Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Liedermann, Dr. Machek, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Horst M*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, Jugendamt, Außenstelle Feldkirchen, vertreten durch den Armenvertreter Dr. Karl Broschegg, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei mj Franz G*****, Handelslehrling in *****, vertreten durch den ehelichen Vater Franz G***** sen., Bundesbahnbeamter in *****, dieser vertreten durch Dr. Reinhold Kofler, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wegen außerehelicher Vaterschaft und Unterhalt, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 20. Juli 1960, AZ 2 R 257/60, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 30. April 1960, GZ C 336/59-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 331,53 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht hat das Klagebegehren, der Beklagte sei als Vater des am 25. 5. 1959 von Franziska M***** außer der Ehe geborenen Kindes, mj Horst M*****, anzusehen, abgewiesen. Es hat auf Grund der Parteiaussage des Beklagten festgestellt, dass er mit der Kindesmutter niemals geschlechtlich verkehrte. Die gegenteilige Aussage der Kindesmutter Franziska M***** wurde als nicht glaubwürdig abgetan, weil diese Zeugin debil ist, sie konnte nicht einmal Alter und Religion angeben und weil sie sich mehrmals widersprochen hat. So hat sie zunächst geleugnet, mit einem gewissen Hans N***** geschlechtlich verkehrt zu haben, später dies aber zugegeben und schließlich wieder bestritten. Ihr Dienstgeber bekundete, dass sie infolge ihres Schwachsinns nicht in der Lage sei, Begebenheiten wahrheitsgetreu wiederzugeben. Die Mutter des Beklagten sagte als Zeugin aus, dass ihr Franziska M***** erklärt habe, sie habe mit dem Beklagten nie etwas zu tun gehabt.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstrichterliche Urteil gemäß § 492 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung. Die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung war von den Parteien nicht beantragt worden.
Das Berufungsgericht trat der Beweiswürdigung des Erstgerichtes bei, weil es die Angaben der Franziska M***** als unverlässlich ansah. Von einer Beweiswiederholung nahm das Berufungsgericht mit der Begründung Abstand, es sei nicht zu erwarten, dass die Zeugen in der Berufungsverhandlung andere Angaben machen könnten als in erster Instanz und es ließen sich die Widersprüche in der Aussage der Zeugin Franziska M***** auch durch eine neuerliche Vernehmung dieser Zeugin nicht mehr beseitigen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO.
Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird darin erblickt, dass keine mündliche Berufungsverhandlung angeordnet und bei dieser die Kindesmutter Franziska M***** neuerlich vernommen worden sei. Ebenso hätte auch die Zeugin Wilhelmine K*****, eine Kontrollzeugin der Kindesmutter, nochmals eingehend vernommen werden sollen, und schließlich auch der als ärztlicher Sachverständiger vernommene Dr. Hans G***** neuerlich gehört werden müssen, aus dessen Gutachten sich ergebe, dass die Vaterschaft des Beklagten nicht ausgeschlossen werden könne.
Der geltend gemachte Revisionsgrund liegt nicht vor. Ob im Berufungsverfahren eine Beweiswiederholung statt zu finden hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung selbst und kann daher in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden. Gegen die Nichtanberaumung der mündlichen Berufungsverhandlung kann sich die klagende Partei schon deshalb nicht beschweren, weil sie einen Antrag auf Anberaumung einer solchen nicht gestellt hat.
Auch die Rechtsrüge ist unbegründet. Sie geht nicht von dem festgestellten Sachverhalt aus. Voraussetzung für die Vermutung der Vaterschaft nach § 163 ABGB ist die Feststellung, dass der Beklagte der Kindesmutter innerhalb der kritischen Zeit beigewohnt hat. Da aber die Untergerichte feststellten, dass eine solche Beiwohnung nicht stattgefunden hat, ist auch die Vermutung des § 163 ABGB nicht eingetreten.
Die Revision erweist sich daher als unbegründet.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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