Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, Maschineningenieur in */Schweiz, *, vertreten durch Dr. Alfred Puchner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1) F*, Angestellter in * und 2) A* Versicherungs Aktien Gesellschaft, *, beide vertreten durch Dr. Reinhold Moosbrugger und Dr. Wolfgang Ölz, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 19.987,48 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 10. Jänner 1978, GZ R 548/77 12, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 21. Oktober 1977, GZ C 265/77 7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Entscheidung zu lauten hat:
„Die Klagsforderung besteht mit dem Betrage von S 13.324,98 zu Recht und mit dem Betrage von S 6.662,50 nicht zu Recht.
Die Gegenforderung besteht mit dem Betrage von S 2.855,28 zu Recht.
Die beklagten Parteien sind daher zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von S 10.469,70 samt 4 % Zinsen seit 18. Februar 1977 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Das Mehrbegehren nach Zahlung weiterer S 9.517,78 samt 4 % Zinsen seit 18. Februar 1977 wird abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 783,18 (darin S 57,02 Umsatzsteuer und S 13,33 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“
Der Kläger ist ferner schuldig, den beklagten Parteien die mit S 1.598,82 (darin S 109,54 Umsatzsteuer und S 120,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger fuhr am Abend des 19. Jänner 1977 nach Einbruch der Dunkelheit mit seinem PKW Marke BMW 2000 von der A*-Tankstelle vor * in die * ein, um die Fahrt talwärts zur Umfahrungsstraße * fortzusetzen. Talauswärts näherte sich der Erstbeklagte mit dem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Toyota Corolla. Als der Kläger das Abblendlicht des Beklagtenfahrzeuges bemerkte, hielt er seinen PKW an, der 1,3 m in die 6,8 m breite Straße hineinragte. Der Erstbeklagte stieß mit dem rechten Vorderteil seines PKWs gegen die linke vordere Ecke des PKWs des Klägers.
Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für Reparaturkosten, Mietfahrzeugkosten und Spesen insgesamt den Schillinggegenwert von sfr 3.160,20 samt 4 % Zinsen seit 18. Februar 1977. Er habe wegen Schneeablagerungen im Bereiche der Tankstelle so weit in die Straße einfahren müssen, um Sicht auf die * zu gewinnen. Der Erstbeklagte hätte ohne weiteres dem stehenden Hindernis ausweichen können. Ihn treffe daher das Alleinverschulden.
Die Beklagten bestritten und beantragten Klagsabweisung; sie wendeten Vorrangverletzung des Klägers und damit dessen Alleinverschulden ein. Den Schaden am Beklagtenfahrzeug machten sie in Höhe der Klagsforderung als Gegenforderung geltend.
Das Erstgericht stellte weiter fest:
Der Kläger mußte wegen Schneeanhäufungen bei der Tankstelle 1,3 m in die * einfahren, um Sicht in die Anfahrtsrichtung des Erstbeklagten zu gewinnen. In dieser Position blieb der Kläger stehen, weil er bereits auf eine Entfernung von 150 bis 180 m ‒ die Sichtstrecke beträgt bei Tageslicht 180 m ‒ das Abblendlicht des Beklagtenfahrzeuges wahrnahm und dessen Vorbeifahrt abwarten wollte. Der Kläger hatte an seinem PKW das Abblendlicht und den linken Blinker eingeschaltet.
Der Erstbeklagte näherte sich mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 80 km/h. Er erkannte den stehenden Wagen des Klägers erstmals auf eine Entfernung von 52 m, 3,3 Sekunden vor dem Zusammenstoss. 2,3 Sekunden vor der Kollision begann er in einer Entfernung von 34 m zu bremsen, obgleich kein Gegenverkehr bestand und er leicht nach links ausweichen hätte können, ohne hiebei mit seinem 1,57 m breiten PKW seine 3,6 m breite Fahrbahnhälfte (Sperrlinie) zu überschreiten. Auf der mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn kam das Beklagtenfahrzeug infolge des Bremsvorganges ins Rutschen und stieß bei einem Seitenabstand von 1,1 m zum rechten Fahrbahnrand mit einer Überdeckung von 0,2 m gegen den Wagen des Klägers. Nach weiteren 19 m kam das Beklagtenfahrzeug auf der linken Straßenseite zum Stillstand.
Beide Fahrzeuglenker hätten den Unfall verhindern können, der Erstbeklagte durch leichtes Auslenken nach links, der Kläger entweder durch Überqueren der Fahrbahnhälfte nach Wahrnehmung der Annäherung des Beklagtenfahrzeuges oder durch Zurückfahren auf das Tankstellengelände. Zum Überfahren der Fahrbahnhälfte des Erstbeklagten hätte der Kläger 4 Sekunden benötigt, wobei ihm hiezu im Hinblick auf die frühzeitige Wahrnehmung des Beklagtenfahrzeuges eine Zeitspanne von 8 bis 9 Sekunden zur Verfügung gestanden wäre. Der Kläger hätte sogar noch zu einem Zeitpunkt, als er erkannte, daß das Beklagtenfahrzeug nicht rechtzeitig ausweicht, bei prompter Reaktion 0,5 m zurückfahren und hiedurch den Zusammenstoß vermeiden können.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der Kläger macht geltend, daß die Bestimmung des § 19 Abs 7 StVO 1960 nicht zum Tragen komme, weil er als gemäß § 19 Abs 6 StVO 1960 Wartepflichtiger die Vorbeifahrt des im Vorrang befindlichen Erstbeklagten abgewartet habe, zu diesem Zwecke habe er jedoch 1,3 m in die Fahrbahn der * einfahren müssen. Höchstens könne sein Mitverschulden mit 1/5 angenommen werden.
