8Os146/61 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 1961 unter dem Vorsitzenden des Senatspräsidenten Dr. Mironovici in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayer, Dr. Bröll, Dr. Möller und Dr. Reiter als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Keber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz B***** wegen des Verbrechens des Betrugs nach den §§ 197, 200, 201 lit d, 203 und 8 StG und der Übertretung des Diebstahls nach dem § 460 StG über die vom Angeklagten Franz B***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Feber 1961, GZ 9 Vr 2768/60-42, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Rates des Obersten Gerichtshofs Dr. Reiter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Peter Klein und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gröger, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Anschließend hat der Oberste Gerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufung des Angeklagten Franz B***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der bereits vorbestrafte Schlosser und zuletzt als Vertreter tätige Franz B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Betrugs nach den §§ 197, 200, 201 lit d, 203 und 8 StG und der Übertretung des Diebstahls nach den § 460 StG schuldig erkannt begangen dadurch, dass er
I) sich hinter dem falschen Scheine eines redlichen Kreditnehmers bzw Vermittlers verbarg und sich teilweise einen falschen Namen und Charakter beilegte, um nachgenannte Personen in Irrtum zu führen und zu nachteiligen Handlungen zu verleiten, zu denen sie sich ohne den ihnen mitgespielten Betrug nicht würden verstanden haben und wodurch sie an ihrem Vermögen einen 10.000 S übersteigenden Schaden leiden sollten und zwar:
a) im Dezember 1959 in U***** durch Herauslockung einer Bürgschaft für 32.000 S unter der Zusicherung der Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen bei Ambros K*****,
b) im April 1960 in E***** durch Herauslockung einer Bürgschaft für 20.000 S unter der Zusicherung der Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen bei Alois U*****,
c) am 31. Mai 1960 in E***** durch Herauslockung. einer Bürgschaft für 17.000 S bei Alois U*****,
d) am 24. 9. 1960 in Graz durch Herauslockung eines Radioapparates, Marke "Ingelen" im Werte von 1.911,20 S bei der Firma R*****,
e) im Oktober 1960 in K***** durch Unternehmen von zur wirklichen Ausübung führenden Handlungen zwecks Herauslockung einer Bürgschaft für 40.000 S bei Johann und Josefa W*****, wobei die Vollbringung des Betrugs nur wegen Unvermögenheit unterblieb;
II) im August 1960 in Bruck an der Mur um seinen Vorteils Willen fremde bewegliche Sachen in einen 1.500 S nicht übersteigenden Wert, nämlich ein Rundfunkgerät "Radione Gipsy" aus dem Besitz der Susanne W***** ohne deren Einwilligung entzog.
Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts hatte der Angeklagte zur Zeit der Inanspruchnahme der Bürgschaft des Ambros K***** für seine Darlehensschuld von 32.000 S im Dezember 1959 bereits Zahlungsverpflichtungen in der Höhe von mindestens 8.500 S und verdiente monatlich lediglich 2.000 S als freier Vertreter, von welchem Betrage er sämtliche Spesen seines Berufes decken musste. Dem K***** sicherte der Angeklagte die Schadloshaltung zu, versprach ihm die kostenlose Überlassung eines Rasenmähers und den verbilligten Bezug von Elektrogeräten aus dem mit Hilfe des Darlehensbetrags neu zu eröffnenden Elektrogeschäfte; schließlich übernahm die geschiedene Ehegattin des Angeklagten, Juliane Kl*****, die Bürgschaft bis zum Betrage von 15.000 S; der Darlehensvertrag wurde für vier Jahre abgeschlossen, der Zinssatz betrug 10 % jährlich, doch musste K***** bereits im Jahre 1960 allein für die Zinsenlast aufkommen. Der Angeklagte verbrauchte den Darlehensbetrag zur Gänze; um 15.000 S kaufte er, obwohl er keinen Führerschein besaß, einen PKW, blieb den restlichen Kaufpreis von weiteren 5.000 S schuldig, seiner Ehefrau will er 5.000 S für die Übernahme ihrer Bürgschaft gegeben haben, 7.000 S verbrauchte er für Autoreparaturen, den Rest verwendete er zur Abdeckung alter Schulden. Entgegen seiner Behauptung verwendete der Angeklagte die Darlehenssumme somit nicht zur Errichtung eines Geschäfts. Das Erstgerieht sprach aus, dass der Angeklagte den Ambros K***** in Irrtum geführt und einwandfrei in Schädigungsabsicht gehandelt hat; er war verschuldet, durch die beschriebene Verwendung des Darlehens schuf er keine wirtschaftlichen Grundlagen, um es zurückzahlen zu können, das Geld wurde vielmehr sinnlos und unwirtschaftlich verwendet. Angesichts des Umstands, dass Juliane Kl***** nur persönlich die Bürgschaft übernommen hatte, rechnete der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen mit einer Schädigung des Ambros K*****, der ja grundbücherlich haftete, und war für den Fall ihrer Verwirklichung einverstanden.
