JudikaturOGH

2Ob91/77 – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Mai 1977

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wittmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Reithofer, Dr. Thoma und Dr. Scheiderbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* , Installateurgeselle, *, vertreten durch Dr. Walter Neiser, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagten Parteien 1.) Dipl.-Ing. E*, Landesbeamter, *, 2.) V*aktiengesellschaft, *, beide vertreten durch Dr. Ulrich Rapp, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen restlicher S 4.500,-- s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 24. Februar 1977, GZ. R 17/77 23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Oberwart vom 25. November 1976, GZ. C 165/76 10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Untergerichte werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 5.000,-- samt 4 % Zinsen seit 16. März 1976 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 5.000,-- samt 4 % Zinsen seit 16. März 1976 wird abgewiesen.

Die Prozeßkosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten an Kosten des Berufungsverfahrens S 457,02 und an Kosten des Revisionsverfahrens S 135,39 binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 11. Dezember 1975 gegen 18 Uhr 15 kam es auf der * zwischen * und * zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker, Halter und Eigentümer eines Personenkraftwagens Ford * und der Erstbeklagte als Lenker und Halter eines Volkswagens *, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, beteiligt waren. Der Kläger kam aus Richtung * und fuhr in Richtung *. In der Nähe des Straßenkilometers * kam sein Fahrzeug ins Schleudern, überschlug sich und kam schließlich im Bereich der linken Fahrbahnhälfte quer zur Fahrbahnlängsachse zum Stillstand. Der aus der Gegenrichtung kommende Erstbeklagte stieß mit seinem Fahrzeug gegen den Wagen des Klägers. Dabei wurden beide Fahrzeuge stark beschädigt.

Der Kläger verlangte von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung von S 10.000,-- s.A. er brachte dazu im wesentlichen vor:

Zum Überschlagen seines Fahrzeuges sei es durch ein technisches Gebrechen gekommen. Aus einem Reifen sei Luft entwichen. Das Verschulden an dem Unfall treffe den Erstbeklagten, der mit überhöhter Geschwindigkeit und zu geringer Aufmerksamkeit gefahren sei und deshalb sein Fahrzeug vor dem Wagen des Klägers nicht mehr zum Stillstand habe bringen können. Der durch das Auffahren deswegen des Erstbeklagten auf das Fahrzeug des Klägers an diesem entstandene Schade betrage S 10.000,--.

Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritten die Klagsforderung der Höhe nach und wendeten ein, den Kläger treffe ein Mitverschulden im Ausmaß von 2/3, weil er die Fahrbahnhälfte des Erstbeklagten blockiert habe.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagten, ausgehend von einem vom Erstbeklagten verursachten Schaden von S 7.500,-- und einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 3 zu Lasten des Klägers, zur Zahlung von S 3.000,-- s.A. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Die Unfallstelle liegt im Freilandgebiet, und zwar am südlichen Abfall des sogenannten *. Die Straße, die zur Unfallszeit an den Fahrbahnrändern feucht war, ist in einer Breite von 7,50 m neuwertig asphaltiert. Sie ist beiderseits von Randlinien begrenzt; in der Mitte verläuft eine Leitlinie. Von * kommend verläuft die Straße bei einem Gefälle von 5 % in südwestlicher Richtung. Die Unfallstelle liegt im Auslauf einer in Fahrtrichtung des Klägers gesehen Rechtskurve, deren Radius 80 m beträgt. An dieser Stelle befindet sich in der Innenkurve 1 m außerhalb der Fahrbahn der Beginn einer Leitplanke. Ebenso ist am gegenüberliegenden Straßenrand 1 m außerhalb der Fahrbahn eine Leitplanke angebracht. Von der Unfallstelle erstreckt sich in Richtung * ein gerades Straßenstück von rund 200 m Länge. Anschließend folgt eine Linkskurve. Die Gesamtsichtweite von der Unfallstelle in Richtung Südwesten beträgt rund 300 m.

