1Ob144/70 – OGH Entscheidung
Kopf
SZ 43/122
Spruch
Das RatG ist, gleichgültig ob eine "Anzahlung" vereinbart und geleistet wurde oder nicht, auch schon anzuwenden, wenn laut Vertrag nach Übergabe der Sache drei Teilzahlungen zu entrichten sind
OGH 2. Juli 1970, 1 Ob 144/70 (LG Feldkirch R 24/70; BG Bregenz C 1753/69)
Text
Mit Bestellschein vom 2. Mai 1969 bestellte der Beklagte bei einem Werber der klagenden Partei in seiner Wohnung das fünfbändige Werk "Der Neue Brockhaus" um den Preis von 1710 S; alle drei Monate sollte ein Band mit drei Erlagscheinen zugeschickt werden; eine Anzahlung und ein Ratenzuschlag wurden nicht vereinbart. Mit eingeschriebenem Brief vom 3. Mai 1969 teilte der Beklagte der klagenden Partei mit, daß er den Auftrag zurückziehe. Nachdem der Beklagte die Annahme des ersten Bandes dreimal verweigert hatte, wodurch der klagenden Partei Versandspesen von 75 S entstanden, begehrte die klagende Partei - nach einer Einschränkung des Klagebegehrens - die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 1785 S samt 10% Zinsen seit 17. Juli 1969.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beklagte habe jeden Band in drei gleichen Monatsraten bezahlen müssen. Es habe sich um den Kauf einer Gesamtsache gehandelt, die der Beklagte in fünfzehn Monatsraten zu bezahlen gehabt habe. Es liege ein Ratengeschäft vor; der Beklagte habe rechtzeitig von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil nur insoweit, als es ein 4% übersteigendes Zinsenbegehren abwies, und änderte es im übrigen dahin ab, daß es den Beklagten zur Bezahlung des Betrages von 1758 S samt 4% Zinsen seit 17. Juli 1969 verurteilte. Es liege ein Sukzessivlieferungsvertrag vor, der auf einen im vorhinein bestimmten Enderfolg hinauslaufe, jedoch in einzelnen unselbständigen Teilleistungen erreicht werden sollte. Es seien zwar unselbständige und wirtschaftlich zum gesamten Werk nicht vollwertige Teilleistungen eines kompletten Werkes vereinbart worden, doch handle es sich nicht um einen Vertrag über eine Gesamtsache, da die einzelnen Bestandteile der Gesamtsache selbständige Sachen seien. Jede Teilzahlung und jede Teillieferung stelle ein für sich abgeschlossenes Teilgeschäft dar. Es liege daher kein Abzahlungsgeschäft vor, da die Bezahlung der einzelnen Teilleistungen vereinbarungsgemäß in weniger als vier Teilzahlungen erfolgt sei. Der Beklagte sei somit nicht berechtigt gewesen, gem § 4 RatG vom Vertrag zurückzutreten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge und stellt das Urteil des Erstgerichtes wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Hat der Käufer seinen Kaufantrag außerhalb der vom Verkäufer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räume erklärt, so kann er gem § 4 Abs 1 RatG, solange der Kaufvertrag noch nicht zustande gekommen ist, aber auch noch fünf Tage nach dessen Zustandekommen, vom Kaufantrag bzw Kaufvertrag zurücktreten. Der Beklagte hat seinen Antrag auf Lieferung des fünfbändigen Werkes "Der neue Brockhaus" am 2. Mai 1969 gestellt und bereits am 3. Mai 1969 seinen Rücktritt erklärt. Da die klagende Partei gar nicht behauptet, daß der Vertrag unter den einen Rücktritt ausschließenden Umständen des § 4 Abs 2 RatG zustande gekommen wäre, ist die Rücktrittserklärung des Beklagten wirksam, wenn auf das Rechtsgeschäft die Bestimmungen des Ratengesetzes Anwendung finden.
