13Os33/78 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Faseth, Dr. Müller und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sulyok als Schriftführers in der Strafsache gegen Isabella A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB. und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 19.Oktober 1977, GZ. 2 a Vr 6.958/75-153, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Mit abgesonderter Verfügung wird zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen der Angeklagten die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes wurde Isabella A - im zweiten Rechtsgang - des Vergehens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB. (Punkte A/I/1 bis 3 und II des Urteilssatzes), des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 und 3, Abs. 2 StGB. (Punkte B/I/1 bis 3 und II des Urteilssatzes) sowie des Vergehens der Begünstigung nach dem § 299 StGB. (Punkt C des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Die Angeklagte bekämpft das Urteil der Sache nach lediglich im Schuldspruch wegen Vergehens der Hehlerei, und zwar zu Punkt B/I/1 des Urteilssatzes, mit Nichtigkeitsbeschwerde, die ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützt wird. In Ausführung der Beschwerde macht die Angeklagte dem Ersturteil unvollständige Begründung zum Vorwurf.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge hält nicht stand.
Der einleitende Beschwerdeeinwand, das Erstgericht hätte in den Urteilsgründen die in der letzten Hauptverhandlung verlesene Aussage des zweiten Geschäftsführers eines 'E'-Filialkaufhauses in Wien - Peter B -
einer gesonderten Erörterung unterziehen müssen, weil dieser Zeuge (nur) von zwei gestohlenen Pelzmänteln gesprochen habe, trifft schon deshalb nicht zu, weil in der bezogenen Aussage ausdrücklich davon die Rede ist, daß in der in Rede stehenden Filiale mehr als zwei Mäntel fehlten und unbekannt sei, ob in einer anderen - Pelzmäntel führenden - Wiener 'E'-Filiale ein entsprechender Fehlbestand auftrat (S. 423 f./II. Band des Aktes).
Die Aussage des Zeugen Peter B stand darum - den Beschwerdeausführungen zuwider - den einschlägigen erstgerichtlichen Urteilsannahmen zum Sachverhalt ersichtlich nicht entgegen; sie bedurfte demnach auch keiner besonderen Würdigung in den Urteilsgründen.
Die Beschwerde ist aber auch nicht im Recht, wenn sie behauptet, das Erstgericht habe sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils mit den - polizeilichen bzw. gerichtlichen - Aussagen des Karl A, des Erich C und der Lydia D bloß unzureichend befaßt: Wie eine überprüfung der Urteilsgründe zeigt, wurde auf die in Rede stehenden Verfahrensergebnisse hinlänglich ausführlich Bedacht genommen. Von einer entscheidungswichtigen Unvollständigkeit der Urteilsgründe kann darum im behaupteten Umfang nicht die Rede sein.
In Wahrheit richten sich die Beschwerdeausführungen nach Inhalt und Zielsetzung in erster Linie gegen die jeder Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof entrückte freie schöffengerichtliche Beweiswürdigung, ohne formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. aufzuzeigen. Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.
liegt daher nicht vor.
Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Isabella A teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z. 1
StPO. in Verbindung mit dem § 285 a Z. 2 StPO. bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Gemäß dem § 296 Abs. 3 StPO. wird über die Berufung der Angeklagten ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.