Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schopf als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni, Dr. Flick, Dr. Petrasch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, Landwirt, *, vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei E*Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Guntram Hörburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert S 55.600,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3. Juli 1975, GZ. 1 R 80/75-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. März 1975, GZ. 10 Cg 736/74-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 2.699,52 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 155,52 für Umsatzsteuer und S 600,-- für Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
W*, die am * 1959 geborene eheliche Tochter des Klägers, die seit ihrer Geburt in der Hausgemeinschaft ihres Vaters lebt, verbrachte im Sommer 1973 einen Teil ihrer Schulferien bei Verwandten in B* (Bundesrepublik Deutschland). Am 10. August 1973 unternahm sie mit H* in dem von dieser gehaltenen und damals auch gelenkten PKW, der ein polizeiliches Kennzeichen der BRD hatte, eine Fahrt, in deren Verlauf auf einer talwärts führenden Strecke diesem Fahrzeug ein anderer PKW entgegenkam. In der Fahrtrichtung des von H* gesteuerten PKW gingen hintereinander drei Fußgänger, was für diesen eine Verschmälerung des ihm verbleibenden verkehrsfreien Raumes zwischen den Fußgängern und dem aus der Gegenrichtung herankommenden Auto mit sich brachte. Während sich nun H* anschickte, diese Engstelle, ohne anzuhalten, zu passieren, fürchtete die neben ihr sitzende W*, dass dies nicht gelingen und es zu einem Frontalzusammenstoss mit dem anderen Fahrzeug kommen könnte. Sie griff daher in das Lenkrad und bewirkte so vor dem sich annähernden Gegenfahrzeug eine Ausweichbewegung des von ihr und H* besetzten PKW nach rechts. Dabei erfasste dieser zwei der drei erwähnten Fußgänger, nämlich E* und E*, und stiess sie gegen einen Drahtzaun, wodurch sie Verletzungen erlitten. Dieser Unfall hatte in der BRD eine gerichtliche Bestrafung der H* oder der W* nicht zur Folge. Nachdem E* und E* an den deutschen Autohaftpflichtversicherer der H* vergebens Schadenersatzansprüche gestellt hatten, die von diesem mit der Begründung abgelehnt worden waren, es habe sich bei dem fraglichen Unfall um ein unabwendbares Ereignis gehandelt, verlangten sie vom nunmehrigen Kläger Schadenersatz, wobei sie geltend machten, dass seine Tochter W* den Unfall verschuldet habe. Der Kläger begehrte daraufhin Versicherungsschutz von der Beklagten auf Grund der mit ihr für die Zeit vom 1. Jänner 1970 bis 31. Dezember 1979 gegen eine jährliche Prämie von S 244,-- unter Zugrundelegung der AHVB 1963 und der EHVB 1963 geschlossenen Versicherung gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht für Personen-und Sachschäden im Zusammenhang mit seinem knapp 10 Hektar umfassenden Land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in P*. Inbegriffen in die Versicherung ist auch die gesetzliche Privathaftpflicht des Versicherungsnehmers und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder aus den Gefahren des täglichen Lebens gegenüber Haftpflichtansprüchen aus Schadensfällen innerhalb Europas. Ausgeschlossen von der Versicherung ist unter anderem die Haftpflicht für Schäden aus der Haltung, dem Lenken und dem Benützen von Kraftfahrzeugen aller Art (Punkt 21 Z. 1 lit. c EHVB 1963). Die Beklagte verweigerte dem Kläger den von ihm geforderten Versicherungsschutz, weshalb der fristgerecht (§ 12 VersVG) die vorliegende Klage auf Feststellung einbrachte, die unter Anführung der vereinbarten Höchstversicherungssummen im wesentlichen besagen soll, dass die Beklagte im Hinblick auf die mit ihr geschlossene Haftpflichtversicherung verpflichtet sei, die minderjährige Tochter des Klägers, W*, für alle auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes sie treffenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 10. August 1973 schad- und klaglos zu halten.
Die Beklagte stützte ihren Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens vornehmlich auf die vom Kläger bekämpfte Rechtsansicht, dass W* im Unfallszeitpunkt den PKW der H* gelenkt habe; ein solcher Fall sei aber von der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Das Erstgericht erkannte nach dem Klagebegehren. Es meint, dass das festgestellte Verhalten der Minderjährigen nicht als Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgefasst werden könne.
