8Os141/61 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 1961 unter dem Vorsitz des Rates des Obersten Gerichtshofs Dr. Prinz, in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayer, Dr. Bröll, Dr. Möller und Dr. Reiter als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Keber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan P***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Notzucht nach den §§ 127, 8 StG und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Stefan P***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Feber 1961, GZ 9 b Vr 8034/60-25, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Rat des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayer, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Joseph Hoffer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Aggermann, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Anschließend hat der Oberste Gerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufung des Angeklagten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach den Urteilsfeststellungen vollzog der Angeklagte Mitte Mai 1960 an seiner am 17. 2. 1947 geborenen Stieftochter Regina G***** den außerehelichen Beischlaf und schwängerte sie dabei. Kurze Zeit darnach fragte er die Genannte, ob sie mit ihm wieder geschlechtlich verkehren wolle, was aber von ihr abgelehnt wurde. Der Angeklagte wurde deshalb des Verbrechens der teils vollbrachten, teils versuchten Notzucht nach den §§ 127 und 8 StG sowie des Verbrechens der teils vollbrachten, teils versuchten Verführung zur Unzucht nach den §§ 132/III und 8 StG schuldig erkannt.
Nach den weiteren Urteilsfeststellungen drückte der Angeklagte im Frühjahr des gleichen Jahres die am 19. 1. 1947 geborene Rosa Pi***** an sich und zwickte sie in die Brust. Ferner griff er im Sommer 1960 der am 10. 4. 1947 geborenen Christine S***** drei- bis viermal auf die bekleidete Brust und suchte überdies in einem weiteren Falle, ihr von oben in das Kleid zu greifen. Letzteres versuchte schließlich der Angeklagte im Jahre 1958 oder 1959 auch an der am 25. 5. 1947 geborenen Brigitte N*****. Der Angeklagte war über das Alter der Mädchen unterrichtet.
Das Schöffengericht verschloss sich der Verantwortung des Angeklagten, es sei zu den festgestellten Handlungen an den drei zuletzt genannten Mädchen nur rein zufällig während des Spiels mit ihnen gekommen. Es nahm vielmehr an, dass der Angeklagte diese Handlungen in einer auf Befriedigung seiner Sinnenlust gerichteten Absicht begangen hat. Das Schöffengericht sprach daher den Angeklagten auch des Verbrechens der teils vollbrachten, teils versuchten Schändung nach den §§ 128 und 8 StG schuldig.
Die Strafzumessung erfolgte unter Anwendung des § 339 StPO, sohin nach dem die Strafe des schweren Kerkers von 10 bis 20 Jahren vorsehenden zweiten Strafsatze des § 126 StG, den das Gericht, im Hinblick auf die durch den Notzuchtsakt erfolgte Schwängerung der Regina G***** anzuwenden fand. Obwohl das Schöffengericht damit das Vorliegen eines Delikts bejahte, das vor die Geschwornen gehört, erklärte es sich entgegen der Vorschrift des § 261 StPO nicht für unzuständig, was jedoch keine Nichtigkeit des Urteils begründet.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten, soweit es ihn der Verbrechen der vollbrachten Notzucht nach dem § 127 StG und der vollbrachten Verführung zur Unzucht nach dem § 132/III StG schuldig spricht, nicht bekämpft, im Übrigen jedoch aus dem Nichtigkeitsgrunde des § 281 Z 9a StPO angefochten.
In Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer zunächst den Schuldspruch wegen Verbrechens der teils vollbrachten, teils versuchten Schändung als rechtsirrig, indem er ausführt, er habe mit den Mädchen in Anwesenheit seiner eigenen und auch anderer Kinder und seiner Frau bloß in spielerischer Art herumgerauft und herumgetollt, somit keine Handlungsweise an den Tag gelegt, die eine auf Befriedigung seiner Lüste gerichtete Absicht erkennen lasse.
Diese Ausführungen können jedoch keine Beachtung finden. Der Angeklagte hat sich nämlich in diesem Sinne bereits in der Hauptverhandlung verantwortet und das Erstgericht ging entgegen dieser Verantwortung davon aus, dass der Angeklagte nur deshalb mit den Mädchen herumraufte, um mit ihnen in körperliche Berührung zu kommen, und sie dabei in der Absicht, sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen, an der Brust betastet bzw versucht hat, ihnen von oben in das Kleid hineinzugreifen. Da der Beschwerdeführer bei seinem Vorbringen von diesen Urteilsannahmen abweicht, bringt, er daher den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil eine solche nur in dem Vergleiche des vom Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz bestehen kann.
