4Ob581/76 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) J* O*, Landwirt, *, 2) A* O*, Landwirtin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Harald W. Jesser, DDr. Manfred Ersehen, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei W*, OHG, *, vertreten durch Dr. Kurt Schmid, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rechnungslegung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 21. Juni 1976, GZ 3 R 84/76 16, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 25. Februar 1976, GZ 19 Cg 602/75 11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 7.883,86 S (einschließlich 2.880 S Barauslagen und 370,66 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger haben der beklagten Partei mehrere Liegenschaften um einen Kaufpreis von 2,000.000 S verkauft. Die beklagte Partei sollte hievon bis zu einem Betrage von 1,5 Millionen Schilling Schulden der Kläger abdecken; hiezu wurde ihr im Anhang zum Kaufvertrag eine Schuldnerliste zur Verfügung gestellt. Die bezahlten Schulden sollten hiebei mit jenem Betrag auf den Kaufpreis in Anrechnung kommen, zu dem diese Schuld mit Stichtag 1. April 1972 bestanden hat. Soweit die beklagte Partei von den Gläubigern der Verkäufer irgendwelche Nachlässe erreiche, sollte dies zugunsten der beklagten Partei gehen. Über den Betrag von 1,5 Millionen Schilling hinausgehende, von der beklagten Partei bezahlte Schulden seien auf den Restkaufpreis von 500.000 S anzurechnen; bleibe der Schuldenstand dagegen hinter dem Betrag von 1,5 Millionen Schilling zurück, so erhöhe sich damit der den Verkäufern auszuzahlende Kaufpreis.
Die Kläger behaupten, die beklagte Partei habe ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Eine Reihe von Gläubigern, die angeblich befriedigt worden seien, hätte tatsächlich nichts erhalten; es seien auch Zahlungen im behaupteten Umfang nicht erbracht worden.
Die Kläger begehrten daher zunächst Rechnungslegung über die Verwendung des Kaufpreises und „präzisierten“ in der Folge ihr Klagebegehren dahin, die beklagte Partei schuldig zu erkennen:
1.) Zum Zwecke der vollständigen Rechnungslegung über die Verwendung des Kaufpreises in Ergänzung bereits erstatteter Berichte die Belege über die Zahlungen an die darin angeführten Gläubiger vorzulegen, wobei daraus die Höhe der Forderungen der Gläubiger gegenüber den Klägern mit Stichtag 1. April 1972 ersichtlich zu sein habe und
2.) über die Zahlungen an verschiedene namentlich angeführte Gläubiger unter Vorlage der Zahlungsbelege Rechnung zu legen und dabei zu erklären, welche Zahlungen die beklagte Partei an diese Gläubiger zur Schuldtilgung geleistet habe (AS 27, 28, 55).
Die beklagte Partei wendete ein, es sei ohnedies eine genaue Abrechnung durch den gemeinsam bevollmächtigten Vertragsverfasser Dr. Troll erfolgt. Die – im übrigen auch noch nachträglich ergänzte – Abrechnung sei von den Klägern anerkannt und Dr. Troll die volle Entlastung erteilt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte weiter fest:
Der Verfasser des Kaufvertrages zwischen den Streitteilen Dr. Troll sei von beiden Parteien einverständlich mit der Errichtung und Abwicklung des Vertrages beauftragt worden. Es sei seine Aufgabe gewesen, die ziffernmäßige Höhe sämtlicher Forderungen von Gläubigern der Verkäufer laut der dem Kaufvertrag angeschlossenen Liste festzustellen, was Dr. Troll im Einvernehmen mit den Klägern gemacht habe, von denen er auch die erforderlichen Unterlagen hiezu erhalten habe. In einigen Fällen habe auch der Geschäftsführer der beklagten Partei den Klägern Zettel zur Unterfertigung vorgelegt, auf denen die Forderungen bestimmter Gläubiger ziffernmäßig festgehalten waren. Diese Zettel seien dann Dr. Troll zur Vornahme der Abrechnung übergeben worden. Soweit die beklagte Partei bei einzelnen Gläubigern Forderungsnachlässe erwirkt habe, hatten diese vereinbarungsgemäß ihr zugute zu kommen. Dr. Troll habe sämtliche in der Abrechnung verzeichneten Positionen einzeln mit den Klägern abgestimmt. Am 14. Mai 1973 habe er den Klägern die Endabrechnung, beinhaltend die Forderungen der Gläubiger und die für die Kläger geleisteten Barzahlungen, übermittelt und sei mit ihnen am 16. Mai 1973 Position für Position durchgegangen, worauf die Kläger diese Abrechnung anerkannt und ihm die volle Entlastung erteilt hätten. Eine Einsichtnahme in Originalbelege sei von den Klägern nicht verlangt worden. In der Folge habe Dr. Troll noch weitere Detaillierungen zu seiner Abrechnung übermittelt, womit die Kläger jedoch teilweise nicht einverstanden gewesen seien.