Die zweite Instanz gab der Berufung der Beklagten mit dem Ausspruch nicht Folge, dass der von ihrer Entscheidung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Sie erachtete den einzigen von der Beklagten geltend gemachten Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung für nicht gegeben.
Die Beklagte ficht das berufungsgerichtliche Urteil aus dem Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO an mit dem Abänderungsantrag auf Abweisung des Klagebegehrens.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Nach wie vor hält die Revisionswerberin daran fest, dass der Minderjährigen der Schutz der Kraftfahrzeughaft-Pflichtversicherung zugute komme und es daher eine unzulässige Doppelversicherung bedeuten würde, wollte man ihr auch den Schutz aus der gegenständlichen allgemeinen Haftpflichtversicherung zuerkennen. Ob dies in der Tat zuträfe, wenn auf die Minderjährige die in der Revision mit Nachdruck herausgestellte Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 AKHB anzuwenden wäre, die zu den mitversicherten Personen auch denjenigen zählt, der mit dem Willen des Halters mit dem Fahrzeug befördert wird, kann auf sich beruhen, denn im vorliegenden Fall trat das Schadensereignis in der BRD mit einem dort zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug ein. Es gilt daher § 10 Z. 2 AKB, der neben anderen zwar den Fahrer, nicht aber den Fahrgast unter die Mitversicherten einreiht. Allerdings verficht die Beklagte auch im Revisionsverfahren die Auffassung, dass die Minderjährige bei der gegebenen Sachlage als Denker anzusehen sei; jedenfalls aber habe sie das Fahrzeug der H* benützt. In beiden Fällen würde die Ausschlussbestimmung des Punktes 21 Z. 1 lit. c EHVB 1963 wirksam werden und im ersteren Fall käme auch noch hinzu, dass die Minderjährige nach § 10 Z. 2 AKB miversicherte Person wäre. In Wirklichkeit war sie aber in der Ausgangslage des Unfalls weder Fahrer (Lenker) noch wurde von ihr der PKW der H* „benützt“. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass ein einmaliges Eingreifen in das im übrigen von jemand anderem bediente Lenkrad, um das Fahrzeug zu verreissen, nicht dessen Lenken bedeutet, man also durch eine derartige Handlung nicht schon zum Lenker wird, der ja nicht nur das Lenkrad zu betätigen, sondern beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges noch mancherlei andere Vorrichtungen zu bedienen hat (OGH VersR. 1965 S. 1111, VersR. 1966 S. 942 = ZVR. 1965 Nr. 267).
Dies ist auch im Rechtsbereich der BRD die herrschende Auffassung (BGH VersR. 1956, S. 283), so dass W* auch dort nicht mitversicherter Fahrer im Sinne des § 10 Z. 2 lit. c AKB war. Aber auch von einem „Benützen“ des fraglichen PKW durch die Minderjährige im Sinne der vorzitierten Ausschlussbestimmung kann hier keine Rede sein. Gewiss mag im allgemeinen Sprachgebrauch etwa auch gesagt werden, man benütze einen bestimmten Eisenbahnzug, um von A nach B zu gelangen. Nur bezeichnet unter solchen Umständen das Benützen ein im wesentlichen passives Verhalten (der Passagier, der einmal den Zug bestiegen hat, erreicht ohne sein weiteres Zutun das Reiseziel), weshalb es schwer fällt, sich vorzustellen, welches spezifische Risiko dabei obwalten würde, so dass dem Versicherer daran gelegen sein könnte, ihm mit einer Ausschlussklausel zu begegnen. Beim „Benützen“ ist daher doch wohl an eine aktive Tätigkeit zu denken, wofür das Berufungsgericht als einleuchtendes Beispiel die Verwendung eines Kraftfahrzeuges als stehende Kraftquelle anführt. Ähnliches ist naturgemäss auch bei den in Punkt 21 Z. 1 lit. c EHVB 1963 erwähnten Luftfahrzeugen und Wasserkraftfahrzeugen vorstellbar, etwa wenn erstere zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft und letztere zu Fischereizwecken eingesetzt werden. Die Geringfügigkeit der jährlichen Versicherungsprämie von S 244,-- für sich allein reicht aber entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht hin, um von der Annahme ausgehen zu können, dass ein Schadensfall wie der gegenständliche von vornherein von hier vereinbarten Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollte.
Da sich sohin die Rechtsrüge als unberechtigt erwies, war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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