4Ob94/67 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schuster als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachofner, Dr. Nedjela, Dr. Leidenfrost und Dr. Gräf als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinrich B*****, vertreten durch Dr. Walter Schuppich und Dr. Werner Sporn, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Karl Dänemark, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 20.000 S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 2. Oktober 1967, GZ 44 Cg 91/67 12, womit das Urteil des Arbeitsgerichts Wien vom 17. Mai 1967, GZ 4 Cr 1409/67 5, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurskosten werden als Verfahrenskosten erster Instanz zu behandeln sein.
Text
Begründung:
Der Kläger brachte vor, er sei absolvierter Jurist und sei seit März 1956 als Angestellter bei der beklagten Partei beschäftigt, zunächst als Schadensreferent, seit Anfang 1960 als Oberreferent, in welcher Eigenschaft er mit der Führung einer Referentengruppe betraut worden sei. Im April oder Mai 1962 habe der Kläger von einem Konkurrenzunternehmen das Angebot erhalten, bei diesem als Leiter der örtlichen Schadensabteilung einzutreten. In Kenntnis dieses Angebots habe ihm der Vorstandsvorsitzende der beklagten Partei, Dr. H*****, erklärt, es bestehe die Absicht, ihn mit dem Aufbau und der Leitung der Rechtsschutzabteilung zu betrauen, deren Eröffnung mit Beginn des Jahres 1963 geplant sei. Der Kläger habe das Anbot des Konkurrenzunternehmens deshalb ausgeschlagen und das Anbot des Dr. H***** unter der Bedingung angenommen, dass die zu gründende neue Abteilung in organisatorischer und persönlicher Hinsicht von den Haftpflichtabteilungen völlig getrennt organisiert werde und er als Leiter der Rechtsschutzabteilung ausschließlich dem Vorstand der beklagten Partei unterstellt und verantwortlich sein werde. Grund für diese Bedingung sei insbesondere die Erwartung der Verleihung der Prokura bei entsprechender Leistung gewesen. Diese Bedingung sei von Direktor Dr. H***** namens der beklagten Partei ausdrücklich angenommen worden. Art und Umfang der zukünftigen Dienstleistungen des Klägers seien daher in bindender Weise zum Inhalt des Dienstvertrags zwischen den Parteien im Sinne des § 6 AngG gemacht worden. Dieser Vereinbarung gemäß sei dem Kläger ab Anfang 1963 auch die selbständige Leitung der Abteilung 14 (Rechtsschutz Fach und Schadenabteilung) übertragen worden. Er habe am 9. 4. 1963 Handlungsvollmacht für alle in diesen Rahmen anfallenden Geschäfte erhalten. Anfangs September 1966 habe Direktor Dr. H***** dem Kläger die Absicht der beklagten Partei mitgeteilt, ab 1. 1. 1967 die Haftpflicht , Unfall , Kasko und Rechtsschutzsparte zusammenzufassen und der gemeinsamen Oberleitung des Abteilungsdirektors Prokurist Dr. S***** zu unterstellen. Für den Fall, dass die in Aussicht genommene Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten Dr. S***** harmonisch verlaufen sollte, habe Dr. H***** dem Kläger versprochen, dem Aufsichtsrat die Erteilung der Prokura an den Kläger vorzuschlagen. Unter Hinweis auf die erwähnte Vereinbarung habe der Kläger ersucht, von der geplanten Änderung abzusehen. Direktor Dr. H***** sei jedoch von der in Aussicht genommenen Änderung nicht abgegangen, sondern habe dem Kläger die Lösung des Dienstverhältnisses mit 16. 9. 