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß die Rechnungslegung die Höhe der Forderungen der Gläubiger zum Stichtag 1. April 1972 zu umfassen habe. Diese Rechnungslegung sei durch Dr. Troll am 14. und 16. Mai 1973 erfolgt. Da die Kläger die Abrechnung anerkannt und Dr. Troll die volle Entlastung erteilt hätten, könnten sie keine weitere Rechnungslegung verlangen. Auf eine Einsichtnahme in die der beklagten Partei seitens der Gläubiger der Kläger ausgefolgten Zahlungsquittungen hätten die Kläger aber weder nach dem Inhalt des Kaufvertrages noch nach allgemeinen Grundsätzen einen Anspruch.
Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unbedenklich. Es erblickte entgegen der Auffassung der Kläger keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Unterlassung der Vernehmung von Zeugen darüber, daß die Kläger vom Finanzamt aufgefordert worden seien, zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes Belege darüber vorzulegen, welche Schulden mit dem Erlös aus der Veräußerung der Liegenschaften abgedeckt worden seien. Der Rechnungslegungsanspruch sei nämlich ausschließlich nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Darnach sei die beklagte Partei allerdings verpflichtet gewesen, über die Höhe der Forderungen der Gläubiger der Klägerin zum Stichtag 1. April 1972, soweit sie von der beklagten Partei gezahlt wurden, nicht aber auch über die Höhe der tatsächlichen Zahlungen Rechnung zu legen, da allenfalls erwirkte Nachlässe durch diese Gläubiger vereinbarungsgemäß der beklagten Partei zugutekommen sollten. Da Dr. Troll von beiden Streitteilen zur Errichtung und Abwicklung des Vertrages bevollmächtigt und damit beauftragt gewesen sei, habe die Rechnungslegung als Teil der Abwicklung des Vertrages durch ihn für die beklagte Partei vorgenommen werden können. Die Form der Rechnungslegung unterliege der Parteiendisposition, sodaß der Berechtigte auch etwa auf die Vorlage von Belegen verzichten könne. Da die Kläger die von Dr. Troll übermittelte Abrechnung auf Grund der noch mündlich dazu gegebenen Erläuterungen anerkannt und Dr. Troll die volle Entlastung erteilt hätten, hätten sie sich mit dieser Art der Rechnungslegung zufriedengegeben und allfällige Mängel, insbesonders eine Nichtvorlage von Belegen, genehmigt. Ob die formell ordnungsgemäße Rechnungslegung auch materiell richtig gewesen sei, sei im Streit über das Begehren auf Rechnungslegung nicht zu prüfen. Die Kläger hätten jedenfalls wegen der bereits erfolgten und von ihnen anerkannten Rechnungslegung, die eine Schlußabrechnung gewesen sei, gegen die beklagte Partei keinen Anspruch auf eine ergänzende oder berichtigende Abrechnung mehr, auch wenn eine solche Abrechnung für sie zur Vorlage beim Finanzamt zweckmäßig sein sollte. Die vom Finanzamt geforderten Nachweise müßten sich die Kläger eben durch eigene Bemühungen verschaffen. Im übrigen sei auch das Klagebegehren verfehlt, weil darin die Vorlage der Belege über die an die Gläubiger der Klägerin erfolgten Zahlungen und eine Rechnungslegung darüber verlangt werde, die Kläger aber nur eine Aufklärung darüber verlangen könnten, welcher Schuldenstand der Kläger bei den einzelnen befriedigten Gläubigern zum vereinbarten Stichtag (1. April 1972) gegeben war.