Im April 1960 fand der Angeklagte in dem zumindest in wirtschaftlichen Dingen als schwachsinnig zu bezeichnenden Alois U***** eine geeignete Persönlichkeit, um seine betrügerischen Handlungen fortsetzen zu können. Er bewog ihn, die Bürgschaft für ein vom Angeklagten aufzunehmendes Darlehen von 12.000 S zu übernehmen, versprach ihm dafür die Lieferung eines Traktoranhängers und die volle Schadloshaltung und entlockte ihm der in geschäftlichen Dingen die Erfahrung eines Kleinkindes besitzt, die Unterschrift auf einer Bürgschaftserklärung, die in Wahrheit auf 20.000 S lautete. Die Darlehenssumme verbrauchte der Angeklagte für Holzeinkäufe. Am 31. 5. 1960 wendete sich der Angeklagte neuerlich an Alois U***** mit der Behauptung, sein Kreditgeber habe ihm den Kredit gekündigt, er habe einen neuen Kredit in Aussicht, jedoch müsse eine Bereinigung des Grundbuches hinsichtlich des zuerst gewährten Darlehens erfolgen, U***** solle ihm einige Schriftstücke unterfertigen. Dieser unterschrieb blindlings wie beim ersten Mal und ging damit eine Bürgschaft für ein weiteres, gleichfalls grundbücherlich sicherzustellendes Darlehen von 17.000 S ein, was U***** erst nach Verständigung durch das Grundbuchsgericht erkannte. Den zuletzt genannten Betrag verbrauchte der Angeklagte restlos für Autoreparaturen. Das Schöffengericht sprach aus, dass der Angeklagte den U***** in Irrtum geführt und überdies - dies ergebe sich einwandfrei aus den Umständen - in Schädigungsabsicht gehandelt hat.
Am 24. 9. 1960 erwarb der Angeklagte bei der Firma R***** ein Rundfunkgerät, Marke "Ingelen", zum Preise von 1.911,20 S ohne Leistung, einer Anzahlung gegen Eigentumsvorbehalt mit der Verpflichtung, das Gerät bis 1. 10. 1960 zu bezahlen; noch am gleichen Tage verpfändete es der Angeklagte bei der Pfandleihanstalt des Dorotheums in G***** gegen eine Pfandsumme von 550 S, die er sofort verbrauchte; seine Zahlungsverpflichtung hielt er nicht ein. Das Schöffengericht hielt auch in diesem Falle die Irreführung und die Schädigungsabsicht des diesfalls voll geständigen Angeklagten nach den eindeutigen Umständen des Geschehens für gegeben.
