JudikaturOGH

3Ob69/77 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. August 1977

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Stix, Dr. Petrasch und Dr. Schubert als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma S*, Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Peter Ponschab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*, Maurer, *, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gemäß § 35 EO (Streitwert S 2.376,50 samt Anhang) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 14. April 1977, GZ 46 R 697/76 13, womit das Urteil des Exekutionsgerichtes Wien vom 13. Oktober 1976, GZ 1 C 11/76 9, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der nunmehrige Beklagte hatte zu 2 Cr 256/75 des Arbeitsgerichtes Wien die Verurteilung der nunmehrigen Klägerin zur Zahlung eines Betrages von S 12.376, „brutto“ mit der Begründung begehrt, er habe unter Berufung auf seine von der Pensionsversicherungsanstalt anerkannte Invalidität im August 1975 das mit der Gegenseite bestehende Dienstverhältnis gelöst, er habe daher zufolge § 13 des Kollektivvertrages für das Baugewerbe Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von 7 Wochenlöhnen.

Die nunmehrige Klägerin hatte in diesem Verfahren Klagsabweisung beantragt, weil der Kläger das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen aufgelöst und sich erst im Nachhinein auf seine Invalidität berufen habe.

In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 20. 11. 1975 hatte der Kläger in diesem Verfahren sein Begehren auf S 8.000, eingeschränkt (S. 10 im Akt 2 Cr 256/75 des Arbeitsgerichtes Wien), anschließend hatten die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, nach dessen Inhalt sich die nunmehrige Klägerin zur Zahlung eines Betrages von S 8.000, brutto binnen 14 Tagen an den nunmehrigen Beklagten verpflichtete.

Auf Grund dieses Vergleiches zahlte die nunmehrige Klägerin entsprechend einer ihr vom Finanzamt * erteilten Auskunft am 9. 12. 1975 einen Betrag von S 5.143,50 an den nunmehrigen Beklagten (zu Händen seines Vertreters); den weiteren Betrag von S 2.856,50 führte sie als „auf den Vergleichsbetrag entfallende Lohnsteuer“ an das Finanzamt * ab.

Mit rechtskräftigem Beschluß vom 15. 1. 1976 wurde dem nunmehrigen Beklagten auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom 20. 11. 1975 zur Hereinbringung einer Restforderung von S 2.576,50 (netto) die Fahrnisexekution gegen die nunmehrige Klägerin bewilligt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Oppositionsklage mit der Begründung, die Forderung des Klägers sei als „Vergleichssumme“ im Sinn des § 67 Abs. 8 EStG 1972 anzusehen, die Klägerin habe daher auf Grund dieses Steuersatzes eine Lohnsteuer von S 2.856,50 abliefern müssen und mit der unbestrittenen Zahlung von S 5.143,50 ihre Verpflichtung aus dem Vergleich vom 20. 11. 1975 erfüllt.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er vertritt die Auffassung, es habe sich bei der eingeklagten und später verglichenen Forderung um eine Abfindung gehandelt, welche als solche begünstigt (im Sinn des § 67 Abs. 6 EStG) zu versteuern gewesen wäre.

Die Klägerin hingegen bestritt, daß es sich beim Vergleichsbetrag um eine Abfertigung bzw. Abfindung gehandelt habe.

Das Erstgericht gab dem Oppositionsbegehren statt.

Es stellte zusätzlich zum eingangs geschilderten Sachverhalt fest, daß der gegenständliche Vergleich über Anregung des Verhandlungsrichters zustandekam, den Rechtsstreit durch eine freiwillige Leistung zu bereinigen, wobei anschließend nur Erklärungen der Parteien über die Betragshöhe abgegeben wurden. Es beurteilte die Rechtsnatur der Forderung aus dem Vergleich zwar als Abfindung und bezeichnete auch die im Akt erliegende Auskunft des Finanzamtes * vom 26. 11. 1975 (Beilage C) als nicht bindend; es vertrat jedoch (in Übereinstimmung mit dieser Auskunft) die Auffassung, daß der letzte Satz des § 67 Abs. 8 EStG 1972, betreffend „Vergleichssummen“, die Anwendung des § 67 Abs. 6 EStG – bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallende Bezüge, welche nicht neben laufenden Bezügen gewährt werden – hier ausschließe; bei der somit zutreffenden Heranziehung des § 67 Abs. 8 EStG 1972 durch die Klägerin bei der Lohnsteuerberechnung habe diese ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten aus dem Vergleich vom 20. 11. 1975 erfüllt.

Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf.

Ausgehend von der unbedenklichen und unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes, daß die im Vergleich angeführte Summe aus Anlaß der Auflösung des gegenständlichen Dienstverhältnisses zu leisten war, führte das Berufungsgericht zunächst in Übereinstimmung mit dem Erstgericht aus, daß die der Klägerin vom Finanzamt * erteilte Auskunft keinen Bescheid darstelle und daher keine Bindungswirkung entfalte; das Berufungsgericht vertrat abweichend vom Erstgericht die Auffassung, daß die Besteuerung des Betrages von S 8.000, mit dem sich gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1972 ergebenden, jedenfalls geringeren Steuersatz vorzunehmen gewesen wäre, dessen ziffernmäßiger Betrag jedoch bisher nicht festgestellt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Aufhebungsbeschluß gerichtete Rekurs der Klägerin ist nicht gerechtfertigt.

Zunächst war in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen festzuhalten, daß zur Entscheidung über eine gemäß § 35 EO erhobene Klage – hier mit der bestrittenen Behauptung der Erfüllung des durch Exekutionstitel zuerkannten Anspruches – der Rechtsweg jedenfalls zulässig ist, auch wenn die Entscheidung über die Klage von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage – hier etwa im Falle eines Antrages auf Erstattung gemäß § 240 Abs. 3 BAO – die Verwaltungsbehörde (das Finanzamt) zu entscheiden hätte, daß also in einem derartigen Fall das Gericht diese Vorfrage selbständig zu lösen hat (ebenso Fasching II, 902/903, SZ 20/8, JBl 1973, 263, EvBl 1964/10 u.a.). Desgleichen ist der Auffassung der Vorinstanzen beizupflichten, daß die Auskunft des Finanzamtes * vom 26. 11. 1975 Beilage C keinen Verwaltungsakt darstellt, der für das Gericht bindend wäre (vgl. hiezu Fasching II, 907/908, SZ 37/81, Arb 8.614 u.a.).

Bei Prüfung der gegenständlichen Vorfrage ist der Rekurswerberin zuzugeben, daß die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67 Abs. 9 EStG im Jahr 1967 (bzw. noch früher) ergangen sind, während die Bestimmung des letzten Satzes des nunmehrigen § 67 Abs. 8 erstmals in das EStG 1972 (BGBl 1971/268) aufgenommen wurde. Der Beurteilung dieser Bestimmung durch das Berufungsgericht ist jedoch aus nachstehenden Erwägungen beizutreten.