1966 unter Zahlung der Abfertigung vorgeschlagen. Auf diesen Vorschlag sei der Kläger nicht eingegangen. Mit Schreiben vom 16. 9. 1966, das ihm am 19. 9. 1966 zugestellt worden sei, sei der Kläger mit sofortiger Wirksamkeit seiner Funktion als Leiter der Abteilung 14 entbunden und unter Entziehung der ihm am 9. 4. 1963 erteilten Handlungsvollmacht in die Abteilung 7 (H. U. K. Schaden Hauptbüro) versetzt worden. Der Kläger habe dieser Versetzung nur unter Protest unter Hinweis auf die erwähnte Vereinbarung Folge geleistet. Der Betriebsrat habe zunächst gegen diese Versetzung gemäß § 14 Abs 1 Z 6 BRG beim Einigungsamt Wien Einspruch erhoben. Mit Wirkung vom 1. 1. 1967 habe die Abteilung 7 die Bezeichnung Abteilung 17 erhalten. Mit Schreiben vom 30. 12. 1966 sei dem Kläger bekanntgegeben worden, dass er ab dem 2. 1. 1967 in der Abteilung 17 Dienst zu leisten habe. Am selben Tage sei ihm die Handlungsvollmacht zur Liquidation von Groß und Auslandsschäden erteilt worden, die jedoch durch Dienstanweisungen so weit eingeschränkt sei, dass dem Kläger praktisch nur die Stellung eines Referenten zukomme. Er habe auch diese Versetzung nur unter Protest und unter Hinweis darauf, dass damit eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen verbunden sei und der Dienstvertrag verletzt werde, Folge geleistet. Der Betriebsrat habe jedoch den erwähnten Einspruch zurückgezogen.
Aufgrund dieses Vorbringens begehrt der Kläger die Feststellung, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 16. 9. 1966 ausgesprochene Entbindung des Klägers von seiner Funktion als Leiter der Abteilung 14 (Rechtsschutzabteilung), seine gleichzeitig mit Wirkung vom 19. 9. 1966 ausgesprochene Versetzung in die Abteilung 7 (HUK Schaden Hauptbüro) und die mit Schreiben der Beklagten vom 30. 12. 1966 mit Wirkung vom 2. 1. 1967 ausgesprochene Versetzung in die Abteilung 17 vertragswidrig und rechtsunwirksam sei.
Die beklagte Partei hat die Abweisung der Klage beantragt und eingewendet, dass zufolge einer notwendig gewordenen Neuorganisation die bis dahin vom Kläger geleitete Rechtsschutzabteilung aufgelassen werden musste. Dieser sei daher mit Schreiben vom 16. 9. 1966 von dieser Funktion entbunden und mit Wirkung vom 19. 9. 1966 in das Hauptbüro für Haftpflicht , Unfall und Kraftfahrschäden versetzt worden. Mit Schreiben vom 30. 12. 1966 sei er mit Wirkung vom 2. 1. 1967 der Abteilung 17 zugeteilt worden. Zugleich sei ihm die Funktion eines Liquidators für Groß und Auslandsschäden übertragen worden, auch sei ihm eine Handlungsvollmacht verliehen und eine Bezugserhöhung gewährt worden. Dieser Versetzung habe der Betriebsrat am 30. 12. 1966 seine schriftliche Zustimmung erteilt. Dem Kläger könne die neue Stellung durchaus zugemutet werden. Selbst wenn die Versetzung des Klägers dem Dienstvertrag widersprechen sollte, was aber nicht der Fall sei, könnten daraus lediglich Ersatzansprüche abgeleitet, jedoch nicht die Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung verlangt werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es erhob lediglich Beweis durch die vorgelegten Urkunden und durch Einsichtnahme in den Akt des Einigungsamtes und stellte fest: Der Kläger sei als Leiter der Rechtsschutzabteilung zufolge der ihm am 9. 4. 