Sollte jedoch der Beschwerdeführer die Meinung vertreten, dass die festgestellte Handlungsweise des Angeklagten den Begriff des geschlechtlichen Missbrauchs bzw den Versuch eines solchen nicht erfülle, so wäre dieser Einwand nicht begründet.
Der Tatbestand des Verbrechens der Schändung setzt Handlungen des Täters voraus, die sich als ein auf andere Weise als durch Beischlaf verübter geschlechtlicher Missbrauch eines noch nicht 14 Jahre alten Knaben oder Mädchens darstellen. Ein solcher Missbrauch erfordert geschlechtliche Berührung der Körper des Täters und des Opfers. Geschlechtlich ist die Berührung, wenn zur Geschlechtssphäre gehörige, dh dem männlichen oder weiblichen Geschlechte eigentümliche Körperstellen des Täters oder des Opfers mit dem Körper des anderen in - nicht bloß flüchtige - Berührung gebracht werden, wobei es keine Rolle spielt, dass die Berührung über den Kleidern erfolgt (SSt IX/43, EvBl 1947 Nr 74, 1952 Nr 188, ÖJZ 1955 S 9).
Im gegebenen Falle hat der Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge, die zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre a1t gewesene Rosa Pi***** zu sich gezogen und sie an der Brust gedrückt und zu mehreren Malen der zur Tatzeit gleichfalls noch unmündigen Christine S***** über den Kleidern auf die Brust gegriffen. Die Betastungen an diesen Körperstellen, die eindeutig zur weiblichen Geschlechtssphäre gehören, wurden vom Angeklagten festgestelltermaßen zur Befriedigung seiner Geschlechtslust vorgenommen. Im Hinblick auf diese Umstände hat der Angeklagte demnach den Körper der beiden Mädchen zur Befriedigung der Geschlechtslust durch die Betastung an der Brust missbraucht, auch wenn diese Betastungen von ihm über den Kleidern vorgenommen wurden. Die Handlungen des Angeklagten tragen demnach die Merkmale des vollendeten Verbrechens der Schändung an sich.
Da der Angeklagte, wie den weiteren Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, in der Absicht, sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen, auch versucht hat, der Christine S***** und der zur Tatzeit gleichfalls noch nicht 14 Jahre alt gewesenen Brigitte N***** von oben in das Kleid zu greifen, um dadurch zu deren Brust zu gelangen, was die beiden Mädchen jedoch verhinderten, so hat er in diesen beiden Fällen einen geschlechtlichen Missbrauch zwar beabsichtigt, indem von ihm eindeutig darauf abzielende Handlungen unternommen wurden, sein Ziel aber infolge der Abwehrhandlungen der beiden Mädchen nicht zu erreichen und daher das Verbrechen der Schändung wegen Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses nicht zu vollbringen vermocht.
Der Schuldspruch wegen Verbrechens der teils vollbrachten, teils versuchten Schändung ist daher keineswegs rechtsirrig.
Gegen den Schuldspruch wegen der Verbrechen der versuchten Notzucht und der versuchten Verführung zur Unzucht wendet der Beschwerdeführer ein, dass seine diesem Schuldspruch zugrunde gelegte Frage an Regina G*****, ob sie mit ihm geschlechtlich verkehren wolle, nicht als Versuch im Sinne des § 8 StG angesehen werden könne, sondern nur als straflose Vorbereitungshandlung zu qualifizieren sei.
Auch in dieser Beziehung ist die Beschwerde nicht berechtigt.
Der Versuch eines Verbrechens nach dem § 8 StG liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dann vor, wenn die auf den strafgesetzwidrigen Erfolg gerichtete Absicht des Täters eine aus dem äußerlichen Vorgang erkennbare Darstellung gefunden hat, wobei dieser Vorgang allerdings zur wirklichen Ausführung der Übeltat hinführen, dh dem Ausführungsbeginn wenigstens unmittelbar vorangehen muss (EvBl 1955, Nr 281).