Der ursprünglich klare Grundgedanke des § 67 Abs. 9 EStG 1967 (nunmehr Abs. 8), einen festen Lohnsteuersatz (vgl. hiezu Werner Schuch , Kommentar zur Lohnsteuer, Abschnitt 10, Anm. 91) für jene Nachzahlungen vorzusehen, welche 1.) neben laufenden Bezügen 2.) nach Ablauf des sie betreffenden Kalenderjahres erfolgen, ohne daß 3.) die Verzögerung der Auszahlung als willkürlich anzusehen wäre (vgl. Werner Schuch , Anm. 73, während eine noch während des laufenden Kalenderjahres erfolgte Nachzahlung eine Neuberechnung der Lohnsteuer für den entsprechenden Lohnzahlungszeitraum erforderlich macht, wurde zwar durch spätere Einfügungen modifiziert (für die Aufnahme der Besteuerung von Entgelten für Verzicht auf künftige! Arbeitsleistungen in § 67 Abs. 8 EStG 1972 war immerhin ersichtlich die Erwägung maßgebend, daß für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum Zahlungen nach einem gegenwärtigen Maßstab versteuert werden sollen, vgl. Werner Schuch Anm. 75); dennoch ist der nunmehrige letzte Satz des § 67 Abs. 8 EStG 1972, betreffend „Vergleichssummen“ schon auf Grund seiner Einordnung in diesen Absatz zumindest im Zweifel im Zusammenhalt mit dem erwähnten Grundgedanken auszulegen. Außerdem waren für seine Einfügung entgegen der Behauptung der Rekurswerberin – sie beruft sich diesbezüglich zu Unrecht auf den Kommentar von Hofstätter Reichel , weil in diesem Kommentar ohne nähere Ausführungen zur hier entscheidenden Frage lediglich die im Gesetz angeführten Anwendungsfälle aufgezählt sind – keine fiskalischen Gesichtspunkte maßgebend. Die Aufnahme dieser Bestimmung ist vielmehr, wie aus der Entstehungsgeschichte klar ersichtlich, auf das Bestreben auf der Arbeitnehmerseite zurückzuführen, den festen (in diesem Rahmen günstigeren) Steuersatz des § 67 Abs. 8 EStG 1972 bei Vergleichen – möglicherweise von der Erwägung ausgehend, daß der Dienstgeber bei Vergleichsabschluß sich in der Regel zu einer gewissen Einbuße bereit findet – über „Nachzahlungen“ auch dann vorzusehen, wenn die Zahlung „ nicht mehr neben laufendem Arbeitseinkommen “ gewährt wird. Genau diese Begründung enthält nämlich der Antrag der Abgeordneten Benya, Dr. Kummer und Genossen, welcher im Bericht des Finanz- und Budgetausschusses zur Regierungsvorlage des Einkommensteuergesetzes 1972, 610 der Beilagen zu den sten. Prot. des NR, XI GP, zur Aufnahme der gegenständlichen, in der Regierungsvorlage (545 der zitierten Beilagen) nicht enthaltenen Bestimmung in das Gesetz empfohlen wurde.

Diese Begründung läßt somit über die bereits dargetane systematische Einordnung in den Abs. 8 des § 67 EStG hinaus auf die Absicht des Gesetzgebers schließen, durch die später tatsächlich (ohne weitergehende Erläuterungen) aufgenommene Bestimmungen des letzten Satzes des nunmehrigen § 67 Abs. 8 EStG für Nachzahlungen im Sinn des ersten Satzes dieser Bestimmung – also unter der Voraussetzung, daß sie nicht mehr im laufenden Kalenderjahr geleistet werden sowie daß keine willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes vorliegt – den Steuersatz gemäß § 67 Abs. 8 EStG im Falle einer vergleichsweisen Regelung auch dann heranzuziehen, wenn die sonst erforderliche weitere Voraussetzung der Leistung „neben laufendem Arbeitslohn“ nicht (mehr) vorliegt (in diesem Sinn anscheinend Werner Schuch , Anm. 85 und Jiresch Fasching Langer , GMA 28, S. 853, welche ohne jeden weiteren Kommentar von „Nachzahlungen“ auf Grund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche sprechen).

Ob darüber hinaus die Verwendung des Begriffes „Vergleichssumme“ in Verbindung mit der Formulierung „und zwar auch dann“ zur Heranziehung des § 67 Abs. 8 EStG 1972 berechtigt, falls der Dienstnehmer vom Dienstgeber Vergleichsweise einen Pauschalbetrag erhält, ohne daß sich feststellen läßt, aus welchem Rechtsgrund (Lohnnachzahlung, Überstunden, Abfindung oder anderes) dies geschieht, ist im vorliegenden Fall, in welchem die Rechtsnatur des – übrigens noch im laufenden Kalenderjahr bezahlten – Vergleichsbetrages, wie noch dargelegt wird, klar ersichtlich ist, nicht weiter zu untersuchen. Denn jedenfalls zeigt sowohl die systematische Einordnung als auch die geschilderte Entstehungsgeschichte des letzten Satzes des § 67 Abs. 8 EStG 1972, daß bei vergleichsweiser Regelung einer in ihrem Rechtsgrund eindeutig feststellbaren Forderung die darauf entfallende Steuer keinesfalls stets und ausschließlich nach § 67 Abs. 8 EStG 1972 zu bemessen ist. Die Unrichtigkeit der gegenteiligen Auffassung der Klägerin ergibt sich schon aus der Erwägung, daß in diesem Fall selbst die ausdrückliche Anführung des Rechtsgrundes bei Vergleichsabschluß die Anwendung des § 67 Abs. 8 EStG 1972 nicht verhindern könnte, also etwa auch dann die Steuer nach dieser Bestimmung zu bemessen wäre, wenn die Parteien im Vergleich bloß die ratenweise Bezahlung einer gesetzlich gebührenden Abfertigung in ihrer vollen Höhe vereinbaren (warum sollte durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen, womöglich im laufenden Kalenderjahr, hier die Bestimmung des § 67 Abs. 3 EStG 1972 nicht mehr zum Tragen kommen?).

Für die Bemessung der Lohnsteuer kommt es in Wahrheit nicht darauf an, wie die Parteien eine Zahlung deklarieren, maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Rechtsgrund dieser Zahlung (vgl. hiezu VwGH Slg 3419 F, nach welcher Entscheidung bei Vergleichen die behauptete Rechtsnatur der Zahlung zu erheben ist).

Für den vorliegenden Fall war festzuhalten, daß Leistungen, welche mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen, nach § 67 Abs. 6 EStG zu versteuern sind (vgl. Werner Schuch , Anm. 50 u.a.). Zu diesen nach dem angeführten Abs. 6 zu versteuernden Leistungen aus Anlaß der Beendigung eines Dienstverhältnisses gehören, weil dort ausdrücklich angeführt, auch „freiwillige Abfertigungen“.

Welcher Einfluß dem von der Klägerin in ihrem Rekurs hervorgehobenen Umstand zukommt, sie habe stets den Standpunkt vertreten, daß dem Beklagten die von ihm eingeklagte Forderung nicht zustehe, betrifft die Beurteilung der „Rechtsnatur“ (so bereits ausdrücklich das Erstgericht) der im Vergleich zugesagten Leistung, also eine Frage der rechtlichen Beurteilung; die Klägerin wendet sich daher mit der Bekämpfung der „Feststellung“, es handle sich beim Vergleichsbetrag um eine Abfindung, in Wahrheit gegen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen. Dieser Beurteilung ist jedoch aus nachstehenden Erwägungen beizutreten:

Falls ein Dienstnehmer nach der unbestrittenen erfolgten Beendigung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf Abfertigung (sei er gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Natur) geltend macht und der Dienstgeber, welcher zunächst das Bestehen eines Rechts anspruches auf Abfertigung bestreitet, sich sodann zur Zahlung jenes Betrages bereit erklärt, welchen der Dienstnehmer später – hier durch die eingangs erwähnte Klagseinschränkung – als zur vollständigen Befriedigung seines geltend gemachten Anspruches ausreichend bezeichnet, so kann es nur zwei Gründe für die Zahlungsverpflichtung des Dienstgebers geben: Entweder er akzeptiert mit seiner Verpflichtung dem Grunde nach den Standpunkt des Dienstnehmers, verpflichtet sich also zu einer dem Dienstnehmer zustehenden, lediglich betragsmäßig (aus welchen Gründen immer) herabgesetzten Leistung; oder er will den gegenteiligen Standpunkt nicht akzeptieren, erklärt sich also ohne diesbezügliche Verpflichtung bereit, die betragsmäßig zurückgeschraubte Forderung des Dienstnehmers – vom Standpunkt des Dienstgebers aus „freiwillig“ – zu erfüllen. In diesem Fall muß die Leistung rechtlich als „freiwillige Abfertigung“ beurteilt werden.

Demzufolge stellte die hier im Vergleich vom 20. 11. 1975 als Exekutionstitel festgehaltene Forderung des Beklagten eine Forderung aus dem Rechtsgrund der – sei es rechtlich gebührenden, sei es freiwilligen – Abfertigung dar. Eine derartige Abfertigung ist gemäß § 67 Abs. 6 EStG zu versteuern (eine allfällige Bemessung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1972 strebt der Beklagte, der die Entscheidung des Berufungsgerichtes unbekämpft ließ, gar nicht an).

Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist somit auch bei Bedachtnahme auf den von der Klägerin vertretenen Standpunkt, sie habe sich ohne gesetzliche Verpflichtung zur vergleichsweisen Zahlung der eingeschränkten Forderung bereit gefunden, vollkommen einwandfrei.

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.

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