1963 erteilten Handlungsvollmacht berechtigt gewesen, alle im Rahmen der Rechtsschutzabteilung anfallenden Geschäfte in der Weise zu erledigen, dass er unter dem vorgedruckten oder vorgeschriebenen Firmenwortlaut der beklagten Partei neben einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen an zweiter Stelle, neben einem sonstigen Zeichnungsberechtigten an erster Stelle seine eigenhändige Unterschrift mit dem Zusatz „i. V.“ setzte. Mit Schreiben vom 16. 9. 1966 sei er von der Beklagten mit sofortiger Wirksamkeit seiner Funktion als Leiter der Abteilung 14 entbunden worden. Hiedurch sei die genannte Handlungsvollmacht wirkungslos geworden. Hinsichtlich dieser Versetzung habe der Betriebsrat der beklagten Partei beim Einigungsamt den Antrag auf Verweigerung der Zustimmung zu dieser Versetzung gestellt. Am 30. 12. 1966 habe die beklagte Partei den Betriebsrat zur Kenntnis gebracht, dass sie die Absicht habe, den Kläger mit Wirkung ab 2. 1. 1967 in die Abteilung 17 einzureihen und ihm die Funktion eines Liquidators für Groß und Auslandsschäden im Bereich dieser Abteilung zu übertragen, ihm Handlungsvollmacht zu erteilen und ihm eine Erhöhung seiner Bezüge auf 8.400 S zu gewähren. Unter diesen Umständen habe der Betriebsrat noch am selben Tag seine Zustimmung zur Einreihung des Klägers erteilt. Am 16. 1. 1967 habe der Betriebsrat seinen Antrag beim Einigungsamt zurückgezogen. Die Beklagte habe dem Kläger eine Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB erteilt, wonach er als Liquidator für Groß und Auslandsschäden ermächtigt sei, alle in diesen Arbeitsbereich fallenden Geschäfte und Handlungen in der Weise vorzunehmen, dass er unter dem vorgedruckten oder vorgeschriebenen Firmenwortlaut der beklagten Partei neben einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen der beklagten Partei und dem Abteilungsleiter an zweiter Stelle, neben einem sonstigen Zeichnungsberechtigten an erster Stelle seine eigenhändige Unterschrift mit dem Zusatz „i. V.“ setze. Gemäß § 6 Abs 2 des Kollektivvertrags für Angestellte der Versicherungsunternehmungen im Innendienst bedürfe die dauernde Einreihung von Angestellten auf einen anderen Arbeitsplatz der Zustimmung des Betriebsrats, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Bezüge oder der sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden sei. Im Streitfall habe das Einigungsamt zu entscheiden. Die Versetzung von einem Arbeitsplatz auf einen anderen innerhalb der gleichen Betriebsstätte bedeute bei unveränderten Bezügen keine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und bedürfe nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Nach § 6 Abs 4 des Kollektivvertrags sei der Angestellte nicht verpflichtet, Arbeiten zu verrichten, die ihm nach seiner bisherigen Betätigung nicht zugemutet werden könnten. Im Zweifel entscheide die Direktion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.
Diesen Sachverhalt würdigte das Erstgericht rechtlich dahin, dass schon zufolge der Bestimmungen des Kollektivvertrags die Versetzung des Klägers nicht rechtswidrig gewesen sei, diese Versetzung aber auch für den Kläger keine Nachteile mit sich gebracht habe und die Bestimmung des § 14 Abs 1 Z 6 BRG nicht verletzt worden sei.
Die vom Kläger dagegen erhobene Berufung hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass das Verfahren vor der ersten Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei.
