3Ob19/75 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei prot. Firma G*, vertreten durch Dr. Heinz Giger, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach dem am 21. 3. 1971 verstorbenen S*, vertreten durch die Erben 1.) minderjährigen S*, Schüler, 2.) minderjährigen A*, Schülerin, beide *, beide vertreten durch den Vormund Dr. Ingrid Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 263.904 S samt Anhang infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 5. 12. 1974, GZ 46 R 448/74 6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 25. 9. 1974, GZ 4 E 93/74 3, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Exekutionsbewilligung zu lauten hat:
„Auf Grund des vollstreckbaren Versäumungsurteiles des Handelsgerichtes Wien vom 17. Mai 1973, GZ 30 Cg 632/73-2, wird der betreibenden Partei gegen die Verpflichtete zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 263.904 S samt 9 % Zinsen seit 27. 3. 1971, zu deren Hereinbringung bereits mit Beschluß des Exekutionsgerichtes vom 27. 11. 1973, GZ 4 R 141/73-1, die zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt worden ist, sowie der mit 2.232,40 S bestimmten Kosten des Exekutionsantrages und der mit 4.451 S bestimmten Rekurskosten die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ * der Kat. Gem. * mit den Grundstücken Nr. * Acker, Bauplatz, und * Baufläche, bewilligt.
Als Exekutionsgericht hat das Bezirksgericht Hietzing einzuschreiten, das auch als Grundbuchsgericht die Einleitung des Versteigerungsverfahrens bei dem für die obige Forderung einverleibten Pfandrecht COZ. 1 anzumerken hat.”
Die Verpflichtete hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Im Grundbuch Hietzing scheint hinsichtlich der EZ *, KG *, derzeit noch immer der am 21. 3. 1971 verstorbene S* als Alleineigentümer auf. Sein Nachlaß wurde mit Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes vom 22. 11. 1974, GZ 3 A 339/71-33, der Witwe G*, den minderjährigen Kindern S* und A* sowie der Tochter I* zu je einem Viertel des Nachlasses eingeantwortet. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den minderjährigen S* und die minderjährige A* je zur Hälfte ob der Liegenschaft EZ *, KG *, vorzunehmen sein werde. Das Erbteilungsübereinkommen, auf welchem letzterer Ausspruch beruht, wurde mit Beschluß des genannten Abhandlungsgerichtes vom 22. 11. 1973, GZ 3 A 339/71-32 (Punkt 2a), abhandlungs- und pflegschaftsbehördlich genehmigt. Zur Verbücherung des Eigentumsrechtes der beiden Minderjährigen ist es bis zur Entscheidung über den vorliegenden Exekutionsantrag nicht gekommen.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28. 11. 1973, GZ 4 E 141/73 1, wurde der betreibenden Partei gegen die Verlassenschaft nach S*, vertreten durch die erbserklärten Erben G*, minderjährigen S*, minderjährigen A* und I*, auf Grund des vollstreckbaren Versäumungsurteiles des Handelsgerichtes Wien vom 17. 5. 1973, GZ 30 Cg 632/73-2, und „des Verlassenschaftsaktes 3 A 339/71” zur Hereinbringung der Forderung von 263.904 S samt 9 % Zinsen seit 27. 3. 1971, der Kosten von 7.784,76 S und der Kosten des Exekutionsantrages rechtskräftig die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf die zur Verlassenschaft nach S* gehörige Liegenschaft EZ * der KG *, bestehend aus den Grundstücken * Acker und * Baufläche bewilligt. Die Exekution wurde durch die Einverleibung des Zwangspfandrechtes unter COZ. 1 der genannten Grundbuchseinlage vollzogen.
Der betreibende Gläubiger beantragte am 31. 7. 1974, ihm gegen die verpflichteten Parteien 1.) minderjährigen S* und 2.) minderjährigen A* (beide vertreten durch die Kindesmutter und Vormünderin G*) „als Rechtsnachfolger nach S*” „auf Grund des Punktes 2 a des Beschlusses des Bezirksgerichtes Hietzing vom 22. 11. 1973, GZ 3 A 339/71”, zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von 263.904 S samt 9 % Zinsen seit 27. 3. 1974 und der Kosten des Exekutionsantrages die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ *, KG *, bestehend aus den Grundstücken * Acker und * Baufläche, „gemäß dem unter COZ. 1 einverleibten Pfandrecht“ zu bewilligen.
Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, nach dem Grundbuchsstand seien die beiden verpflichteten Parteien nicht Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Alleineigentümer sei S*.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß er zu lauten hat: „Zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 263.904 S samt 9 % Zinsen seit dem 27. 3. 1974, für die das Pfandrecht bereits einverleibt ist, sowie der Kosten dieses Ansuchens von 2.232,40 S und der mit 4.451 S bestimmten Rekurskosten wird der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ * der Kat. Gem. * mit den Grundstücken Nr * Acker, Bauplatz, und *, Baufläche, bewilligt.