Ein Abzahlungsgeschäft i S des Ratengesetzes ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache, in dem sich der in Ausübung eines Handelsgewerbes oder eines anderen Gewerbes tätige Verkäufer verpflichtet, die Sache vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises dem kein Handelsgeschäft ausübenden Käufer zu übergeben, wogegen sich dieser verpflichtet, den 50.000 S nicht übersteigenden Kaufpreis außer der Anzahlung in mindestens drei Teilzahlungen zu entrichten (§ 1 Abs 1 und 2 RatG). Die klagende Partei verneint das Zustandekommen eines solchen Abzahlungsgeschäfts nur, weil die Streitteile einen Sukzessivlieferungsvertrag abgeschlossen hätten, bei dem jede Teillieferung ein für sich abgeschlossenes Teilgeschäft darstelle, aber vier Raten pro Band nicht vereinbart worden seien. Tatsächlich vertritt, wie von der klagenden Partei bereits wörtlich zitiert wurde, Mayrhofer in "Das Abzahlungsgeschäft nach dem Ratengesetz", 29, die Auffassung, daß Sukzessivlieferungsverträge, also Verträge, die auf beiden Seiten in mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Leistungen erfüllt werden, sodaß jede Teilleistung auf der einen Seite einer Teilleistung auf der anderen Seite als Entgelt entspricht, als Ganzes nicht unter das Ratengesetz fallen, weil jede einzelne Geldleistung als Entgelt für die einzelne Sachleistung erbracht werde, sodaß jede Teilzahlung und jede Teillieferung ein für sich abgeschlossenes Teilgeschäft darstellen (im gleichen Sinne Edlbacher, Kommentar zum RatG, 28, Anm 7 zu § 1, Crisolli - Ostler, Abzahlungsgesetz[5], 28, Anm 24 zu § 1 AbzahlungsG vgl auch Hueck, Sukzessivlieferungsvertrag, 15); auch die Bezahlung eines in Lieferungen erscheinenden Werkes, das nach Maßgabe der erschienenen und bezogenen Lieferungen zu bezahlen ist, wird als ein Sukzessivlieferungsvertrag betrachtet (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 462, Anm 135 zu § 918 ABGB und Schuldrecht, Besonderer Teil, 17), der nicht als Abzahlungsgeschäft angesehen wird (Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil, 35).
Es ist allerdings fraglich, ob den Auffassungen Mayrhofers und Gschnitzers für den vorliegenden Fall beigetreten werden könnte. Eine Teilbarkeit der Leistung, die grundsätzlich Voraussetzung für die Annahme eines Sukzessivlieferungsvertrages ist, könnte nämlich schwerlich angenommen werden, da den Parteien nicht zu unterstellen ist, daß sie den Vertrag auch über einen Teil (also z B über einen einzigen Band des "Neuen Brockhaus") gegen entsprechend geringere Gegenleistung unter sonst gleichen Bedingungen geschlossen hätten (so Gschnitzer in Klang[2] IV/1 463, bei Anm 143 zu § 918 ABGB), hätte sich doch die Gesamtleistung nicht ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen lassen (Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeines Teil, 30); eine fünfbändige Lexikonausgabe hat nämlich nur dann ihren vollen Wert, wenn sie vollständig ist, wogegen der Wert eines einzelnen Bandes weit weniger als ein Fünftel betragen muß. Der Vertrag über die Lieferung des gesamten fünfbändigen Werkes könnte daher allenfalls doch als Vertrag über eine einzige (Gesamt-) Sache angesehen werden (vgl auch Brunner, Das neue Ratengesetz, JBl 1962, 248). Das könnte umso eher im vorliegenden Fall gelten, da die fünf Bände der vierten Auflage des "Neuen Brockhaus", wie den in den Bibliotheken vorhandenen Verlagsankündigungen zu entnehmen ist, 1968 gleichzeitig erschienen sind und daher im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Beklagten bereits zur Gänze auslieferbar waren. Wenn die Teillieferungen an den Beklagten nur erfolgen sollten, weil mit ihm Teilzahlungen vereinbart waren, widerspräche dies dem Wesen des Sukzessivlieferungsvertrages, der zumindest in der Regel, wie auch bei Bestellung eines in Lieferungen erscheinenden Werkes, bei dem die späteren Lieferungen bereits mit den bezahlten ersten Lieferungen finanziert werden, im Interesse beider Vertragsteile liegt (Hueck, Sukzessivlieferungsvertrag, 20 f). Es spricht daher sehr viel für die Auffassung des Erstgerichtes, daß es sich im vorliegenden Fall um einen einheitlichen Vertrag mit vereinbarten 15 Raten handelte, auf den sodann das RatG anzuwenden wäre; diese Wirkung hätte die klagende Partei nicht dadurch umgehen können, daß sie das Gesamtwerk nicht auf einmal, sondern in Abständen von drei Monaten, den letzteren Band aber immer noch vor Zahlung der letzten Rate, auslieferte.