Als sich der Kläger der Unfallstelle näherte, hatte das rechte Hinterrad seines Wagens Luft verloren. In der oben bezeichneten Rechtskurve kam er wegen dieses Luftverlustes ins Schleudern. Er streifte die rechte Leitplanke, sein Fahrzeug überschlug sich seitlich, und kam anschließend in Schräglage auf dem in Fahrtrichtung des Klägers gesehen linken Fahrstreifen zum Stillstand. Hiebei zeigte die Front des Wagens etwa nach Norden, die linke Flanke, die später von dem aus Richtung * kommenden Wagen des Erstbeklagten gerammt wurde, in Richtung *. Die Scheinwerfer des Wagens des Klägers leuchteten weiterhin, jedoch ungefähr in Richtung Norden und waren für den aus südwestlicher Richtung, also von * kommenden Verkehr nicht deutlich erkennbar.

Der Erstbeklagte näherte sich der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h. Er bemerkte den entgegenlaufenden F*, der mit seinem Fahrzeug am Unfallsort stehengeblieben war und dem Kläger Hilfe leisten wollte, nicht, obwohl dieser Handzeichen gab, um den Erstbeklagten zum Anhalten zu veranlassen. Der Erstbeklagte reagierte nicht, sondern fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit mit seinem Fahrzeug auf den schräg querstehenden Wagen des Klägers auf. Der dem Kläger dadurch entstandene Schaden beträgt S 7.500,--.

Etwa ein bis zwei Wochen vor dem Unfall hatte der Kläger für seinen Wagen runderneuerte Reifen gekauft. Der Reifen am rechten Hinterrad hatte am Tag vor dem Unfall schon einmal Luft verloren. Der Kläger ließ diesen Reifen „nachpumpen , veranlaßte aber nicht, daß die Ursache des Luftverlustes untersucht und behoben werde. Der Luftverlust war so stark, daß er selbst einem kraftfahrtechnischen Laien hätte bedenklich erscheinen müssen.

Der Erstbeklagte hätte den schräg auf der Fahrbahn stehenden Wagen des Klägers im Licht der Scheinwerfer seines Wagens auf eine Entfernung von mindestens 100 m erkennen können. Er hätte daher sein Fahrzeug vor diesem Hindernis leicht anhalten können. Sein Anhalteweg hätte nämlich unter Zugrundelegung einer vollen Reaktionssekunde nur etwa 77 m betragen. Die schräg zum Straßenrand leuchtenden Scheinwerfer des Wagens des Klägers waren wohl nicht geeignet, dem Erstbeklagten eine deutliche Situation zu demonstrieren, sondern konnten eher zu einer Ablenkung führen. Die unklare Situation mußte aber für den Erstbeklagten auf eine Entfernung von mindestens 200 m erkennbar sein.

In rechtlicher Beziehung ging das Erstgericht davon aus, daß das Verschulden an dem Unfall beide Teile treffe, daß jedoch das Verschulden des Klägers etwas überwiege. Der Erstbeklagte habe die bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h gebotene Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht angewendet und habe trotz der Möglichkeit, die unklare Situation rechtzeitig zu bemerken, und trotz der von F* gegebenen Zeichen nicht reagiert. Das Verschulden des Klägers sei darin zu erblicken, daß er der Ursache des schon am Vortag aufgetretenen Verlustes von Luft aus einem Reifen nicht nachgegangen sei, obwohl ihm dieses Vorkommnis hätte bedenklich stimmen müssen. Bei Antritt der Unfallsfahrt hätte ihm bewußt sein müssen, daß dieser Reifen nicht verkehrs- und betriebssicher gewesen sei (§ 7 Abs. 1 KFG). Die Mithaftung des Klägers sei in der außergewöhnlichen Betriebsgefahr, das sei die akute Verschärfung der mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges gewöhnlich verbundenen Gefahr, welche zur Folge gehabt habe, daß sich sein Fahrzeug überschlagen habe und als schräg zum Straßenrand leuchtendes Hindernis auf dem Fahrstreifen des Erstbeklagten zum Stillstand gekommen sei, zu erblicken. Bei Abwägung der Mitverschuldensanteile des Klägers und des Erstbeklagten bzw. der Mithaftung des Erstbeklagten am gegenständlichen Verkehrsunfall sei eine Schadensteilung im Verhältnis 2 : 3 zu Lasten des Klägers angemessen. Die Beklagten hätten daher dem Kläger nur 2/5 des mit S 7.500,-- festgestellten Schadens zu ersetzen.