Im September 1960 gab sich der Angeklagte gegenüber den Eheleuten W***** als Steuerbeamter aus, machte dem etwas schwerfälligen Johann W***** vor, er könne ihm "billiges" Geld zum Ausbau seines Stadels verschaffen, und ließ, als sich dieser nicht ablehnend zeigte, durch einen Rechtsanwalt einen Darlehensvertrag entwerfen, in dem er selbst als Darlehensnehmer und die Eheleute W***** als Bürgen für eine Darlehenssumme von 40.000 S aufschienen. Er wollte sodann die beglaubigten Unterschriften der Eheleute W***** auf dem Schuldschein beibringen lassen, veranlasste die Angestellte Anna F***** des Notars Dr. W***** in F*****, mit ihm zu den Eheleuten W***** zwecks Vorbereitung der Beglaubigung zu fahren und erklärte der Josefa W***** der Betrag von 40.000 S betreffe den Ausbau ihres Stadels, sie solle sofort unterschreiben. Als diese sich weigerte und zudem von Anna F***** über den wahren Inhalt des Vertrags aufgeklärt wurde, fuhr der Angeklagte zu dem an anderer Stelle arbeitenden Johann W*****, jedoch weigerte sich auch dieser zu unterschreiben, weil er von einem Arbeitskollegen gewarnt und schließlich gleichfalls von Anna F***** aufgeklärt worden war. Noch am gleichen Tage erschien der Angeklagte, der den Grundbesitzbogen, die Feuerversicherungspolizze und den Grundsteuerbescheid der Ehegatten W***** an sich genommen hatte, neuerlich allein bei ihnen, machte ihnen vor, dass ihnen das Geld in drei Wochen per Post zugesendet werden würde und dass es erst in zehn Jahren zurückzahlbar sei, doch scheiterte auch dieser Versuch an der Weigerung der Genannten. Das Schöffengericht sprach aus, der Angeklagte habe eindeutig beabsichtigt, die Eheleute W***** in Irrtum zu führen und zu schädigen, die Vollendung des Betrugs sei nur durch das Dazwischentreten der Anna F*****, der gegenüber, sich der Angeklagte im Übrigen als Verwandter der Eheleute W***** namens Hans A***** ausgegeben hatte, vereitelt worden, er habe damit gerechnet, dass der Notar sich mit der Beglaubigung der Unterschriften der Eheleute W***** begnügen werde, ohne sie über den Inhalt des Vertrags weiter aufzuklären.
Zum Faktum Diebstahl eines Radioapparates zum Nachteil der Susanne W***** lehnte das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten, diese habe ihm das Gerät geschenkt, als unglaubwürdig und durch die Aussage der Zeugin W***** widerlegt ab. Der Angeklagte verpfändete das von ihm entwendete Gerät sofort in der Pfandleiheanstalt Dorotheum.
Von der Anklage, einen weiteren Betrug mit einer Schadenssumme von 2.602,50 S zum Nachteil der Firma R***** in G***** und einen versuchten Betrug zum Nachteil des mehrfach erwähnten U***** mit einer beabsichtigten Schadenssumme von 40.000 S begangen zu haben, wurde der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen.
Dieses Urteil lässt der Angeklagte in den Schuldsprüchen wegen des Verbrechens des Betrugs zum Nachteil der Firma R***** (Pkt I d des Urteilssatzes) sowie wegen der Übertretung des Diebstahls (Pkt II des Urteilssatzes) unangefochten, bekämpft es jedoch in den übrigen Schuldsprüchen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Betrugs, Pkt I a, b, c, e des Urteilssatzes, mit seiner auf den § 281 Z 4, 5, 9 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Unter Anrufung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes erachtet die Verfahrensrüge eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten deshalb für gegeben, weil das Schöffengericht dessen Beweisanträge auf
1.) Einvernahme der Zeugin Juliane Kl***** darüber, dass der Angeklagte im Falle Ambros K***** (Pkt I a des Urteilssatzes) nicht in Betrugsabsicht gehandelt habe,
2.) Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma L***** darüber, dass der dem Ambros K***** zugesagte gebrauchte Rasenmäher um einen Preis von 2.000 S bis 3.000 S zu haben sei und vom Angeklagten daher hätte geliefert werden können,
3.) Einvernahme des Legalisierungsbeamten des Bezirksgerichts Bruck an der Mur darüber, dass Alois U***** (Pkt I b und c des Urteilssatzes) vom Angeklagten nicht beeinflusst worden sei und freiwillig unterschrieben habe,
4.) Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma B***************, über die Erlangung einer geeigneten Stellung, die dem Angeklagten die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Darlehen ermöglicht hätte,
abgelehnt habe, zu 1.) mit der Begründung, dass die Heranziehung dar Zeugin Juliane Kl***** als Bürgin noch nicht jede Schädigungsabsicht des Angeklagten ausschließe, weil dieser wusste, Ambros K***** werde angesichts der grundbücherlichen Sicherstellung der Darlehenssumme auf seiner Liegenschaft bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch den Angeklagten in erster Linie zur Zahlung herangezogen werden.
Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Hinsichtlich der unter Pkt 2, 3 und 4 angeführten Beweisanträge entbehrt die Rüge einer prozessualen Berechtigung, weil dem Inhalte des unbeanstandet gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls ONr 40 nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die zwar in seinem schriftlichen Beweisantrag ONr 33 enthaltenen Beweisanträge bei der Hauptverhandlung wiederholt hätte. Der erwähnte Nichtigkeitsgrund setzt aber einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag voraus. Sache des Beschwerdeführers wäre es gewesen, durch geeignete Antragstellung in der Hauptverhandlung die prozessuale Grundlage für die Geltendmachung einer Verfahrensrüge zu schaffen. Mangels einer solchen konnte auf das Beschwerdevorbringen zu Pkt 2, 3 und 4 nicht weiter eingegangen werden. Die Bemängelung zu Pkt 1 geht deshalb ins Leere, weil das Schöffengericht ohnedies die Bereitwilligkeit der Zeugin Kl*****, als Bürgin aufzutreten, als erwiesen angenommen hat und sie über die Schädigungsabsicht des Angeklagten als einen inneren Vorgang nichts auszusagen vermag; es kommt dazu, dass diese Zeugin unbekannten Aufenthalts ist: S 229 des Urteils.
Zu den Betrugsfakten Ambros K***** und Alois U***** (Pkt I a, b, c des Urteilssatzes) wirft die Beschwerde in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach dem, § 281 Z 5 StPO dem Urteile eine offenbar unzureichende Begründung deshalb vor, weil der Angeklagte den gegen K***** lediglich über die Verwendung des Kapitals in Irrtum geführt habe; das Urteil habe unberücksichtigt gelassen, dass sich die geschiedene Ehefrau des Angeklagten mitverbürgt habe, es sei den Beweis schuldig geblieben, dass der Angeklagte bis zum Ende der Laufzeit der Darlehen nicht in der Lage gewesen wäre, diese zurückzuzahlen, K***** und U***** seien sich über die Bedeutung der Abgabe einer Bürgschaftserklärung voll im Klaren gewesen.
Auch dieses Vorbringen ist nicht stichhältig.
Das Erstgericht ist in freier Beweiswürdigung zur Feststellung gelangt, dass die Versprechungen des Angeklagten für K***** bestimmend waren, die Bürgschaft zu übernehmen. Daraus folgt aber, dass K*****, hätte er gewusst, dass die vorgespiegelten Voraussetzungen nicht zutreffen, die Bürgschaft nicht übernommen hätte. Dass die geschiedene Ehefrau des Angeklagten eine (grundbücherlich nicht sichergestellte) Bürgschaft mitübernommen hat, hat das Erstgericht als erwiesen angenommen; es wies ferner darauf hin, dass K***** schon im Jahre 1960 aus der Bürgschaft zur Zahlung der Zinsen des Darlehens herangezogen worden ist. Ob der Angeklagte bei Fälligkeit der Darlehen in der Lage sein werde, seine Schulden an K***** und U***** zu bezahlen, konnte deshalb unerörtert bleiben, weil es beim Betruge keineswegs darauf ankommt, dass der Schaden ein dauernder und endgültiger ist (EvBl 1961, Nr 88 ua). Es ist vielmehr nur wesentlich, dass weder K***** noch U***** bei Kenntnis der wahren Umstände die Bürgschaft übernommen hätten und nur durch das betrügerische Vorgehen des Angeklagten, das besonders im Falle U***** für das Erstgericht klar erkennbar war, dazu veranlasst wurden. Es hat dabei im Übrigen auf die sich immer mehr verschlechternden finanziellen Verhältnisse des Angeklagten, die Ausnützung der offenbaren Verstandesschwäche des Alois U***** und schließlich darauf hingewiesen, dass der Angeklagte im Falle Pkt I b des Urteilssatzes von einer Darlehenssumme von nur 12.000 S sprach, wiewohl sie in Wahrheit 20.000 S betrug, ferner dass er im Falle Pkt I c des Urteilssatzes dem U***** die Unterschrift mit der Behauptung entlockte, es handle sich um eine Löschungserklärung. Von einer unzureichenden Begründung des Urteils kann daher im Gegensatz zu den Behauptungen der Beschwerde keine Rede sein.
