JudikaturOGH

8Ob510/76 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. März 1976

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Ablehnungssache des Ablehnungswerbers J*, betreffend Ablehnung der an der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 9. Dezember 1975, 4 R 140/75, beteiligten Richter, infolge Rekurses des Ablehnungswerbers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 22. 12. 1975, GZ Jv 14.250 17 c/75 3, womit dem Ablehnungsantrag nicht Folge gegeben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Linz beantragte am 29. Mai 1964 unter Berufung auf § 26 Abs. 2 EntmO beim Bezirksgericht Linz die Entmündigung des J* wegen Geisteskrankheit.

Das Erstgericht sprach mit Beschluß vom 1 3 . September 1967, 2 L 77/64 120, die beschränkte Entmündigung J* aus.

Das Gericht zweiter Instanz wies als Rekursgericht den Rekurs des Entmündigten mit der Begründung zurück, daß eine derartige Häufung von Rechtsmitteln unzulässig sei, und gab als Widerspruchsgericht dem Widerspruch nicht Folge.

Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wurde vom Obersten Gerichtshof in diesem Umfang mit Beschluß vom 21. Jänner 1976, 8 Ob 98, 99, 110/75, bestätigt.

Im Zuge des Widerspruchsverfahrens hatte J* Mitglieder des Widerspruchssenats wegen angeblicher Befangenheit abgelehnt. Der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 12. März 1975, GZ 1 N c 2/75 5, mit dem die Ablehnung von Mitgliedern des Widerspruchssenates zurückgewiesen wurde, war mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 9. Dezember 1975, 4 R 140/75 16, bestätigt worden. Hierauf hatte J* mit Eingabe vom 16. Dezember 1975 auch die Mitglieder dieses Rekurssenates wegen angeblicher Befangenheit abgelehnt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß vom 22. Dezember 1975, Jv 14.250 17 c/75 3, gab das Oberlandesgericht Linz dem Ablehnungsa n trag nicht F o lge.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers.

Der Rekurs ist unzulässig.

Es ist davon auszugehen, daß das Entmündigungsverfahren durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. Jänner 1976, 8 Ob 98, 99, 110/75, mit der die beschränkte Entmündigung des Einschreiters bestätigt wurde, beendet ist. Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens kann aber eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr wahrgenommen werden (vgl. Fasching I, 214; 1 N 3 9/59). Somit fehlt dem Rekurs, der die Stattgebung der Ablehnung von Richtern, die mit der Erledigung eines anläßlich des Entmündigungsverfahrens gestellten Ablehnungsantrages befaßt waren, anstrebt, das erforderliche rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung, da diese sich auf das rechtskräftig abgeschlossene Entmündigungsverfahren nicht mehr auswirken könnte.

Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

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