Als Exekutionsgericht hat das Bezirksgericht Hietzing einzuschreiten, das auch als Grundbuchsgericht die Einleitung des Versteigerungsverfahrens anzumerken hat.”
Es vertrat im Wesentlichen die Ansicht, daß zur Hereinbringung einer Nachlaßschuld in der Zeit zwischen Einantwortung des Nachlasses und Verbücherung des Eigentumsrechtes für den Erben noch weiterhin gegen die Verlassenschaft Exekution geführt werden könne. Dementsprechend sei die Parteienbezeichnung richtigzustellen. Der Umstand, daß der Exekutionstitel im Exekutionsantrag nicht ausdrücklich angegeben worden sei, sei kein Grund zur Abweisung des Exekutionsantrages.
Gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der vorliegende Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Auszugehen ist davon, daß ein Gläubiger zur Hereinbringung einer Nachlaßschuld bzw. zur Realisierung einer gegen den Nachlaß an einer Nachlaßliegenschaft begründeten Zwangshypothek grundsätzlich auch in der Zeit zwischen Einantwortung des Nachlasses und Verbücherung des Eigentumsrechtes des Erben Exekution in die betreffende Nachlaßliegenschaft führen kann. Auch der erkennende Senat schließt sich der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. 10. 1953, 1 Ob 443/53, an, wonach dies zulässig sei und in diesem Zeitabschnitt als Verpflichtete formell noch die „Verlassenschaft” anzusehen sei (ebenso Heller-Berger-Stix , Komm. zur EO 4 , S. 223 f.). In einem solchen Fall ist die Verlassenschaft durch jene Erben, denen die fragliche Liegenschaft nach den Ergebnissen der Verlassenschaftsabhandlung zufällt, gehörig vertreten. Das Rekursgericht konnte demnach die Parteienbezeichnung aus seinen zutreffend herangezogenen Gründen auf „Verlassenschaft nach S*, vertreten durch die Erben minderjährigen S* und minderjährigen A*, vertreten durch den zwischenzeitig vom Erstgericht (zu 3 P 156/74 47) bestimmten Vormund Rechtsanwalt Dr. Ingrid Ruckenbauer“, umstellen (siehe Fasching III, 113).
Der zweitinstanzliche Beschluß verstößt aber auch nicht gegen die Bestimmung des § 54 Abs 1 Z 2 EO, wonach ein Exekutionsantrag nur dann bewilligt werden darf, wenn der Exekutionstitel für die betriebene Forderung im Antrag bestimmt angegeben ist. Es ist zwar richtig, daß im vorliegenden Fall eine bestimmte Angabe des Titels im Exekutionsantrag fehlt. Es darf aber nicht übersehen werden, daß es sich um einen Exekutionsantrag handelt, auf den § 138 Abs 1 EO anwendbar ist, wonach der betreibende Gläubiger, für dessen vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an einer Liegenschaft rechtskräftig begründet ist, den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung unmittelbar beim Exekutionsgericht stellen kann, wobei es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht bedarf. Das Wesen dieser letzteren Bestimmung liegt darin, daß sich der betreibende Gläubiger zum Nachweis seiner betriebenen Forderung auf die bereits vorliegende rechtskräftige Bewilligung eines Zwangspfandrechtes berufen kann. Das Exekutionsgericht hat sodann die Entscheidung über den Exekutionsantrag nach der Aktenlage im vorangegangenen Verfahren über die Begründung des Zwangspfandrechtes zu treffen. Bei diesem besonders gelagerten Fall wird der Vorschrift des § 54 Abs 1 Z 2 Satz 1 EO schon dadurch entsprochen, daß der betreibende Gläubiger auf die Bewilligung des Zwangspfandrechtes verweist. Im vorliegenden Antrag ist diese Verweisung durch die Bezugnahme auf „das unter COZ. 1 einverleibte Pfandrecht“ noch als ausreichend anzusehen.
Die verpflichtete Partei wendet sich somit zu Unrecht gegen die vom Rekursgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Abweisungsbeschlusses beschlossene Exekutionsbewilligung. Diese war allerdings durch einen vollständigen Hinweis auf das im Sinne des § 138 Abs 1 EO vorangegangene Verfahren zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zu verdeutlichen. Mit dieser Maßgabe war also der angefochtene Beschluß zu bestätigen.
Dem Revisionsrekurs mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über das Kostenbegehren stützt sich auf § 78 EO, §§ 40 und 50 ZPO.