Dies trifft vorliegend zu. Denn der Angeklagte hat, wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, seine Stieftochter Regina G*****, nachdem er mit dieser im Mai 1960 geschlechtlich verkehrt hatte, kurze Zeit darnach gefragt, ob sie wieder mit ihm geschlechtlich verkehren wolle. Diese Fragestellung sowie der ihr kurz vorhergegangene Geschlechtsverkehr machte aber das gegenwärtige Verlangen des Angeklagten nach einem neuerlichen Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter sinnfällig. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten lässt demnach keine andere Deutung zu, als dass sich daran nach der Absicht des Angeklagten tatsächlich die Ausübung eines Beischlafs mit dem Mädchen anschließen sollte. Damit hat aber der Angeklagte das Tatbildmäßige einer Versuchshandlung im Sinne des § 127 StG erfüllt, weshalb dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Notzucht kein Rechtsirrtum anhaftet.
Entgegen dem Beschwerdestandpunkt beruht aber auch der Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Verführung zur Unzucht auf keinem Rechtsirrtum.
Ein strafbarer Versuch im Sinne der §§ 8, 132 III StG liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, die seinem Schutze empfohlene Person zur Begehung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung zu bestimmen, diese Absicht aber nicht erreicht, weil es ihm nicht gelingt, eine Umstimmung des der Vornahme oder Duldung der unzüchtigen Handlungen nicht geneigten Willens der Schutzbefohlenen Person zu bewirken (vgl SSt XII/80, SSt XXIV/54, EvBl 1955 Nr 336).
Dies trifft aber im gegebenen Falle zu. Denn der Angeklagte ist, wie bereits ausgeführt wurde, an seine Stieftochter Regina G***** wegen der Ausübung eines Geschlechtsverkehrs herangetreten. Er wollte demnach die Begehung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung durch eine seiner Aufsicht und Erziehung anvertraute Person erzielen. Er konnte jedoch diese Absicht nicht erreichen, weil Regina G***** festgestelltermaßen die Ausübung eines Beischlafs ablehnte, sich demnach vom Angeklagten nicht im Sinne seiner Absichten beeinflussen ließ. Damit liegt aber ein strafbarer Versuch im Sinne der §§ 8, 132 III StG vor.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen seiner Berufung ausführt, er habe nicht gewusst, dass man mit Mädchen unter 14 Jahren nicht geschlechtlich verkehren darf, kommt seinem Vorbringen im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 StG, wonach, sich niemand mit der Unwissenheit dieses Gesetzes über Verbrechen entschuldigen kann, keine rechtliche Bedeutung zu.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die Generalprokuratur vertritt in ihrer Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten den Standpunkt, dass das angefochtene Urteil an einer zwar nicht geltend gemachten, gemäß dem § 290 Abs 1 StPO aber von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit im Sinne des § 281 Z 11 StPO deswegen leide, weil das Erstgericht zur Strafbemessung wegen der durch die Notzucht erfolgten Schwängerung der Regina G***** den zweiten Strafsatz des § 126 StG herangezogen habe, ohne dass die zur Anwendung dieses Strafsatzes erforderlichen Feststellungen getroffen worden seien. Dem Ersturteil liege die irrige Ansicht zugrunde, dass eine Schwängerung des Opfers schon an und für sich einen wichtigen Nachteil der Beleidigten an ihrer Gesundheit im Sinne des § 126 StG darstelle, eine Ansicht, die auch der vom Erstgericht offenbar herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10. l. 1958, SSt XXIX/3, nicht entnommen werden könne.
Den Ausführungen der Generalprokuratur ist zwar in rechtlicher Hinsicht beizupflichten, sie vermögen jedoch im gegebenen Falle eine Maßnahme im Sinne des § 290 Abs 1 StPO nicht zu begründen.