Feststeht jedoch, daß der Kläger acht bis neun Sekunden zur Verfügung hatte, um die Position seines Fahrzeuges so zu ändern, daß er den sich auf die gesamte Fahrbahn erstreckenden Vorrang des Erstbeklagten ordnungsgemäß wahren konnte. Er nützte diesen Zeitraum aber nicht aus, sondern verblieb an seinem Haltepunkt und nötigte dadurch den Erstbeklagten zu einem Ablenken (§ 19 Abs 7 StVO 1960). Durch die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung kann sich der Kläger daher nicht beschwert erachten (vgl 2 Ob 324/74).
Nicht mehr ausdrücklich releviert, aber im Hinblick auf den Revisionsantrag und die ansonsten ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge zu prüfen ist die Frage, ob die beklagten Parteien durch Nichtinanspruchnahme der Kaskoversicherung eine Schadensminderungspflicht verletzt haben. Diesbezüglich hat indes das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kaskoversicherungsnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Leistung seines Kaskoversicherers in Anspruch zu nehmen, sondern den Schädiger direkt auf Ersatzleistung ‒ auch im Wege der zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderung ‒ belangen kann. Dadurch werden nämlich die Rechte des Schädigers nicht beeinträchtigt; bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers seitens des Geschädigten käme die in § 67 VersVG normierte Legalzession zur Geltung und der Schädiger müßte Ersatz an den Kaskoversicherer leisten, soweit dieser den Schaden dem Versicherungsnehmer ersetzt hat. Damit würde aber das Ausmaß der Ersatzpflicht des Schädigers keine Verringerung, sondern nur eine Verlagerung erfahren (vgl EvBl 1967/364; 8 Ob 80/77 ua).
Der ungerechtfertigten Revision kann daher kein Erfolg beschieden sein. Dabei war allerdings zu berücksichtigen, daß Schadenersatz in Österreich nur in Schilling zuzusprechen ist, und zwar zu jenem Warenkurs, der am Tage der Fälligstellung der Schadenersatzforderung, das ist der 18. Feber 1977, galt. Damals notierte der sfr in Wien mit S 678,60. Daraus ergibt sich der zuzusprechende Betrag (RZ 1973/169; ZVR 1974/167 und 220 ua).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.
Das Erstgericht erblickte das Verschulden des Erstbeklagten darin, daß er auf den PKW des Klägers als ein stehendes Hindernis durch Abbremsen, das zum Schleudern führte, falsch reagierte und die ihm ohne weiteres zumutbare richtige Reaktionsmaßnahme des Auslenkens nach links unterließ. Dem Kläger falle hingegen eine Vorrangverletzung zur Last. Er hätte leicht erkennen können, daß sein Stehenbleiben eine Unfallgefahr heraufzubeschwören geeignet war. Die Vorrangverletzung wiege schwerer, weshalb eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt sei.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit insgesamt sfr 2.945,40 fest und sprach dem Kläger davon 1/3, sohin den Schillinggegenwert von sfr 981,80, zum Warenkurs der Wiener Börse am Fälligkeitstage samt 4 % Zinsen seit 18. Februar 1977 zu. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Die Gegenforderung ‒ die Höhe des Schadens am Beklagtenfahrzeug betrage S 8.565,85 ‒ sei nicht zu berücksichtigen, da der Erstbeklagte seine Kaskoversicherung hiefür hätte in Anspruch nehmen müssen. Die Höhe des ersatzfähigen Selbstbehaltes habe er nicht nachgewiesen.
