Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Kuderna, Dr. Schubert und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Theodor Veiter und Dr. Clement Achammer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei D*Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Thorwald Vogl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 68.989,50 S samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14. Dezember 1976, GZ 1 R 302/76 19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. Oktober 1976, GZ 2 Cg 740/75 14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.699,52 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen 600,-- S, Umsatzsteuer 155,52 S binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
F* K* hatte sein Motorrad Honda 750, KZ *, bei der Beklagten für die Dauer vom 6. 4. 1973 bis 1. April 1983 haftpflichtversichert. Am 2. November 1973 wurde das Motorrad nach § 43 KFG 1967 abgemeldet, weil F* K* eine viermonatige Haftstrafe angetreten hatte. Bei Wiederanmeldung des Motorrades im März 1974 erteilte die Klägerin F* K* eine vorläufige Deckungszusage für sein Motorrad und versicherte es gegen Haftpflicht zur Polizzen-Nummer *. Am 24. März 1974 verschuldete R* M* mit diesem Motorrad einen Zusammenstoß mit dem von W* S* gelenkten PKW Opel Kadett, KZ *. Bei diesem Unfall wurden R* M* und sein Beifahrer L* H* getötet, während W* S* schwer verletzt wurde. Die Klägerin erbrachte an Drittgeschädigte auf Grund dieses Unfalles Leistungen in der Höhe von 137.979,-- S.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 68.989,50 S samt Anhang. Das vorgenannte Motorrad sei im Unfallszeitpunkt bei beiden Streitteilen haftpflichtversichert gewesen. Für die Deckung der Ansprüche der Drittgeschädigten hätten daher beide Streitteile (Haftpflichtversicherer) aufzukommen. Die Beklagte habe deshalb der Klägerin die Hälfte der von ihr erbrachten Leistungen in der Höhe des Klagsbetrages zu ersetzen. Die Beklagte beantragt Klagsabweisung; sie bestreitet, daß das vorerwähnte Motorrad im Unfallszeitpunkt bei ihr haftpflichtversichert gewesen sei. Über Ersuchen des F* K* habe der bei ihr beschäftigte Vermittler F* M* das Motorrad bei der BH Feldkirch abgemeldet und die Auflösung des Versicherungsvertrages veranlaßt, allerdings unrichtigerweise eine Besitzwechselkündigung vorgenommen. Im Unfallszeitpunkt sei daher das Betriebsrisiko des Motorrades nicht mehr bei der Beklagten, sondern ausschließlich bei der Klägerin versichert gewesen. Eine Doppelversicherung im Sinne des § 59 VersVG sei daher nicht vorgelegen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen wollte F* K* für die Dauer seiner Haft vom 29. Oktober 1973 bis 28. Februar 1974 bei der Beklagten keine Prämie für seine Haftpflicht- und seine Vollkaskoversicherung bezahlen, weil er sich in Geldschwierigkeiten befand. Er wandte sich daher an F* M*, der ihm zusicherte, die Sache in Ordnung zu bringen. Am 1. November 1973 suchte der später verunglückte R* M* den Vermittler F* M* auf und überbrachte ihm die Kraftfahrzeugpapiere des Motorrades. Auch er erklärte, F* K* könne die Versicherungsprämie nicht weiterbezahlen, weil er sich wegen eines früheren Unfalles in Geldschwierigkeiten und überdies in Haft befinde. F* M* meldete hierauf das Motorrad am 2. November 1973 bei der BH Feldkirch ab und erstattete eine Besitzwechselkündigung. Er sah keine andere Möglichkeit, F* K* von der Verpflichtung zur Prämienzahlung zu befreien, als den auf 10 Jahre abgeschlossenen Hatfpflichtversicherungsvertrag mit der Beklagten aufzulösen. Die Besitzwechselkündigung nahm F* M* durch eine fingierte Unterschrift vor, indem er als neuen Eigentümer des Motorrades den Namen „P* H*“ einsetzte. Tatsächlich hatte kein Eigentumswechsel stattgefunden, sondern war F* K* weiter Eigentümer des Motorrades. Im Laufe des Feber 1974 suchte R* M* den F* M* neuerlich auf und fragte an, ob das Motorrad des F* K* wieder angemeldet werden könne. F* M* erkundigte sich hierauf bei der Filialdirektion der Beklagten in Dornbirn und erfuhr dort, daß am Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages mit F* K* kein Interesse mehr bestehe. Mit Schreiben vom 22. Feber 1974 (Beilage ./G) teilte die Beklagte F* M* mit, daß sie wegen des schlechten Schadensverlaufes den Abschluß einer Kfz-Haftpflicht- und einer Rechtsschutzversicherung mit F* K* ablehne. Als F* K* nach seiner Haftentlassung bei F* M* erschien und sein Motorrad wieder anmelden wollte, zeigte ihm dieser das vorgenannte Schreiben (Beilage ./G) und erklärte ihm, daß infolge der Unfallshäufigkeit kein Vertragsinteresse der Beklagten mehr gegeben sei. F* K* nahm die Erklärung des F* M* einwandlos zur Kenntnis und erwiderte nur, dann könne man halt nichts machen. In der Folge wandte er sich an die Klägerin. F* K* ging es nur darum, so bald wie möglich wieder die Zulassung und ein polizeiliches Kennzeichen für sein Motorrad zu erlangen, um mit diesem wieder fahren zu können. Auf die Frage des Vertreters der Klägerin, er sei doch bei der Beklagten versichert, erwiderte F* K*, daß ihn diese als Versicherungsnehmer nicht mehr haben wolle, und stellte bei der Klägerin einen Haftpflichtversicherungsantrag. In der Folge erhielt F* K* von der Klägerin eine Versicherungsbestätigung und mit dieser ein Kennzeichen für sein Motorrad. Der Versicherungsvertreter der Klägerin wußte von den Unfällen, die F* K* mit seinem Motorrad während der Dauer des mit der Beklagten eingegangenen Haftpflichtversicherungsverhältnisses hatte. Auf Grund der Besitzwechselkündigung zahlte die Beklagte dem F* K* ein Restguthaben aus seiner Prämienzahlung für das Jahr 1974 in der Höhe von 398,90 S zurück. Infolge verspäteter Weiterleitung der Kündigung des Versicherungsverhältnisses an die Direktion der Beklagten erhielt F* K* am 29. Mai 1974 eine Zahlungsaufforderung über die im April 1974 fällig gewordene Halbjahresprämie, bezahlte diese jedoch nicht. Mit Schreiben vom 3. Juli 1974 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Klagsanspruch geltend. Deren Manipulant A* M* beantwortete dieses Schreiben sofort, wobei er dazu negativ Stellung nahm. Bei einer telefonischen Anfrage des Angestellten der Klägerin, H* F*, verwies A* M* auf seine schriftlichen Ausführungen und meinte, er müsse in dieser Angelegenheit noch die Weisung der Direktion der Beklagten einholen. Am 19. Juli 1974 fand zwischen H* F* und A* M* neuerlich eine telefonische Aussprache statt, in welcher dieser darauf hinwies, daß er die strittige Angelegenheit weitergegeben habe und die schriftliche Weisung seiner Direktion abwarten müsse. Am 28. August 1974 ließ die Klägerin abermals der Beklagten ein Schreiben zukommen, in welchem um die Erledigung der vorgenannten Schreiben in dieser Angelegenheit gebeten und auf eine telefonische Bestätigung der Richtigkeit ihres Standpunktes Bezug genommen wurde. Am 17. September 1974 fragte H* F* noch einmal telefonisch an, ob A* M* nun endlich Weisung von seiner Direktion hinsichtlich der Regreßansprüche eingeholt habe. Eine Feststellung, wonach die Beklagte den Rechtsstandpunkt der Klägerin als richtig zugegeben habe, meinte das Erstgericht nicht treffen zu können (S 68). Das Erstgericht war der Ansicht, daß eine rechtswirksame Kündigung des von F* K* mit der Beklagten abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages nicht erfolgt sei. Da sich jedoch F* K* mit der Erklärung des F* M*, daß die Beklagte an einem neuerlichen Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages nicht mehr interessiert sei, abgefunden habe, sei eine einverständliche Auflösung des Versicherungsverhältnisses erfolgt. Eine Doppelversicherung sei außerdem schon deshalb zu verneinen, weil keine wirksame doppelte Gefahrtragung vorgelegen sei. Im Unfallszeitpunkt sei nämlich die Beklagte gegenüber F* K* leistungsfrei gewesen, weil sie von ihm für diese Zeit keine Prämienzahlung mehr erhalten habe. Ein Anerkenntnis der Klagsforderung durch die Beklagte sei hingegen nicht erfolgt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügt die Revisionswerberin, daß die Untergerichte keine ausreichenden Feststellungen über das Ergebnis des zwischen den Zeugen A* M* und H* F* geführten Telefongespräches vom 17. September 1974 getroffen hätten, welches von letzterem in einer Aktennotiz festgehalten worden sei. Bei dieser Unterredung habe nämlich H* F* den Klagsanspruch anerkannt.