Die Berufung des Klägers, mit der Abänderung im Sinne des Klagebegehrens angestrebt wurde, hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht, das die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze als unbedenklich übernahm und das Verfahren als mängelfrei beurteilte, änderte das Ersturteil dahin ab, daß es dem Kläger den vollen Schadensbetrag von S 7.500,-- s.A. zuerkannte und ein Mehrbegehren von S 2.500,-- s.A. abwies. Es war der Ansicht, daß das Verschulden des Erstbeklagten so schwer sei, daß ein all-fälliges geringes Mitverschulden des Klägers, das nur in der Unterlassung einer Untersuchung des Reifen am rechten Hinterrad am Tag vor dem Unfall liegen könnte, zu vernachlässigen wäre. Nach § 11 Abs. 1 letzter Satz EKHG stehe das Verschulden der Beteiligten im Vordergrund. Im vorliegenden Fall komme daher eine Schadensteilung auch unter Bedachtnahme auf die Frage der Betriebsgefahr nicht in Betracht. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes treffe den Kläger aber überhaupt kein nach § 1304 ABGB zu berücksichtigendes Mitverschulden. Es könne daher eine Erörterung der Frage unterbleiben, ob überhaupt ein Zusammenhang zwischen dem Unterlassen einer Untersuchung des Reifens und dem gegenständlichen Ereignis bestehe, ob also nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge der gegenständliche Erfolg (ein Anfahren unter den festgestellten Umständen) habe erwartet werden können.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, es im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern oder es aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen allerdings nicht vor. Der Vorwurf, daß sich das Berufungsgericht mit dem dem Kläger erkennbaren Luftdruckverlust am rechten Hinterrad seines Wagens nicht auseinandergesetzt habe, zeigt einen Mangel des Berufungsverfahrens, also einen Verstoß gegen prozessuale Vorschriften nicht auf. Er wendet sich tatsächlich gegen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht, und zwar dagegen, daß das Berufungsgericht aus dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Sachverhalt nicht auf ein ins Gewicht fallenden Mitverschulden des Klägers geschlossen hat. Darauf wird daher bei der Erledigung der Rechtsrüge zurückzukommen sein.

Eine Aktenwidrigkeit soll darin liegen, daß das Berufungsgericht sich nur mit dem am Tag vor dem Unfall am rechten Hinterreifen des Wagens des Klägers eingetretenen Luftdruckverlust befaßt habe, daß jedoch in dem in der mündlichen Streitverhandlung vom 22. November 1976 erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. C* ausdrücklich ausgeführt worden sei, daß ein Luftverlust, welcher sich selbst nach dem Unfall vom Sachverständigen Ho* habe rekonstruieren lassen, so stark gewesen sein müsse, daß er selbst einem Laien hätte bedenklich erscheinen müssen. Dem ist zu erwidern, daß der angezogene Revisionsgrund nur vorliegt, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß beruhen, der aus den Streitakten selbst erkennbar und behebbar ist. Ein solcher Verstoß wird mit dem erwähnten Vorbringen nicht aufgezeigt, denn das Erstgericht hat offensichtlich mit Rücksicht darauf, daß das erwähnte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C* in diesem Punkte keineswegs eindeutig ist und dahin abgeschwächt wurde, daß das Erkennen des Absinkens des Luftdruckes im Zuge der Unfallsfahrt dem Kläger nicht unbedingt hätte auffallen müssen gar keine Feststellung getroffen, daß der am Tage des Unfalles eingetretene Luftdruckverlust dem Kläger hätte auffallen müssen. Die Revisionsausführungen, die darauf hinauslaufen, daß eine solche Feststellung hätte getroffen werden sollen, erweisen sich damit als eine im Revisionsverfahren nicht mehr zulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Der Rechtsrüge kommt jedoch teilweise Berechtigung zu. Das Erstgericht hat zutreffend auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 KFG hingewiesen, die unter anderem besagt, daß Kraftfahrzeuge mit Reifen versehen sein müssen, die auch nach ihrem Zustand bei der höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit verkehrs- und betriebssicher sind. Nun bestimmt § 102 Abs. 1 KFG, daß der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Die Bestimmung des § 103 Abs. 1 KFG enthält die korrespondierende Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, für diesen vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges Sorge zu tragen. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB in deren Zweckbereich die Verhütung von Unfällen und die Geringhaltung von aus Unfällen entspringenden Schäden liegt (vgl. dazu ZVR 1976/102). Bei der Beurteilung der Frage, was einem Lenker in der eben erwähnten Richtung zumutbar ist, ist ein eher strenger Maßstab anzulegen, weil durch die Vernachlässigung der dem Lenker nach § 102 Abs. 1 KFG auferlegten Verpflichtungen unüberschaubare Gefahren in das Verkehrsgeschehen getragen werden können. Dementsprechend wurde auch vom Lenker die Überprüfung der Profiltiefe der Reifen (ZVR 1971/58) und die Funktionstüchtigkeit der akustischen Warneinrichtung verlangt (ZVR 1975/272). Es wurde ihm auch zugemutet, äußerlich erkennbare Mängel des Fahrzeuges festzustellen, auch wenn dazu Werkzeuge (einfacher Art) notwendig waren (ZVR 1973/88). Es ist daher einem Fahrzeuglenker, der das Entweichen von Luft aus einem Reifen seines Fahrzeuges festgestellt hat, auch zuzumuten, daß er die Ursache dieses Mangels feststellen läßt und für dessen Behebung Sorge trägt, bevor er mit dem Fahrzeug wieder am allgemeinen Verkehr teilnimmt. Wenn sich der Kläger damit begnügt hat, in den Reifen Luft nachfüllen zu lassen, und wenn er mit dem Fahrzeug am nächsten Tag wieder mit beträchtlicher Geschwindigkeit gefahren ist, ohne vorher die Ursache des Druckabfalles im rechten Hinterreifen geklärt zu haben, dann muß darin ein fahrlässiger Verstoß gegen die Schutzvorschrift des § 102 Abs. 1 KFG erblickt werden. Das darin liegende Verschulden ist auch keinesfalls als so gering zu werten, daß es gegenüber dem groben Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten vernachlässigt werden könnte.

Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß zwischen dem Verstoß des Klägers und dem eingetretenen Schaden kein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehe. Daß ein Kraftfahrzeug infolge mangelhafter Bereifung im Straßenverkehr einen Unfall erleidet, auf der Straße so zum Stillstand kommt, daß es ein unter Umständen nicht leicht erkennbares Hindernis bildet und deshalb von einem anderen Kraftfahrzeuge angefahren und beschädigt wird, liegt keineswegs außerhalb menschlicher Erfahrung, sodaß die Adäquanz der Verursachung zweifelsfrei gegeben ist. Bei Verletzung einer Schutznorm wird aber die adäquate Kausalität, die Zugehörigkeit des Schadens zum Zweckbereich der verletzten Schutznorm, vermutet, sodaß der Übertreter der Schutznorm zu beweisen hat, daß der Schaden, auch ohne diese Übertretung eingetreten wäre. Ein solcher Beweis wurde als hier offenbar aussichtslos gar nicht versucht.

Es überwiegt zwar das Verschulden des Erstbeklagten, doch hat auch der Kläger einen nicht unwesentlichen Beitrag zu dem Unfall geleistet, sodaß sein Mitverschuldensanteil mit 1/3 auszumessen ist.

Daraus folgt, daß die Beklagten dem Kläger 2/3 seines mit S 7.500 festgestellten Schadens zu ersetzen haben. Demzufolge waren die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 5.000,-- s.A. zu verurteilen waren. Das gleich hohe Mehrbegehren war abzuweisen.

Im Verfahren erster Instanz ist der Kläger zur Hälfte durchgedrungen. Demzufolge waren die Kosten dieses Verfahrensteiles gemäß § 43 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger zu 2/7 obsiegt; zu 5/7 ist er unterlegen. Gemäß §§ 43 Abs. 1, 50 ZPO war er zum Ersatz von 3/7 der mit S 1.066,43 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (davon S 76,03 Umsatzsteuer und S 40 Barauslagen), somit von S 457,02 zu verhalten. Kosten der Berufungsmitteilung wurden nicht zuerkannt, weil eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt war und die Berufungsmitteilung im Sinne des § 482 ZPO zulässiges neues Vorbringen nicht enthielt.

Im Revisionsverfahren sind die Beklagten zu 5/9 durchgedrungen und zu 4/9 unterlegen. Es war ihnen daher gemäß §§ 43 Abs. 1, 50 ZPO 1/9 ihrer (auf der Basis des Revisionsstreitwertes von S 4.500) mit S 1.218,43 bestimmten Kosten ihrer Revision (davon S 76,03 Umsatzsteuer und S 192 Barauslagen), somit S 135,39 zuzuerkennen.

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