Der Oberste Gerichtshof hat in der erwähnten Entscheidung ausgesprochen, dass eine Schwangerschaft regelmäßig von mehr oder minder bedeutenden Störungen des Wohlbefindens der Schwangeren begleitet sei und ein Akt der Notzucht, der zu einer Schwangerschaft mit nachfolgender Entbindung führe, grundsätzlich einen wichtigen Nachteil an der Gesundheit der Genotzüchtigten zur Folge habe. Werden die Ausführungen in dieser Entscheidung in ihrem Zusammenhange betrachtet, so ergibt sich, dass der Oberste Gerichtshof die von ihm verwendeten Ausdrücke ,,grundsätzlich" und ,,regelmäßig" nicht der Annahme gleichgestellt wissen wollte, dass eine durch einen Notzuchtsakt eingetretene Schwängerung des Opfers ausnahmslos als ein wichtiger Nachteil an der Gesundheit im Sinne des § 126 StG aufzufassen sei. Der Oberste Gerichtshof gab vielmehr der Meinung Ausdruck, dass die Schwangerschaft nicht unbedingt ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der Genotzüchtigten nach sich ziehen müsse, ja aus besonderen Gründen, wie dies zB bei schweren Krankheiten, insbesondere bei Geisteskrankheiten bisweilen vorkomme, sogar einen erheblich günstigen Einfluss auf den gesundheitlichen Zustand der Geschwängerten ausüben könne. Wird nun davon ausgegangen, dass unter dem Ausdruck „Gesundheit“ das allgemeine physische und psychische Wohlbefinden eines Menschen zu begreifen ist, und wird die Erfahrungstatsache nicht vernachlässigt, dass die Schwängerung sowohl in körperlicher als auch in seelischer Beziehung den Zustand der geschwängerten Frau auch in negativem Sinn entscheidend zu berühren vermag, so ergibt sich folgerichtig, dass sowohl dann, wenn durch einen gewaltsam herbeigeführten Geschlechtsverkehr eine Schwängerung des Opfers verursacht wurde, wie auch bei einer Schwängerung im Falle einer sogenannten unechten Notzucht nach dem § 127 StG mit Rücksicht auf den in einem solchen Falle wegen des Alters des Opfers von unter 14 Jahren ganz anders gearteten physischen und psychischen Zustand der Geschwängerten in jedem einzelnen Falle zu prüfen ist, ob und in welcher Weise durch die Schwangerschaft ein wichtiger Nachteil an der Gesundheit des Opfers im oben bezeichneten Sinn, insbesondere auch in Ansehung der psychischen Komponente, eingetreten ist.
Im vorliegenden Falle ist das Opfer des Verbrechens der Notzucht zur Zeit der Schwängerung 13 Jahre alt gewesen. In dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bericht der Schule, auf den das Gericht in den Urteilsgründen Bezug nimmt, wird Regina G***** als ein normal entwickeltes, aber sehr zartes Mädchen geschildert. Die Leitung des Mütterheimes der Caritas socialis hat dem Erstgericht am 27. l. 1961 mitgeteilt, dass sich Regina G***** seit dem 20. 1. 1961 in Spitalbehandlung befinde, weil sie in der letzten Zeit durch die Schwangerschaft schon sehr zu leiden gehabt habe. Auf Grund dieser Mitteilung und des damit übereinstimmenden Berichts des St. Josef-Krankenhauses in Wien, dass sich das Mädchen dort in stationärer Behandlung befinde, wurde in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung der Zeugin Regina G***** verzichtet. Angesichts dieser Verfahrensergebnisse konnte das Erstgericht ohne Rechtsirrtum zu der Annahme gelangen, dass die Schwangerschaft des Mädchens einen wichtigen Nachteil der Beleidigten an ihrer Gesundheit nach sich gezogen hat. Gegen die Richtigkeit der diese Annahme stützenden Tatsachen aber wurde seitens des Beschwerdeführers nichts geltend gemacht; der Akteninhalt böte auch für Bedenken in dieser Richtung keine Anhaltspunkte.
In der Annahme des Erstgerichts, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des 2. Strafsatzes des § 126 StG gegeben seien, lässt sich demnach ein Fehler in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung nicht erkennen, der von der Generalprokuratur behauptete Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Z 11 (richtig Z 10) StPO liegt nicht vor. Demgemäß besteht kein Anlass, nach dem § 290 Abs 1 StPO vorzugehen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem 2. Strafsatz des § 126 StG unter Anwendung des § 339 StPO zur Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von sechs Jahren, verschärft durch einen Fasttag und ein hartes Lager monatlich. Das Gericht nahm bei Bemessung dieser Strafe als mildernd das Geständnis des Angeklagten, dessen früheren untadelhaften Wandel und den Umstand an, dass es bei einem Teil der strafbaren Handlungen beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen dreier Verbrechen, die Wiederholung der Straftaten, der besondere Vertrauensmissbrauch des Angeklagten und die Schwängerung eines 13 jährigen Mädchens in Betracht gezogen.
Die Berufung des Angeklagten, mit der das Strafausmaß bekämpft wird, ist unbegründet. Wenngleich ein Teil der vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgründe schon mit der rechtlichen Beurteilung der Straftaten und den danach anzuwendenden Strafbestimmungen berücksichtigt erscheint, so kommt doch angesichts des hohen Verschuldensgrades, den der Angeklagte nach Art und Anzahl seiner Verfehlungen zu vertreten hat, eine weitere Milderung einer Strafe nicht in Betracht. Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.