Das Berufungsgericht nahm zu den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht ausdrücklich Stellung, scheint aber von den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht auszugehen. Zur Rechtsrüge führte es aus: Die Rechtslage im Rahmen des Dienstvertragsrechts sei von der Rechtslage im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts zu unterscheiden. Bei Abschluss eines Dienstvertrags oder während eines Dienstvertrags stehe es den vertragsschließenden Parteien frei, die Art der Verwendung des Arbeitnehmers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses in bindender Weise festzulegen. Aus einer solchen Vereinbarung entstünden Rechte und Pflichten der vertragsschließenden Parteien, nämlich ein Recht des Arbeitnehmers auf eine der Vereinbarung entsprechende Verwendung und eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer vereinbarungsgemäßen Verwendung des Arbeitnehmers. Diese Vertragsfreiheit sei auch durch die Bestimmungen des zitierten Kollektivvertrags nicht eingeschränkt worden und als Abänderung eines Kollektivvertrags zugunsten des Arbeitnehmers wirksam. Die Bestimmungen des § 14 Abs 1 Z 6 BRG stellten das Betriebsverfassungsrecht dar. Durch diese Bestimmung würden Versetzungen von Dienstnehmern ohne Rücksicht darauf, ob im Dienstvertrag eine bestimmte Verwendung festgelegt worden sei oder nicht, von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig gemacht, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Lohn oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden sei. Dadurch sei das Recht der Vertragsparteien, im Dienstvertrag bindend für die Vertragsteile die Verwendung des Arbeitnehmers festzulegen, nicht beschränkt worden. Die Zustimmung des Betriebsrats könne daher eine nach dem Dienstvertrag erforderliche Zustimmung des Dienstnehmers zur Versetzung nicht ersetzen. Der Kläger habe sich ausdrücklich auf eine bindende Vereinbarung der Streitteile über die Art der Verwendung berufen. Das Erstgericht hätte daher diesbezüglich Beweise aufnehmen und Feststellungen treffen müssen. Für den Fall der Richtigkeit seines Vorbringens müsse dem Kläger das Recht zugebilligt werden, die neue Tätigkeit nur unter Protest zu beginnen und die Feststellung zu begehren, dass er nur zur Arbeitsleistung in der vereinbarten Weise verpflichtet sei. Sein Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ergebe sich daraus, dass aus einer solchen Feststellung eine Reihe von Rechtsfolgen für die Vertragsparteien resultiere. Der Arbeitnehmer könne entweder den Anspruch auf Beschäftigung in der vereinbarten Weise geltend machen oder Schadenersatzansprüche stellen. Der Kläger habe sein Feststellungsbegehren mangelhaft formuliert, doch sei ihm zu entnehmen, worauf er abziele. Er könne sein Feststellungsbegehren entsprechend richtig stellen, auch habe das Gericht die Möglichkeit, das Klagebegehren entsprechend neu zu formulieren.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss erhebt die beklagte Partei Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht mit dem Antrag zurückzuverweisen, der Berufung des Klägers nicht Folge zu geben und das Ersturteil zu bestätigen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht begründet.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Versetzungen vom 16. 9. 1966 und vom 30. 12. 1966 vertragswidrig und dass diese Versetzungen rechtsunwirksam seien.
Dem Kläger kann ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 228 ZPO nicht abgesprochen werden, soll doch durch das Urteil eine Klärung der beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem noch aufrecht bestehenden Dienstvertrag herbeigeführt und allenfalls weitere Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Entgegen der Meinung der Beklagten macht der Kläger nicht ein Recht auf Beschäftigung in der bisherigen Stellung, sondern nur das von ihm behauptete Recht geltend, zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet zu sein.
Um die Feststellung treffen zu können, dass die eine oder die andere oder beide Versetzungen vertragswidrig und daher rechtsunwirksam waren, muss der Inhalt des Dienstvertrags bekannt sein. Die beklagte Partei meint, dessen bedürfe es nicht, weil der Kläger zugestanden habe, dass auf das Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmungen Innendienst Anwendung zu finden habe. Dieser Kollektivvertrag schließt aber Sonderregelungen, die für den Dienstnehmer günstiger sind, nicht aus. Eine etwa mit dem Kläger geschlossene günstigere Sondervereinbarung wäre daher nach § 2 Abs 3 Satz 2 KVG gültig. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht dem Erstgericht aufgetragen, Feststellungen darüber zu treffen, ob zwischen den Parteien eine Sondervereinbarung über die Art der vom Kläger zu leistenden Dienste (§ 6 Abs 1 AngG) getroffen worden ist.
