Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Petrasch, Dr. Schubert und Dr. Winklbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde P*, diese vertreten durch den Bürgermeister E*, dieser vertreten durch Dr. Harald Beck, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen 152.212,37 S infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 13. Februar 1978, GZ 7 R 13/78 17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 30. November 1977, GZ 1 Cg 210/77 11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.580,24 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon 342,24 S Umsatzsteuer und 960,-- S Barauslagen) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Am 15. Oktober 1976 fuhr der Lenker einer im Eigentum der klagenden Partei stehenden Autobetonpumpe, die unbeladen und in Ruhestellung eine Höhe von 3,42 m hat, bei Dunkelheit und dichtem Nebel aus Richtung * auf der Bundesstraße * durch die Stadt *. Statt der durch einen Wegweiser deutlich gekennzeichneten Bundesstraße zu folgen, lenkte der Fahrer das Fahrzeug nach rechts in die schmale Gemeindestraße „*“ und gelangte zu einer nur 3,33 bis 3,28 m hohen Brückendurchfahrt, vor der ein Vorschriftszeichen „Fahrverbot für über … m hohe Fahrzeuge“ (§ 52 Z 9b StVO) nicht angebracht gewesen war. Das Fahrzeug der klagenden Partei blieb etwa in der Mitte der Brückendurchfahrt stecken und erlitt dabei einen Schaden von 152.212,35 S, den die klagende Partei unter ausschließliche Berufung auf die Haftung der beklagten Gemeinde nach dem Amtshaftungsgesetz von dieser ersetzt begehrt. Die beklagte Partei wäre gemäß § 94d Z 5 StVO verpflichtet gewesen, Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, wozu zweifellos auch die Anbringung eines Verkehrszeichens nach § 52 Z 9b StVO gehöre, vorzunehmen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Verordnungen über dauernde oder vorübergehende Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen (§ 43 Abs 1 lit b StVO), so auch das Fahrverbot für Fahrzeuge, die eine bestimmte Höhe überschreiten, das gemäß § 44 Abs 1 StVO durch das Verbotszeichen nach § 52 Z 9b StVO kundzumachen sei, fielen nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Unter den „Hinweisen auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände“ (§ 94d Z 5 StVO) seien Verordnungen nach § 43 StVO nicht zu verstehen; in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fielen nur Verordnungen über Beschränkungen des Haltens und Parkens oder über ein Hupverbot (§ 94d Z 4 StVO). Die Erlassung von Fahrverboten auf Grund des § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO falle dagegen in die Generalkompetenz der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94b StVO). Die Verpflichtung, Umstände, die für die Erlassung einer Verordnung nach § 43 StVO maßgebend sein könnten, der zuständigen Behörde bekanntzugeben, träfe für Gemeindestraßen die beklagte Partei nur als Straßenerhalter. Die Straßenerhaltung durch eine Gebietskörperschaft sei eine Agende der Privatwirtschaftsverwaltung. Die Verletzung von Verpflichtungen in diesem Bereich falle nicht unter das Amtshaftungsgesetz.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei, die den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag geltend macht, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben werde, in eventu das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die klagende Partei konzediert, daß die Erlassung eines Fahrverbotes nach § 43 StVO im Maßnahmenkatalog des § 94d StVO nicht ausdrücklich aufscheint und die beklagte Partei auch nicht zur Erlassung eines generellen Fahrverbotes für Fahrzeuge über einer bestimmten Höhe befugt gewesen wäre, vertritt jedoch die Auffassung, aus § 94d Z 5 StVO ergebe sich, daß die beklagte Partei die in ihrem eigenen Wirkungsbereich verpflichtet sei, auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände hinzuweisen, zur – offenbar vorübergehenden – Kennzeichnung der Gefahrenstelle verpflichtet gewesen sei. Die Revision übersieht hiebei aber, daß gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO nicht nur die Erlassung dauernder, sondern auch die Erlassung vorübergehender Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, im vorliegenden Fall, da der Akt der Vollziehung nicht über den politischen Bezirk hinaus wirksam sein konnte, in den der Bezirksverwaltungsbehörde fällt (§ 94b lit b StVO). Darüber hinaus ist durch § 94d Z 4 StVO eindeutig klargestellt, daß die Erlassung von Verordnungen nach § 43 StVO überhaupt nur dann in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen kann, wenn Beschränkungen für das Halten und Parken oder Hupverbote erlassen werden. Für die Erlassung anderer im § 43 StVO genannter Verordnungen kann sich also auch aus der sonst für die Anwendung des § 94d StVO maßgebenden Beurteilung, ob der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden soll, keine Zuständigkeit der Gemeinde ergeben. Der Verfassungsgerichtshof hat die entsprechende gesetzliche Regelung auch für verfassungsgemäß erachtet, weil bei der Erlassung von Fahrverboten grundsätzlich auch überörtliche Interessen zu berücksichtigen sind (Slg 6944/1972). Daß diese gerade im vorliegenden Fall kaum Bedeutung haben könnten, ändert an der Gesetzeslage nichts. Ein Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte Partei kann vielmehr aus dem § 94d Z 5 StVO unter keinen Umständen abgeleitet werden.
Eine Verletzung hoheitsrechtlicher Pflichten durch die beklagte Partei will die Revision auch darin erblicken, daß die beklagte Partei als Erhalterin der Gemeindestraße es unterlassen habe, der Behörde bekanntzugeben, daß die Erlassung einer Verordnung nach § 43 StVO notwendig sei (§ 98 Abs 4 StVO). Das Gesetz stellt nun aber gerade im § 98 StVO den Straßenerhalter der Behörde gegenüber und räumt ersterem in behördlichen Verfahren nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 ein (§ 98 Abs 1 StVO). Auch im § 98 Abs 4 StVO wird der Straßenerhalter der Behörde gegenübergestellt, denn dieser gegenüber ist er zur Bekanntgabe von Umständen, die für die Erlassung einer Verordnung nach § 43 StVO maßgebend sein können, verpflichtet. Daraus ergibt sich klar, daß der Straßenerhalter als solcher nicht Behörde ist. Dies wurde auch durch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die StVO 1960 (22 BlgNR IX GP) unmißverständlich deutlich gemacht; es heißt hier insbesondere, daß der Straßenerhalter, der auch eine natürliche oder juristische Person des Privat
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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