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, 50.000 S übersteigt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Kläger machen geltend, daß Dr. Troll nicht sämtliche Verbindlichkeiten der Kläger entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung abgewickelt habe und daher zu einer „umfassenden Rechnungslegung“ nicht in der Lage gewesen sei. Da der Machthaber verpflichtet sei, Rechnung zu legen, sooft es der Machtgeber verlange, könne auch durch eine bereits erfolgte vollständige Rechnungslegung die Verpflichtung, auch künftig noch Rechnung zu legen, nicht unter allen Umständen ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung sei erst dann erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt worden sei. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung habe für die beklagte Partei – und nicht für Dr. Troll – bestanden. Die diesem erteilte Entlastung befreie daher die beklagte Partei nicht von ihrer Verpflichtung. Das Verlangen nach einer neuerlichen Rechnungslegung sei durch außerordentliche Umstände, nämlich die Aufforderung des Finanzamtes, begründet und berechtigt. Das Begehren sei auch auf Rechnungslegung darüber gerichtet gewesen, welche Forderungen der früheren Gläubiger der Kläger und in welcher Höhe diese zum Stichtag 1. April 1972 durch Zahlungen der beklagten Partei getilgt worden seien; das Klagebegehren hätte daher keineswegs schon deswegen abgewiesen werden können, weil die Kläger keinen Anspruch auf eine Rechnungslegung über die tatsächlichen Zahlungen durch die beklagte Partei hätten.
Rechtliche Beurteilung
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.
Richtig ist allerdings, daß die beklagte Partei, die es übernommen hatte, Schulden der Kläger in Anrechnung auf den Kaufpreis für die Liegenschaft abzudecken, verpflichtet war, über die Erfüllung dieses Auftrages Rechnung zu legen. Diese Verpflichtung betraf allerdings nicht die Höhe der von ihr tatsächlich in Erfüllung des Auftrages geleisteten Zahlungen, weil allfällige Nachlässe der Gläubiger ihr zugute kommen sollten. Aus der zu legenden Rechnung hatte vielmehr hervorzugehen, in welcher Höhe die betreffende Schuld der Kläger zum Stichtag 1. April 1972 bestand und in welchem Ausmaß die Kläger von dieser durch die Zahlung der beklagten Partei befreit wurden. Da aber auch die Vorlage von Belegen und eine Rechnungslegung über die Höhe der Forderungen der Gläubiger der Kläger mit Stichtag 1. April 1972 und darüber, wie weit diese durch Zahlungen der beklagten Partei getilgt wurden, verlangt wird, ist das Klagebegehren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes jedenfalls nicht zur Gänze rechtlich verfehlt, sodaß es schon aus diesem Grunde vollständig abzuweisen gewesen wäre. Es war vielmehr zu prüfen, ob und inwieweit es sachlich berechtigt ist.
Dazu ist richtig, daß die Kläger Anspruch darauf hatten, eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnungslegung unter Vorlage der Belege oder Möglichkeit der Einsicht in diese zu erhalten (SZ 36/74, 37/186, JBl 1968 422, EvBl 1964 362 u.a.). Der Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzusehr eingeschränkt werden; er muß nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles auf das Verkehrsübliche abgestellt werden ( Stanzl- Klang 2 IV/1 840, SZ 37/186). Mit der Legung einer formell vollständigen Rechnung ist aber die Verpflichtung erfüllt; der darüber hinausgehende Anspruch auf materiell vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung kann – wenn nicht besondere Verpflichtungen bestehen – prozessual nicht erzwungen werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Sache. Wenn nämlich der Auftraggeber nachweisen kann, daß die Rechnungslegung falsch ist, bedarf es keiner weiteren Rechnungslegung, da er den sich daraus ergebenden Anspruch unmittelbar geltend machen kann. Wenn dargetan werden kann, daß der Rechnungsleger vermutlich von der Verschweigung einzelner Rechnungsposten Kenntnis hat, steht dem Berechtigten allenfalls die Klage auf Eidesleistung nach Artikel XLII EGZPO zur Verfügung (SZ 25/99 u.a. zuletzt 5 Ob 551/76).