Eine abschließende Stellungnahme zu dieser von den Untergerichten unterschiedlich gelösten Frage kann im vorliegenden Rechtsstreit jedoch auf sich beruhen. Auch Mayrhofer, Abzahlungsgeschäft, 19, führt nämlich richtig weiter aus, daß mit dem Begriff des Sukzessivlieferungsvertrages eine Kreditierung des Kaufpreises begrifflich zwar nicht notwendig verbunden ist, aber sehr wohl verbunden sein kann. Das RatG kommt daher unter allen Umständen dann zur Anwendung, wenn seine Voraussetzungen schon für eine Teilleistung des Verkäufers gegeben waren. Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei den Kaufpreis zumindest insoweit auch kreditiert, als sie dem Beklagten gestattete, den Preis für jeden Band in drei nach Lieferung zu entrichtenden Teilleistungen zu bezahlen; eine andere Bedeutung kann die vertragsmäßig vereinbarte Mitsendung von drei Erlagscheinen gar nicht gehabt haben; sie wurde auch von der klagenden Partei nicht anders verstanden, hat sie doch selbst mit Schreiben vom 14. Mai 1969, den Beklagten darauf aufmerksam gemacht, daß das "Werk in fünf Bänden, lieferbar alle drei Monate ein Band, zahlbar in drei Raten", bestellt worden sei. Unter diesen Umständen ist nach Auffassung des Revisionsgerichtes das RatG schon für jede Teillieferung der klagenden Partei maßgebend.
Die Bestimmungen des RatG sind allerdings gemäß § 1 Abs 1 RatG nur dann anzuwenden, wenn vereinbarungsgemäß nicht nur drei Teilzahlungen, sondern auch eine Anzahlung zu entrichten ist. Was unter "Anzahlung" zu verstehen ist, ist aus der Bestimmung des § 3 Abs 1 RatG abzuleiten; danach ist der Käufer verpflichtet, spätestens bei der Übergabe der Sache einen Teil des Kaufpreises, der bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, anzuzahlen. Als "Anzahlung" kann daher nur jener Teil des Kaufpreises verstanden werden, der vereinbarungsgemäß im Zeitpunkt der Übergabe der Sache bereits in bar bezahlt ist oder wenigstens Zug um Zug mit der Übergabe der Sache bezahlt wird. Bei einem Versendungskauf ist demgemäß dem gesetzlichen Erfordernis der Leistung der Anzahlung spätestens bei Übergabe der Sache nur entsprochen, wenn das Versandhaus die Ware dem Käufer nur gegen Nachnahme der gesetzlichen Anzahlung aushändigen läßt (Edlbacher, RatG, 44).
Im vorliegenden Falle hatte der Beklagte bei Übernahme der Sache, d h gegen Nachnahme nichts zu bezahlen, sondern für jeden Band drei Teilzahlungen mittels Erlagscheinen zu entrichten. Da keine gewisse Zeit für die Bezahlung der ersten Rate bestimmt war, konnte die klagende Partei sie allerdings "sogleich", also ohne unnötigen Aufschub, fordern (§ 904 ABGB); der Beklagte war demnach verpflichtet, die erste Teilzahlung ohne schuldhafte Verzögerung zu erbringen (vgl Gschnitzer in Klang[2] IV/1 352, bei Anm 17 zu § 904 ABGB) und die erste Rate mit Erlagscheinen in angemessener Eile innerhalb der nächsten Tage bei der Post einzuzahlen. Auch die erste Teilzahlung hatte er damit aber eindeutig erst nach Erhalt der Sache zu entrichten. Sie war dann aber keine "Anzahlung" i S des § 3 Abs 1 RatG.
Die Rechtsmeinungen darüber, wie die Gesetzesbestimmung, daß das Ratengesetz für Abzahlungsgeschäfte, bei denen "außer der Anzahlung" mindestens drei Teilzahlungen vereinbart werden, gilt, auszulegen ist, wenn keine Anzahlung vereinbart wurde, gehen auseinander. So vertritt Edlbacher RatG, 23 Anm 2 zu § 1 RatG die auch vom Berufungsgericht wiedergegebene und geteilte Meinung, daß dann das RatG erst Anwendung finde, wenn wenigstens vier Teilzahlungen vereinbart worden seien (in diesem Sinne, ohne allerdings auf das hier zu lösende Problem einzugehen, auch Brunner, RatG, 248, Schönfeld, JBl 1962, 586). Martinek - Schwarz, RatG, 21, Anm 5 Z 3 zu § 1 vertreten hingegen die Auffassung, daß, wenn drei Teilzahlungen vereinbart wurden, aber anläßlich der Übergabe der Sache keine Anzahlung entrichtet wurde, das Ratengesetz bereits Anwendung finde und die nicht geleistete Anzahlung gem § 3 Abs 2 RatG verfalle. Diese Meinung teilt auch Mayrhofer, Abzahlungsgeschäft, 36 mit dem Beisatz, daß das RatG nicht mehr anzuwenden sei, wenn der Kaufpreis in drei Teilen zu erbringen und der erste Teil schon vor oder bei der Warenübergabe fällig sei.
Allein die letztgenannten Rechtsauffassungen entsprechen nach Meinung des Revisionsgerichtes dem Gesetze. Das Ratengesetz wurde, wie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Ratengesetz, 421 Blg NR 9. GP (zur Gänze abgedruckt bei Zedtwitz, RatG 46 ff) zu entnehmen ist, nämlich geschaffen, um den Gefahren zu begegnen, in die zu wenig verantwortungsbewußte Käufer durch die Verlockung geraten können, ohne Barzahlung Waren, deren Bezahlung letztlich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigt, erwerben zu können (Allgemeiner Teil III bei Zedtwitz, RatG, 48 f). Das Ratengesetz stellt daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch jenen Käufer unter seinen Schutz, der mindestens drei nach Übergabe der Ware zu erfüllende Teilzahlungsverpflichtungen eingeht. Es versuchte hiebei, durch die darüber hinausgehende Verpflichtung zur Leistung einer Anzahlung völlig auf Kredit abgestellte Käufe überhaupt zu unterbinden und den Käufer damit von dem allzu leichtfertigen Abschluß eines Abzahlungsgeschäftes abzuhalten (Mayrhofer, Abzahlungsgeschäft, 34 bei Anm 43, EB bei Zedtwitz RatG, 61 f). Diese Verpflichtung zur Leistung einer Anzahlung ist, auch wenn sie schon im § 1 Abs 1 RatG erwähnt ist, ihrem Wesen nach bereits eine Schutzmaßnahme des Gesetzes. Es wäre nun aber mit dem Schutzzweck, den der Gesetzgeber durch die Einführung des Ratengesetzes im allgemeinen und durch die Vorschrift der Anzahlung im besonderen verfolgte (Mayerhofer, Abzahlungsgeschäft, 35), nicht vereinbar, wollte man zwar einen Käufer schützen, mit dem dem Gesetze gemeine Anzahlung und drei nach Übergabe der Ware zu entrichtende Teilzahlung vereinbart waren, aber nicht denjenigen, mit dem nur drei Teilzahlungen vereinbart waren. Die Gefahr für den Ratenkäufer entsteht, ja wie erwähnt, nicht durch die Leistung der Anzahlung die vielmehr gerade der Gefahr entgegenwirken soll, sondern allein durch die Belastung des Käufers durch künftige Zahlungsverpflichtungen. Wenn der Gesetzgeber damit aber meinte, daß schon die Belastung mit mindestens drei künftigen Teilzahlungsverpflichtungen des Schutzes des Ratengesetzes bedarf, muß es für die Anwendbarkeit des Ratengesetzes ohne Bedeutung sein, ob dazu eine Anzahlung vereinbart wurde oder nicht. Es wird vielmehr derjenige, der keine Anzahlung und nur drei künftig zu entrichtende Teilzahlungen leisten soll, eher leichtfertig handeln als derjenige, der dazu noch spätestens bei Übergabe der Sache eine Anzahlung in bar entrichten muß; wenn sogar letzterer geschützt wird, erfordert es schon der Größenschluß, auch ersteren zu schützen.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man aber auch aus einer anderen Erwägung. Wurde der Vorschrift des § 3 Abs 1 RatG, spätestens bei Übergabe der Sache einen Teil des Kaufpreises, der bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, anzuzahlen, zuwidergehandelt, hat dies nämlich nach § 3 Abs 2 RatG nur eine "drastische und dafür wirksame" (EB bei Zedtwitz, RatG, 64) Folge: Der Verkäufer verliert den Anspruch auf die Anzahlung. Die gesamte Anzahlung erfällt also; zahlt der Käufer sie später dennoch, liegt Zahlung einer Nichtschuld vor, sodaß der Käufer das Geleistete gem § 1431 ABGB sogar zurückfordern kann (Martinek - Schwarz, RatG, 45, Anm 7 zu § 3 RatG, Mayerhofer, Abzahlungsgeschäft, 39 bei Anm 53). Um die nicht entrichtete Anzahlung wird also der Gesamtkaufpreis vermindert, sodaß nur mehr die vereinbarten Raten für den Restkaufpreis zu zahlen sind. Auf keinen Fall kann dann aber Edlbacher a a O darin gefolgt werden, daß eine weitere Rate die Rolle der verfallenden Anzahlung übernehmen könnte. Für die Anwendbarkeit des RatG ist dann aber wiederum entscheidend, ob mindestens drei nach Übergabe der Ware zu entrichtende Teilleistungen vereinbart waren; die Nichtvereinbarung und Nichtleistung der Anzahlung ist hingegen hierauf ohne Einfluß, sondern hat nur nachteilige Folgen für den Verkäufer (§ 3 Abs 2 RatG).
Nur im dargelegten Sinne kann auch der Wille des Gesetzgebers verstanden werden. Bei der Formulierung des § 1 Abs 1 RatG 1961 war man nämlich, wie den EB zur Regierungsvorlage zum RatG zu entnehmen ist, von der Rechtsprechung zum RatG 1896 ausgegangen, nach der das Ratengesetz bereits anzuwenden war, wenn bloß zwei Teilzahlungen, von denen keine mit der Schließung des Abzahlungsgeschäftes zusammenfiel (SZ 9/44), vereinbart waren. Die EB führten hiezu aus:
"Ist es an sich schon nicht recht begreiflich, daß man von einem Abzahlungsgeschäft im strengen Sinne sprechen will, wenn der Kaufpreis bloß in zwei Teile zerlegt wird, so wird die Lage noch unsicherer dadurch, daß der Entwurf zwingend die Entrichtung einer bestimmten Anzahlung spätestens bei Übergabe der gekauften Sache vorsieht. Diese Anzahlung muß nicht immer in Geld bestehen. Gerade auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugkaufes, wo das Abzahlungsgeschäft heute eine ganz besondere Rolle spielt, wird als Anzahlung häufig ein Gebrauchtwagen hingegegeben. Es wäre unverständlich, würde man nun von einem Abzahlungsgeschäft sprechen, wenn der Käufer den nach Abzug des Wertes des Gebrauchtwagens erübrigenden Kaufpreisrest auf einmal zahlte. Der Entwurf beschränkt daher den Anwendungsbereich auf solche Abzahlungsgeschäfte, bei denen außer der Anzahlung mindestens drei Teilzahlungen vereinbart werden (Zedtwitz, RatG, 56 f; Martinek - Schwarz, RatG, 21). Der Bericht des Justizausschusses (491 Blg NR 9. GP; Zedtwitz RatG, 87) spricht allerdings, von der Vorschrift über die Leistung einer Anzahlung ausgehend, von vier Teilzahlungen, hat aber inhaltlich nichts gegen den zitierten Teil der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage einzuwenden. Daraus ist zu schließen, daß der Gesetzgeber es letzten Endes in Wahrheit doch als für die Anwendung des Ratengesetzes ausreichend erachtete, daß die Zahl der nach Übergabe der erworbenen Sache zu entrichtender Teilzahlungen von zwei auf drei erhöht wurde.
Die Bestimmung des § 1 Abs 1 RatG ist somit dahin auszulegen, daß das RatG, gleichgültig ob eine Anzahlung vereinbart und geleistet wurde oder nicht, auch schon dann anzuwenden ist, wenn laut Vertrag nach Übergabe der Sache drei Teilzahlungen zu entrichten sind.
Im vorliegenden Falle war auch die erste Teilleistung erst nach Übergabe der Sache zu bezahlen und war daher nicht als "Anzahlung" zu werten. Es war dann aber bereits jede Teillieferung der klagenden Partei ein Ratengeschäft i S des § 1 Abs 1 RatG, sodaß der Beklagte schon aus diesem Gründe von seinem Rücktrittsrecht nach § 4 Abs 1 RatG Gebrauch machen konnte. Daß angeblich kein Ratenaufschlag vereinbart worden war, ist ohne Bedeutung. Der Zahlungsanspruch der klagenden Partei ist damit aber nicht gerechtfertigt, sodaß das angefochtene Urteil dahin abzuändern ist, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen wird.