Die Sonderregelung über die Art der vom Kläger zu leistenden Dienste soll nach dessen Behauptungen darin bestanden haben, dass zur Bedingung des Dienstvertrags die Verwendung des Klägers als Leiter einer neuaufzustellenden Abteilung, der Rechtsschutzabteilung, gemacht wurde und dass der Kläger hiebei ausschließlich dem Vorstand der beklagen Partei unterstellt und verantwortlich sein sollte. Ein Verstoß gegen eine solche Vereinbarung, wenn sie erwiesen wäre, müsste in der Regel als Vertragsverletzung angesehen werden. Eine Ausnahme hievon könnte aber dann vorliegen, wenn die beklagte Partei aus wichtigen Gründen genötigt gewesen wäre, ihren Geschäftsbetrieb umzuorganisieren, und es ihr nicht zugemutet werden könnte, den bisherigen Zustand aufrechtzuerhalten. In einem solchen Falle könnte, weil Dienstverträge wie andere Dauerschuldverhältnisse der clausula rebus sic stantibus unterliegen, der Kläger nicht verlangen, dass nur deshalb eine eigene Rechtsschutzabteilung weitergeführt werde, weil seinerzeit mit ihm ausdrücklich vereinbart wurde, er werde zum Leiter der Rechtsschutzabteilung bestellt. Auch aus der dem Kläger gegenüber der beklagten Partei obliegenden Treuepflicht könnte sich der Kläger nicht gegen eine unbedingt notwendig gewordene Umorganisierung bei der beklagten Partei stellen.
Der Kläger hat in der Klage (S 2) behauptet, es sei vereinbart worden, dass er als Leiter der Rechtsschutzabteilung ausschließlich dem Vorstand der beklagten Partei unterstellt und verantwortlich sein werde. Die unmittelbare Unterstellung des Klägers unter den Vorstand erfolgte anscheinend deshalb, weil er zum Leiter der Rechtsschutzabteilung bestellt wurde. Müsste der Kläger aus den angeführten Gründen hinnehmen, dass die Rechtsschutzabteilung aufgelöst wird, müsste er wohl auch hinnehmen, dass die Rechtsschutzabteilung aufgelöst wird, müsste er wohl auch hinnehmen, dass er wegen der Auflösung der Rechtsschutzabteilung nicht mehr deren Leiter sein kann und nicht mehr direkt dem Vorstand oder einem Vorstandsmitglied der beklagten Partei unterstellt wird. Er könnte in einem solchen Fall nicht verlangen, dass ihm ein für den Fall des Bestehens einer eigenen Rechtsschutzabteilung eingeräumtes Recht weiterhin davon isoliert erhalten bleibe.
Was die Versetzung vom 30. 12. 1966 anlangt, so scheint es nach dem Vorbringen des Klägers zweifelhaft, ob es sich hiebei um eine Versetzung im Sinne der vorstehenden Rechtsausführungen handelte. Wenn die Ausführungen des Klägers auf Seite 4 der Klage nicht missverstanden werden, wurde mit Ende 1966 nur die Nummer der Abteilung, in der der Kläger ab September 1966 arbeitete, geändert, spricht doch der Kläger von der Umbenennung der Abteilung 7 in die Abteilung 17. Darauf aber, wie die beklagte Partei ihre Abteilungen bezeichnet, hat der Kläger keinen Einfluss. Sollte es sich aber am 30. 12. 1966 um eine echte Versetzung, also um eine Änderung der Art der Verwendung des Klägers gehandelt haben, so hätte das Erstgericht die zur Versetzung vom 16. 9. 1966 aufgetragene Prüfung auch bei der Versetzung vom 30. 12. 1966 vorzunehmen.
Auf die Frage, ob die Versetzung des Klägers vom 16. 9. 1966 wegen der erst im Nachhinein schlüssig (durch Rückziehung des Antrags) erteilten Zustimmung des Betriebsrats rechtsunwirksam war, ist nicht einzugehen, weil der Kläger die Klage (vgl auch Berufungsschrift des Klägers S 40) auf einen Bruch einer Vereinbarung (iSd § 6 AngG) stützt.
Auf die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen die beiden Streitteile aus einem ganz oder teilweise stattgebenden Feststellungsurteil ziehen könnten, ist nicht einzugehen, weil diese Frage nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist.
Dem Rekurs kann daher, weil die Sache entgegen der Meinung der beklagten Partei noch nicht spruchreif ist, nicht Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.