Aber auch die Rechtsrüge ist verfehlt.
Soweit der Beschwerdeführer sachlich den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Z 9a StPO zur Darstellung bringend, zu Pkt I e des Urteilssatzes (versuchter Betrug zum Nachteil der Eheleute W*****) behauptet, es sei überhaupt nicht zu einer zur wirklichen Ausübung führenden Handlung gekommen, wobei die Vollbringung des Betrugs nur wegen Unvermögenheit unterblieben sei, denn die Notariatsangestellte F***** habe die Angelegenheit nur vorbereitet, der Besuch des Angeklagten mit ihr bei den Eheleuten W***** stelle nur ein abstrakt untaugliches Mittel zur Herbeiführung einer Irreführung dar, der Notar hätte die Partei dann vor der Legalisierung ohnedies zur Beratung in seine Kanzlei bestellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass wie das Erstgericht zutreffend ausgesprochen hat, die Legalisierung der Unterschrift durch den Notar nur mehr einen formellen Akt darstellt, ohne dass diesen die Verpflichtung getroffen hätte, die Eheleute W***** über den Inhalt des Vortrags aufzuklären. Aber selbst wenn an die Möglichkeit gedacht wird, dass die Eheleute W***** vom Notar über den Vertragsinhalt aufgeklärt worden wären, wäre gleichfalls der Versuch des Verbrechens gegeben, ohne dass von einem abstrakt untauglichen Mittel gesprochen werden konnte. Der Tatbestand des Betrugs ist durch das angewendete Mittel und einen bestimmten Kausalverlauf über zwei Zwischenerfolge gekennzeichnet: Zunächst das Erregen eines Irrtums durch den Täter (in concreto die Vorspiegelung, des Angeklagten an die Eheleute W*****, ihnen ein billiges Geld zu verschaffen), dieser Irrtum löst sodann ein Verhalten des Irregeführten aus (in concreto die Unterschriftsleistung der Eheleute W***** auf den Schuldschein, der nach ihrer Vorstellung ihnen Bargeld vermitteln sollte), dieses Verhalten wiederum löst den Schaden aus. Nimmt man mit Altmann-Jacob I S. 556 und 557 den Betrug mit der Handlung des Getäuschten als formell vollendet an, so ist der Versuch dieses Verbrechens jedenfalls dann gegeben, wenn es dem Täter nach erfolgter Irreführung nicht gelingt, den Getäuschten zu einer zur Schädigung führenden Handlung (in concreto die Unterschriftsleistung) zu bestimmen. Der Angeklagte hat zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges - Übernahme der Bürgschaft durch die Eheleute W***** und deren grundbücherliche Sicherstellung - alles getan, was dazu von seiner Seite erforderlich war. Da der Erfolg trotzdem ausblieb, liegt beendeter Versuch vor. Die Setzung der Unterschriften durch die Eheleute W***** in Gegenwart der Notariatsangestellten F***** ist somit nicht als eine Vorbereitungshandlung zu werten, wie dies die Beschwerde behauptet, sondern stellt vielmehr den ersten Schritt zur formellen Vollendung des Betrugs dar. Hätten sie nämlich unterschrieben und wären ihre Unterschriften vom Notar beglaubigt worden, wäre der Angeklagte in der Lage gewesen, von diesem Schuldschein Gebrauch zu machen und sie um 40.000 S zu schädigen. Die Vollendung des Betrugs unterblieb durch das Dazwischentreten der Anna F***** und die dadurch bedingte Weigerung der bereite irregeführten Ehelaute W*****, den Schuldschein zu unterfertigen.