Die Verpflichtung zur Rechnungslegung wird von der beklagten Partei an sich auch gar nicht bestritten; sie macht vielmehr geltend, daß sie ihre Verpflichtung bereits erfüllt habe und diese Verpflichtung somit erloschen sei.
Dazu wurde festgestellt, daß Dr. Troll von beiden Seiten mit der Errichtung und Abwicklung des Kaufvertrages beauftragt war und den Klägern – erkennbar in Vertretung der beklagten Partei – eine Abrechnung übermittelte, mit der sich die Kläger nach mündlichen Erläuterungen ausdrücklich zufrieden gaben. Sie haben Dr. Troll die volle Entlastung erteilt, ohne Einsicht in Originalbelege zu verlangen. Die Kläger hatten schon vorher „infolge gänzlicher Ordnung der Kaufpreisrestforderung“ eine Löschungsquittung ausgestellt und bestätigt, von Dr. Troll eine genaue Rechnungslegung über die von der beklagten Partei zum Zweck der Entschuldung der Kläger getilgten Zahlungen erhalten zu haben. Mit Recht haben die Untergerichte diese Erklärungen der Kläger dahin beurteilt, daß sie damit die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht durch die beklagte Partei trotz allfälliger Formmängel, insbesondere hinsichtlich der Vorlage von Belegen, anerkannten und diese Rechnungslegung als erfüllt erklärten. Nach Erfüllung einer geschuldeten Leistung ist aber der Anspruch auf diese untergegangen (Gschnitzer- Klang 2 VI 365 f). Der Einwand der Kläger, daß die Rechnungslegungspflicht nicht Dr. Troll, sondern die beklagte Partei getroffen habe und die diesem erteilte Entlastung somit nicht für die beklagte Partei gelte, ist deswegen nicht stichhältig, weil nach dem festgestellten Sachverhalt Dr. Troll die Rechnung in Vertretung der beklagten Partei legte und dies den Klägern (oder ihrem Vertreter) auch klar erkennbar war. Daher wirkte die diesem erteilte Entlastung auch für die beklagte Partei, weil ein vom Anspruch gegen die beklagte Partei verschiedener Rechnungslegungsanspruch der Kläger gegen Dr. Troll trotz des Umstandes nicht bestand, daß dieser von beiden Parteien mit der Abwicklung des Kaufvertrages beauftragt war. Der damit an Dr. Troll erteilte Auftrag deckte sich mit dem Auftrag an die beklagte Partei zur Zahlung von Schulden der Kläger. Ist aber die Pflicht zur Rechnungslegung bereits erfüllt, kann eine Rechnungslegung auch dann nicht noch einmal verlangt werden, wenn materielle Unrichtigkeiten enthalten waren oder die gelegte Rechnung für die Verwendung gegenüber Behörden und dergleichen nicht ausreicht. Die Kläger berufen sich zu Unrecht auf die Bestimmung des § 1012 ABGB, wonach der Gewalthaber schuldig ist, die bei dem Geschäft vorkommende Rechnung dem Machtgeber „sooft es dieser verlangt“ vorzulegen. Diese Bestimmung bezieht sich auf Teil- oder Zwischenrechnungen vor Legung der Schlußrechnung, nicht aber auf eine nochmalige Rechnungslegung nach bereits erfolgter Schlußrechnung. Solange eine Schlußrechnung noch nicht gelegt ist, ist nämlich grundsätzlich die Rechnungslegungspflicht auch dann noch nicht erfüllt, wenn bereits Teilrechnungen gelegt wurden (vgl. Stanzl- Klang 2 IV/1, 842). Ist aber eine Schlußrechnung bereits gelegt und vom Auftraggeber genehmigt worden, ist die Verpflichtung zur Rechnungslegung durch Erfüllung untergegangen und beendet. Dies haben die Untergerichte im vorliegenden Fall mit Recht angenommen.
Das Klagebegehren wurde somit zutreffend abgewiesen, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO