere Zwecke, insbesondere für die Wirtschaftsführung bestimmt. Die Zinsen und Kreditkosten betrugen 10 %. Der Kredit wurde am 29. Jänner 1976 zur Gänze abgedeckt.
Das Erstgericht machte dem Erstbeklagten auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung zum Vorwurf, zu schnell und zu weit in der Straßenmitte gefahren zu sein. Der Kläger hätte sich als Fußgänger bei Dunkelheit nicht in der Straßenmitte aufhalten dürfen. Überdies falle ihm zur Last, daß er die Türe seines PKWs so weit offen ließ, daß sie die Fahrbahnmitte überragte und daß er entgegen § 99 KFG 1967 Breitstrahler benützte. Bei dieser Sachlage treffe beide Lenker ein gleichteiliges Verschulden.
Die der Gattin des Klägers entstandenen Mietwagenkosten seien ein nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden. Der Kläger könne eine 10 %ige Verzinsung nur für das zur Deckung der Reparaturkosten aufgewendete Kapital verlangen.
Das Berufungsgericht billigte diese Verschuldensteilung. Dem auf Alleinhaftung der Beklagten antragenden Kläger sei entgegenzuhalten, daß er durch das Stehenbleiben mit seinem PKW in einem Abstand von 1,6 m vom rechten Fahrbahnrand und durch seinen Aufenthalt mindestens 20 cm jenseits der Fahrbahnmitte überhaupt erst die gefährliche Situation geschaffen habe, so daß ihn die einleitende Fahrlässigkeit treffe. Durch das Offenlassen der Türe habe er entgegen § 23 Abs 4 StVO 1960 die Verkehrsfläche beeinträchtigt. Diesen Verstößen gegenüber trete die gemäß § 99 Abs 5 KFG 1967 rechtswidrige Benützung von Breitstrahlern an Bedeutung zurück. Da die Fahrbahn in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt sei, stelle sein Verweilen in der Fahrbahnmitte eine grobe Verkehrswidrigkeit dar.
Der Erstbeklagte hätte sich auf eine allfällige Blendung bereits auf wesentlich größere Entfernung als 30 m einstellen können. Er habe nicht nur den Grundsatz des Fahrens auf Sicht verletzt, sondern auch, wie sich aus dem Strafurteil ergebe, die Fahrbahn unzulänglich beobachtet. Die Blendung durch die Breitstrahler habe keinen Anlaß gebildet, entgegen § 7 StVO 1960 mit einem Abstand von 175 cm vom rechten Fahrbahnrand zu fahren. Der Kläger habe in erster Instanz behauptet, daß seine Frau mit dem aufgenommenen Mietwagen Fahrten in seinem Auftrage und Interesse durchgeführt habe. Er habe auch bewiesen, daß seine Frau die Fahrten nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sondern auch zur Wahrung der Interessen des Klägers unternommen habe. Darüber hinaus ergebe sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen, daß Frau P* den Wagen ihres Mannes auch schon vor dem Unfall für Fahrten in ihrem eigenen Interesse zur Verfügung gehabt habe. Der Kläger habe somit ein rechtliches Interesse daran, daß der schon vor dem Unfall bestehende Zustand aufrecht erhalten werde; er sei daher so zu stellen, als ob ihm der Wagen durch den Unfall nicht entzogen worden wäre.
Das Erstgericht hätte sich daher mit der Einwendung, daß die Mietwagenkosten nur für die angemessene Reparaturdauer, also nicht über den 6. April 1973 hinaus, zuzubilligen seien, auseinandersetzen müssen; zu klären sei aber auch, wie weit in den zugesprochenen Besuchskosten von S 1.250,-- anteilige Mietwagenkosten enthalten seien. Schließlich werde zu berücksichtigen sein, daß die Mietwagenkosten unter Abzug der Eigenersparnis nur S 3.160,-- ausmachten.
Voraussetzung für den Zuspruch von Kreditkosten sei, daß der Geschädigte zunächst den Schädiger zur Bevorschussung der erforderlichen Aufwendungen aufgefordert habe. Erst wenn dieses Verlangen abgelehnt worden sei, könne der Geschädigte in diesem Umfang Kredit aufnehmen. Die Behauptung des Klägers, daß die Drittbeklagte nicht nur zur Bezahlung der Reparaturkosten, sondern auch der übrigen Unkosten aufgefordert worden sei, stelle zwar eine unzulässige Neuerung dar, doch habe er bereits mit Schriftsatz vom 10. September 1973 (AS 9) vorgebracht, zur Abgeltung der mit dem Unfall verbundenen Aufwendungen einen Kredit in Höhe von S 50.000,--aufgenommen zu haben und die dafür angelasteten Zinsen und Bankspesen ersetzt zu verlangen. Die Drittbeklagte habe daher ab Zustellung dieses Schriftsatzes die Möglichkeit zur Bevorschussung gehabt. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kreditkosten sei daher dem Grunde nach zur Hälfte zu bejahen. Der Höhe nach seien diese Kosten insoweit klärungsbedürftig, als sie über die bereits zugestandenen Zinsen für die halben Reparaturkosten hinausgingen. Es lasse sich nicht ermitteln, welcher Teil der als Kapitalbetrag angesprochenen Kreditkosten auf die zugesprochenen Ersatzbeträge entfalle, zumal festgestellt worden sei, daß der aufgenommene Kredit auch der Wirtschaftsführung der Ehegatten P* diente.
Das Verfahren sei daher hinsichtlich der halben Leihwagenkosten in Höhe von S 2.030,-- und der halben Kreditkosten in Höhe von S 6.445,75, zusammen also hinsichtlich eines Betrages von S 8.475,75 ergänzungsbedürftig, so daß in diesem Umfange mit der Aufhebung des Ersturteils gemäß § 496 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO vorzugehen gewesen sei.
1.) Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagten wenden sich gegen die Verschuldensteilung im Ausmaß 1 : 1; dem Kläger falle das Anhalten seines Fahrzeuges 1,6 m vom rechten Straßenrand entfernt, das Offenlassen der über die Fahrbahnmitte hinaus ragenden Türe, das Auslösen einer – vom Berufungsgericht unterschätzten – Blendwirkung durch rechtswidriges Einschalten der Halogenscheinwerfer und der Aufenthalt als Fußgänger in Fahrbahnmitte zur Last. Demgegenüber trete das Verschulden des Erstbeklagten, der eine überhöhte Geschwindigkeit und einen zu großen Seitenabstand eingehalten und die Fahrbahn nicht ausreichend beobachtet habe, so zurück, daß eine Verschuldensteilung 2 : 1 zum Nachteil des Klägers gerechtfertigt sei.
Dem kann nicht beigepflichtet werden:
Der Erstbeklagte näherte sich der im Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h liegenden Unfallstelle mit 82 km/h. Er hatte Abblendlicht eingeschaltet. Obwohl er etwas geblendet wurde, reduzierte er seine Geschwindigkeit nicht. Er verstieß damit nicht nur gegen eine behördlich angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung im Sinne des § 20 Abs 2 StVO 1960, sondern verletzte in viel bedeutenderem Umfang das Gebot einer den Sichtverhältnissen angepaßten Fahrweise im Sinne des § 20 Abs 1 StVO 1960. Mit Abblendlicht hätte er nur eine solche Geschwindigkeit einhalten dürfen, die ihm ein Anhalten innerhalb der ausgeleuchteten Strecke ermöglichte (ZVR 1961/334). Diese Geschwindigkeit läßt sich zwar nicht allgemeingültig in Zahlen ausdrücken, weil sie auch von der technischen Ausrüstung des Fahrzeuges und vom Vorhandensein anderer Lichtquellen ‒ die in der Nähe befindliche Tankstellenbeleuchtung mochte hier von einer gewissen Bedeutung sein ‒ abhängt (ZVR 1969/141). In der Regel ist aber bei abgeblendetem Scheinwerfer eine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h angemessen (ZVR 1968/12, 1959/229).
Die gröbliche Verletzung des Grundsatzes des Fahrens auf Sicht verschärfte der Erstbeklagte noch durch mangelhafte Aufmerksamkeit.