Das Berufungsgericht erkannte auf der Grundlage einer Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zugunsten des Klägers dahin, daß es die Klagsforderung als mit dem Schillinggegenwert von sfr 1.963,60 sΑ zum Warenkurse der Wiener Börse an Fälligkeitstage zu Recht und die Gegenforderung als mit dem Betrage von S 2.855,28 zu Recht bestehend erachtete und daher die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, dem Kläger den Schillinggegenwert von sfr 1.963,60 samt 4 % Zinsen seit 18. Februar 1977 zum Warenkurse der Wiener Börse am Fälligkeitstage abzüglich S 2.855,28 zu bezahlen. Das Mehrbegehren des Klägers auf Zahlung des Schillinggegenwertes von sfr 981,80 sА zuzüglich S 2.855,28 wurde abgewiesen. Auf der Grundlage der vom Erstgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen führte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus:
Wenngleich der Erstbeklagte als Lenker eines Fahrzeuges im fließenden Verkehr gegenüber dem von einer Tankstelle kommenden Kläger gemäß § 19 Abs 6 StVO 1960 Vorrang gehabt habe, sei er doch von der ihm obliegenden allgemeinen Verpflichtung zur Aufmerksamkeit und zur Beobachtung des Verkehrsgeschehens nicht enthoben gewesen. Der Erstbeklagte habe den PKW des Klägers erstmals auf eine Entfernung von 52 m gesehen, obgleich dessen quer zur Straßenachse einfallender Lichtkegel des Abblendlichtes, insbesondere aber der eingeschaltete linke Blinker, weit früher wahrnehmbar gewesen seien. Auf dieses bereits 8 bis 9 Sekunden vor dem Zusammenstoß stehende Hindernis hätte sich der Erstbeklagte bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht einstellen können, hätte es doch bereits genügt, wenn er nur etwa 30 cm nach links ausgewichen wäre, denn dann hätte er einen Seitenabstand von 1,4 m zum rechten Fahrbahnrand statt 1,1 m eingehalten und wäre mit seinem 1,57 m breiten PKW auf seiner durch Sperrlinie abgegrenzten 3,6 m breiten rechten Fahrbahnhälfte anstandslos ‒ es bestand auch kein Gegenverkehr ‒ am PKW des Klägers vorbeigefahren. In ähnlicher Weise hätte der Erstbeklagte dann reagieren müssen, wenn ein Fahrzeug zulässigerweise am rechten Fahrbahnrand abgestellt gewesen wäre. Die naheliegende leichte Unfallverhinderungsmöglichkeit durch geringfügiges Auslenken nach links habe der Erstbeklagte unterlassen und habe eine offenkundig verfehlte Abwehrmaßnahme ergriffen, indem er bei seiner, angesichts der Fahrbahn und Sichtverhältnisse ohnedies auch etwas überhöhten Geschwindigkeit von 60 km/h auf der mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn abzubremsen begann und hiedurch gegen den PKW des Klägers rutschte. Dem Erstbeklagten fallen daher mangelnde Aufmerksamkeit, die leicht überhöhte Geschwindigkeit und die Vornahme einer offenkundig verfehlten Abwehrmaßnahme zur Last.
Den Kläger treffe insofern ein Mitverschulden, als er in dem Zeitpunkt nicht in das Tankstellengelände zurückfuhr, als er erkennen konnte, daß das Beklagtenfahrzeug nicht rechtzeitig auswich, obgleich ihm dies bei prompter Reaktion durch ein Zurückstoßen von 0,5 m unfallsverhindernd möglich gewesen wäre. Dem Kläger sei zwar zuzubilligen, daß er 1,3 m in die Fahrbahn einfahren mußte, um Sicht auf den talauswärts kommenden Verkehr auf der * zu gewinnen. Doch hätte er mit Rücksicht auf die Entfernung des Beklagtenfahrzeuges von 150 bis 180 m und die ihm zur Verfügung stehende Zeitspanne von immerhin 8 bis 9 Sekunden noch ohne weiteres die Straße (gemeint: Fahrbahnhälfte des Erstbeklagten) überqueren können, wozu er lediglich ca 4 Sekunden benötigt hätte. Der Kläger sei zu vorsichtig und nicht sehr geschickt gewesen, wenn er in dieser Warteposition verharrt habe. Zu einem unvermittelten Abbremsen im Sinne des § 19 Abs 7 StVO 1960 habe der Kläger den Erstbeklagten nicht genötigt, wohl aber zu einem leichten Ablenken, was gleichfalls unzulässig sei. Nur in diesem sehr eingeschränkten Maße liege eine Vorrangmißachtung von Seiten des Klägers vor, weshalb eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten gerechtfertigt erscheine.
Da der Kläger keinen Anspruch darauf habe, daß der Erstbeklagte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht seinen Kaskoversicherer zur Schadenstragung heranziehe, sei die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung entsprechend der Verschuldensteilung zu berücksichtigen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung insoweit angefochten, als es das Mehrbegehren, gerichtet auf Zahlung des Schillinggegenwertes von sfr 981,80 samt 4 % Zinsen seit 18. Februar 1977 zum Warenkurs der Wiener Börse am Fälligkeitstag zuzüglich S 2.855,28, abgewiesen und die Gegenforderung mit dem Betrage von S 2.855,28 als zu Recht bestehend erkannt hat. Der Kläger beantragt Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin, daß dem Klagebegehren im eingeschränkten Umfange von sfr 2.945,40 samt 4 % Zinsen seit 18. Februar 1977 zum Warenkurs der Wiener Börse am Fälligkeitstage Folge gegeben und erkannt werde, daß die eingewendete Gegenforderung mit dem Betrage von S 2.855,28 nicht zu Recht bestehe. Hilfsweise seien die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung des Schillinggegenwertes von sfr 2.356,32 sΑ zu verpflichten und sei das Mehrbegehren auf Zahlung des Schillinggegenwertes von sfr 589,08 sA zuzüglich S 1.713,17 abzuweisen.
Die beklagten Parteien, die eine Revisionsbeantwortung erstatteten, beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
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