Mit diesen Ausführungen bekämpft die Revisionswerberin in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungn der Unterinstanzen, wonach H* F* an diesem Tage nur bei A* M* anfragte, ob er nun endlich zu den erhobenen Regreßansprüchen die Weisung seiner Direktion eingeholt habe. Dem Zeugen H* F*, der behauptete, A* M* habe den Klagsanspruch anerkannt, schenkte hingegen das Erstgericht keinen Glauben (S 68).
In ihrer Rechtsrüge bekämpft die Revisionswerberin die Rechtsansicht der Untergerichte, daß die zwischen der Beklagten und F* K* bestandene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zwei Tage nach der Beendigung der Strafhaft des F* K* (28. Feber 1974) einverständlich aufgelöst worden sei. Dieser und die Beklagte seien nämlich der Meinung gewesen, daß das Versicherungsverhältnis durch die fingierte Kündigung des F* M* bereits zur Auflösung gelangt sei. F* K* habe daher die Erklärung des F* M*, daß die Beklagte kein Vertragsinteresse mehr habe, nur so auffassen können, daß sie am Abschluß eines neuen Haftpflichtversicherungsvertrages mit ihm nicht mehr interessiert sei. In dem Stillschweigen des F* K* könne daher nicht ein Verzicht auf die Fortsetzung des noch aufrecht bestehenden Versicherungsverhältnisses erblickt werden.
Auch diese Ausführungen der Revisionswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Bei der Beurteilung schlüssiger Handlungen im Sinne des § 863 Abs 2 ABGB ist nicht die innere, – nicht erklärte – Absicht der Parteien, sondern ihr objektives Verhalten unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche von Belang ( Gschnitzer in Klang 2 IV/1, S 74, Koziol-Welser , Grundriß des bürgerlichen Rechtes I 4 S 75 f., MietSlg 24.079, IZ 1974/239, zuletzt 6 Ob 676/76). Richtig ist allerdings, daß bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage Vorsicht geboten ist, weil die Gefahr besteht, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind. Eine konkludente Erklärung darf daher nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf daher kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, daß der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt ( Koziol-Welser I 4 S 74, 6 Ob 676/76 uam). Hier konnte aber die Beklagte das Verhalten des F* K*, der auf die Mitteilung ihres Vertreters F* M*, daß kein Vertragsinteresse mehr bestehe, erklärte, da kann man halt nichts machen, und der beim Vertreter der Revisionswerberin einen Antrag auf Abschluß einer Haftpflichtversicherung stellte, nur so verstehen, daß er mit der Auflösung der mit ihr seinerzeit abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung einverstanden war. Keineswegs konnte die Beklagte im Hinblick auf die finanziellen Schwierigkeiten des F* K* annehmen, daß dieser an einer Doppelversicherung seines Motorrades interessiert wäre. Auch der Umstand, daß das von der Beklagten rückerstattete restliche Prämienguthaben von 398,90 S von F* K* angenommen wurde, spricht eindeutig dafür, daß ein einverständlicher Wille zur Auflösung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestand. Aus welchen Gründen sich F* K* mit der Erklärung der Beklagten, daß sie kein Vertragsinteresse mehr habe, zufrieden gab, ist für die Beurteilung seines konkludenten Verhaltens ohne Bedeutung. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß noch vor Eintritt des Schadensfalles eine einverständliche Auflösung der von F* K* bei der Beklagten abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfolgte, ist somit frei von Rechtsirrtum. Eine Doppelversicherung liegt daher nicht vor.
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Der Revision der Klägerin war nach all dem nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.