Zu Unrecht beruft er sich auch auf eine Unterschätzung des Einflusses der Blendwirkung durch das Berufungsgericht: Bei Teilnahme am Straßenverkehr stehen Aufmerksamkeit, Geschwindigkeit und Sichtverhältnisse in einem derart untrennbaren Zusammenhang, daß nur das richtige Verhältnis der drei Komponenten zueinander der Vorschrift des § 20 Abs 1 StVO 1960 gerecht wird. Ein Minus bei einem dieser für die Verkehrssicherheit maßgeblichen Faktoren muß immer durch ein Plus bei den anderen ausgeglichen werden (ZVR 1969/108, 1972/97 ua). Der Erstbeklagte konnte auf der geraden und übersichtlichen Strecke rechtzeitig auf eine Blendung reagieren. Je mehr hiedurch seine Sicht beeinträchtigt wurde, umso mehr wäre er zur radikalen Herabsetzung seiner Geschwindigkeit verpflichtet gewesen.
Schließlich verstieß der Beklagte aber auch gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 StVO 1960 und die Vorschriften über den Sicherheitsabstand beim Vorbeifahren (§ 17 Abs 1 StVO 1960). Dadurch, daß der Erstbeklagte von seinem rechten Fahrbahnrand eine Entfernung von 1,75 m einhielt und damit mit der linken Seite seines Fahrzeuges in der Straßenmitte war, blieb zum PKW des Klägers – ohne Berücksichtigung der geöffneten Türe – nur ein Abstand von 40 cm, der in Anbetracht der Geschwindigkeit von über 80 km/h als zu gering anzusehen ist.
Dem zweifellos grob verkehrswidrigen Verhalten des Klägers, der beim Halten auf einer Bundesstraße mehr als die Hälfte der Fahrbahn bei Dunkelheit blockierte (§ 23 Abs 1 StVO 1960), den Gegenverkehr durch gesetzwidrige Verwendung von Breitstrahlern blendete (§ 99 Abs 5 KFG 1967) und sich in der Folge als Fußgänger ohne zwingenden Grund mitten auf der in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn (ZVR 1973/128) aufhielt und diesen damit behinderte (§ 76 Abs 5 StVO 1960) steht daher ein gleich schwerwiegendes Fehlverhalten des Erstbeklagten gegenüber. In der Verschuldens und Haftungsaufteilung der Untergerichte ist somit keine Fehlbeurteilung zu erblicken.
2.) Zum Rekurs der Beklagten:
a) Mietwagenkosten
Die Rekurswerber sind der Ansicht, daß durch die Aufnahme des Mietwagens in der Person des Klägers kein Schaden eingetreten sei, da er ein solches Fahrzeug nicht in Anspruch genommen habe. Es liege ein mittelbarer und daher nicht ersatzfähiger Schaden der Gattin des Klägers vor.
Dem ist nicht zuzustimmen: Der Kläger begründete den Anspruch auf Ersatz der von ihm angeblich bezahlten Mietwagenkosten damit, daß seine Gattin über seinen Auftrag und in seinem Interesse verschiedene, mit dem Unfall im Zusammenhang stehende Fahrten durchzuführen hatte.
Der Besitzer eines beschädigten Fahrzeuges hat grundsätzlich Anspruch auf einen Ersatzwagen, wenn nach der Verkehrsauffassung sein berechtigtes Interesse, auch während der Dauer der Reparatur ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben, zu bejahen ist (ZVR 1962/218, 1971/223 ua). Dem Kläger kann im Hinblick auf die durch den Unfall ausgelösten, seine eigenen Angelegenheiten betreffenden Besorgungen und den Umstand, daß er auch vorher sein Fahrzeug zeitweilig für Bedürfnisse seiner Frau zur Verfügung stellte, ein berechtigtes Interesse, auch während seines Krankenhausaufenthaltes über ein Fahrzeug zu verfügen, nicht abgesprochen werden. In Anbetracht der Tatsache, daß der Kläger im Krankenhaus lag und sich um derartige Angelegenheiten nicht persönlich kümmern konnte, kommt dem Umstand, daß seine Gattin das Ersatzfahrzeug besorgte, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Von einem nicht ersatzfähigen Drittschaden kann daher nicht die Rede sein. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Anspruch des Klägers auf einen Mietwagen dem Grunde nach zu bejahen sei, beruht daher auf richtiger rechtlicher Beurteilung. Es hat sohin bei den zur Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes hinsichtlich der Anspruchshöhe erteilten Aufträgen des Berufungsgerichtes zu bleiben.