Soweit die Rechtsrüge unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Z 10 StPO schließlich vorbringt, die vorsätzliche Vereitelung der Befriedigung der Gläubiger des Angeklagten stelle sich, wenn sich die Schädigungsabsicht gegen mehrere Gläubiger richtet, als das Verbrechen der betrügerischen Krida nach dem § 205a StG dar, da ihm aber eine vorsätzliche Schädigung seiner Gläubiger nicht nachgewiesen werden könne, wäre seine Tat richtigerweise als das Vergehen der fahrlässigen Krida nach dem § 486 StG zu beurteilen gewesen, führt sie den materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus, weil sie lediglich der ausdrücklichen Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe in Irreführungs- und Schädigungsabsicht Bürgschaftserklärungen herausgelockt, die urteilsfremde Behauptung entgegenstellt, es habe an dieser Absicht gefehlt, der Angeklagte habe lediglich fahrlässig seine Gläubiger benachteiligt. Damit vergleicht die Rüge nicht die im Urteil getroffenen Feststellungen mit dem anzuwendenden Strafgesetz, was die Voraussetzung für die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist. Dieses Vorbringen musste daher unbeachtlich bleiben.
Das Erstgericht hat frei von einem Rechtsirrtum die Verhaltensweise des Angeklagten der Strafbestimmung des teils vollendeten, teils versuchten Betrugs nach den §§ 197, 200, 201 lit d, 203 und 8 StG unterstellt, die behaupteten Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor.
Es war daher die in jeder Richtung unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.
Der Angeklagte wurde wegen der angeführten Straftaten gemäß dem § 203 StG unter Anwendung des § 35 StG und des § 265a StPO, vom Erstgericht zu 3 ½ Jahren schweren Kerker, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich, verurteilt, wobei außerdem noch auf das im Zeitpunkte der Urteilsfällung noch nicht rechtskräftige Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. (richtig 25.) Oktober 1960, AZ 4 Vr 1770/59, gemäß dem § 265 StPO Bedacht genommen wurde. Als mildernd wurde das teilweise Tatsachengeständnis des Angeklagten, der Umstand, dass es im Falle W***** beim Versuche blieb und dass im Falle W***** der Schaden teilweise gutgemacht werden konnte, hingegen als erschwerend das Zusammentreffen von 5 Betrugshandlungen mit einer Diebstahlsübertretung sowie der Umstand gewertet, dass in einigen Fällen durch die Handlungen des Angeklagten geistig schwerfällige Personen geschädigt wurden.
Mit seiner Berufung strebt dar Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes an, weil er dieses in Ansehung des Umstandes, dass die verhängte Strafe eine „Zusatzstrafe“ sei, als zu hoch empfinde.
Der Berufungswerber ist auch dabei nicht im Recht.
Die Anwendung der Bestimmung des § 265 StPO erfolgte nämlich zu Unrecht; diese Gesetzesstelle setzt die Rechtskraft des früheren Urteils voraus, da eine gegenteilige Ansicht dazu führen würde, dass eine strafbare Handlung, wegen der unter Bedachtnahme auf den § 265 StPO keine neuerliche Strafe verhängt wird, ungesühnt bliebe, falls das früher gefällte Urteil durch die Rechtsmittelinstanz in ein freisprechendes Erkenntnis umgewandelt würde (siehe Entscheidung des OGH EvBl 1959 Nr 59).
Es liegt daher nach den Strafzumessungsgründen des Erstgerichts, zumal auch das vom Berufungswerber angezogene Argument versagt und die verhängte Strafe sowohl dem Unrechtsgehalt der Straftaten als auch dem Vorleben des Angeklagten entspricht, kein Anlass vor, die verhängte Strafe in ihrem Ausmaße zu mildern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.