b) Kreditkosten
Die Rekurswerber sind der Ansicht, daß die geltend gemachten Kreditkosten durch Zuspruch von 10 % Zinsen aus den Reparaturkosten abgegolten seien. Dieser Meinung kann zwar nicht zugestimmt werden, weil der Kläger die (kapitalisierten) Kreditkosten zur Abdeckung aller durch den Unfall aufgelaufenen Unkosten begehrte (AS 23, 166). Die Untergerichte haben zwar zumindest festgestellt, daß der Kontokorrentkredit von S 50.000,-- „für die Bezahlung der Reparaturkosten“ aufgenommen wurde, dann aber, daß das Darlehen auch für „andere Zwecke“ aufgenommen wurde.
Das Berufungsgericht ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, daß der Geschädigte im allgemeinen nicht verpflichtet ist, eigenes Kapital zur Schadensbehebung aufzuwenden, daß er aber den Ersatz höherer als der gesetzlichen Zinsen nur verlangen kann, wenn er den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erfolglos aufgefordert hat, einen Vorschuß für die vom Geschädigten zu tätigenden Aufwendungen zu leisten (SZ 41/166, SZ 44/42, ZVR 1976/263, ZVR 1977/77 ua; ähnlich SZ 41/154).
Der Oberste Gerichtshof hat jedoch ausgesprochen, daß die bloße Einforderung von Kreditkosten, sei es als Einzelpost oder zusammen mit anderen Teilansprüchen aus dem Schadensereignis, die Verpflichtung, den Schädiger ausdrücklich zur Bevorschussung aufzufordern nicht zu ersetzen vermag, weil der Schädiger nur bei einer ausdrücklichen Aufforderung annehmen muß, daß die Kreditaufnahme zur Schadensbehebung wirklich notwendig ist (ZVR 1977/304). Der Ansicht des Berufungsgerichtes daß der Kläger mit der durch Schriftsatz erfolgten allgemeinen Ankündigung, er werde die Aufwendungen des zur Abdeckung seiner Unkosten aufgenommenen Kredites von den Beklagten ersetzt verlangen, (AS 23) den Schädiger gehörig zur Vorschußleistung aufgefordert hat, kann nicht zugestimmt werden. Noch weniger kann in der später erfolgten Ausdehnung des Klagebegehrens um die beanspruchten Kreditkosten (AS 166) eine solche Aufforderung erblickt werden. Eine solche Aufforderung muß so beschaffen sein, daß sich der Versicherer (Schädiger) ein Bild darüber machen kann, welche zur Schadensbehebung wirklich erforderlichen Ersatzanschaffungen aus dem angeforderten Vorschuß bestritten werden sollen. Infolge Fehlens einer gehörigen Aufforderung steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz von Kreditkosten, soweit sie über die ‒ rechtskräftig zugesprochenen ‒ 10 % Zinsen für die Reparaturkosten hinausgehen, zu. In Ansehung dieses Teilanspruches ist daher die Sache im Sinne der Klagsabweisung spruchreif.
Eine teilweise Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes mit dem Auftrag, in diesem Umfang ein Teilurteil zu fällen, wäre zwar zulässig (EvBl 1971/10, SZ 46/45, 2 Ob 180, 181/73), ist jedoch im Hinblick auf den relativ geringfügigen Betrag nicht zweckmäßig, so daß es im Ergebnis bei der Bestätigung des Aufhebungsbeschlusses zu bleiben hat.
Dem Erfolg der Rekurswerber, der in der Abänderung der dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht liegt, war jedoch durch den Ausspruch Rechnung zu tragen, daß die Rekurskosten als weitere Verfahrenskosten erster Instanz zu gelten haben (§ 52 Abs 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50, 52 Abs 2 ZPO. Da durch das angefochtene Teilurteil über den weitaus überwiegenden Teil der streitverfangenen Ansprüche entschieden wurde, ist das Revisionsgericht bei Überprüfung dieser Entscheidung in der Lage, auch über die Kosten zu entscheiden, zumal der Ausgang des Verfahrens nur mehr hinsichtlich eines Betrages von S 2.030,-- ungewiß ist.
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